…sind damit in unmittelbar in Zusammenhang stehende Einnahmen (wie Ersatzleistungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen) aber auch steuerfrei zu stellen. § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt…
…Tagesdiäten), "Fachliteratur" sowie "Arbeitsmittel" geltend gemachten Werbungskosten für die Streitjahre 2014 bis 2017 waren daher nicht zu berücksichtigen. Die deklarierten Aufwendungen sind daher dem Bereich des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn…
…5. Aufl. S. 34). Diesbezüglich wird festgestellt, dass Aufwendungen für Stärkungsmittel und nichtmedizinische Produkte generell zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Zi 1 und 2 EStG 1988 zählen, die lediglich im Rahmen einer ärztlichen Verordnung abzugsfähig sein können. Eine Erklärung eines Arztes, die…
…geltend gemachten Aufwendungen zählen daher zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des oben angeführten § 20 EStG 1988. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen…
…Tagesdiäten), "Fachliteratur" sowie "Arbeitsmittel" geltend gemachten Werbungskosten iHv von insgesamt 3.894,07 Euro waren daher nicht zu berücksichtigen. Die deklarierten Aufwendungen sind daher dem Bereich des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst…
…Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 220). Die Reisekosten der Beschwerdeführerin iZm der Tagung sowie dem Kongress in Berlin sind deshalb als Werbungskosten anzuerkennen. Verpflegungsaufwendungen gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen (VwGH 15.11.95, 92/13/0164). Die EUR 64,- an…
…5. Aufl. S. 34). Diesbezüglich wird festgestellt, dass Aufwendungen für Stärkungsmittel und nichtmedizinische Produkte generell zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Zi 1 und 2 EStG 1988 zählen, die lediglich im Rahmen einer ärztlichen Verordnung abzugsfähig sein können. Eine Erklärung eines Arztes, die…
… 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind. Die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nichtabzugsfähigen Aufwendungen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen; maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß…
…Kosten, die durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind, somit zur nachweisbaren Abgrenzung von Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, die nach einhelliger Rechtsmeinung nicht abzugsfähig sind, unerlässlich. Zu derartigen (nicht abzugsfähigen) allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendungen für Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel…
…An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Bf, dass diese Ausgaben für die Pflege der Beziehung mit den Jugendlichen dienlich sind, nichts zu ändern. Aufwendungen für Mahlzeiten bzw. Verpflegung der betreuten Jugendlichen gehören im Allgemeinen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs…
…wie vor aus. Mit Schreiben vom 10.02.2020 wies die Richterin die Bf darauf hin, dass Aufwendungen für die Lebensführung wie etwa Bekleidung, Ernährung oder Wohnung, aber auch Kosten für Körper- und Gesundheitspflege, Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten (§ 20 Abs…
…Werbungskosten abzugsfähig. Sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988. Die Kosten für Tageszeitungen (Abo NÖN) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 EStG 1988, da es sich nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die eine…
…die Zuordnung der gegenständlichen Reise insgesamt zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988. Da die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien kumulativ zutreffen müssen, ist es grundsätzlich entbehrlich auf eine allfällige Abgrenzung zwischen allgemein interessierenden und beruflich…
…zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung gem § 20 EStG . In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass die als außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten Aufwandsentschädigungen für entstandene Fahrtkosten für 3 Jahre darstellen. Diese Vergütungen entsprechen dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes und kürzen daher den…
…ein Betrag von 150,00 € zu berücksichtigen. Neue Brille, Computerbrille, Tageskontaktlinsen: Da für die Notwendigkeit einer Computerbrille keinerlei Nachweis vorgelegt worden sei, könnten die diesbezüglichen Aufwendungen keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden. PCR-Test: Diese Kosten würden zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebenshaltung gehören. Nutzungsentgelt…
…nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist und derart verursachte Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung zuzuordnen sind. b.) Vermietung Y Der Sohn der Bf. hat im Streitjahr sechs Fahrten für seine Mutter zu dem in Y gelegenen Vermietungsobjekt unternommen…
…und nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung das Kriterium der Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme für die (weitere) Ausübung des Berufes entscheidend. Eine derartige Notwendigkeit einer Mediationsausbildung für die Ausübung einer politischen Tätigkeit oder für die Ausübung eines Mandates als Personalvertreter sei aber nach der Verkehrsauffassung nicht zu…
…308, Pkt 7). Eine Zurechnung dieser Kosten zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen unter dem Blickwinkel des Pönalgedankens scheidet damit aus, auch wenn Strafen und Bußgelder mit dieser Begründung nicht anerkannt werden. Nach der Rechtsansicht der Finanzverwaltung liegt bei der Bildung eines Kartells keine normale Betriebsführung vor…
…Titels im Rahmen der akademischen Abschlussfeier der Höhepunkt des Universitätsstudiums und damit als untrennbarer Bestandteil zu betrachten sei. Die Finanzverwaltung habe in der sehr detaillierten Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung die Aufwendungen für die akademische Feier nicht herausgenommen (vgl Rz.359 LStR 2001).…
…auch die besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles beim vergleichbaren Personenkreis unterstellt werden, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Raum (VwGH 28.5.1980, 1104/78). Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung…