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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100766/2018

Fremdüblichkeit eines Bestandsverhältnisses zwischen dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer als Vermieter und der GmbH als Mieterin; Ernsthaftigkeit der Vermietungsabsicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100766/2018vom 21.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vorlage von Belegen zur Thematik der Geschäftstätigkeit der GmbH im Gebäude erfolgte in Form von Restaurantrechnungen, die im Wesentlichen terminlich zur Aufstellung über Kontakte mit (potentiellen) Geschäftspartnern/Kunden in K passen, darunter nach Angabe des Bf auch Übernachtungsgäste, die nicht das erhöhte Sicherheitsbedürfnis aufwiesen, welches durch den Aufenthalt im Gebäude befriedigt werden soll. Diese Restaurantrechnungen wurden jedoch nicht von der Bf_GmbH bezahlt, sondern vom Bf selbst bzw. von seinem deutschen Einzelunternehmen. Abgesehen davon, dass eine Abzugsfähigkeit des Bewirtungsaufwandes ohnehin fraglich bzw. für jeden Fall zu prüfen gewesen wäre, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Bf diese Kosten für die GmbH übernommen hat. Die schlichte Aussage, die Kosten für die GmbH sollten seit ihrer Aktivierung so gering wie möglich gehalten werden, reicht hier nicht aus. Es sei darauf verwiesen, dass die GmbH vom Bf mit einem Stammkapital von einer Million Euro, davon einbezahlt € 250.000,00, ausgestattet wurde, und etwa 2022 Umsätze von insgesamt nahezu sechs Mio. Euro erklärte. (vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 21.07.2023 u. Beilagen "Kundenakquise" sowie "Rechnungen.zip", BFG-Akt S. 206R u. 219ff sowie 280-309) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist in diesem Zusammenhang außerdem hervorgekommen, dass der Bf nach wie vor einen erheblichen Anteil des laufenden Aufwandes für die Bf_GmbH selbst trägt, zB des Versicherungsaufwandes sowie der Stromkosten. Der Bf äußerte sich in diesem Zusammenhang wie folgt: "Ich kann doch nicht die GmbH schädigen und Sachen zahlen lassen solange sie nichts verdient" (vgl. Schallträgerprotokoll muV, ab 15:15). Nur der Vollständigkeit halber wird auf die Aktennotiz vom 01.08.2018 verwiesen, gemäß welcher ab Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes die Betriebskosten von der Mieterin zu tragen sein sollen. Warenverkäufe der GmbH wurden bislang so abgewickelt, dass die Ware der GmbH zunächst vom Bf über sein deutsches Einzelunternehmen zur Verfügung, und erst nach Veräußerung in Rechnung gestellt wird. Diese Art der Abwicklung werde gewählt, weil die Bf_GmbH "noch kein Geld habe um ein eigenes Warenlager zu kaufen"; gleichzeitig betonte der Bf, dass in der ***branche ausschließlich auf Vorauskasse gearbeitet werde (vgl. Schallträgerprotokoll muV, ab 15:40). Eine Fremdüblichkeit dieser Gebarung, welche eine klare Trennung der Sphäre des Bf bzw. seines deutschen Einzelunternehmens von jener der GmbH vermissen lässt, ist für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere ist bei der geschilderten Vorgehensweise iZm Warenverkäufen nicht nachvollziehbar, inwieweit bislang das Gebäude der Förderung der Geschäftstätigkeit der GmbH, oder der Förderung der Geschäftstätigkeit des Bf selbst gedient hat. So hat der Bf in der mündlichen Verhandlung zunächst zwar angegeben, Umsätze aus Terminen im Haus in K würden ausschließlich der GmbH zugerechnet; diese Umsätze erfolgten jedoch, wie oben wiedergegeben, aus dem Verkauf von Waren des deutschen Einzelunternehmens. Ebenso im Widerspruch dazu steht die behauptete Umsatzprovisionszahlung des Bf an die GmbH für die Nutzung des "Standortes K" (vgl. Schallträgerprotokoll muV, ab 59:00). Daraus ist nach Ansicht des Senates ersichtlich, dass das Gebäude in K auch den geschäftlichen Interessen des Bf bzw. seines deutschen Einzelunternehmens dient. 2.7. Es konnte vom Bf nicht plausibel gemacht werden, dass die Errichtung eines Gebäudes mit luxuriösen Suiten, Wellness- und Freizeiteinrichtungen einer internationalen Übung für Geschäfte in der ***branche entspricht, und somit unerlässlich für die Förderung der Geschäftstätigkeit der GmbH war. Die vom Bf auf Verlangen des Bundesfinanzgerichtes angebotenen Vergleichsveranstaltungen fanden nicht in eigens nur zur Durchführung solcher Veranstaltungen errichteten und eingerichteten "Geschäftsgebäuden" statt, sondern in Luxushotels oder Veranstaltungsorten wie (in einem der angeführten Fälle) dem V_Veranstaltungsort, welche von den veranstaltenden ***herstellern für die jeweilige Veranstaltung angemietet worden waren. Eine Vergleichbarkeit, insbesondere der vom Bf explizit aufgeführten Veranstaltungen, mit einer Bewirtung bzw. Hofierung von (potentiellen) Geschäftspartnern im Gebäude in K ist nicht erkennbar. Es dürfte vor allem außer Zweifel stehen, dass den vom Bf genannten Veranstaltungen von Modehaus_1, Modehaus_2, Modehaus_3 etc., bei welchen diese Häuser aktuelle ***kollektionen im Beisein von prominenten Testimonials und Presse präsentierten, Werbecharakter beizumessen war. Die Veranstaltungen dienten der Produktpräsentation und -information. (vgl. zB "C_Veranstaltung" in C, Modehaus_2, lt. Vorhaltsbeantwortung v. 21.07.2023, BFG-Akt S. 222ff) Ein solcher Werbecharakter ist hingegen nicht erkennbar, wenn sich die Gäste des Bf bzw. der Bf_GmbH kostenlos in den dafür errichteten und eingerichteten Wohnungen im Gebäude beherbergen lassen oder die, nur ihrem Wohlbefinden dienenden, im Gebäude befindlichen Wellness-Einrichtungen oder das Heimkino genießen oder in der Lounge, sei es mit dem Bf oder unter sich, trinken. Der Bf betonte in diesem Zusammenhang selbst, in das Haus in K in erster Linie zahlungskräftige Kunden einzuladen, die nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten wollen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete der Bf außerdem, dass Veranstaltungen der genannten Modehäuser mitunter auch ohne Pressevertreter stattfänden. Diese Behauptung ist für den Senat nicht verifizierbar und vermag im Übrigen an der Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Bestandsverhältnisses nichts zu ändern. Dem Argument, die für Einladungen (potentieller) Geschäftspartner/Kunden anfallenden Kosten des Bf seien unverhältnismäßig geringer als jene, welche die oben genannten Modehäuser für ihre Veranstaltungen aufwendeten, kann ebenfalls kein Gewicht beigemessen werden; der Bf lässt dabei außer Acht, welche Kosten Errichtung, Erhaltung und Betrieb des Gebäudes verursachten und nach wie vor verursachen. (vgl. Schallträgerprotokoll muV, ab 1:07:00) Produktpräsentation und -information finden innerhalb des Gebäudes in den Büroräumlichkeiten statt, wo sich auch der Tresor befindet, in welchem die ***stücke lagern (vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 10.10.2023, BFG-Akt S. 332R). Die im Gebäude befindlichen Wellness- und sonstigen Erholungs- bzw. Freizeitanlagen dienen - auch nach dem Vorbringen des Bf - ausschließlich der Repräsentation bzw. sollen die Gäste durch die Beherbergung und Hofierung zum Geschäftsabschluss mit dem Bf bzw. der Bf_GmbH bewegt werden. Am insgesamt fehlenden Werbecharakter ändern auch im Gebäude verteilte Schaukästen, in denen der Bf spezielle Waren ausstellt, nichts bzw. vermöchten solche keine betriebliche Notwendigkeit des Gebäudes bzw. seiner, dem Wohlbefinden der Gäste dienenden Ausstattung zu begründen. (vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 10.10.2023, BFG-Akt S. 332R) 3. Erwägungen 3.1. Wiederaufnahme des Verfahrens 3.1.1. 2017 und 2018 wurde vom FA_K eine Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2015 durchgeführt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 5. September 2018 wurde ausschließlich der Wiederaufnahmetatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO angeführt, wie im Weiteren dargestellt, gestützt auf die nach Ansicht der Abgabenbehörde neu hervorgekommenen Tatsachen. Tz. 3 des Berichtes trägt die Überschrift Vermietung K. Sachverhaltsmäßig wird in der Textziffer ausgeführt, dass die Liegenschaft 2010 erworben worden sei; mit Bescheid vom 16.10.2013 sei dem Bf die Baubewilligung erteilt worden. Am 09.04.2018 sei eine Besichtigung der Liegenschaft erfolgt; dabei sei festgestellt worden, dass sich im Untergeschoß des Gebäudes eine vierte, im Baubescheid nicht angeführte Wohnung befinde. Nach Wiedergabe des im Rahmen der Nachschau 2014 erhobenen Sachverhaltes, sowie einschlägiger Rechtsprechung wurde festgestellt, dass der Bf seit 10. August 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Gebäudes, K_Adr Top 1, in K gemeldet sei, und dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Bf und der Bf_GmbH bis dato (2018) nicht vorliege. Dazu habe der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 10.08.2017 vorgebracht, dass die Vermietung an die GmbH im Jahr 2015 angedacht gewesen sei, jedoch werde sie jedenfalls mit Ende 2017 erfolgen. Da bis dato weder eine steuerpflichtige Vermietung erfolgt noch Einnahmen erklärt worden seien, könne nicht von einer zielstrebig verfolgten Vermietung bzw. einer ernsthaften Vermietungsabsicht gesprochen werden. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Bf seit 10.08.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des vermeintlichen Bestandsobjektes gemeldet sei und somit das Wohnhaus privat nutze, seien die Vorbereitungshandlungen gerade nicht als unternehmerisch einzustufen. Die Tatfrage, ob der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten sei, sei von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Erst bei einem tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag könne außerdem, zumal es sich um ein repräsentatives Wohnhaus handle, welches der Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse des Bf diene, beurteilt werden, ob das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen sei. Zur Wiederaufnahme wird ausgeführt: "Wiederaufnahme des Verfahrens mit vorläufigen Festsetzungen: Die oben genannten Tatsachen sind erstmalig im Rahmen der Außenprüfung hervorgekommen. Da die steuerlichen Auswirkungen nicht als gering angesehen werden können, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 bis 2015 und Einkommensteuer 2011 bis 2015 gerechtfertigt. Auf Anfrage durch das Bundesfinanzgericht wurde dazu mit Schreiben vom 29. Juni 2023 wie folgt konkretisiert: "Folgender Tatsachenkomplex ist für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen: • Offenlegung der Nutzungsverhältnisse: Bekanntgabe, dass das ab 2015 angekündigte Mietverhältnis mit der Bf_GmbH nicht begründet wurde und auch für die Zukunft noch kein schriftlicher Mietvertrag zwischen GmbH und dem Eigentümer der Liegenschaft abgeschlossen wurde. Neue Tatsache im Zuge der Prüfung ist daher, dass bis zu diesem Zeitpunkt faktisch keine Vermietungstätigkeit stattgefunden hat, sondern das Gebäude nur privat genutzt wurde und eine Privatnutzung bis dahin nicht angezeigt wurde. Zudem wurde auch eine zusätzliche Wohnung, die nicht am Bauplan für die Behörde ersichtlich war, geschaffen. • Ansässigkeit mit unbeschränkter Steuerpflicht: lt. ZMR-Abfrage wurde der Hauptwohnsitz mit August 2015 begründet; dennoch wurde für das Jahr 2015 eine ESt Erklärung für beschränkt Steuerpflichtige eingereicht (5.10.2016). Bei den im Zuge der BP vorgelegten deutschen Einkommensteuerbescheiden wurde eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland bereits ab dem Jahr 2014 erklärt! • Wie sich im Zuge der BP herausgestellt hat wurde das Objekt zumindest ab 2015 als Privatwohnung genutzt. Die Privatnutzung wurde weder in der USt (Vorsteuerkürzung) noch der ESt Erklärung offengelegt. Die geplante Privatnutzung des Gebäudes als HWS wurde in den Jahren 2011-2015 in keiner Steuererklärung berücksichtigt. Die Privatnutzung war dem FA auch nicht bekannt. • Dieser Tatsachenkomplex der unbeschränkten Steuerpflicht und der geplanten und dann effektiven Privatnutzung des Gebäudes ist erst im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen, die Auswirkungen erstrecken sich auf den gesamten Errichtungszeitraum des Gebäudes von 2011-2015 und sind sowohl von einkommensteuerrechtlicher und auch umsatzsteuerrechtlicher Natur." Dieses Schreiben des Finanzamtes wurde dem Bf nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu wurde weder während des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht noch in der mündlichen Verhandlung abgegeben (vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 10.10.2023, BFG-Akt S. 332f; Schallträgerprotokoll muV, 1:18:00). Es wurde vom Bf außer Streit gestellt, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft in K nicht nur die Verlegung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach Österreich geplant war, sondern auch die Verlagerung seines Wohnsitzes (vgl. Schallträgerprotokoll muV, 18:30). Während der Erhebung 2014 wurde diese geplante Wohnsitzbegründung nicht thematisiert, vielmehr betonte der Bf zu diesem Zeitpunkt, infolge Wohnsitzmeldung in G auf womöglich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich angesprochen, dass er seit Jahren seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe (vgl. AV FA72, BFG-Akt S. 105R). Vom Bf wurde bis einschließlich des Jahres 2015 eine Einkommensteuererklärung für beschränkte Steuerpflicht eingereicht. Es ist somit in der Außenprüfung neu hervorgekommen, dass der Bf im von ihm errichteten Gebäude in K seinen Hauptwohnsitz begründet hat und dies während des gesamten Prüfungszeitraumes auch bereits geplant hatte. Es darf darauf verwiesen werden, dass die Ansicht des Bf, es handle sich nicht um eine private Nutzung, da ihm lediglich über die GmbH eine "Dienstwohnung" zur Verfügung gestellt werde, keinesfalls geteilt werden kann (vgl. dazu unten). Es sind somit Tatsachen in der Betriebsprüfung neu hervorgekommen die, wären sie bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen, zu anderslautenden Bescheiden geführt hätten. 3.1.2. Die Ausführungen in der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide beschränken sich darauf, diese als begründungslos darzustellen. Es wird ausgeführt, es sei auch den in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheiden nicht zu entnehmen, welche Tatsachen oder Beweismittel konkret neu hervorgekommen seien, sondern nur auf eine abgabenbehördliche Prüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen. Um welche Niederschrift bzw. welchen Prüfungsbericht es sich handle oder welche Teilzahl des Berichtes konkret gemeint sie, sei der jeweiligen Begründung nicht zu entnehmen. Ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht ist als ein Element der Begründung eines Abgabenbescheides zulässig, wenn der Bericht den Abgabepflichtigen betrifft und ihm zugestellt oder ausgefolgt wurde (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 93, E136, mit Verweis auf VwGH 20. 10. 1999, 93/13/0063, ÖStZB 2000/121, 130). Das Argument, es sei den Bescheidbegründungen nicht einmal zu entnehmen, welcher Betriebsprüfungsbericht bzw. welche Niederschrift gemeint war, ist nicht nachvollziehbar. Im zeitlichen Umfeld der Erlassung der angefochtenen Bescheide hat betreffend den Bf nur eine einzige Betriebsprüfung stattgefunden; der Betriebsprüfungsbericht vom 5. September 2018 wurde nachweislich am 7. September 2018 zH der steuerlichen Vertretung des Bf zugestellt. Insofern genügt nach der genannten Rechtsprechung der Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht. In diesem Bericht wurden, wie bereits oben dargestellt, unter den Tz 2 und 3 die jeweiligen Wiederaufnahmsgründe angeführt. Zur Begründung ihrer Ermessensübung führte die Abgabenbehörde lediglich allgemein den Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit an. Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen; in der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) und im Erkenntnis (§ 279) ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 11, mit Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 213). Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. (Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 62 u. 67 mwN) Gründe für ein Absehen von der Wiederaufnahme lagen im Beschwerdefall nicht vor. So kann in Anbetracht der insgesamt geltend gemachten Vorsteuern und Werbungskosten insbesondere keine Rede davon sein, dass die steuerlichen Auswirkungen der Privatnutzung insgesamt bloß geringfügig gewesen wären (aao. Tz 83). Eine fehlerhafte Ermessensübung durch die Abgabenbehörde ist daher im Beschwerdefall nicht erkennbar. Die steuerlichen Auswirkungen der in der Außenprüfung getroffenen Feststellungen machten die Wiederaufnahme der Verfahren in den Jahren 2011 bis 2015 erforderlich. 3.2. Vorläufigkeit In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Abgabenbehörde vorgebracht, dass nach ihrer Ansicht auch Ungewissheit iSd § 200 BAO hinsichtlich der Frage vorgelegen sei, ob überhaupt eine Vermietung des Gebäudes in K stattfinden werde. Im BP-Bericht wurde unter Tz. 3 ausgeführt "Auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein repräsentatives Wohnhaus handelt, welches sich zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse des Pflichtigen eigne, kann nach Ansicht der Abgabenbehörde erst bei einem tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag beurteilt werden, ob das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist.". Die Abgabenbehörde stützte somit die Vorläufigkeit der angefochtenen Sachbescheide auch darauf, dass erst nach Abschluss des, vom Bf im Verlauf der Betriebsprüfung ausdrücklich angekündigten, schriftlichen Mietvertrages, implizit auch bei Überprüfbarkeit der Fremdüblichkeit des Bestandsverhältnisses, eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes möglich sei. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nie abgeschlossen; da nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der GmbH für den Senat eine Beurteilung des Bestandsverhältnisses zwischen dem Bf und der Bf_GmbH betreffend Fremdüblichkeit (auch) für den Beschwerdezeitraum möglich war, liegt keine Ungewissheit iSd § 200 BAO vor. Die Festsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer in den Beschwerdejahren hat daher, da, wie oben unter Pt. III.3.2. dieses Erkenntnisses dargelegt, auch iZm der Vermietung in G kein Grund für die Vorläufigkeit der Sachbescheide besteht, endgültig zu erfolgen. 3.3. Umsatzsteuer/Einkommensteuer 3.3.1. Mangels Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses lag im Beschwerdefall kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch zwischen dem Bf und der Bf_GmbH vor. Der Abzug der in den Beschwerdejahren iZm der Gebäudeerrichtung in K geltend gemachten Vorsteuern war daher zu versagen. Dieselbe Konsequenz ist für die im Beschwerdezeitraum geltend gemachten (vorweggenommenen) Werbungskosten aus der Vermietung des Gebäudes in K zu ziehen, Mangels Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses stehen diese Werbungskosten nicht im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit. Auf Pt. II.3. und 4., sowie III.2. dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Der Verweis auf die Fremdüblichkeit mündlicher Bestandsverträge im Gebührengesetz geht infolge des dort geltenden Urkundenprinzips ins Leere (§ 16 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 TP 5 GebG 1957). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Fremdunüblichkeit infolge Fehlens eines schriftlichen Vertragswerks in erster Linie mit dem Argument in Abrede gestellt, die Vermietung des Gebäudes sei im Beschwerdezeitraum noch nicht möglich gewesen, weshalb der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages keinen Sinn gemacht habe. Dem Vorhalt, es gebe nach wie vor keinen Mietvertrag, wurde die Aktennotiz vom 01.08.2018 entgegengehalten. Wie oben unter Pt. III.2. ausgeführt, stehen dieser Argumentation die Besonderheiten des Beschwerdefalles bzw. des Vermietungsobjektes entgegen. Nach Ansicht des Senates wäre unter Fremden über die Vermietung eines Objektes wie des Gebäudes in K im Interesse der Absicherung der beteiligten Parteien und aus Beweissicherungsgründen ein schriftliches Vertragswerk verfasst worden. Ein solches wäre im Übrigen, wie bereits ausgeführt, schon gem. § 18 Abs. 5 GmbHG erforderlich gewesen, und stellt die Aktennotiz vom 01.08.2018 keinen geeigneten, ausreichenden Ersatz dar. Darüber hinaus ist im Verlauf des Beweisverfahrens und in der mündlichen Verhandlung klar zutage getreten, dass die tatsächliche Durchführung des Bestandsverhältnisses von der Aktennotiz abweicht und insgesamt in fremdunüblicher Weise erfolgt. Die steuerliche Vertretung des Bf stellte in der mündlichen Verhandlung in der Diskussion zur Angemessenheit der Miete die Relevanz der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Thematik "Wohnraumvermietung an Gesellschafter" (vgl. zB Zorn, ÖStZ 2021, 69, und die dort zitierte bzw. zusammengefasste Rspr. des VwGH) in Abrede (vgl. Schallträgerprotokoll muV, ab 47:00). Nach Ansicht des Senates wird damit jedoch übersehen, dass grundsätzlich jedes Vertragsverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer den Kriterien der Angehörigenjudikatur, welche kumulativ verfüllt sein müssen, zu entsprechen hat (vgl. die oben unter Pt. II.4. dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung). Der Beurteilung nach diesen Kriterien hat das Bestandsverhältnis nicht standgehalten (vgl. Pt. III.2.2.-2.6. dieses Erkenntnisses). Der Bf ist seit August 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse K_Adr, Top 1, in K gemeldet. Er nutzt im Gebäude die Wohnung im 2. Obergeschoß mit direktem Zugang zu seinem Büro bzw. dem "Showroom". Das Vorbringen, eine solche Nutzung finde nur statt bzw. sei er nur anwesend, wenn sich Gäste im Haus aufhalten, ist vor dem Hintergrund seiner Behauptung zu sehen, es handle sich bei der Wohnung nicht um seine Privatwohnung, sondern nur um eine ihm von der Bf_GmbH als "Dienstwohnung" gegen Mietzahlung zur Verfügung gestellte Unterkunft (vgl. zB Vorhaltsbeantwortung v. 21.07.2023, BFG-Akt S. 207). Um eine Fremdnutzung (Anm.: in diesem Fall wohl gemeint: Privatnutzung im von der GmbH gemieteten Gebäude) zu vermeiden, beziehe er kein Geschäftsführergehalt und zahle Miete für die Wohnung (vgl. Schallträgerprotokoll muV, 54:30). Das Vorliegen einer, wie die Abgabenbehörde in der Außenprüfung festgestellt hat, privaten Nutzung kann der Bf mit diesem Vorbringen jedoch nicht abwenden. Die einem persönlichen Wohnbedürfnis dienende Wohnung gehört zum Kernbereich der persönlichen Lebensführung. Dass der Bf sein Wohnbedürfnis infolge zahlreicher Auslandsaufenthalte nur in zeitlich sehr eingeschränktem Umfang durch seine Aufenthalte in der Wohnung befriedigt, ist nicht von Belang. Es handelt sich beim Gebäude um Privatvermögen im Alleineigentum des Bf. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Bf das Gebrauchsrecht an der Wohnung durch die GmbH einräumen lassen soll. Wie oben unter Pt. IV.2.5. ausgeführt, entrichtet der Bf für diese "Gebrauchsrechtseinräumung" außerdem ein unverhältnismäßig hohes Entgelt an die GmbH. Tatsächlich liegt (auch) betreffend dieses Mietverhältnis somit bereits ganz grundsätzlich Fremdunüblichkeit vor. Der, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, für die Mietzahlungen des Bf an die GmbH entrichteten Umsatzsteuer im Ausmaß von 10 % gem. § 10 Abs. 2 Z. 3 lit. a UStG 1994, steht der - vom Bf selbst - für die Errichtung des Gebäudes einschließlich der Wohnung des Bf geltend gemachte Vorsteuerabzug im Ausmaß von 20 % gegenüber. Das Mietverhältnis zwischen der Bf_GmbH und dem Bf wäre auch aus diesem Grund nach der oben unter Pt. II.6. dieses Erkenntnisses zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzuerkennen. Da der Vorsteuer- bzw. Werbungskostenabzug beim Bf insgesamt bereits aufgrund der Fremdunüblichkeit des Mietverhältnisses betreffend das Gesamtgebäude nicht anzuerkennen war, wird dies nur der Vollständigkeit halber festgehalten. 3.3.2. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde 2011 eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994 durchgeführt. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung und Vorhalt der betraglichen Deckung des Korrekturbetrages mit den 2010 für das Gebäude in K geltend gemachten Vorsteuern wurde angegeben, der Grund für die Vorsteuerkorrektur sei nicht mehr nachvollziehbar bzw. sei davon auszugehen, dass diese zu Unrecht erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit dem Akteninhalt. Insbesondere ist dem Betriebsprüfungsbericht keine gesonderte Begründung für die Vornahme der Vorsteuerberichtigung zu entnehmen, sondern erfolgte diese unter einem mit der Aberkennung der geltend gemachten Vorsteuern infolge fehlender unternehmerischer Nutzung des Gebäudes. Es trat somit keine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 10 UStG ein, sondern wurde der 2010 gewährte Vorsteuerabzug von der Abgabenbehörde nunmehr abweichend beurteilt. Im Umfang der Vorsteuerkorrektur 2011 iHv € 24.844,19 war der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 daher stattzugeben. 3.3.3. Infolge seiner Wohnsitzbegründung im August 2015 ist der Bf seither in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er unterliegt daher seit diesem Zeitpunkt in Österreich gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 mit seinem Welteinkommen der Steuerpflicht. Darüber hinaus ist der Bf seit August 2015 außerdem in Österreich ansässig iSd Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Österreich (vgl. BP-Bericht v. 05.09.2018, BFG-Akt S. 65, unter Verweis auf Mail v. 23.02.2018) Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a und d DBA Deutschland-Österreich waren somit die in Österreich steuerbefreiten Einkünfte des Bf aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Deutschland in Österreich ab Ansässigkeitsbegründung bei der Festsetzung der Einkommensteuer einzubeziehen (Progressionsvorbehalt). V. Einkommensteuervorauszahlungen/Anspruchszinsen 1. Einkommensteuervorauszahlungen Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif Vorauszahlungen zu entrichten, die wie folgt berechnet werden: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Mit Bescheid vom 24. August 2018 wurde die Einkommensteuervorauszahlung 2018 bei beschränkter Steuerpflicht iHv € 22.796,00 festgesetzt, obwohl der Bf ab seiner Wohnsitzbegründung in Österreich im August 2015 unstrittig der unbeschränkten, nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterlag. Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Vorauszahlungsbescheides stand fest, dass die Festsetzung einer Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht für das Jahr 2018 nicht mehr infrage kam, der Vorauszahlungsbescheid war aufzuheben (aao., Tz 19 mwN). Für das Jahr 2018 erging auch ein Vorauszahlungsbescheid zur unbeschränkten Steuerpflicht, und zwar am 5. September 2018. Die Grundlage bildete die mit Bescheid vom 5. September 2018 festgesetzte Einkommensteuer 2016, zuzügl. 9 % Erhöhung. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde damit begründet, dass betreffend das Vermietungsobjekt K für das Jahr 2018 ein Verlust, und betreffend das Objekt in G ein ausgeglichenes Ergebnis zu erwarten seien. Es werde daher die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung mit Null Euro beantragt. Die der Vorauszahlung 2018 iHv € 9.099,00 zugrunde gelegte Einkommensteuer 2016 wurde im Zuge der beim Bf durchgeführten Außenprüfung festgesetzt. Die Wirkung der in der Außenprüfung getroffenen Feststellungen erstreckte sich auch auf die Folgejahre. Die Einkommensteuer 2018 wurde mittlerweile mit (vorläufigem gem. § 200 BAO) Bescheid vom 10. Juli 2020 iHv € 19.552,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 14. Juli 2020 Beschwerde erhoben, welche nach wie vor unerledigt ist. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind die Vorauszahlungen mit rückwirkender Wirksamkeit ab der Erlassung des mit dem betreffenden Rechtsmittel angefochtenen Bescheides. In der Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (VwGH 30.11.1993, 90/14/0234). Bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen kommt es also auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides an. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe die Vorauszahlungen festzusetzen sind, wenn die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides zugrunde gelegt wird (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Kirchmayr/Sturma in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG, § 45 Rz 14; Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 45 Rz 13). Mit dem oben dargestellten Vorbringen, welches dem Grunde nach nur einen in eine Beschwerde gekleideten Herabsetzungsantrag darstellt, konnte eine Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides 2018 nicht dargetan werden. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen darzutun, aus welchen konkreten Gründen das Einkommen des Jahres 2018 eine Vorauszahlung von Null Euro rechtfertigen sollte, sondern der Beschwerde implizit nur das zu den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden erstattete Vorbringen zugrunde gelegt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis erfolgte zwar eine Abänderung des dem angefochtenen Vorauszahlungsbescheid zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheides 2016, dieser Umstand allein vermag der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Außerstreitstellung der für die Abänderung des Einkommensteuerbescheides maßgeblichen Vermietungsabsicht betreffend das Gebäude in G erfolgte ausdrücklich nur für den Beschwerdezeitraum. 2. Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr der Entstehung des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198) festzusetzen. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden und ist daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 32ff mwN). Eine Bekämpfung der Anspruchszinsenbescheide erfolgte im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur als "abgeleitete Bescheide" unter Berufung auf das zu den ebenfalls bekämpften Einkommensteuerbescheiden erstattete Vorbringen. Damit wäre das Schicksal der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide allerdings bereits entschieden. Mit diesen rechtlichen Voraussetzungen konfrontiert, zog der Bf die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsenbescheide in der mündlichen Verhandlung zurück (vgl. Schallträgerprotokoll muV, 1:22:00). Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gem. § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss gem. § 278 BAO als gegenstandslos zu erklären. Es war sohin über die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist im Beschwerdefall nicht zulässig, da im Wesentlichen Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung iSd § 167 Abs. 2 BAO zu beantworten waren. Bei den zu lösenden Rechtsfragen richtete sich das gegenständliche Erkenntnis nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Innsbruck, am 21. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100766/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100766.2018
Stammnummer
142673
Gültig
21.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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