…und somit auch verpflichtet waren, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Außerdem erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf noch offene Abgaben des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (vgl. VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208)…
…Februar/März 2009 insbesondere die Misswirtschaft des Vorgängers SI zu Tage, sodass der Berufungswerber keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbetätigung sah, sodass auch alle Zahlungen eingestellt werden mussten. Aufgrund eines Eigenantrages wurde sodann über das Vermögen der [Gesellschaft] zu [Aktenzahl] des [Gericht] das Konkursverfahren eröffnet…
…dass der Vorgänger von ***RB*** monatlich Überweisungslisten erhalten hat; sie gab zu Protokoll, es sei sehr oft so gewesen, dass die Abgaben dennoch nicht bzw nicht fristgerecht zu Anweisung gelangt sind.); ergänzend wird festgehalten, dass es auch in der Funktionsperiode des Liquidators nicht zu einer…
…Kommentierung führt dazu aus: ""Unmittelbarer Eintritt bedeutet eine auf umsatzsteuerliche Positionen beschränkte Gesamtrechtsnachfolge."" Damit rückt der Rechtsnachfolger unmittelbar in die Rechtsposition des Vorgängers. Gemäß Bundesabgabenordnung Kommentar Stoll Band 1 Seite 193 gehen folgende Rechte auf den Gesamtrechtsnachfolger über: ""Gesetzlich vorgesehene berechtigende oder verpflichtende Verfahrensschritte und…
…Denn schließlich erstrecke sich die abgabenrechtliche Geschäftsführerhaftung auch auf noch offene Abgabenschuldigkeifen des Vorgängers (vgl. VwGH 25.05. 1993, 91/15/0063; 07.12. 2000, 2000/16/0601), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung ende (zB VwGH 17.12.2002…
…besteht. Nach Rechtsprechung des VwGH besteht sie jedoch weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (VwGH 24.5.1993, 91/15/0063; 7.12.2000, 2000/16/0601;), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (zB VwGH 17.12.2002…
…so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Eine Übereignung eines Unternehmens bzw. eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im…
…Mit dem an den Sanierungsverwalter im Konkurs des Y gerichteten Haftungsbescheid vom 14.7.2011 machte das Finanzamt gegenüber Y die Vertreterhaftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für folgende – (um die 20%ige Quote im Sanierungsverfahren der Y-GmbH gekürzte) – Abgabenschulden der erstschuldnerischen Gesellschaft geltend: …
…ist die Zeitdauer zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bzw. der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits. Ist dieser Zeitabstand ohne sachliche Rechtfertigung ungewöhnlich lang, kann dies - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - eine Minderung der Haftung…
…jedoch besteht die Haftung gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH für offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (VwGH 22.4.2005, 2013/16/0208). Da der Bf. jedoch erst mit Ergehen des Bescheides vom 5…
…für die Abgabenschulden der von ihnen vertretenen Gesellschaft (siehe beispielsweise Aufzählung in Ritz, BAO § 9 Tz 1). Die Haftung des Vertreters erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (Ritz…
…Haftung zwar auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601), weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Da jedoch der nachfolgende Geschäftsführer von den Malversationen des Bf…
…die Haftung gemäß § 9 BAO nicht nur auf Abgaben erstreckt, deren Fälligkeitstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, sondern weiters auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers besteht, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (Ritz, BAO5, § 9 Tz 26…
…sondern weiters auch auf noch offenen Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (Ritz, BAO5, § 9 Tz 26 mit Judikaturnachweisen). Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer auch versucht wahrzunehmen und sich um eine (ratenweise) Abdeckung der Abgabenschulden bemüht…
…zB Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Sie besteht weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Allerdings waren…
…wenn diese andere Person oder Personenvereinigung Rechtsnachfolger des Vorgängers der Bewilligung ist. § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall betrifft somit jeglichen sonstigen Betriebsübergang unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, und derogiert dergestalt als lex specialis der allgemeinen Bestimmung des …
…in Anspruch nehme, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung oder nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Gerade weil im Zuge einer Betriebsveräußerung die im Unternehmen als solchem liegenden Sicherheiten vom Veräußerer auf den Erwerber des Betriebes übergehen würden, sei eine Einbringung…
…16/0376). Die Haftung erstreckt sich vor allem auf offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (vgl. Erk. VwGH 24.5.1993, 91/15/0063; 7.12.2000, 2000/16/0601; Taucher in Unternehmenssanierung, 401), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (vgl…
…dass die Verantwortung des Geschäftsführers nicht erst mit dessen Bestellung beginnt, sondern er auch verpflichtet ist, bis dahin angesammelte Abgabenrückstände zu begleichen (vgl VwGH 16.09.2003, 2000/14/0162). Es obliegt dem Geschäftsführer, die vor seiner (erneuten) Bestellung fällig gewordenen Abgabenschulden der Gesellschaft aus…
…erstatten können und es sei ihm in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Parteiengehörs geboten worden, seine Einvernahme als nicht zielführend ablehnen, zumal im vorliegenden Verfahren ein zusätzliches Vorbringen zu den Abgabenschulden der X GmbH erstattet wurde und kein Neuerungsverbot im Rahmen des …