Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100701/2024
Eigenanspruch eines Studenten aus einem Drittstaat (§ 6 Abs 5, § 2 Abs. 8 FLAG)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100701/2024vom 09.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2018, Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Juli 2018 bis Februar 2020 ersatzlos aufgehoben.
Hinsichtlich des übrigen Zeitraumes wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) brachte am 12.07.2023 einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 17.02.2015 (Datum der Einreise nach Österreich) ein. Er gab an, seit 01.03.2022 an der Technischen Universität Wien das Masterstudium Software Engineering und Internet Computing zu betreiben. Beigelegt waren eine Bestätigung des Studienerfolgs für das von März 2016 bis März 2021 betriebene Bachelorstudium Softwareentwicklung-Wirtschaft an der Technischen Universität Graz sowie der diesbezügliche Bescheid, mit dem ihm der akademische Grad Bachelor of Science verliehen wurde.
Ein Vorhalteverfahren ergab, dass der Bf. im Kosovo geboren worden und bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 14.01.2022 kosovarischer Staatsbürger gewesen sei. Seine durchschnittlichen Lebenshaltungskosten würden € 700,- und seine monatlichen Einnahmen € 900,- betragen. Seine Eltern würden im Kosovo leben und ihn finanziell nicht unterstützen. Sein Studium und seinen Aufenthalt in Österreich habe er durch Arbeit selbst finanziert. Vorgelegt wurden die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Einkommensteuerbescheide 2018 - 2021, eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen, Meldebestätigungen, aus der alle Hauptwohnsitze in Österreich hervorgehen, den Mietvertrag (gemeinsam mit fünf anderen Personen) für eine 8-Zimmer-Wohnung in der ***Adr1*** vom 28.02.2019, die erste Seite des Mietvertrages der Wohnung in ***Adr2***, eine Erläuterung der Mietausgaben für die Wohnung in der ***Adr1*** sowie für die Wohnung in ***Adr2***, und eine unterschriebene Bestätigung seiner Mutter, dass diese ihn von Februar 2015 bis März 2018 unterstützt habe und seither sich der Bf sein Leben aufgrund finanzieller Schwierigkeiten selbst finanziere.
Mit Bescheiden vom 09.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018 wegen Verjährung zurückgewiesen und für den Zeitraum ab Juli 2018 abgewiesen, da nach Ansicht des Finanzamtes die Familienbeihilfe von den Eltern im Kosovo beantragt werden müsse.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf. am 07.11.2023 Beschwerde mit der Begründung, dass seine Eltern im Kosovo leben würden und sie ihn während seines Studiums nicht unterstützt hätten. Er habe in einer WG gewohnt und nichts mit den Eltern zu tun. Sein Studium und seinen Aufenthalt in Österreich habe er durch Arbeit finanziert.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da auf Grund der Einkommenssituation des BF. in Zusammenschau mit der Aufstellung der Lebenshaltungskosten nicht angenommen werden könne, dass der Bf. den Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreite. Die Eltern im Kosovo seinen zum Unterhalt verpflichtet.
Daraufhin stellte der Bf. einen Vorlageantrag mit der ergänzenden Begründung, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und bereits viele Freund*innen gefunden habe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er seit April 2018 allein. Er beantrage die Familienbeihilfe von Juli 2018 bis inklusive Februar 2021, da sein Anspruch aufgrund der Covid-19-Pandemie über das 24. Lebensjahr hinaus verlängert werde.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht teilte der Beschwerdeführer in der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des BFG mit, dass er seine Eltern im Kosovo in etwa zwei bis drei Mal pro Jahr besuche, ihm bei diesen Gelegenheiten jedoch kein Geld übergeben werde. Andere Personen besuche er nicht, er habe auch keine Verwanden in Österreich. Vorgelegt wurden die gegenständlich relevanten Mietverträge und eine Lebenshaltungskostenaufstellung für den Zeitraum Juli 2018 bis Februar 2021.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. begehrt die Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich selbst nunmehr für den Zeitraum Juli 2018 bis Februar 2021. Er wurde am ***Datum***1996 geboren und kam am 17.02.2015 mit gültigem Aufenthaltstitel (NAG-Titel "Student") nach Österreich. Seit 14.01.2022 besitzt er die österreichische Staatsbürgerschaft. Er leistete bis dato weder den Präsenz- noch Zivildienst ab.
Sein Vater verstarb am ***1***. Seine Mutter lebt im Kosovo und zahlte nach den Behauptungen des Bf. seit April 2018 keinen Unterhalt mehr. Zuvor erhielt er jährlich 6.000 € als Unterstützung.
Der Bf. hat seit 18.02.2015 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er wohnte zunächst in einem Studentenwohnheim bis 11.02.2016, von 12.02.2016 bis 29.11.2017 (***Adr3***), von 30.11.2017 bis 24.03.2019 (***Adr2***) und von 25.03.2019 bis 7.3.2022 (***Adr1***) in Wohngemeinschaften zur Miete. An der Adresse ***Adr2*** wurde der Mietvertrag für die Dauer von drei Jahren mit insgesamt drei Mietern abgeschlossen. Der Mietvertrag für die 8-Zimmer-Wohnung in der ***Adr1*** mit insgesamt sechs Mietern war auf fünf Jahre befristet.
Von 11.03.2015 bis 16.02.2016 machte er an der TU Graz einen Vorstudienlehrgang. Ab dem Sommersemester 2016 studierte er an der TU Graz das Bachelorstudium Software Engineering and Management (gesetzliche Studiendauer inklusive Toleranzsemester = 8 Semester), welches er am ***2***03.2021 abschloss. Der Studienerfolg von mindestens 16 ECTS pro Studienjahr wurde laufend erbracht (16S 19 ECTS, 16W 13 ECTS, 17S 15 ECTS, 17W 16,5 ECTS, 18S 13 ECTS, 18W 28 ECTS, 19S 27 ECTS, 19W 22 ECTS, 20S 25 ECTS, 20W 2 ECTS). Von März 2022 bis Oktober 2024 betrieb er an der TU Wien das Masterstudium Software Engineering & Internet Computing.
Laut SV-Datenauszug vom 23.02.2024 war der Bf. in folgenden Zeiträumen bei folgenden Arbeitgebern beschäftigt:
01.03.2018 - 07.10.2018 geringfügig bei ***3***;
16.07.2018 - 30.09.2018 und 12.11.2018 - 28.10.2019 Angestellter bei ***4***;
01.11.2019 - 30.06.2020 und 01.02.2021 - 30.06.2021 geringfügig bei ***5***;
01.10.2020 - 31.01.2021 Angestellter bei ***5***;
01.06.2020 - 31.03.2022 Angestellter bei ***6***.
Das Einkommen des Bf. lt. Finanzamtsdatenbank und Einkommensteuerbescheiden betrug in den Jahren
2018: 7.849,15 €, 2019: 10.371,41 €, 2020: 8.685,06 € und 2021: 14.105,01 €.
Die Arbeitnehmerveranlagungen ergaben Gutschriften von 465 € (2018), 1.086 € (2019) und 690 € (2020) sowie eine Abgabennachforderung von 286 € (2021).
Bei Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten und der Einnahmen des Bf. ergibt die Einsichtnahme in die Kontoauszüge sowie die Kostenausstellung des Bf., dass der Bf. während des Bachelorstudiums seine Unterhaltskosten überwiegend selbst tragen konnte.
Finanzüberblick Konto (2018-2021)
|
Zeitraum
|
Eingänge
|
Ausgänge
|
Saldo
|
2018 (ab Feb.)
|
10.656,53 €
|
-9.065,50 €
|
+1.591,03 €
|
2019 (Gesamt)
|
14.898,01 €
|
-12.188,52 €
|
+2.709,49 €
|
2020 (Gesamt)
|
16.647,78 €
|
-18.950,22 €
|
-2.302,44 €
|
2021 (bis Feb.)
|
2.730,21 €
|
-2.940,58 €
|
-210,37 €
|
GESAMT
|
44.932,53 €
|
-43.144,82 €
|
+1.787,71 €
Der Bf. vollendete am ***Datum***2020 sein 24. Lebensjahr.
Die vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 23.02.2024 vorgelegte Beschwerde vom 07.11.2023 richtet sich gegen den Abweisungsbescheid vom 09.10.2023. Betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2023 wurde keine Beschwerde vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, dem elektronischen Beihilfensystem FABIAN und den Finanzdatenbanken. Die erreichten ECTS in den einzelnen Studienjahren ergeben sich aus den Studienerfolgsnachweisen und der Studiendatenbank.
Die Behauptungen des Bf., dass die Eltern bzw. seine Mutter im gegenständlichen Zeitraum nicht überwiegend für seinen Unterhalt aufkamen, lässt sich durch die vorgelegten Kontoauszüge verifizieren. Es gab neben den Gehaltseingängen keine auffällig hohen, regelmäßigen Eingänge von Privatpersonen, insbesondere keine mit Namen der Mutter. Wie aus der obigen Aufstellung der Ein- und Ausgänge auf dem Girokonto des Bf. ersichtlich, war der Bf. im Zeitraum Juli 2018 bis Februar 2020 auf Grund seiner Erwerbstätigkeit, den Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen und Erspartem in der Lage seine Unterhaltskosten (überwiegend) selbst zu tragen. Es ist ersichtlich, dass die Zahlungen von Miete, Krankenversicherung, Handy, Ausbildung und Lebensmittel von seinem Konto abgebucht wurden. Die erhöhten Studiengebühren für Drittstaatsangehörige erhielt der Bf. aufgrund besonderer Vorschriften der TU Graz im Nachfolgesemester rückerstattet (https://www.tugraz.at/fileadmin/public/Studierende_und_Bedienstete/Formulare/Studienbeitrag_Rueckerstattung_als_Kostenersatz_Deutsch.pdf, abgefragt am 06.02.2026) .
Einnahmen und Ausgaben des Bf. halten sich nach Analyse der Daten ziemlich die Waage.
Sollte die Mutter, entgegen dem Vorbringen des Bf., hohe Barzahlungen geleistet haben, die geeignet gewesen wären, den überwiegenden Unterhalt zu finanzieren, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass diese in bar zuhause aufbewahrt, sondern auf das Girokonto einbezahlt werden, insbesondere, da der Bf. hauptsächlich mit Bankomatkarte zahlen dürfte. So weisen die Kontobewegungen ausgesprochen viele Kleinbeträge auf. Eigenerläge sind im Gesamtzeitraum in der Höhe von 2.050 € ersichtlich. Ginge man davon aus, dass sich dieser Betrag aus Bargeldzuwendungen der Mutter des Bf. zusammensetzt, so kann aus diesem keine überwiegende Unterhaltskostentragung abgeleitet werden.
Auffällig ist, dass trotz des Vorbringens, der Bf. würde ca. dreimal im Jahr in den Kosovo fahren, keine Abbuchungen für Bus oder Bahn für eine derartige Reise aufscheinen. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass der Bf. mit anderen Personen im Auto mitgefahren ist. Ein eigenes Auto besitzt er nicht. Nichtsdestotrotz würde dennoch die Finanzierung der Reisekosten durch die Mutter nicht zu einer überwiegenden Unterhaltskostentragung durch sie führen.
Insgesamt geht das BFG in freier Beweiswürdigung aufgrund der Kontoauszüge in Zusammenhalt mit den Einkommensteuerbescheiden davon aus, dass sein selbst erwirtschaftetes Einkommen hoch genug war, um von einem Überwiegen der erwirtschafteten Lebenshaltungskosten ausgehen zu können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3) […]
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Abs. 2: Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. […]
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 idgF haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 6 Abs. 7 FLAG 1967 normiert in seiner lit. b, dass sich die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und für lit. f bis i im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Studium infolge der COVID-19-Krise abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer hinaus, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr verlängert.
Gem. § 15 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Eine Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.11.2005, 2002/15/0102; 23.2.2010, 2007/15/0292; 4.9.2014, 2011/15/0133).
Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; 19.12.2006, 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 BAO genannten Umständen (vgl. Ritz, BAO8, § 26 Rz 4; VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 7.9.2006, 2004/16/0001; 23.2.2010, 2007/15/0292). Die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung reicht nicht (vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033, siehe auch Ritz, BAO8, § 26 Rz 5).
Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; 28.11.2007, 2007/15/0055; 22.4.2009, 2008/15/0323; 17.12.2009, 2009/16/0221). Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050).
Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass der Bf. im hier zu beurteilenden Zeitraum seinen Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt iSd VwGH-Rechtsprechung in Österreich hat.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 sieht den Mittelpunkt der Lebensinteressen als in dem Staat gelegen an, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland ist als allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 für den Anspruchsberechtigten Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug.
Auf den Lebensmittelpunkt des Kindes kommt es in der Regel nicht an, im beschwerdegegenständlichen Fall aber sehr wohl, weil bei einem Eigenantrag auf Familienbeihilfe der Anspruchsberechtigte gleichzeitig das den Anspruch vermittelnde Kind ist. Daher hat der Antragsteller im Falle der Geltendmachung eines Eigenanspruches den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich nachzuweisen.
Zur Frage wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, führt der VwGH im Erkenntnis vom 30.1.1990, 89/14/0054, Folgendes aus:
"Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 30.5.1985, Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom 19.2.1987, Zl. 86/16/0198, 27.10.1988, Zl. 88/16/0068 und 15.3.1989, Zl. 88/16/0229).
Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).
Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 MeldeG) ist dabei nicht entscheidend (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104) und kann lediglich ein Indiz darstellen bzw. in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Zunächst stellen die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dar, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 19.02.1987, 86/16/0198, im Ergebnis ausgeführt: Wenn eine im Ausland tätige Person, die regelmäßig an den Wochenenden zur im Inland ansässigen Familie heimkehrt, mit dieser die sonstigen freien Tage und den Urlaub verbringt und solcherart mehr als 150 Tage im Jahr am Familienwohnort verweilt, so ist die Annahme, dass zu diesem Ort die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen und dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind lt. VwGH ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht. Die zu lösende Rechtsfrage sei daher schon aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten zeitlichen Verhältnisses der Aufenthalte geklärt. (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 14 ff. zu § 2).
Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen i. S. d. § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach der ständigen Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein dauernder ist (vgl. VwGH 22. 12. 2011, 2009/16/0179; VwGH 27. 1. 2010, 2009/16/0124). Auch der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. VwGH 28. 6. 2010, 2009/16/0125 oder VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325). Ebenfalls ist demnach der Umstand einer bloß befristeten Aufenthaltsberechtigung unerheblich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0218, vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0215, vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0239, vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0221, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258).
Entscheidend ist, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in einem bestimmten Zeitraum in Österreich befunden hat (siehe VwGH 30.1.1990, 89/14/0054), wozu das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten ist und hiebei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114).
Im Hinblick auf die - im Gegensatz zu früheren Zeiten - verstärkt zu erkennende Mobilität gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sich der Lebensmittelpunkt einer Person, zB wegen Berufswechsels oder Aufnahme bzw Beendigung einer persönlichen Beziehung samt wiederholtem Wohnortwechsel, auch mehrmals verlagern kann. (vgl. UFS 25.1.2010, RV/0724-L/08 u.a.; vgl. auch VwGH 24.6.2010, 2009/16/0125, betr. ua. Aufenthaltszeiten bei mehrfacher Verlagerung des Lebensmittelpunktes)
Es mag zwar in vielen Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber keineswegs zwingend ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss.
Im Zweifel ist ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 mwN).
Im Streitfall geht das Bundesfinanzgericht - basierend auf dem angeführten Sachverhalt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Bf. in Österreich befindet und somit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben sind.
Dies lässt sich schon allein damit begründen, dass der Bf. seit 2015 in Österreich wohnt, arbeitet, studiert und sich einen Freundeskreis aufgebaut hat. 2022 wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Eine Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, dass man sich eine bestimmte Zeit rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben muss. In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. in Österreich studiert und arbeitet, geht das BFG davon aus, dass der Aufenthalt im Inland mehr als die geforderten 80 % betragen hat. (https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/staatsbuergerschaft/1/Vorzeitige-Verleihung-nach-sechs-Jahren, abgefragt am 06.02.2026).
Der Bf. bringt vor, dass er Freundschaften geknüpft und soziale Kontakte in Österreich habe. Dafür sprechen auch seine Kontoauszüge. Es finden sich sehr viele Überweisungen zwischen dem Bf. und WG-Mitbewohnern, StudienkollegInnen und anderen Personen, bei denen oftmals Essen oder andere Dinge verrechnet werden, die der jeweils andere bezahlt hat.
Dass der Bf. seine Eltern bzw. später seine Mutter zwei bis drei Mal pro Jahr besuchte, kann dem Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden und als alleiniger Grund herangezogen werden, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Kosovo befinde, selbst wenn er bei diesen Besuchen auch alte Freunde oder andere Verwandte getroffen haben mag.
Es lassen sich somit keine Umstände erkennen, dass die Bindung an den Kosovo stärker war als jene an Österreich.
Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gem. § 3 FLAG
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. Für Bürger aus Drittstaaten gelten die Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 1 und 3f). Aufgrund des Betreibens eines Studiums verfügt der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Bundesgebiet über einen - bis zum Erlangen der Staatsbürgerschaft im Jänner 2022 jeweils verlängerten - rechtmäßigen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG.
Erfüllung des Status eines "Sozialwaisen" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 legt nahe, dass es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern ankommen soll und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht trifft oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolgt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0087).
Es hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat. Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 21.03.1996, 93/15/0208).
Ausgehend von den im Sachverhalt angeführten finanziellen Eckdaten, auf welche verwiesen wird, gelangt das BFG zur Überzeugung, dass in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Bf., diese insbesondere durch Ausübung von nichtselbständigen Erwerbstätigkeiten, inklusive der aus nämlichen Tätigkeiten lukrierten Abgabengutschriften (nahezu) zur Gänze für seine Lebenshaltungskosten aufgekommen ist, sprich sohin sich selbst den Unterhalt verschafft hat, dieser unzweifelhaft den Status eines "Sozialwaisen" im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt.
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums sowie Covid-Verlängerung
Der Bf. begann im März 2016 mit dem sechssemestrigen Bachelorstudium Software Engineering and Management und beendete dieses am 24.03.2021.
Unter Bezugnahme auf die jedes Studienjahr erbrachte Anzahl an ECTS-Punkten sind nach Ansicht des BFG die in § 2 Abs. 1 lit. b 12. Und 13. Satz FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe erfüllt.
Die maximale Studiendauer für dieses Studium beträgt inkl. Toleranzsemester 8 Semester, dh der Bf. hätte sein Studium im Februar 2020 beenden müssen (SS 2016, WS 2016/17, SS 2017, WS 2017/18, SS 2018, WS 2018/19, SS 2019, WS 2019/20).
Somit besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2018 bis Februar 2020.
Die Altersgrenze bei den für volljährige Kinder in Betracht kommenden Tatbeständen für den Erhalt der Familienbeihilfe ist grundsätzlich mit 24 Jahren festgesetzt.
Aktenkundig ist, dass der am ***Datum***1996 geborene Bf. das 24. Lebensjahr am ***Datum***2020 vollendet hat.
Für das im März 2022 begonnene Masterstudium besteht auf Basis der im Gesetz vorgesehenen Grundtatbestände ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 24. Geburtstages kein Anspruch.
Der Bf. vermeint, dass sein Anspruch auf Familienbeihilfe durch die Covid-19-Pandemie über das 24. Lebensjahr hinaus bis inklusive Februar 2021 verlängert werde. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die ersten Covid-Fälle in Österreich am 25.02.2020 registriert wurden und der erste Lockdown am 16.03.2020 verhängt wurde. Der Anspruch des Bf. endete jedoch bereits im Februar 2020. Während § 15 FLAG einen Anspruch wortwörtlich ausschließt, da hier von einer Anspruchsverlängerung ausgegangen wird, wenn ein Anspruch im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 bestanden hat, so ist eine Anspruchsverlängerung nach § 6 Abs. 7 FLAG 1967 nur möglich, wenn im konkreten Fall eine Beeinträchtigung durch die Covid-Krise vorlag. Dies ist ab März 2020 mit dem ersten Lockdown zweifellos anzunehmen, allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch des Bf. mehr, der verlängert werden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Erfüllung der Voraussetzung nach § 2 Abs. 8 FLAG sowie die Beurteilung der überwiegenden Unterhaltskostentragung in freier Beweiswürdigung erfolgte bzw. die Verifizierung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 fußt.
Wien, am 9. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100701/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100701.2024
- Stammnummer
- 151327
- Gültig
- 09.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF