…der Adresse. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse…
…a UStG 1994, wenn eine Leistung zwar ausgeführt worden ist, in der Rechnung aber als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert. Es liegt daher nach dieser Judikatur bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug…
…gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen ist festzuhalten, dass diese nur, für eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11…
…gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen ist festzuhalten, dass diese nur, für eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11…
…erbrachten Leistungen, sowie Anschrift des Leistenden. Diese fehlenden Angaben verhindern eine Überprüfung der Leistungserbringung und entsprechen weder den gesetzlichen Anforderungen des § 11 UStG 1994 noch erfüllen sie die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich…
…angegebenen Adresse nicht existierende Firma aufscheine, selbst dann, wenn die der Rechnung zugrundeliegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden sei, zu versagen (VwGH 14.01.1991, 90/15/0042). Ebenso gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine falsche Anschrift des leistenden Unternehmers kein…
…wozu auch der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers zähle. Es sei die falsche Adresse des liefernden Unternehmers angeführt, wobei es zu keiner Berichtigung der Gutschrift gekommen sei. Gemäß der näher angeführten Rechtsprechung des VwGH könne die Angabe einer falschen Adresse nicht als kleiner…
…sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, (zB. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; ... ... ... Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus. Bei Angabe einer falschen Adresse…
…richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2007, 2004/13/0133, ist in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht wegen Verletzung der Formvorschriften, sondern aus materiellen Gründen zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse ist kein…
…ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben den oben zitierten Erkenntnissen weiters VwGH vom 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069, VwSlg 8140/F, mwN). Die Angabe des liefernden und leistenden Unternehmers dient nicht nur der…
…kann eine angegebene existierende Adresse, an der keine Geschäftstätigkeit entfaltet wird, keine wirksame Anschrift des Unternehmers darstellen. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des Leistungsempfängers (oder leistenden Unternehmers) enthalten, reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus. Bei Angabe einer falschen Adresse…
…worden ist. Ist eine Leistung zwar ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Bei Angabe einer falschen Adresse liegt daher keine Rechnung…
…Lieferanten, die unter der angegebenen Adresse gar nicht existieren, dann fehlt es an der Angabe von Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Allein die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, ohne…
…besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer. A) Falsche Adresse des leistenden Unternehmers: Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…
…und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten müssen und sich u.a. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben müssen (vgl. VwGH 24.2.2000, Zl. 97/15/0151). Die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann auch nicht…
…die Angabe einer unrichtigen Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers zur Versagung des Vorsteuerabzuges. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben den oben zitierten Erkenntnissen weiters das Erkenntnis des VwGH…
…0174). Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die an der angebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…
…so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt nach traditioneller Sicht bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der EuGH hat in seinen Urteilen zur Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug dieser jedoch lediglich eine Dokumentationsfunktion beigemessen…