…die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklicht wurden. Ausgenommen von der weiteren Anwendung der aufgehobenen Bestimmung sind die "Anlassfälle". "Anlassfälle" sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes alle jene Fälle, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig geworden sind. Zur…
…wäre er im Inland versichert gewesen. Besteht ein solcher Anspruch, so wird die aufgrund desselben Anlassfalles gewährte ausländische Leistung bis zur Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei zu belassen sein. Dabei werden auch ergänzende Feststellungen dahingehend zu treffen sein, ob dem Revisionswerber nach österreichischem Recht…
…Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Art. 140 Abs…
…insgesamt dreizehn Versandverfahren mit im Wesentlichen zwei Hauptverpflichteten betroffen. Davon wurden fünf beim Zollamt Wien ordnungsgemäß beendet. Acht Versandverfahren hingegen haben zu Nachforderungen bei den diversen Gesamtschuldnern geführt. Von diesen acht Versanderfahren mit anschließender Verzollung mit Verfahrenscode 4200 können zwei Versandverfahren als Anlassfälle bezeichnet werden…
…Bf - betroffen. Davon wurden fünf Versandverfahren beim Zollamt Wien ordnungsgemäß beendet. Acht Versandverfahren hingegen haben zu Nachforderungen bei diversen Gesamtschuldnern geführt. Von diesen acht Versandverfahren mit anschließender Verzollung mit Verfahrenscode 4200 können zwei - darunter auch das gegenständliche Versandverfahren - als Anlassfälle bezeichnet werden. Es hat sich…
…1955 durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31.Juli 2008 in Kraft getreten ist, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlasswirkung gemäß Art.140 Abs.4 zweiter Satz B…
…1955 durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31.Juli 2008 in Kraft getreten ist, sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlasswirkung gemäß Art.140 Abs.4 zweiter Satz B…
…die allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gehöre, begrenzt und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Weiters unterscheide sich der Beschwerdefall wesentlich von den EuGH-Anlassfällen, in denen die Nachforderung entrichtet bzw. in einer Festsetzung…
…wirkt die Aufhebung des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 iVm. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 auf den Anlassfall zurück. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG gilt, dass das aufgehobene Abzugsverbot § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 iVm…
…Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Art. 140 Abs…
…im Spruch ersichtlich aufzuheben. Durch die Aufhebung sind die Anträge wiederum unerledigt. Das Finanzamt ist bei der Erledigung an die vom VfGH zuerkannte Anlassfallwirkung gebunden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…dem sie gegenüber der Individualantragstellerin (Bf) erstmals unmittelbar wirksam geworden waren, auf die Bf nicht mehr anzuwenden sind. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes löst ein Individualantrag keine Anlassfallwirkung aus (VfSlg 16.145 und 16.022; ebenso Mayer, B-VG3…
…dem sie gegenüber der Individualantragstellerin (Bf) erstmals unmittelbar wirksam geworden waren, auf die Bf nicht mehr anzuwenden sind. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes löst ein Individualantrag keine Anlassfallwirkung aus (VfSlg 16.145 und 16.022; ebenso Mayer, B-VG3…
…oder diese Verordnung in Geltung ist. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz oder eine Verordnung aufhebt, sind diese auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit der Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (vgl. z.B…
…Verfassungsgerichtshof anhängig waren. Da die Beschwerde am 25.10.2017 und damit vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren eingelangt war, ist der ihr zugrundeliegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten. Da das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet hatte, wurde der Beschwerdeführer…
…Rechnungsausstellerin-A, Rechnungsausstellerin-T und Rechnungsausstellerin-M geltend. Strittig ist vor dem Hintergrund des in der Wiener Baubranche aufgetretenen "Anlassfalles 'System M'" (siehe Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 26.01.2018), ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an…
…II Nr. 306/1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Artikel 140 B-VG ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Der VfGH hat…
…Änderung dieser Praxis sei erst in den 90-iger Jahren erfolgt, wobei die in diesem Zusammenhang entstandene Judikatur des VwGH auf Grund der bei den damals zu behandelnden Anlassfällen anzuwendenden Rechtslage noch auf dem EStG 1972 beruht habe. In seinem Erkenntnis vom 14.09.1994…
…keine Anwendbarkeit der Neufassung annehmende) Interpretation (des § 11 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz); dies gilt umso mehr für die Anlassfälle (iSd Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG)." Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsmeinung an. Ein anderes Ergebnis bzw. Auslegung würde auch dem Gleichheitsgrundsatz (Vertrauensschutz) widersprechen…
…2023 beim Bundesfinanzgericht anhängig. Im Zeitpunkt der o.a. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (17.6.2021 bzw. 13.7.2021) war es daher nicht anhängig und zählt damit nicht zu den Anlassfällen. Die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes erfolgte im vorliegenden Fall im Jahr 2019, sodass § 19 Abs…