…2 lit. a und d DBA Deutschland-Österreich waren somit die in Österreich steuerbefreiten Einkünfte des Bf aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Deutschland in Österreich ab Ansässigkeitsbegründung bei der Festsetzung der Einkommensteuer einzubeziehen (Progressionsvorbehalt). V. Einkommensteuervorauszahlungen/Anspruchszinsen 1. Einkommensteuervorauszahlungen Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988…
…2006 - Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2007 und Anspruchszinsen 2007 - Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsen 2008 - Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2009, Einkommensteuer 2009 und Anspruchszinsen 2009 - Einkommensteuervorauszahlungen 2013 weisen durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel…
…2017 wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015, Anspruchszinsen 2015 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2017 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 insoweit teilweise Folge, als die AfA für das MacBook Air (252,52 €) als Werbungskosten…
…unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das Erkenntnis folgt diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Akzessorietät der Anspruchszinsen und der Einkommensteuervorauszahlung sowie die Möglichkeit der Verhängung eines Verspätungszuschlages ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. BERECHNUNGSBLATT EINKOMMENSTEUER…
…wegen Fehlens der Anfechtungspunkte, der beantragten Änderung und Begründung der Beschwerde vom 28. Juli 2017 gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2015 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2017 bis 13. Oktober 2017 diese Mängel zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Mit Telefax vom 13…
…Am 1. September 2015 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013, Anspruchszinsen 2011, Anspruchszinsen 2012, Anspruchszinsen 2013 und Einkommensteuervorauszahlung 2015. Das Finanzamt gehe davon aus, dass der Bf. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe und seien die vom Bf. übermittelten…
…beachtliche Unwägbarkeit dar, allerdings kann in der Reduktion der Vermietungstätigkeit keine strukturverbessernde Maßnahme gesehen werden, die die Beurteilung als steuerliche Liebhaberei entgegenstehen würde. Zur Begründung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsen sowie den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 wurden keine weiteren/gesonderten Argumente seitens der Bf. vorgebracht, sodass in…
…sinngemäß einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 und erhob Beschwerde gegen die Erstbescheide betreffend die Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2015 und Einkommensteuervorauszahlungen 2017 und führte sinngemäß Folgendes aus: Er stamme aus Staat1 und sei 1989 von Staat2 zum Studium nach Österreich…
…vorgelegten Akt des Finanzamtes und dem Vorbringen des Bf. geht auch nicht hervor, dass er einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gestellt hätte. Die Berechnung der Anspruchszinsen entspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Hinweis: Der Bf. hat in der Beschwerde ersucht…
…vom 3. Juni 2013 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2011 in Höhe von € 1.780,03 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer (Bf) aus, die Einkommensteuervorauszahlungen und die Anzahlung auf die Einkommensteuerbelastung seien fristgerecht entrichtet worden. Da die…
…betreffend Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2024 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2022 (Einkommensteuer) Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO für gegenstandlos erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an…
…Tag erlassenen Einkommensteuerbescheid 2021, der - im Kern - aufgrund von Einkünften aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz zu einer Nachforderung von EUR 14.211,00 (Festgesetzte Einkommensteuer EUR 16.459,00 und Einkommensteuervorauszahlung EUR 2.248,00) führte. Die Anspruchszinsen wurden wie folgt berechnet: [Grafik] Der…
…StB***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. November 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 25.3.2016 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2014 des Beschwerdeführers, in der Folge als Bf. bezeichnet…
…beantragte der Bf. am 7. August 2025 gemäß § 205 Abs. 6 BAO die Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen, da während des angeführten Zeitraums - 1. Oktober bis 8. Dezember 2024 - ein Guthaben aus dem Abgabenkonto bestanden habe (BFG-Akt AS 4). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2025 wies…
…der genannten Abgaben im Gesamtbetrag von € 94.320,07 sowie der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2015 von € 22.198,00. ***** Mit Bescheid vom 21.01.2016 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Umsatzsteuer 2012-2014 sowie der Anspruchszinsen 2012-2013…
…rechtzeitig eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt werde oder Anzahlungen geleistet werden. 4. Vorlageantrag vom 31. Oktober 2019: Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, die Festsetzung von Anspruchszinsen auf der Grundlage…
…Y-Straße-yy, vom 16. März 2016 über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 bis 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz…
…23.11.2023 keine Anspruchszinsen verrechnet werden dürften, weil die Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von EUR 44.137,00 und somit auch des - unter Außerachtlassung der Steuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen - Nachforderungsbetrages von EUR 35.362,00 (abzüglich der Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von…
…setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2012 in Höhe von 622,82 Euro und für das Jahr 2013 in Höhe von 650,59 Euro fest. Grundlage für die Anspruchszinsenfestsetzungen waren die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, aus denen sich Nachforderungen gegenüber den Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe…