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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100092/2017

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100092/2017vom 20.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beurteilung muss daher nicht unmittelbar aus der Abgabenerklärung hervorgehen. § 293b BAO hat nicht die Korrektur von in einem Bescheid unterlaufenden Schreib- oder Rechenfehlern vor Augen (für die Berichtigung derartiger Fehler steht § 293 BAO zur Verfügung), sondern von inhaltlichen Fehlern. Ob solche Fehler vorliegen, kann aber nur nach Befassung mit den einschlägigen Gesetzen und der dazu ergangenen Rechtsprechung beurteilt werden. Ob bei einer derartigen Prüfung eines oder mehrere Gesetze zu untersuchen sind, ist unmaßgeblich. Die Beachtung der zu den anzuwendenden Gesetzen ergangenen Rechtsprechung setzt jedenfalls eine umfassendere Beschäftigung mit der Sache voraus. Daher kann es für die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag oder nicht, auch nicht von Bedeutung sein, ob die Erläuterungen in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2012 mehr als 3000 Zeichen umfasste oder nicht. Die von der Bf. ins Treffen geführten Meinungen vom Zorn (in Hofstätter/Reichel, EStG 53. Liefg. § 5 Rz 7), Beiser (SWK 7/2013, 383ff und SWK 12/2013, 603-605) und Pircher (SWK 18/2013, 860.862) beziehen sich auf die Rechtlage vor Inkrafttreten des § 124b Z 212a EStG, während welcher die Frage, ob Grundstückveräußerungen im Zeitraum zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.3.2012 durch § 5-Ermittler aufgrund des Wortlauts des § 124 Z 212 1988 idF 1. StabG 2012 steuerfrei zu behandeln waren oder nicht, in der Tat in der Literatur umstritten waren. Mit § 124 Z 212a EStG 1988 wurde diese Frage aber eindeutig geklärt. Da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Erlassung der später berichtigten Bescheide (und auch schon im Zeitpunkt der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2012) in Geltung war, konnte diese Frage auch nicht mehr umstritten sein und die von der Bf. in der Steuererklärung gemachte in Rede stehende Angabe auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen. Auf die Ausführungen der Steuervertretung zu den in der Beschwerdevorentscheidungen zitierten Erkenntnissen des Veraltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage, wann selbst eine in der Fachliteratur vertretenen Rechtsauffassung noch nicht ausreiche, um eine offensichtliche Unrichtigkeit zu widerlegen, musste daher nicht mehr eingegangen werden. Auch die behauptete mögliche Verfassungswidrigkeit des § 124b Z 212a EStG 1988 ist nicht geeignet, aus der Rechtsansicht der Bf. eine vertretbare zu machen. Zunächst ist festzustellen, dass die Abgabenbehörden an gehörig kundgemachte Gesetz und Verordnungen gebunden sind. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit obliegt ihnen nicht. Abgabenbehörden sind auch nicht antragsberechtigt im Sinne des Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG. Sie haben daher selbst verfassungswidrige Gesetze oder Verordnungen anzuwenden, solange dieses Gesetz oder diese Verordnung in Geltung ist. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz oder eine Verordnung aufhebt, sind diese auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit der Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (vgl. z.B. VfGH 3.7.2008, 2007/12/0193). Eine mögliche Verfassungswidrigkeit kann daher keine vertretbare Rechtsansicht im hier verstandenen Sinne darstellen, selbst wenn diese Verfassungswidrigkeit auch in der Lehre vertreten wird. Dass dem im Beschwerdefall so gewesen ist, kann das Gericht allerdings nicht erkennen. Wie bereits erwähnt, beziehen sich die dazu zitierten Lehrmeinungen auf die Rechtslage vor der Änderung des § 124b Z 212 durch das AIFMG 2013. Lediglich im Verfahren vor dem BFG RV/510037/2015 wurde vom Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 124 Z 212a EStG 1988 behauptet. Dass eine solche nicht vorlag, hat das BFG mit Erkenntnis 9.6.2015 ausführlich begründet. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 22.9.2016, E 1470/20215 abgelehnt. Nicht ganz nachzuvollziehen ist schließlich auch die in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2012 enthaltene und in der Beschwerde wiedergegebene Bemerkung, die Bf. habe das Geschäft (die Grundstücksveräußerung) im Vertrauen auf die damaliger Rechtslage abgeschlossen und sei eine rückwirkende Gesetzesänderung verfassungswidrig sei. Der Verkauf der Grundstücke erfolgte am 16.1.2012. Das 1. StabG 2012, auf das die Bf. die Steuerfreiheit für die Grundstückveräußerungen stützt, wurde aber erst am 31.3.2012 kundgemacht. Daraus folgt aber, dass im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerungen noch die Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 gegolten hat, nach der die Veräußerung von Grund und Boden durch § 5-Ermittler steuerpflichtig war. Die Bf. konnte daher im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerungen auch nicht auf eine Rechtslage vertraut haben, nach der die Gewinne aus diesen Verkäufen steuerfrei waren. Die Bescheide vom 26.6.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012 und vom 8.1.2015 betreffend Feststellung Gruppenmitglied 2013 waren daher aufgrund der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen rechtswidrig. Somit lag ein Berichtigungsgrund des § 293b BAO vor. Eine Berichtigung gemäß § 293b BAO liegt im Ermessen der Behörde. Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen bewegen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessenentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (§ 20 BAO). Die Möglichkeit der Bescheidberichtigung nach § 293b BAO wurde gerade deswegen geschaffen, um dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dann zum Durchbruch zu verhelfen, wenn für den Einsatz andere verfahrensrechtliche Instrumente wie die Wideraufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO oder die Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO die Voraussetzungen fehlen. Es kann daher grundsätzlich kein Ermessensmissbrauch gesehen werden, wenn die Abgabenbehörde über die Grenze der Jahresfrist für eine Bescheidbehebung nach § 299 BAO hinaus eine Berichtigung nach § 293b BAO vornimmt (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124). Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO wäre im Beschwerdefall nicht möglich gewesen, da keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegen hätten, die eine Wiederaufnahme gerechtfertigt hätten. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293b BAO, das die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124). Billigkeitsgründe, die der Berichtigung entgegengestanden wären, hat die Bf. nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die für diese Entscheidung relevanten Rechtsfragen waren durch die Anwendung der einschlägigen Gesetze sowie die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig zu beantworten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Feldkirch, am 20. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100092/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100092.2017
Stammnummer
122496
Gültig
20.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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