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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101137/2025

Keine Anfechtung von abgeleitetem Bescheid mit der Begründung, dass der Feststellungsbescheid unzutreffend ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101137/2025vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Sattlegger in der Beschwerdesache ***MV***, ***MV-Adr***, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren ***Bf***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Franziskanerplatz 6/1a, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. Dezember 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Verspätungszuschlag 2022, Einkommensteuervorauszahlung 2025 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2022 Steuernummer ***BF1StNr2*** bzw. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der ***KG***, Steuernummer ***KG-StNr*** wird aufgrund des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2022 vom 07.03.2025 von € 132.597,09 auf nunmehr € 1.988,86 abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Berechnungsblatt am Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 06.12.2024 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 betreffend die beschwerdeführende Partei (Bf.) festgesetzt, nachdem diese trotz zweimaliger Erinnerung keine Einkommensteuererklärung einreichte. Ebenfalls am 06.12.2024 ergingen der davon abgeleitete Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen, der Verspätungszuschlagsbescheid 2022 und der Vorauszahlungsbescheid 2025. Mit Schreiben vom 09.01.2025 brachte die Bf. als Masseverwalterin im Involvenzverfahren ***Bf*** Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bescheide aus dem Grunde der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werden würden. Das Verfahren wäre ohne Beiziehung der tatsächlichen Steuersubjekte - nämlich u.a. ohne die Bf. - geführt worden, wiewohl diese schließlich Ertragsteuersubjekte jener Einkünfte seien, die in einem Außenprüfungsverfahren festgestellt werden sollen. Ausschließlich die Gesellschafter der KG seien das Subjekt der Einkommensteuer und damit das Steuersubjekt der Erklärungen der Personengesellschaft gem. § 188 BAO und dadurch auch ertragsteuerlich verantwortlich. Durch die faktische Ablehnung des Beschwerderechts der Gesellschafter durch Nichtbeteiligung am Grundverfahren (einschließlich Zustellungen), wäre deren rechtliches Gehör verletzt, wiewohl diese die alleinige ertragsteuerrechtliche Verantwortung tragen würden, aber keinen Einfluss auf die Feststellungen gem. § 188 BAO nehmen könnten und diese gegen sich gelten lassen müssten. Durch den Verbleib von Verlusten in der KG (anstelle einer "Ausschüttung" an die Gesellschafter) könnten diese nicht mit anderen Einkünften der Gesellschafter saldiert werden, weshalb die Stellung des Kommanditisten und seine Haftung ad absurdum geführt werden würde. Ein wesentliches Problem bei der Feststellung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte gem. § 188 BAO bei Kommanditgesellschaften sei die Zustellfiktion gem. § 101 Abs. 3 BAO iVm der Zustellung von Bescheiden u.a. ausschließlich an den Komplementär als Zustellbevollmächtigten. Dies habe zur Folge, dass auch die Rechtsmittelfrist für den Kommanditisten ausgelöst werde, wiewohl dieser noch keinerlei Kenntnis von der Zustellung der Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO erlangt hat. Der Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO 2022 sei den Kommanditisten nicht zugestellt worden. Die ***KG*** und deren Komplementärin hätten mit 04.11.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid von Einkünften 2022 gem. § 188 BAO erhoben. Dennoch wären die gegenständlich bekämpften Bescheide erlassen worden. Die Bf. wäre durch die Abgabenbehörde in folgenden Rechten verletzt worden: Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Feststellungsverfahren Recht auf Parteistellung / Vertreterstellung im Feststellungsverfahren der Personengesellschaft Recht auf die notwendige und gesetzlich geforderte Mitwirkungspflicht gemäß §§ 115, 119 und 138 BAO Recht auf Prüfung der Umstände zugunsten der Bf. Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens mangels Beiziehung und mündlicher Erörterung im Feststellungsverfahren Recht auf taugliche Rechtsbelehrung gem. § 113 BAO Recht auf Einbeziehung des richtigen Abgabenpflichtigen in das Ermittlungsverfahren sowie Auslegung zugunsten des Abgabenpflichtigen Das mittelbare und unmittelbare Beschwerderecht als Einkommensteuersubjekt der abgeleiteten Einkünfte nach § 188 BAO sowie als beschränkt Haftungsbeteiligte der Einkommensteuer Recht auf den gesetzlichen Richter durch Verweigerung der Sachentscheidung und nicht erfolgte Zustellung der Feststellungsbescheide an den Mitunternehmer / Teilhaber Die Bf. hätte im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt, obwohl die Tangente gem. § 188 BAO unmittelbare steuerbare Auswirkungen auf sie als Teilhaber und damit Ertragsteuersubjekte habe. Den Kommanditisten sei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen bereits im Feststellungsverfahren zu geben. Sie hätten keine Zustellungen erhalten und wären im Feststellungsverfahren nicht gehört worden. Im Außenprüfungsverfahren wären Umsätze / Einkünfte der ***KG*** ohne realistische Grundlage geschätzt worden. Die Unterlagen seien unverschuldet in Verstoß geraten. Jedoch wären UVAs eingereicht worden, die den tatsächlichen Steuergrundlagen entsprächen. Es bedürfe daher nur einer Summierung von 12 UVAs. Aus der Summe der Umsätze abzüglich der (aus den Vorsteuerbeträgen ermittelten) Ausgaben würde sich der Jahresertrag ermitteln lassen. Das Finanzamt Österreich hätte daher nach den bekannten Werten vorzugehen gehabt. Tatsächlich hätte die ***KG*** keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet. Da es keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gab, hätte auch keine diesbezügliche Erklärung abgegeben werden müssen. ***Bf*** sei ausschließlich unselbständig tätig. Daher sei auch eine Festsetzung von Anspruchszinsen, die Verhängung eines Verspätungszuschlages und die Vorschreibung einer fiktiven Einkommensteuervorauszahlung für 2025 und Folgejahre nicht zulässig. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Über das Vermögen des ***Bf*** wurde zu ***AZ*** des HG Wien das Insolvenzverfahren eröffnet und RA ***MV*** mit Wirkung ab 12.07.2018 als Masseverwalterin bestellt. Die Einkommensteuer 2022 wurde vom Finanzamt Österreich nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung (vom 18.07.2024 und vom 16.09.2024) wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Grundlage der Schätzung waren der übermittelte Lohnzettel der ***KG*** sowie die übermittelte Tangente der feststellenden Dienststelle zu der Beteiligung an der ***KG*** (Steuernr. ***KG-StNr***) mit Beteiligungseinkünften vom 01.07.2024 in Höhe von € 132.597,09. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2022 wurde ein Verspätungszuschlag gem. § 135 BAO sowie die Einkommensteuervorauszahlung 2025 festgesetzt. Gem. § 205 BAO kam es zur Festsetzung von Anspruchszinsen. Am 07.03.2025 erging bei der ***KG***, Steuernr. ***KG-StNr***, eine Beschwerdevorentscheidung zum Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2022. In diesem Bescheid wurden die Beteiligungsverhältnisse geändert und die Beteiligungseinkünfte von ***Bf*** mit € 1.988,86 festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Rechtsgrundlagen § 135 BAO: "Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen." § 192 BAO: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 205 BAO: "(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden … (6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat." § 252 BAO: (1) "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind." § 295 Abs. 1 BAO: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist." § 45 Abs. 1 EStG: "Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen." 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.2.1. Einkommensteuer Soweit die Bf. in ihrer Beschwerde vom 09.01.2025 gegen den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2018 vorbringt, dass der zugrundeliegende Feststellungsbescheid vom 01.07.2024 mangelhaft sei, ist auf § 252 BAO zu verweisen. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Änderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist (vgl. Ritz BAO5, § 295 Tz. 2). § 252 normiert, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, diesbezüglich in der Sache abzuweisen (vgl. VwGH vom 23. März 2000, 2000/15/0001 mwN). Wenn die Bf. einwendet, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO ausschließlich an den Komplementär als Zustellbevollmächtigter erfolgt wäre, und dass dadurch die Rechtsmittelfrist für den Kommanditisten ausgelöst worden wäre, wiewohl dieser noch keinerlei Kenntnis von der Zustellung der Feststellungsbescheide erlangt hätte, so geht dieser Einwand ins Leere, da datumsgleich mit dem Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO (am 01.07.2024) die Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2022 an die Bf. erging. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ergeben sich keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich eines mangelnden Parteiengehörs, da das Parteiengehör durch die Vertretung des sich in Insolvenz befindlichen ***Bf*** durch die Masseverwalterin hinreichend gewährleistet ist. Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird festgehalten, dass aufgrund des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2022 vom 07.03.2025 die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der ***KG***, Steuernummer ***KG-StNr***, von € 132.597,09 auf nunmehr € 1.988,86 abgeändert wurde. Diese Änderung ist wiederum im Wege von neuerlich gem. § 295 Abs. 1 BAO zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zu berücksichtigen. 3.2.2. Anspruchszinsen Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (bzw. Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.02.2008, 2005/13/0039; VwGH 29.07.2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). § 205 Abs. 6 BAO trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Gericht erkennt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides. Diesem liegt die entsprechende Einkommensteuervorschreibung als Abgabenbescheid zugrunde. Durch die Akzessorietät der Anspruchszinsen wirkt sich die Änderung des Einkommensteuerbescheides auch auf die Höhe der Anspruchszinsen aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.3. Verspätungszuschlag Grundsätzlich sind Steuerpflichtige (unter anderem) verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG). Im vorliegenden Fall ergingen vom Finanzamt Österreich zwei diesbezügliche schriftliche Erinnerungen, nämlich am 18.07.2024 und am 16.09.2024. Dennoch erfolgte keine Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Der gesetzliche Zweck der Festsetzung von Verspätungszuschlägen besteht darin, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und die Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Mit Verspätungszuschlägen wird die Säumnis bei Erfüllung der Abgabenerklärungspflicht und die daraus für die Finanzverwaltung/dem Fiskus entstehenden Folgen und Risken geahndet (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1524 f). Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Steuerpflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Steuerpflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054). Der gegenständliche Verspätungszuschlag betreffend die Einkommensteuer 2022 wurde wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2022 trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung in Höhe von 10% von € 60.642,00, somit mit einem Betrag von € 6.064,20 festgesetzt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts trifft den Steuerpflichtigen ein Verschulden, da weder eine entschuldbare Fristversäumnis (z.B. wegen Krankheit) vorlag, noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10% der festgesetzten Einkommensteuer 2022 erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird festgehalten, dass aufgrund der Änderung der Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der ***KG***, auch die Einkommensteuerschuld und somit auch die Höhe des Verspätungszuschlages abgeändert wird. 3.2.4. Einkommensteuervorauszahlung Die Einkommensteuervorauszahlung gem. § 45 Abs. 1 EStG ist akzessorisch zur Einkommensteuerschuld. Die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung aufgrund des geänderten Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO vom 07.03.2025 erfolgt amtswegig durch das Finanzamt. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 iZm § 46 Abs. 1 EstG 1988 wird für die Berechnung der Vorauszahlung die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr herangezogen. Diese wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4% erhöht. Wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, wird sie um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Bezüglich des Argumentes der Bf., dass künftig keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden würden, verweist das erkennende Gericht auf die Möglichkeit der Stellung eines Herabsetzungsantrages. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegen keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Feststellungsbescheid unrichtig sei, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das Erkenntnis folgt diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Akzessorietät der Anspruchszinsen und der Einkommensteuervorauszahlung sowie die Möglichkeit der Verhängung eines Verspätungszuschlages ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.   BERECHNUNGSBLATT EINKOMMENSTEUER 2022 Steuernummer: ***BF1StNr2*** Neuberechnung aufgrund des Bescheides gem. § 188 BAO vom 07.03.2025 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit …………………………..……… 8.624,00 € Bisher war vorgeschrieben .......................................................................................... 60.642,00 € Das Einkommen im Jahr 2018 Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt……………………… 40.543,13 € Berechnung der Einkommensteuer : Einkünfte aus Gewerbebetrieb ..................................................................................... 1.988,86 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Übermittelte Lohnzettel laut Anhang Bezugsauszahlende Stelle………………………………….… stpfl. Bezüge (245) ***KG***…………………………………..…………………………….….. 16.178,05 € Pauschbetrag für Werbungskosten……………………..…………….….. - 132 € 16.046,05 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung…………………………………………………….…… 22.508,22 € Gesamtbetrag der Einkünfte ................................................................................. 40.543,13 € Einkommen .......................................................................................................... 40.543,13 € Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0 % für die ersten 11.000,00 ................................................................................................ 0,00 € 25 % für die weiteren 7.000,00 ..................................................................................... 1.400,00 € 35 % für die weiteren 13.000,00 ................................................................................... 4.225,00 € 42 % für die weiteren 29.000,00 ................................................................................... 4.008,11 € Steuer vor Abzug der Absetzbeträge ....................................................................... 9.633,11 € Verkehrsabsetzbetrag……………………..……………………………………………………………………………… - 400 € Steuer nach Abzug der Absetzbeträge ..................................................................... 9.233,11 € Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0% für die ersten 620,00……………………………………………………………………………………………………0,00 € 6% für die restlichen 2.110,30………………………………………………………………………………………162,62 € Einkommensteuer .................................................................................................. 9.359,73 € Anrechenbare Lohnsteuer (260)……………………………………….………………………………………. - 735,79 € Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 .................................................................................. 0,06 € Festgesetzte Einkommensteuer .............................................................................. 8.624,00 € Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift Festgesetzte Einkommensteuer .................................................................................... 8.624,00 € Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)..................................................... -60.642,00 € Abgabengutschrift................................................................................................. 52.018,00 € Einkommensteuervorauszahlung 2025 gerundet (8.624,00 € + 14%) 9.831 € Verspätungszuschlag (10% von 8.624,00 €) 862,40 € Lohnzettel und Meldungen: Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel: Bezugsauszahlende Stelle: Bezugszeitraum ***KG*** 01.01. bis 31.12.2022 Beträge in EUR Bruttobezüge (210) 24.254,40 Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220) 3.179,20 SV-Beiträge für laufende Bezüge (239) 2.897,15 Weitere sonstige Bezüge 2.000,00 Übrige Abzüge (243) 2.000,00 Steuerpflichtige Bezüge (245) 16.178,05 Einbehaltene Lohnsteuer 735,79 Anrechenbare Lohnsteuer (260) 735,79 SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) 448,90 Klagenfurt am Wörthersee, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101137/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101137.2025
Stammnummer
151619
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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