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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100660/2019

Geschäftsführerhaftung, Scheinrechnungen und Provisionen strittig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100660/2019vom 31.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beweis: beizuschaffender Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Wien zu N-7. Wenn die belangte Behörde unter Tz 7 vermeine, von Schein- und Deckungsrechnungen ausgehen zu können, sei ihr das Erkenntnis des VwGH vom 11.08.1993, 91/13/0005, entgegenzuhalten, welches auf wenigen Zeilen anschaulich vor Augen führe, dass und warum es denklogisch falsch sei, eine im Firmenbuch eingetragene und solcherart rechtlich (§ 2 Abs. 1 erster Satz GmbHG) und steuerrechtlich (§ 1 Abs. 1 Z 1 KStG 1988) gleichermaßen existente GmbH in ein bloß auf dem Papier bestehendes Vehikel - eben in eine „Scheinfirma“ umzudeuten. Die Kernaussage des VwGH laute, dass es gegen die Denkgesetze verstoße, aus der verdächtigen Gebarung einer im „Handelsregister“ eingetragenen Gesellschaft auf ihre rechtliche Inexistenz zu schließen. Zumal sohin ohne schlüssigen Beweis, der immer noch ausstehe, die KESt-Vorschreibung der belangten Behörde sachlich nicht zu rechtfertigen sei, stelle der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter erneut den Antrag, seiner Beschwerde vom 18.04.2017 gegen den Haftungsbescheid vom 30.11.2016 vollinhaltlich stattzugeben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO sind: - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung - Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität) 1. Stellung des Geschäftsführers als Vertreter Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Unbestritten war der Bf. nach seinen eigenen Angaben und laut den Eintragungen im Firmenbuch vom D-6 bis D-12 Geschäftsführer der G-1 und daher gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG zu deren Vertretung berufen. 2. Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft Auf dem Abgabenkonto der genannten Gesellschaft haften die mit Bescheiden vom D-16 festgesetzten haftungsgegenständlichen Abgaben Umsatzsteuer 04-10/2015 sowie Kapitalertragsteuer 04-12/2015 nach wie vor unberichtigt aus. Der Einwand des Bf., dass der Haftungsbescheid nicht nachvollziehbar sei, ist nicht berechtigt, da in der Begründung zwar auf die Heranziehung zur Haftung für „andere Abgaben“ mit dem für die Kapitalertragsteuer nicht zutreffenden Verweis auf die Notwendigkeit der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen wurde, allerdings kann von einem Unternehmer, der noch dazu rechtsfreundlich vertreten ist, erwartet werden, den auch auf dem Abgabenkonto gebräuchlichen Kürzeln „U“ und „KA“ die zugehörigen Abgaben Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer entnehmen zu können. Der Mangel der dem Bf. nicht gleichzeitig mit dem Haftungsbescheid zur Kenntnis gebrachten Abgabenbescheide wurde mit der Übermittlung der von ihm angeforderten wesentlichen Aktenteile am 21.02.2017, daher noch vor Erhebung der Beschwerden sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die Grundlagenbescheide, saniert. Die monierte mangelhafte Begründung wurde mit der umfangreichen Beschwerdevorentscheidung nachgeholt. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Dem Vorbringen des Bf. betreffend die bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung (gefälschte Rechnungen, einbehaltene Provisionen, etc.) muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Im Rahmen des Haftungsverfahrens ist es der Abgabenbehörde und dem erkennenden Gericht somit verwehrt, zu Fragen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung Stellung zu nehmen. Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerden ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Aus dem Einwand des Bf., dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da im Zuge der Außenprüfung keine Schlussbesprechung stattgefunden habe und er vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verständigt worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bf. im Zeitraum der vom D-14 bis D-15 durchgeführten Betriebsprüfung nicht mehr Vertreter der geprüften Gesellschaft war. 3. Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da m it Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-8 der über das Vermögen der G-1 am D-7 eröffnete Konkurs nach Verteilung lediglich an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Der Einwand des Bf., dass das Finanzamt konkrete Feststellungen über die Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote unterlassen habe, geht somit ins Leere. 4. abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters Dem Bf. oblag als Geschäftsführer der Gesellschaft die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Der Rechtsansicht des Bf., dass nach § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO die Haftung nur den jeweils aktuellen Geschäftsführer treffe, er jedoch am D-3 seine Geschäftsanteile an der GmbH an Herrn P-3 verkauft und die Geschäftsführung übergeben habe, ist entgegenzuhalten, dass der Bf. ausschließlich zur Haftung für solche Abgaben herangezogen wurde, die in jenem Zeitraum fällig geworden sind, in welchem er als Vertreter der GmbH für die Abgabenentrichtung verantwortlich war. Hat der Bf. die ihm als Geschäftsführer obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der während seiner Funktionsperiode fällig gewordenen Abgaben schuldhaft verletzt, so treffen ihn die Haftungsfolgen auch für später - erst nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit - eintretende Abgabenausfälle (vgl. Stoll, BAO, 134; Ritz, BAO6, § 9 Tz 26; UFS 26.5.2010, RV/0590-I/07). Auch vermag ihn sein Vorbringen, dass im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden habe, nicht zum Erfolg zu verhelfen, da n ach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob und wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Da die im Zeitraum vom 15.06.2015 bis 15.12.2015 fälligen Umsatzsteuern 04-10/2015 und Kapitalertragsteuern 04-12/2015 daher vom Bf. als damaligem Geschäftsführer der Gesellschaft zu entrichten gewesen wären, stellt deren Nichtentrichtung somit eine Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dar. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. vor, dass er im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am D-16 weder Geschäftsführer gewesen sei noch die Gesellschaft aufgrund des bevorstehenden Insolvenzverfahrens (Eröffnung am D-7) über liquide Mittel verfügt habe. Dem ist entgegenzuhalten dass sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Wie bereits ausgeführt waren die haftungsgegenständlichen Abgaben während seiner Geschäftsführertätigkeit fällig, weshalb vom Bf. für den Zeitraum 15.06.2015 bis 15.12.2015 ein Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen gewesen wäre. Mit dem Einwand, dass der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Nachweis nicht gelungen sei, dass er andere Verbindlichkeiten der GmbH bevorzugt befriedigt und die Abgabenverbindlichkeiten schlechter gestellt habe, verkennt der Bf. die Rechtslage, weil es nämlich an ihm, dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, gelegen gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, da davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitraum der zugrunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttungen die erforderlichen Mittel zur Entrichtung der eine Woche später fällig werdenden Kapitalertragsteuer vorhanden waren. Mangels Erstellung eines Liquiditätsstatus ist somit festzustellen, dass der Bf. keine triftigen Gründe vorbringt, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor. 5. Verschulden des Bf. an der Pflichtverletzung Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). Nur der Vertreter wird nämlich idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094), zumal vom Bf. weder ein Rechtsirrtum noch eine vertretbare Rechtsansicht eingewendet wurde. Das Verschulden ergibt sich bereits aus der Natur der Feststellungen der Betriebsprüfung, bei der ausschließlich der Bf. anwesend war, nicht jedoch der zu diesem Zeitpunkt aufrecht bestellte, aber unauffindbare Nachfolger P-3, hinsichtlich nicht erfasster Rechnungen sowie Schein- und Deckungsrechnungen und daraus abgeleiteter, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierter Provisionen: „Mit Übernahme der Gesellschaft durch Herrn Bf. entwickelten sich die Monatsumsätze von ca. € 35.000,00 innerhalb eines halben Jahres auf monatlich € 1,5 Mio. Diese auffällige Umsatzentwicklung sowie die in Anspruch genommen Vorsteuerbeträge führten zur Überprüfung des UVA-Zeitraumes 04/2015 bis 12/2015.“ „Zusammenfassend kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung gesagt werden, dass mangels feststellbarer Geschäftstätigkeit, aufgrund folgender Ausführungen und der Betriebsstruktur das gegenständliche Unternehmen als zwischengeschaltete nur rechnungsausstellende Firma fungierte.“ „Der Geschäftsführer konnte keine Angaben zum Personal machen. Er wusste nicht, wieviel Personal er vom Subunternehmer zur Verfügung gestellt bekommen hat. Er wusste nicht, wieviel Personal der Subunternehmer überhaupt beschäftigt. Er konnte keine Angaben machen, wo das im Unternehmen angemeldete Personal gearbeitet hat. Ausgangsrechnungen wurden zum Teil überwiesen und meist zeitnah behoben. Dabei wurden Beträge um die € 100.000,00 auf einmal abgehoben und angeblich der Subunternehmer damit bezahlt. Es gab aber auch Barzahlungen. Wie bereits erwähnt wurde in der Buchhaltung kein Kassabuch bzw. Kassakonto geführt. Sämtliche Bargeschäfte wurden über das Verrechnungskonto gebucht. Die Bezahlung des Subunternehmers erfolgte zur Gänze in bar. Es ist davon auszugehen, dass die ‚sog. Provision‘ bei den Bankbehebungen und Barzahlungen beim Geschäftsführer verblieben sind.“ 6. Kausalität Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Der Einwand des Bf., dass er die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht verschuldet habe, weil er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr deren Geschäftsführer gewesen sei, geht ins Leere, da durch die von ihm während seiner aufrechten Geschäftsführertätigkeit unterlassene Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erst der Eintritt der Insolvenz und damit die Uneinbringlichkeit der Insolvenzforderungen (mit)verursacht wurden. 7. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Der Rechtsansicht des Bf., dass im Falle des Ausbleibens einer Haftungsinanspruchnahme des nachfolgenden Geschäftsführers P-3 eine Ermessensüberschreitung vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Bedachtnahme auf die Billigkeit das Ausmaß der Vorteile, die der Bf. aus den festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen gezogen hatte, und die Verursachung der Nachforderungen zu berücksichtigen war. Grundsätzlich besteht die Haftung zwar auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601), weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Da jedoch der nachfolgende Geschäftsführer von den Malversationen des Bf. keine Kenntnis haben konnte, hätte für ihn die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben erst ab der Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO (D-17) der am D-16 bescheidmäßig festgesetzten Abgaben bestanden. Diese Zahlungsverpflichtung konnte er aber nicht mehr verletzen, weil das Insolvenzverfahren bereits am D-7 eröffnet wurde. Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. 8. Conclusio Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 31. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100660/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100660.2019
Stammnummer
124552
Gültig
31.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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