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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100162/2023

Eigenanspruch auf Familienbeihilfe eines Drittlandsstudenten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100162/2023vom 24.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Unsicherheiten dieser annähernden Ermittlung der Lebenshaltungskosten hat der Bf. zu tragen, da er nicht die vollständigen Unterlagen und (sehr unvollständige) Berechnungen vorgelegt hat. In keinem der beschwerdegegenständlichen Jahre lag sein selbst erwirtschaftetes Einkommen somit hoch genug, um von einem Überwiegen der erwirtschafteten Lebenshaltungskosten ausgehen zu können. In freier Beweiswürdigung wird daher davon ausgegangen, dass die Eltern sehr wohl für den überwiegenden Unterhalt des Bf. aufgekommen sind, zumal feststellbar ist, dass am Konto auch immer wieder Überweisungen und Bareinzahlungen erfolgten. Aus den übermittelten Lohnzetteln der Eltern ist ersichtlich, dass diese (vor allem die Mutter) über ein gemeinsames überdurchschnittliches Einkommen von etwa 2.250 € im Durchschnitt monatlich) in **Drittld** verfügten, das es ihnen ermöglichte, den Sohn entsprechend zu unterstützen (und auch die Tochter wie vom Bf. angegeben). Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass Eltern nicht Unterhalt leisten, wenn sie dazu in der Lage und gesetzlich verpflichtet sind und hat der Bf. auch angegeben, dass sie ihn sporadisch unterstützen, ohne Beträge zu nennen. Auch ist aus seinen Ausführungen (wiederholte Besuche bei den Eltern) davon auszugehen, dass er ein gutes Verhältnis zu den Eltern pflegte, was auch ein Indiz dafür ist, dass diese den notwendigen Unterhalt zu leisten bereit waren. Bei den Heimatbesuchen waren auch Barzuwendungen an den Bf. möglich, die möglicherweise auch die vielen Bareinzahlungen erklären. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Der Bf. hatte weder Wohnsitz im Sinne der Rechtsprechung aufgrund des Bewohnens eines (Doppel)Zimmers in einem Studierendenheim noch seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, auch wenn er sich rechtmäßig in Österreich als Student aufhielt und einem Studium im Sinne einer aufrechten Berufsausbildung iSd FLAG nachging. Selbst wenn man Wohnsitz (nicht nur im Sinne der melderechtlichen Vorschriften sondern auch iSd § 26 BAO) und Lebensmittelpunkt des Bf. in Österreich ab 2019 (aufgrund der Lebenspartnerschaft) bejahen könnte, scheitert sein Familienbeihilfenanspruch daran, dass die Eltern ihm den überwiegenden Unterhalt leisteten. Da nicht sämtliche gesetzlichen Erfordernisse für den Eigenbezug von Familienbeihilfe kumulativ gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur). Graz, am 24. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100162/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100162.2023
Stammnummer
149527
Gültig
24.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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