Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101753/2013
Anmietung einer oder zwei Lagerhallen vom Ehegatten steuerlich anzuerkennen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101753/2013vom 07.01.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Satz 1.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es für das Vorliegen der erforderlichen Publizität im Sinne der Angehörigenjudikatur ausreichend, wenn die zwischen den Angehörigen abgeschlossene Vereinbarung vollständig mit ihrem gesamten Inhalt gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt wird, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Offenlegung.
Wenn die Vertragsparteien über den nach § 1090 ABGB notwendigen Vertragsinhalt hinaus keine weiteren Vereinbarungen treffen, heißt dies lediglich, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen und von der Möglichkeit, abweichend zu disponieren, kein Gebrauch gemacht wurde. Der Vereinbarung fehlt es möglicherweise an der Fremdüblichkeit, nicht aber an hinreichender inhaltlicher Klarheit im Sinne der Angehörigenjudikatur.
Fehlende Fremdüblichkeit, wenn der jährlich zu zahlende Mietzins für die Jahre 2006 bis 2008 48.000 Euro (für zwei Hallen) und für Zeiträume ab 2009 24.000 Euro (für eine Halle) beträgt und die Jahresmiete jeweils "in der ersten Oktoberhälfte eines Jahres fällig" sein soll, tatsächlich aber erstmals im Oktober 2010 36.000 Euro und im Oktober 2011 weitere 36.000 Euro gezahlt worden sein sollen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen des ***[V1]*** ***[N1+2]***, ***[Adresse]***, vertreten durch Walpurga Schneider-Kolovratnik, Steuerberaterin, 1080 Wien, Piaristengasse 18/6,
A. vom 8. 11. 2012 gegen die Bescheide des Finanzamts Waldviertel, 3830 Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 23-26, vom 3. 10. 2012 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 und b) Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009,
B. vom 16. 8. 2013 gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom 12. 7. 2013 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010,
alle zur Steuernummer 23 108/***[Z1]***,
I. zu Recht erkannt:
I.1. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Bescheide vom 3. 10. 2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
I.2. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen den Bescheid vom 3. 10. 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch dieser Bescheide bleibt unverändert;
II. beschlossen:
Die Bescheide vom 3. 10. 2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 und der Bescheid vom 16. 8. 2013 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Buch- und Betriebsprüfung 1996 bis 1988
Beim Berufungswerber (Bw) und nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) ***[V1]*** ***[N1+2]*** fand für die Jahre 1986 bis 1988 eine Buch- und Betriebsprüfung statt, wobei der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom 11. 10. 1990 unter anderem festhält, dass der Bf als Futtermittelhändler und Provisionsvertreter (sowie als Landwirt) erwerbstätig sei, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln habe und Zahlungen an die Ehegattin in Höhe von "ca. 1,5% vom Umsatz" als Provisionsvertreter als "Leistungsprovisionen" für die Mitarbeit im Betrieb steuerlich nicht anzuerkennen seien.
Gegen die im Anschluss an diese Buch- und Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wurde hinsichtlich der Jahre 1987 und 1988 Berufung erhoben, über die von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 25. 6. 1993, 6/4-***[Z2]***/91-03, entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis VwGH 25. 6. 1997, 93/15/0141 als unbegründet abgewiesen. Zum Beschwerdepunkt Zahlungen an die Ehegattin führte der Gerichtshof aus:
Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Nichtanerkennung der Provisionszahlungen an seine Ehefrau als Betriebsausgaben. Bei seinem Gewerbebetrieb handle es sich nicht um einen Familienbetrieb, sondern um einen ihm gehörenden Einzelbetrieb. Die belangte Behörde widerspreche sich selbst, wenn sie im angefochtenen Bescheid einerseits zugebe, eine fremde Arbeitskraft könnte teurer kommen, zugleich jedoch nicht zur Kenntnis nehme, daß es unmöglich sei, eine fremde Arbeitskraft zu beschäftigen, die ständig zur Verfügung stehe, aber nur stundenweise bezahlt werde. Das seiner Ehefrau bezahlte Entgelt sei angemessen gewesen und zu Umsatz und Ertrag in "erträglicher" Relation gestanden.
Die so behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, die Ehefrau erhalte jährlich eine Provision von ca 1,5% des Umsatzes mit Futtermitteln als pauschales Entgelt. Dieser Feststellung tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer fremden Arbeitskraft eine Bezahlung nach der Anzahl der geleisteten Stunden üblich. Es wird auch nicht behauptet, die durch die Ehefrau geleisteten Stunden entsprächen in jedem Jahr einem Gegenleistungsäquivalent von 1,5 % des Umsatzes mit Futtermitteln.
Bereits zuvor war bei einer Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 laut Bericht vom 27. 4. 1998 festgestellt worden, dass diese "Leistungsentschädigungen" an die Ehegattin steuerlich nicht anzuerkennen seien.
Dies ist, da es auch im gegenständlichen Verfahren um die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen mit der Ehegattin geht, vorauszuschicken.
Veranlagungen 2006 bis 2009
Die Veranlagungen der Jahre 2006 bis 2009 (Einkommensteuerbescheide vom 26. 2. 2009, 22. 10. 2009, 21. 10. 2010 und 1. 3. 2011) erfolgten erklärungsgemäß. Der Bf war in diesem Zeitraum als Landwirt erwerbstätig und bewirtschaftete einen rund 150 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Vorhalt vom 12. 1. 2012
Mit Datum 12. 1. 2012 erging an den Bf folgender Vorhalt des Finanzamts:
Da trotz mehrmaliger telefonischer Anforderungen die Empfänger des im Jahresabschluss 2009 angeführten Miet-/Pachtaufwandes (Euro 207 .641,43) bis dato nicht bekanntgegeben wurden, ergeht nunmehr die Aufforderung nach § 162 Bundesabgabenordnung nach genauer Bezeichnung (Name/Adresse/Auszahlungs-Gutschriftsbetrag) der Empfänger des für das Jahr 2009 abgesetzten Miet-/Pachtaufwandes.
Sollten die angeforderten Daten nicht bis zum 13. Februar 2012 (Frist) vorgelegt werden, ist der Aufwand nach den Bestimmungen des § 162 Bundesabgabenordnung zu streichen.
Der Bf legte hierauf mit Telefax der steuerlichen Vertretung vom " 13. Februar 2011" am 13. 2. 2012 eine Liste betreffend den Miet- und Pachtaufwand 2009 vor. Hierauf scheint unter anderem ***[V2]*** ***[N1+2]***, ***[Adresse2]***, "Miete Halle", 24.000, auf.
Bescheide vom 3. 10. 2012
Mit Bescheiden vom 3. 10. 2012 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 gemäß § 303 Abs. 4 BAO a. F. wieder auf und erließ am selben Tag neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009.
Die Einkommensteuerbescheide gehen von folgenden geänderten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, die jeweils zu einer Nachforderung führen:
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2006
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2007
|
2008
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2009
| Einkünfte bisher
| 114.041,38
| 211.915,15
| 65.606,47
| 49.998,41
| Einkünfte laut neuen Bescheiden
| 162.041,38
| 259.915,15
| 113.606,47
| 73.998,41
| Nachforderung in Euro
| 24.000,00
| 24.000,00
| 24.000,00
| 11.359,30
Diese Bescheide wurden wie folgt begründet:
Einkommensteuer:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Mit telefonischem Vorhalt vom August 2011 wurden Sie ersucht, den für das Jahr 2009 (diesbezüglicher Einkommensteuerbescheid - so wie auch die der Vorjahre zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig) abgesetzten Miet-/Pachtaufwand im Detail (Name/Anschrift der Empfänger) bekanntzugeben.
Da trotz mehrmaliger telefonischer Urgenzen die erbetenen Auskünfte bis Anfang Jänner 2012 nicht erteilt waren, erging am 12. Jänner 2012 ein diesbezüglicher schriftlicher Vorhalt.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 erfolgte schließlich die Bekanntgabe der Miet-/Pachtempfänger für das Jahr 2009.
Durch diese Eingabe wurde dem Finanzamt erstmalig bekannt, dass Sie im Jahr 2009 einen Aufwand (konkret € 24.000,--) für die Anmietung einer Halle von Ihrer Gattin (***[V2]*** ***[N1+2]***) abgesetzt haben.
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des abgesetzten Mietaufwandes (Anwendung der - „Angehörigenjudikatur") erging am 23. Februar 2012 ein Vorhalt um
- Bekanntgabe des für die Hallenanmietung abgesetzten Aufwandes ab 2006 und allfällig diesen abgesetzten Aufwendungen zuordenbare Zahlungen/Überweisungen
- Vorlage des diesbezüglichen Mietvertrages. Bei (nur) mündlich abgeschlossenem Mietvertrag wurde um Bekanntgabe der wesentlichen Vertragsinhalte ersucht.
- Der Vorhalt war mit einer Fristsetzung per 16. März 2012 versehen.
Nach mehrmaligen Fristverlängerungen erging seitens des Finanzamtes am 25. April 2012 die Mitteilung, dass aus verfahrensökonomischen Gründen Fristerstreckungen für die Vorhaltsbeantwortung über den 15. Mai 2012 hinaus nicht mehr gewährt werden können. Mit dieser Mitteilung erfolgte überdies der ausdrückliche Hinweis, dass allenfalls nach (bereits) vorliegender Aktenlage entschieden werde.
Nach weiteren mehrmaligen Fristerstreckungsansuchen (jeweils mit dem Hinweis auf in der Kanzlei der steuerl. Vertretung aufgetretenen EDV-Problemen) erfolgte aus Gründen der beabsichtigten finanzamtlichen Finalisierung der Angelegenheit am 13. September 2012 eine telefonische Kontaktaufnahme mit der steuerl. Vertretung. In diesem Gespräch wurde die steuerl. Vertretung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterlagenanforderung im Hinblick auf eine „Angehörigenjudikaturprüfung" erfolgte und wurde der steuerl. Vertretung nochmals letztmalig bis zum 18. Sept. 2012 Frist gegeben, alle für die diesbezügliche Beurteilung bedeutsamen Unterlagen vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2012 erfolgten seitens der steuerl. Vertretung ua. folgende Bekanntgaben:
- In den Jahren 2006 bis 2008 wurden zwei Hallen (990 bzw. 840 m2) zur Getreidelagerung von der Gattin angemietet. Die Jahresmiete beträgt € 48.000,-- und ist jeweils in der ersten Oktoberhälfte eines Jahres fällig.
Im Jahr 2009 wurde (wegen geringerem Lagerbedarf) nur mehr eine Halle angemietet. Die diesbezügliche Jahresmiete beträgt € 24.000,--.
- Als Grund für die Stundung der Miete wurden der erforderliche hohe Aufwand für (Eigen)Investitionen, steter Preisverfall bei Biogetreide und (bereits damals einsetzende) Zahlungsschwierigkeiten eines Biogetreidehändlers angeführt.
- Die Rückführung der offenen Mietschulden erfolgen ab dem Jahr 2010. Bestätigungen über Mietzahlungen an die Gattin in den Jahren 2010 (€ 36.000,--) und 2011 (€ 36.000,--) wurden vorgelegt.
Es wurde (nur) ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen.
Die diesbezüglichen Vereinbarungen lauten: Anmietung von zwei Hallen (990 und 840 m2) ausschließlich zur Lagerung von Biogetreide, Beginn Mietverhältnis: 1. 1. 2006, Mietdauer: auf unbestimmte Zeit, Kündigungsfrist: sechs Monate, Mietzins jährlich € 48.000,-- (ab 2009 Mietzins für eine Halle: € 24.000,--).
steuerrechtl. Beurteilung der abgesetzten Aufwendungen für die Hallenanmietung von der Gattin ab 2006:
Nach geltender Lehre und Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen (wie gegenständlich die behauptete Anmietung einer Halle der Ehegattin) daraufhin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art „Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese in der Regel gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen. Motiv derartiger Gestaltungen kann auch sein, dass die Verpflichtung zur Abfuhr von Steuern beim beteiligten Angehörigen (wie im gegenständlichen Fall durch die abweichenden Gewinnermittlungsarten) später oder sogar wesentlich später eintritt.
In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft als Folge des (behaupteten) Zahlungsaufschubes bzw. beantragter Abgabefristen für Jahressteuererklärungen ab 2010 bei der „Vermieterin" bis dato noch zu keinerlei Steuerleistung geführt haben. Ja vielmehr wurde die von Ihnen behauptete Anmietung von Hallen (bereits ab 2006) von Ihrer Gattin dem Finanzamt bis dato noch nicht offengelegt.
In der Regel fehlt es Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen an dem zwischen fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der erfahrungsgemäß aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes einzelnen Vertragspartners resultiert. Wegen Fehlens dieses Interessensgegensatzes können bei derartigen Rechtsbeziehungen steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden.
Um derartige im Steuerrecht unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden, hat sich durch Lehre und Rechtsprechung folgender Grundsatz gebildet:
Vereinbarungen (Rechtsgeschäfte) zwischen nahen Angehörigen finden im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die drei angeführten Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung führt bereits das Fehlen eines der Merkmale zur Nichtanerkennung des betreffenden Rechtsgeschäftes.
Zur Publizität des verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäftes:
Im Konkreten wäre das Merkmal dann erfüllt, wenn das Rechtsgeschäft (die Hallenanmietung) bei Beginn (Jänner 2006) für unbeteiligte Dritte erkennbar gewesen wäre.
Tatsächlich fand diese Außenwirkung erst Jahre nach Beginn der behaupteten Vermietung statt. Nämlich konkret mit den bereits angeführten Eingaben der steuerl. Vertretung vom 13. Februar 2012 (für 2009 und folgend) bzw. vom 18. September 2012 (für die Jahre 2006 bis 2008).
Die vorliegende Aktenlage bietet jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass in der Zeit vor dem Jahr 2012 fremde Dritte (Vertragsparteien und die gemeinsame steuerl. Vertretung sind nicht als solche anzusehen) von dem behaupteten Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt haben.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist daher die für eine Anerkennung des Rechtsgeschäftes erforderliche (zeitgerechte) Außenwirkung/Publizität nicht gegeben .
Zum Inhalt der Vereinbarung:
Da kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt wäre das Merkmal dann erfüllt, wenn die wesentlichen (mündlich vereinbarten) Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sind.
Wesentliche Vertragsbestandteile bei Anmietungen von Hallen stellen erfahrungsgemäß dar: Bestandsgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausstieges aus dem Mietverhältnis, Höhe des Mietzinses, Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten.
Lt. der in der Eingabe vom 18. September 2012 bekanntgegebenen mündl. Vereinbarung über das Rechtsgeschäft sind fixiert: Bestandsgegenstand, Beginn der Anmietung, Miethöhe, Fälligkeit der Miete, Dauer des Mietverhältnisses, Kündigungsfrist.
In der mündlichen Vereinbarung sind zwischen den Vertragsparteien aber offenbar keinerlei verbindlichen (und damit in einem möglichen Streitfall durchsetzbaren) Vereinbarungen über Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten und dem Schicksal von allfälligen Mieterinvestitionen getroffen worden. Es muss davon ausgegangen werden, dass zu den angeführten Themen im verfahrensgegenständlichen Bestandsverhältnis gar keine Vereinbarungen getroffen wurden.
Dadurch hat die mündliche Vereinbarung - im Vergleich mit üblichen Hallenanmietungen unter Fremden - damit nicht den nach Lehre und Rechtsprechung geforderten eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt.
Zum Fremdvergleich:
Lt. den Bekanntgaben erfolgt die Hallenanmietung ab Jänner 2006. Der jährlich zu zahlende Mietzins beträgt für die Jahre 2006 bis 2008 € 48.000,-- (für zwei Hallen) für Zeiträume ab 2009 € 24.000,-- (für eine Halle).
Zahlungen zum verfahrensgegenständlichen Bestandsverhältnis erfolgten erstmals im Oktober 2010 (€ 36.000,--). Eine weitere diesbezügliche Zahlung (€ 36.000,--) wurde für den Oktober 2011 bekanntgegeben.
Aus obiger Auflistung ist abzuleiten, dass der Mietrückstand für die Jahre 2006 bis 2009 bis zur ersten Zahlung im Jahr 2010 auf einen Betrag von € 168.000,-- angewachsen war. Aus Sicht der Vermieterin bestand also nach Fälligkeit der Miete im Oktober 2009 eine offene Mietzinsforderung an den Ehegatten im Betrag von € 168.000,--.
Nach den Bekanntgaben sollte diese Forderung vereinbarungsgemäß in den Jahren ab 2010 „abgetragen" werden. Dazu sollte offenbar die Geldübergaben von Oktober 2010 und 2011 dienen. Nach Abzug der in diesen Jahren angefallenen Jahresmieten verbleibt für den „Abtrag" des bestehenden Mietzinsrückstandes (lediglich) ein Betrag von € 12.000,-- pro Jahr. Demnach wäre der Mietzinsrückstand der Jahre 2006 bis 2009 erst in 14 Jahren zur Gänze getilgt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Erk. des VwGH 27.5.1987, 84/13/022) führen unregelmäßige Mietzinszahlungen bzw. das Stunden von Mietzinsforderungen über einen längeren Zeitraum bei Bestandsvereinbarungen unter nahen Angehörigen wegen Fremdunüblichkeit zu einer Versagung der steuerlichen Anerkennung.
Vielmehr liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung Fremdunüblichkeit der Bestandsvereinbarung jedenfalls deswegen vor, weil sich der Mietrückstand ohne Zahlung einer einzigen Miete über einen Zeitraum von vier Jahren auf schließlich € 168.000,-- anhäufte, ohne dass die Vermieterin in diesem Zeitraum Veränderungen an den Modalitäten der Bestandsvereinbarung traf bzw. ohne dass die Vermieterin Schritte setzte, um den offenen Mietrückstand zeitnahe einzufordern. Gegen eine Fremdüblichkeit spricht auch, dass die Vermieterin offenbar keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, um im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mieters (aus welchen Gründen auch immer) Sicherheiten für die offenen Forderungen zu haben.
Dass ein über Jahren aufgebauter Mietrückstand im Betrag von € 168.000,-- in Jahresraten von € 12.000,-- „abgetragen" werden soll, ohne sich für den Restbetrag Sicherheiten geben zu lassen, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung keinesfalls als fremdüblich angesehen werden.
Zusammenfassung Einkommensteuer 2006 bis 2009:
Wie oben detailliert ausgeführt ist das Rechtsgeschäft „Anmietung einer/von Lagerhalle(n) von Ihrer Ehegattin ***[V2]*** ***[N1+2]***" für eine steuerliche Anerkennung
- nicht ausreichend nach Außen zum Ausdruck gekommen
- fehlt es der mündlichen Vereinbarung zu diesem Rechtsgeschäft am erforderlichen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und
- würde dieses Rechtsgeschäft unter Familienfremden nicht unter den selben Bedingungen abgeschlossen werden.
Das Rechtsgeschäft ist für steuerliche Belange daher nicht anzuerkennen.
Festzuhalten ist, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bereits das Vorliegen auch nur einer der drei angeführten Feststellungen zur Versagung der steuerlichen Anerkennung des Rechtsgeschäftes führen würde.
Als Ausfluss der steuerlichen Nichtanerkennung des Rechtsgeschäftes sind die bisherigen steuerlichen Auswirkungen (insbesondere die Geltendmachung des Mietaufwandes) zu neutralisieren.
Es ergeben sich dadurch folgende berichtigte Bemessungsgrundlagen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
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2006
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2007
|
2008
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2009
| Einkünfte bisher
| 114.041,38
| 211.915,15
| 65.606,47
| 49.998,41
| Zurechnung Hallenmiete
| 48.000,00
| 48.000,00
| 48.000,00
| 24.000,00
|
Einkünfte berichtigt
|
162.041,38
|
259.915,15
|
113.606,47
|
73.998,41
Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006 bis 2009:
Wie oben ausgeführt wurde dem Finanzamt erst im nunmehrigen Verfahren bekannt, dass bisher beantragte Aufwändungen für die Anmietung einer/von Lagerhalle(n) als steuerlich unbeachtlich einzustufen sind (im Detail wird auf die Ausführungen zum Thema "Einkommensteuer" verwiesen).
Dieser Umstand ist als „neue Tatsache" im Sinne des § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung zu werten. Es war daher die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 zu verfügen.
Die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen sind nicht als geringfügig anzusehen.
Bei der im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Berufung vom 9. 11. 2012
Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 8 9. 2012 erhob der Bf Berufung wie folgt:
Gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2006, beide vom 03.10.2012, eingelangt am 10. 10. 2012, sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008, gegen den Einkommensteuerbescheid 2008, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009, gegen den Einkommensteuerbescheid 2009, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 und gegen den Vorauszahlungsbescheid 2013, alle vom 03.10.2012, eingelangt am 08.10.2012, lege ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung
ein und ersuche zu dessen Ausführung um Frist bis 15. Dezember 2012 mit folgender Begründung:
Infolge Arbeitsüberlastung durch zahlreiche Betriebsprüfungen meinerseits sowie auf Seite meines Mandanten bedingt durch die Aussaatzeit war es zu meinem größten Bedauern nicht möglich, die für die Ausführung des Rechtsmittels unbedingt erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen fristgerecht einzuholen bzw. zu erhalten.
Ich bitte diesem Ansuchen um Frist zur Ausführung des Rechtsmittels stattzugeben und ersuche bei zustimmender Erledigung von einer Verständigung Abstand zu nehmen.
Gleichzeitig bitte ich um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO der per 12.11.2012 fällig gestellten Beträge, und zwar
- Einkommensteuer 2006 EUR 24.000,00
- Anspruchszinsen 2006 EUR 3.229,37
- Einkommensteuer 2007 EUR 24.000,00
- Anspruchszinsen 2007 EUR 2.549,64
- Einkommensteuer 2008 EUR 24.000,00
- Anspruchszinsen 2008 EUR 1.766,18
- Einkommensteuer 2009 EUR 11.359, 30
- Anspruchszinsen 2009 EUR 566,44
bzw. um Stundung der Gesamtfälligkeiten bis zur kassenmäßigen Durchführung obigen Aussetzungsantrages.
Mängelbehebungsauftrag vom 9. 12. 2012
Das Finanzamt erließ hierauf mit Datum 9. 12. 2012 folgenden Mängelbehebungsauftrag, der dem Bf am 13. 11. 2012 zugestellt wurde:
Bescheid - Mängelbehebungsauftrag
Ihre Berufungen vom 08. November 2012 gegen die Bescheide vom 3. Oktober 2012 betreffend
- Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2006 und Anspruchszinsenbescheid 2006
- Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2007 und Anspruchszinsen 2007
- Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsen 2008
- Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2009, Einkommensteuer 2009 und Anspruchszinsen 2009
- Einkommensteuervorauszahlungen 2013
weisen durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden
Mängel auf:
• Fehlen von Inhaltserfordernissen gemäß § 250 Abs. 1 BAO, und zwar fehlt jeweils
- die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- die diesbezügliche Begründung
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Waldviertel gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 15. Dezember 2012 zu beheben. Mit dieser Fristsetzung wird im Übrigen Ihrem Antrag vom 8. November 2012 voll entsprochen.
Bei Versäumung dieser Frist gelten die Anbringen als zurückgenommen.
Der 15. 12. 2012 war ein Samstag, sodass die Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO am Montag, 17. 12. 2012 endete.
Berufungsergänzung vom 17. 12. 2012
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 17. 12. 2012, Postaufgabe am selben Tag, wurde die Berufung wie folgt ergänzt:
Gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2006, beide vom 03. 10. 2012, eingelangt am 10. 10. 2012, sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007, gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008, gegen den Einkommensteuerbescheid 2008, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2009, gegen den Einkommensteuerbescheid 2009, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 und gegen den Vorauszahlungsbescheid 2013, alle vom 03.10.2012, eingelangt am 08. 10. 2012, habe ich termingemäß berufen und um Frist zur Ausführung des Rechtsmittels bis 15. 12. 2012 gebeten. Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 09.11.2012, eingelangt am 13.11.2012, wird als Termin zur Behebung der Mängel der 15.12.2012 aufgetragen.
Ich führe nunmehr aus:
Die in der Bescheidbegründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2009 angeführten Erfordernisse bzw. Grundsätze betreffend Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen, nämlich
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären
beruhen auf der in§ 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Allerdings darf ein Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen Angehörigenvereinbarungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung führen (VfGH 16. 6. 1987, G52187), weil es sich bei der Berücksichtigung des Naheverhältnisses nicht um ein schematisch anzuwendendes Beweislastkriterium handelt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Anmietung von Lagerhallen bzw. einer Lagerhalle. Mangels eigener Lagermöglichkeiten ist mein Mandant gezwungen, Lagerräume anzumieten, da er seine Produkte, um sie nicht dem Verderb preiszugeben, sachgerecht lagern muß. Daß die Steuererklärungen für das Jahr 2010 der Vermieterin, in welchem erstmalig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, noch nicht d.a. aufliegen, ist auf die Arbeitsüberlastung der steuerlichen Vertretung zurückzuführen.
Da kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, ist das Erfordernis dann erfüllt, wenn die wesentlichen mündlichen Vertragsbestandteile deutlich fixiert sind. Bemängelt wird, daß in der mündlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien z.B. keine verbindlichen Vereinbarungen über lnstandhaltungspflichten getroffen worden seien. Durch die Vereinbarung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende, kann jede Vertragspartei ihre Maßnahmen treffen, sollte es zu Unstimmigkeiten bzw. zu einem Streitfall kommen. Wobei es sich im gegenständlichen Fall um eine Lagerhalle und nicht etwa um eine Wohnung oder Gebäude handelt.
In der Bescheidbegründung wird angeführt, daß lediglich ein Betrag von EUR 12.000,00 p.a. zur Abdeckung des bestehenden Mietrückstandes verbleibt. Demnach wäre der Mietzinsrückstand der Jahre 2006 bis 2009 erst in 14 Jahren zur Gänze getilgt.
Diese Berechnung würde nur dann zutreffen, wenn mein Mandant in den nächsten 14 Jahren jährlich eine Zahlung an die Vermieterin in Höhe von EUR 36.000,00 leistet, jährlich einen Mietaufwand von EUR 24.000,00 hat und jährlich lediglich der Differenzbetrag von EUR 12.000,00 zur Abdeckung des Mietrückstandes führt.
Da lt. kaufmännischen Gepflogenheiten jede Zahlung auf die älteste Schuld anzurechnen ist, kann, selbst unter obigen Annahmen, nicht von anrechenbaren Jahresraten a EUR 12.000,00 ausgegangen werden.
Im Auftrag meines Mandanten ersuche ich die angefochtenen Bescheide zurückzunehmen und um Anerkennung der geltend gemachten Mietaufwände als Betriebsausgaben.
Erledigung der übrigen Berufungen
Bemerkt wird, dass die hier nicht verfahrensgegenständlichen Berufungen vom Finanzamt erledigt wurden.
Vorlage vom 16. 7. 2013
Mit Bericht vom 16. 7. 2013 legte das Finanzamt die im Spruch dieses Erkenntnisses zu Punkt A. angeführten Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Der Abgabepflichtige wurde im Rahmen einer Nachschau aufgefordert, den für das Jahr 2009 abgesetzten Miet-/Pachtaufwand im Detail (Name/ Anschrift der Empfänger) bekanntzugeben. Aus der nach mehrmaliger Urgenz vorgelegten Aufstellung wurde dem ho. Finanzamt bekannt, dass im Jahr 2009 ein Aufwand iHv € 24.000,00 für die Anmietung einer Lagerhalle der Gattin abgesetzt wurde. Zur Überprüfung dieses abgesetzten Mietaufwandes erging ein Vorhalt mit folgenden Punkten:
- Bekanntgabe des für die Hallen abgesetzten Mietaufwandes ab 2006 und allfällig diesen abgesetzten Aufwendungen zuordenbare Zahlungen/Überweisungen
- Vorlage des diesbezüglichen Mietvertrages. Bei (nur) mündlich abgeschlossenem Mietvertrag wurde um Bekanntgabe der wesentlichen Vertragsinhalte ersucht.
Nach mehrmaligen Fristverlängerungsansuchen erfolgte am 13.9.2012 eine telefonische Kontaktaufnahme mit der steuerlichen Vertretung. In diesem Gespräch wurde die steuerliche Vertretung darauf hingewiesen, dass die Unterlagenanforderung im Hinblick auf eine „Prüfung des Mietverhältnisses nach den Kriterien der VwGH-Judikatur für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen" erfolgte und wurde letztmalig bis zum 18.9.2012 Frist gegeben, alle für diese Beurteilung bedeutsamen Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18.9.2012 wurden folgende Angaben zum Mietverhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Gattin gemacht:
• In den Jahren 2006 bis 2008 wurden von der Gattin zwei Hallen (990 bzw. 840 m2) zur Getreidelagerung angemietet. Die Jahresmiete betrug € 48.000,00 und war jeweils in der ersten Oktoberhälfte eines Jahres fällig. Im Jahr 2009 wurde (wegen geringerem Lagerbedarf) nur mehr eine Halle angemietet. Die diesbezügliche Jahresmiete betrug €0 24.000,00.
• Auf Grund hoher notwendiger Investitionen und dem steten Preisverfall für Biogetreide sowie der einsetzenden Probleme eines Biogetreidehändlers kam es zu einer Stundung der Miete durch die Gattin.
• Die Rückführung der offenen Mietschulden erfolgt ab dem Jahr 2010. Bestätigungen über Mietzahlungen an die Gattin in den Jahren 2010 und 2011 (jeweils € 36.000,00) wurden vorgelegt.
• Der Mietvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen lauten: Anmietung von zwei Hallen (990 und 840 m2) ausschließlich zur Lagerung von Biogetreide, Beginn Mietverhältnis: ab 1. 1. 2006, auf unbestimmte Zeit, Kündigungsfrist: sechs Monate, Mietzins jährlich € 48.000,00 (ab 2009 Mietzins für eine Halle: € 24.000,00).
Unter Berücksichtigung dieser Angaben sowie der Judikatur des VwGH zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wurde die steuerliche Beurteilung des berufungsgegenständlichen Mietverhältnisses vorgenommen. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden im Steuerrecht nach der Judikatur des VwGH nur dann Anerkennung, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Zur Publizitätswirkung
Das berufungsgegenständliche Mietverhältnis wäre nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen, wenn die Hallenanmietung bei Beginn (Jänner 2006) für unbeteiligte Dritte erkennbar gewesen wäre. Tatsächlich fand diese Außenwirkung erst Jahre nach Beginn der behaupteten Vermietung statt, konkret mit den Eingaben der steuerlichen Vertretung vom 13.2.2012 bzw. vom 18.9.2012.
Es liegen keine Hinweise vor, dass fremde Dritte vor dem 13.2.2012 von dem Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt haben.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist die für eine Anerkennung des Rechtsgeschäftes erforderliche (zeitgerechte) Außenwirkung/Publizität nicht gegeben.
Zum Inhalt der Vereinbarung:
Ein schriftlicher Mietvertrag ist kein unabdingbares Erfordernis für die steuerliche Anerkennung. Wird der Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen, müssen die wesentlichen (mündlich vereinbarten) Vertragsbestandteile auf andere Art mit genügender Deutlichkeit fixiert werden.
Wesentliche Vertragsbestandteile bei Anmietungen von Hallen stellen erfahrungsgemäß dar: Bestandsgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausstieges aus dem Mietverhältnis, Höhe des Mietzinses, Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten.
Nach den Angaben im Schreiben vom 18.9.2012 wurden folgende Punkte des Mietverhältnisses mündlich vereinbart: Mietgegenstand, Beginn der Anmietung, Miethöhe, Fälligkeit der Miete, Dauer des Mietverhältnisses, Kündigungsfrist.
Die mündliche Vereinbarung enthält demnach keine Regelungen betreffend Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten und allfälliger Mieterinvestitionen.
Dadurch hat die mündliche Vereinbarung - im Vergleich mit Mietverträgen unter Fremden - nicht den nach Lehre und Rechtsprechung geforderten eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
Zum Fremdvergleich:
Nach den Angaben des Abgabepflichtigen besteht das Mietverhältnis mit der Gattin seit Jänner 2006. Der jährlich zu zahlende Mietzins betrug für die Jahre 2006 bis 2008 €0 48.000,00- (für zwei Hallen) und für Zeiträume ab 2009 € 24.000,00 (für eine Halle). Eine Zahlung des Mietzinses erfolgte erstmalig im Oktober 2010 iHv € 36.000,00. Eine Bestätigung des Erhalts eines Barbetrages in dieser Höhe wurde dem Finanzamt vorgelegt.
Eine weitere Zahlung iHv € 36.000,00 erfolgte im Oktober 2011. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde ebenfalls vorgelegt.
Der Mietrückstand für die Jahre 2006 bis 2009 war bis zur ersten Zahlung im Jahr 2010 auf einen Betrag von € 168.000,00 angewachsen. Aus Sicht der Vermieterin (der Gattin) bestand nach Fälligkeit der Miete Oktober 2009 eine offene Mietzinsforderung an den Ehegatten im Betrag von € 168.000,--.
Nach den Mitteilungen sollte diese Forderung vereinbarungsgemäß in den Jahren ab 2010 "abgetragen" werden. Dazu sollten offenbar die Geldübergaben von Oktober 2010 und 2011 dienen. Nach Abzug der in diesen Jahren angefallenen Jahresmieten verbleibt für den "Abtrag" des bestehenden Mietzinsrückstandes (lediglich) ein Betrag von € 12.000,-- pro Jahr. Demnach wäre der Mietzinsrückstand der Jahre 2006 bis 2009 erst in 14 Jahren zur Gänze getilgt.
Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.5.1987, 84/13/022) führen unregelmäßige Mietzinszahlungen bzw. das Stunden von Mietzinsforderungen über einen längeren Zeitraum bei Bestandsvereinbarungen unter nahen Angehörigen wegen Fremdunüblichkeit zu einer Versagung der steuerlichen Anerkennung.
Nach Ansicht des Finanzamtes liegt Fremdunüblichkeit der streitgegenständlichen Bestandsvereinbarung vor, weil der Mietrückstand ohne Leistung einer einzigen Mietzahlung über einen Zeitraum von vier Jahren auf € 168.000,00 anwuchs, ohne dass die Vermieterin Veränderungen an den Modalitäten der Bestandsvereinbarung traf bzw. ohne dass sie Schritte setzte, den offenen Mietrückstand zeitnahe einzufordern. Gegen eine Fremdüblichkeit spricht auch, dass die Vermieterin offenbar keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, um im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mieters Sicherheiten für die offenen Forderungen zu haben.
Dass ein über Jahren aufgebauter Mietrückstand im Betrag von € 168. 000, 00 in Jahresraten von € 12.000,00 "abgetragen" werden soll ohne sich für den Restbetrag Sicherheiten geben zu lassen, kann nach Ansicht des Finanzamtes keinesfalls als fremdüblich angesehen werden.
Dieser rechtlichen Beurteilung folgend wurden die Mietzahlungen an die Gattin nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Gegen die Bescheide über die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 -2009 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 - 2009 wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Berufungsbegründung merkt die steuerliche Vertretung zur Publizitätswirkung an, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2010 der Gattin, in welchen erstmalig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlagen, wegen Arbeitsüberlastung der steuerlichen Vertretung noch nicht aufliegen.
Zu den Ausführungen des Finanzamtes über die fehlenden verbindlichen Vereinbarungen über Instandhaltungspflichten wird in der Berufung vermerkt, dass durch die sechsmonatige Kündigungsfrist jede Vertragspartei bei Unstimmigkeiten Maßnahmen treffen kann.
Zur Fremdunüblichkeit der Abstattung des Mietrückstandes wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass laut kaufmännischen Gepflogenheiten jede Zahlung auf die älteste Schuld anzurechnen ist und nicht von anrechenbaren Jahresraten a € 12.000,00 ausgegangen werden kann.
