…Abgabenschuldners zu beurteilen, Anfragen an andere Behörden oder Gerichte unterbrechen somit die Verjährung, unabhängig davon ob die Anfrage elektronisch oder per Post erfolgt. Die Firmenbuchabfrage seitens der Abgabenbehörde am 8.10.2013 war daher eine nach außen erkennbare Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO…
…sich doch in all diesen Fällen um Abfragen in externen Datenbanken, die über den Amtsbereich der Abgabenbehörde hinaustreten. Somit stellt auch die gegenständliche Abfrage vom 8.3.2005 eine nach außen erkennbare Amtshandlung dar, mit welcher ein Drittschuldner des Berufungswerbers zwecks neuerlicher Einleitung einer Gehaltsexekution…
…erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung der Abgabenansprüche gesetzt, die die Verjährungsfrist jeweils um ein Jahr verlängerten. Die angeführten Besprechungen mit dem Bf, die Firmenbuchabfrage, die Übermittlung einer Fragenliste und die Ladungen zur Schlussbesprechung dienten der Geltendmachung der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 - 2011 und traten nach außen…
…gemäß § 148 Abs 5 BAO vorhergehende Absichtserklärung, eine Prüfung zu einem noch zu fixierenden Zeitpunkt durchzuführen. § 209 Abs 1 BAO lautet: „ Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so…
…Dass sowohl die Anfrage als auch die Antwort mittels EDV erfolgten, ist im Zeitalter der Telekommunikation üblich und ändert nichts daran, dass die Amtshandlung nicht im Amtsbereich der anfragenden Behörde verblieben, sondern nach außen in Erscheinung getreten ist. Ob sie der Bf. bekannt geworden sind…
…Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141). Neben den im Gesetz selbst aufgezählten Maßnahmen wird die Verjährung beispielsweise durch Zahlungsaufforderungen unterbrochen (VwGH 26.2…
…Einhebungsverjährung, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Ist eine solche Unterbrechung eingetreten, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu…
…gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und es beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Auch nicht notwendige Verwaltungsakte haben verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. VwGH 22…
…BAO). Die Einhebungsverjährung trete somit erst Ende 2012 ein. Da die Außenprüfung auch noch im Jahr 2008 stattgefunden habe und zudem der Haftungsbescheid ergangen sei, seien auch diese Amtshandlungen als Unterbrechungshandlungen zu werten. Die Einhebungsverjährung würde demnach erst mit dem Jahr 2013 eintreten. Aufgrund der…
…Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Insolvenzverfahren: Die Haftung nach § 9 Abs…
…Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Insolvenzverfahren: Die Haftung nach § 9 Abs…
…Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. § 238 Abs. 2 BAO: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung…
…2 BAO nicht eingetreten sei. Es genüge, dass eine solche Amtshandlung nach außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck verfolge, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Mit Schreiben vom 27.08.2018 begehrte der Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das…
…Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. § 238 Abs. 2 BAO: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung…
…ist nach außen in Erscheinung getreten, da es der Bf als Zustellungsvertreterin unstrittig tatsächlich zugekommen ist. Eine rechtswirksame Zustellung ist dabei nicht erforderlich. Der Umstand, dass es sich bei dem Dokument (unstrittig) um einen Nichtescheid handelt, ist unerheblich, da auch eine ins Leere gehende Amtshandlung…
…mit Ablauf des (Veranlagungs)Jahres 2012 begann. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO endete sohin zum 31. Dezember 2017. Die Abgabenbehörde erbrachte erstmals im Jahr 2019 auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches Einkommensteuer ua. für 2012 gerichtete Amtshandlungen (siehe ua. das Vorhalteschreiben vom 30…
…Verkehrsteuern und Glücksspiel seit 1.1.2021) betreffend nach außen erkennbare Amtshandlungen im Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren sowie betreffend Zustellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides vom 25.11.2019. Das Finanzamt Österreich beantwortete das Ersuchen um Amtshilfe mit folgender Auskunft: "Aufgrund der Errichtung eines Kleinhauses auf der…
…Einhebungsverjährung, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, durch jede zur Durchsetzung des Anspruchs unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Ist eine solche Unterbrechung eingetreten, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu…
…eine Meldeamtsfrage zur Feststellung der Wohnadresse des Bf. als potentiell Haftungspflichtigen tätigte. Eine Unterbrechungshandlung liegt bereits vor, wenn eine Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, wie dies beispielsweise bereits bei einer an die…
…vom 19.7.2010 eine Abweisung der Berufung vom 18.2.2010, somit vor Ablauf des Jahres 2010. Durch all diese nach außen gerichteten Amtshandlungen in den Feststellungsverfahren sowie im Einkommensteuerverfahren des Bf. verlängerte sich für 2004 die Verjährung bis zum Ablauf des Jahres 2011…