…nationale Gesetzgeber unterscheidet in private Schulen und andere Einrichtungen. Somit kann für die anderen Einrichtungen nicht wieder eine schulmäßige Organisation gefordert werden. So fordern für den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 11 lit.a UStG 1994 Ruppe/Achatz in UStG4, Tz 308 zu § 6…
…gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994) mit 1,8% von EUR. 50.000,00 - somit vom fiktiven Nettobetrag der Umsätze des Bf (60.000:1,2) - berechnet worden. Gegen den ESt-B. 2014 erhob der Bf, anhand seines ausgewiesene steuerlichen Vertreters, mit Schreiben…
…Anwendungsbereich des § 22 UStG 1994 somit im Vergleich zu Art 296 MwStSyst-RL zu weit gefasst sein dürfte, ergeben sich daraus für die Land- und Forstwirte uE keine unmittelbaren Nachteile, solange die Bestimmung vom Gesetzgeber nicht geändert wird. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 22 UStG 1994…
…stünden. Selbst wenn dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden sollte, handle es sich beim Großteil der Instandsetzungsaufwendungen um keine Großreparaturen im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 und habe für diesen Teil der Arbeiten eine Vorsteuerberichtigung zu unterbleiben. In der Folge führt die Bf. weiter…
…die Auslegung des § 6 Abs. 1 Zif. 19 UStG 1994 im Sinne der 6. MwSt-RL folgendes judizierte: "Gemäß dem Grundsatz, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, müssen daher die Leistungen die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich des Artikels…
…VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.2.1998, 97/14/0107 zu erkennen gegeben, dass er im zeitlichen Anwendungsbereich des UStG 1994 der Judikatur des EuGH folgen wird und hat dies zwischenzeitlich auch getan (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0022; 3.9.2008…
…dass grundsätzlich das Umsatzsteuerverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fällt und die aus der EuGH-Judikatur ergebende Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Einbindung der Bf. in einen Mehrwehrtsteuerbetrug auch im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 für die streitgegenständlichen Jahre zu…
…Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 d UStG 1994 in der geltenden Fassung, auf den Empfänger der Lieferung, die Bf. übergeht. b) Einschmelzen des Bruchgolds Zur Beantwortung der Frage, ob das "Einschmelzen" des angelieferten Bruchgolds ebenfalls vom Anwendungsbereich der Schrott-UStV erfasst ist, wird wie folgt…
…Der Warenverkehr hat tatsächlich stattgefunden, es existieren bei der ***Bf1*** GmbH die entsprechenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die den Formalvorschriften des UStG entsprechen. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen kann daher nicht verwehrt werden. Alles, was vor dem Einkauf und nach dem Verkauf durch die ***Bf1*** GmbH…
…im Erkenntnis VwGH 25.02.1998, 97/14/0107, hat der Gerichtshof zu erkennen gegeben, dass er im zeitlichen Anwendungsbereich des UStG 1994 der Judikatur des EuGH folgen wird, und hat dies zwischenzeitlich auch getan (VwGH 03.08.2004, 2001/13/0022; 03.09.2008…
…im Erkenntnis VwGH 25.02.1998, 97/14/0107, hat der Gerichtshof zu erkennen gegeben, dass er im zeitlichen Anwendungsbereich des UStG 1994 der Judikatur des EuGH folgen wird, und hat dies zwischenzeitlich auch getan (VwGH 03.08.2004, 2001/13/0022; 03.09.2008…
…Maßstäbe auch von der Beschwerdeführerin als "einhellig" bezeichneten Ansicht - daher auch im Anwendungsbereich des UStG 1994 nicht geeignet, im Sinne der in der Beschwerde beschriebenen Verwaltungsmeinung zur Bejahung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art und somit zur Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Kosten…
…hat bereits in seiner Entscheidung vom 25.2.1998, 97/14/0107, zu erkennen gegeben, dass er im zeitlichen Anwendungsbereich des UStG 1994 der Judikatur des EuGH folgen wird, und hat dies zwischenzeitlich auch getan (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0022, 2.9.2009…
…dass die günstigere nationale Regelung der Richtlinienregelung (in der Interpretation des EuGH) vorgehe, doch hat der VwGH bereits in seiner Entscheidung vom 25.2.1998, 97/14/0107 zu erkennen gegeben, dass er im zeitlichen Anwendungsbereich des UStG 1994 der Judikatur des EuGH folgen wird…
…Sinne des § 2 UStG begründet. Die Abgabenbehörde verneinte ein unternehmerisches Handeln zwischen den Familienangehörigen, weil diese Gebrauchsüberlassung wegen der Finanzierung des Ankaufes durch den künftigen Mieter sowie des Fehlens eines schriftlichen Mietvertrages und des geringen Entgelts nicht fremdüblich sei. Gemäß § 2 Absatz 1 UStG 1994…
…bei der Liebhaberei ausgeschlossen ist. Nur eine verlustbringende Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern oder Hobbytätigkeit oder Vermietung von privat nutzbaren Wohnraum kann als nichtunternehmerisch aus dem Anwendungsbereich des UStG 1994 herausfallen. So wird etwa vom VwGH ausgeführt (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/13/0015): 23 Wird…
…Maßstäbe auch von der Beschwerdeführerin als "einhellig" bezeichneten Ansicht - daher auch im Anwendungsbereich des UStG 1994 nicht geeignet, im Sinne der in der Beschwerde beschriebenen Verwaltungsmeinung zur Bejahung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art und somit zur Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Kosten…
…Maßstäbe auch von der Beschwerdeführerin als "einhellig" bezeichneten Ansicht - daher auch im Anwendungsbereich des UStG 1994 nicht geeignet, im Sinne der in der Beschwerde beschriebenen Verwaltungsmeinung zur Bejahung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art und somit zur Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Kosten…
…Maßstäbe auch von der Beschwerdeführerin als "einhellig" bezeichneten Ansicht - daher auch im Anwendungsbereich des UStG 1994 nicht geeignet, im Sinne der in der Beschwerde beschriebenen Verwaltungsmeinung zur Bejahung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art und somit zur Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Kosten…
…Damit korrespondiere die Rechtsprechung des VwGH, wonach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 im Anwendungsbereich des UStG 1994 als reine Vorsteuerausschlussbestimmung zu verstehen und der Regelung des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechtes die Bedeutung beizumessen…