Den Anmerkungen der steuerlichen Vertretung zur Publizitätswirkung ist zu entgegnen, dass das Mietverhältnis auch bei einer sofortigen Einreichung der Steuererklärungen 2010 der Gattin zu Beginn des Jahres 2011 das Mietverhältnis in den Streitjahren 2006 -2009 nicht nach außen zum Ausdruck gekommen ist.
Die Möglichkeit, das Mietverhältnis unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist bei Auftreten von Unstimmigkeiten auflösen zu können, setzt das Erfordernis nach eindeutig klaren Regelungen nicht außer Kraft.
Zu den Ausführungen betreffend der Anrechnung von Zahlungen auf die älteste Schuld ist anzumerken, dass ein fremder Dritter auf die Zahlung des laufenden Mietentgeltes bestehen würde und zusätzlich eine Regelung mit dem Mieter zur Abstattung des Mietrückstandes treffen würde.
Es wird ersucht, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 12. 7. 2013
Mit Datum 12. 7. 2013 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, dem gegenüber der Steuerklärung um 24.000 Euro höhere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (74.369,24 €) zugrunde liegen, was das Finanzamt wie folgt begründete:
Rechtsgeschäft „Anmietung einer Lagerhalle von der Ehegattin":
Nach vorliegender Aktenlage wurde aus diesem Titel ein Aufwand im Betrag von € 24.000,-- eingebucht.
Wie in der diesbezüglichen Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2009 bereits ausführlich ausgeführt, ist das Rechtsgeschäft „Anmietung einer Lagerhalle von der Ehegattin" für eine steuerliche Anerkennung
- nicht ausreichend nach Außen zum Ausdruck gekommen
- fehlt es der mündlichen Vereinbarung zu diesem Rechtsgeschäft am erforderlichen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und
- würde dieses Rechtsgeschäft unter Familienfremden nicht unter den selben Bedingungen abgeschlossen werden.
Diese angeführten Mängel liegen kumuliert auch für das Veranlagungsjahr 2010 vor.
Insbesondere vermag auch die lt. Aktenlage im Jahr 2010 erfolgte (behauptet - vom Finanzamt ungeprüft) Vermögensübergabe im Betrag von € 36.000,-- an Ihre Ehegattin die bisherige Einschätzung des Finanzamtes, wonach das Rechtsgeschäft aus den angeführten Gründen steuerlich nicht anzuerkennen sei, nicht zu erschüttern.
Das Finanzamt nahm in der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2009 im Thema „Fremdvergleich" bereits auf die (behauptete) Vermögenshingabe im Jahr 2010 Bezug.
Neben der „mangelnden Außenwirkung" und „Fehlens des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes der mündlichen Vereinbarung" ist das Rechtsgeschäft auch im Jahr 2010 (trotz der Vermögenshingabe) mit dem Mangel „Fremdunüblichkeit" behaftet.
Ergänzend und im Detail wird ausdrücklich auf die Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2009 vom 3. Oktober 2012 verwiesen.
Der gebuchte Aufwand für die „Anmietung einer Lagerhalle von der Ehegattin" im Betrag von € 24.000,-- kann aus den angeführten Gründen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Berufung vom 16. 8. 2013
Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom 16. 8. 2013 erhob der Bf Berufung wie folgt:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, beide vom 12.07.2013, eingelangt am 16.07.2013, lege ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung
ein und ersuche zu dessen Ausführung um Frist 30. September 2013 mit folgender Begründung:
Infolge der herrschenden Urlaubszeit bzw. des saisonal bedingten erhöhten Arbeitsanfalles auf Seiten meiner Mandantschaft war es mir zu meinem größten Bedauern nicht möglich, vorliegenden Bescheid mit meiner Mandantschaft ausführlich zu erörtern.
Ich bitte diesem Ansuchen um Frist zur Ausführung des Rechtsmittels stattzugeben und ersuche bei zustimmender Erledigung von einer Verständigung Abstand zu nehmen.
Mängelbehebungsauftrag vom 20. 8. 2013
Das Finanzamt erließ hierauf mit Datum 20. 8. 2013 folgenden Mängelbehebungsauftrag:
Bescheid - Mängelbehebungsauftrag
Ihre Berufung vom 16.08.2013 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 12.07.2013 weist durch das Fehlen von Inhaltserfordernissen (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
- es fehlt an der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- es fehlt an der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- es fehlt eine Begründung
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Waldviertel gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 30.09.2013 zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.
Berufungsergänzung vom 30. 9. 2013
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 30. 9. 2013 wurde die Berufung wie folgt ergänzt:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 12.07. 2013, eingelangt am 16.07.2013, habe ich termingemäß berufen und um Frist zur Ausführung des Rechtsmittels bis 30.09.2013 gebeten. Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 20.08.2013 eingelangt am 21.08.2013, wird zur Behebung der Mängel als Termin der 30.09.2013 aufgetragen. Ich führe nunmehr aus:
Ich beantrage Veranlagung lt. der abgegebenen Einkommensteuererklärung und verweise zur näheren Begründung auf die Ausführungen im laufenden Rechtsmittelverfahren der Jahre 2006-2009 unter obiger Steuernummer.
Zurückgenommenerklärung vom 2. 10. 2013
Mit Bescheid vom 2. 10. 2013 erklärte das Finanzamt die Berufung vom 16. 8. 2013 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommensteuer 2010 gemäß § 85 Abs. 1 BAO als zurückgenommen.
Vorlage vom 29. 11. 2013
Mit Bericht vom 29. 11. 2013 legte das Finanzamt die im Spruch dieses Erkenntnisses zu Punkt B. angeführte Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren die Abzugsfähigkeit von Mietzahlungen an die Gattin als Betriebsausgaben iSd § 4 EStG. Der Abgabepflichtige hat von seiner Gattin für seinen Gewerbebetrieb eine Lagerhalle angemietet und aus diesem Titel einen Aufwand im Betrag von € 24.000 in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.
Diese Thematik wurde seitens des Finanzamtes bereits in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2006 - 2009 aufgegriffen und die Mietzahlungen unter Anwendung der Judikatur des VwGH zu Vereinbarungen untern nahen Angehörigen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 - 2009 wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welche mit Vorlagebericht vom 16.7 .2013 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurden.
Das gegenständliche Berufungsbegehren ist mit jenem der im Juli 2013 vorgelegten Berufung ident. Zum Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung wird daher auf die ausführliche Stellungnahme des ho. Finanzamtes zum vorgenannten Vorlagebericht verwiesen, die in Kopie angeschlossen wird.
Das Finanzamt ersucht, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufungen wurden vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Einkommensteuer 2011
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 1. 7. 2014 wurde der geltend gemachte Pachtaufwand für eine Halle von 24.000,00 Euro nicht anerkannt.
Die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. 8. 2014 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18. 8. 2014 bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7101754/2013 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.
Einkommensteuer ab 2012
Im Finanzamtsakt findet sich unter den Dauerbelegen folgender Aktenvermerk vom 16. 9. 2015 für die Veranlagungen ab 2012:
Aktenvermerk zur Anmietung von Lagerkapazitäten im Familienverband:
Lt. Aktenlage hat ***[V1]*** ***[N1+2]*** seit 2006 Lagerkapazitäten von seiner Gattin ***[V2]*** angemietet. Lt. Ansicht der FV ist dieses Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, weil es diesem Rechtsgeschäft an Fremdüblichkeit fehlt (Detail siehe Berufungsvorlagen an BFG). Für die Jahre 2006 bis 2011 sind in dieser Causa Rechtsmittel anhängig (Vorlage beim BFG).
Nunmehr liegen unveranlagte Jahressteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 vor. Die Hallenanmietung ist offenkundig wie in den Vorjahren in die Steuererklärungen aufgenommen.
Lt. tel. Auskunft der steuerl. Vertretung (Stb. ***[N2]***) ist für die Jahre 2012 und 2013 (wie in den Jahren davor) für die Anmietung einer Halle ein Mietentgelt von € 24.000,-- vereinbart. Der diesbezügliche Aufwand von€ 24.000,-- ist bei ***[V1]*** ***[N1+2]*** jeweils jährlich als Aufwand eingebucht.
Die vorliegende Aktenlage (auch das Vorliegen von zwei landw. Betrieben) wurde mit dem FB ESt (HR ***[N3]*** am 16. 9. 2015 besprochen und kann lt. FB für die Jahre ab 2012 wie folgt vorgegangen werden:
• Die für die Jahre 2006 bis 2011 vorliegenden Gründe für die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses liegen kumuliert nur bis zum Jahr 2011 vor. Im Jahr 2012 ist (durch die diesbezüglichen Kontakte mit dem Finanzamt - Berichtigung d. Vorjahre im Jahr 2012!) jedenfalls ausreichende Publizitätswirkung eingetreten. Zahlungen auf die Mietvereinbarung werden lt. Aktenlage bereits ab 2010 geleistet. Die diesbezügliche Zahlung in den Jahren 2012 und 2013 beträgt lt. Aktenlage ( = erklärte Einnahmen v. ***[N1+2]*** ***[V2]***) jährlich € 36.000,--.
Lt. Fachbereich kann nach vorliegender Aktenlage ab dem Jahr 2012 vom Vorliegen einer fremdüblichen Mietvereinbarung ausgegangen werden.
FAZIT für ***[N1+2]*** ***[V2]***:
Die erklärten Mieteinnahmen 2011 (€ 36.000,--) und 2012 (€ 36.000,--) beinhalten lt. Ansicht des FA Nachzahlungen für die Jahre 2006 bis 2011. Da das Mietverhältnis für diese Jahre nach Ansicht des FA nicht anzuerkennen ist, sind die Nachzahlungen (jährlich jeweils€ 12.000,--) nicht als Einnahme bei den VuV-Einkünften anzusetzen.
Jährliche Mieteinnahmen 2012 und 2013 daher jeweils € 24.000,--.
Um allfällig anderer Rechtsmeinung des BFG für die Vorjahre berücksichtigen zu können, sind die Steuerbescheide ab 2012 als „vorläufig" zu erlassen.
FAZIT für ***[N1+2]*** ***[V1]***:
Der für die Jahre 2012 und 2013 eingebuchte Aufwand für die Hallenanmietung von jährlich € 24.000,-- ist anzuerkennen und ergebe sich daher keine diesbezüglichen Abänderungen.
Ergänzung zu den Vorlageberichten vom 29. 6. 2017
Mit Schreiben vom 29. 7. 2017 an das Bundesfinanzgericht ergänzte das Finanzamt die Vorlageberichte vom 16. 7. 2013 und vom 29. 11. 2013 wie folgt:
Beim Bundesfinanzgericht sind Beschwerdeverfahren des Steuerpflichtigen ***[N1+2]*** ***[V1]*** betreffend Einkommensteuer 2006 - 2010 unter den im Betreff genannten Geschäftszahlen anhängig. In diesen Beschwerdeverfahren ist die steuerliche Anerkennung eines zwischen dem steuerpflichtigen und dessen Ehegattin geschlossenen Mietvertrages über Hallen strittig.
In Ergänzung der Vorlageberichte vom 16.7.2013 bzw. 29.11.2013 ersucht das ho. Finanzamt, folgende Rechtsfrage in den noch offenen Beschwerdeverfahren zu behandeln.
Bei Durchführung einer Vorbescheidkontrolle betreffend der Steuererklärungen 2014 wurde die Bilanzposition „Rückstellung für Nährstofferhaltung" einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Die in der Bilanz zum 31.12.2007 erstmals ausgewiesene Rückstellung, weist im Beschwerdezeitraum 2006-2010 nachstehende Werte aus:
|
Jahr/Bilanzstichtag
|
Zuführung/Auflösung lt. GuV
|
Wert laut Bilanz
| 2007/31.12.2007
| 85.421,25
| 85.421,25
| 2008/31.12.2008
| 68.770,80
| 154.192,05
| 2009/31.12.2009
| 25.880,00
| 180.072,05
| 2010/31.12.2010
| -3.810,00
| 176.262,05
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101753/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101753.2013
- Stammnummer
- 122578
- Gültig
- 07.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF