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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400109/2024

1. Geschäftsführerhaftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 2. Erkundigungspflicht des Geschäftsführers bei Übernahme seiner Funktion 3. Einschränkung des Haftungsbetrages im Rahmen der Ermessensübung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400109/2024vom 19.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgesehen davon wurde auch der frühere Geschäftsführer ***TR*** - ebenfalls am 06.06.2024 - zur Haftung herangezogen. Der diesem laut einer Aktennotiz der belangten Behörde rechtswirksam zugestellte Haftungsbescheid ist rechtskräftig, von ***TR*** sind keine Zahlungen geleistet worden, jedoch hat die belangte Behörde keine wie immer gearteten Schritte in Bezug auf die Einbringung dieses Betrages bei ***TR*** gesetzt. Begründet wird diese Vorgehensweise vom Magistrat der Stadt Wien mit dem Aktenvermerk, dass ja der Bf den haftungsgegenständlichen Betrag bezahlt habe. Sonstige Gründe, die Vollstreckungsversuche gegenüber ***TR***, deren Erfolg auch dem Bf zugutegekommen wäre, von vornherein als nicht aussichtsreich erwarten ließen, wurden von der belangten Behörde nicht ersichtlich gemacht. Das gänzliche Absehen bzw die Verzögerung von Einbringungsmaßnahmen der Behörde gegenüber einem Haftenden, dessen Zahlung auch alle anderen Schuldner von ihrer Verbindlichkeit befreit hätte (Anmerkung: Der Bf und ***TR*** sind durch die Haftungsinanspruchnahme zu Gesamtschuldnern mit der Primärschuldnerin geworden.) lässt die Geltendmachung der Forderung in vollem Ausmaß bei dem sodann letztlich herangezogenen Haftungspflichtigen unbillig erscheinen (vgl Stoll, Ermessen2 395), dies umso mehr als die Haftung des Bf überwiegend Abgabenschuldigkeiten betrifft, deren Entrichtung primär dem Vorgänger oblag, weil sie in dessen Funktionsperiode fällig wurden, dh der eigenen Pflichtverletzung des Bf ist eine Pflichtverletzung des Vorgängers vorausgegangen (Anmerkung: Hinzuweisen ist darauf, dass der Vorgänger von ***RB*** monatlich Überweisungslisten erhalten hat; sie gab zu Protokoll, es sei sehr oft so gewesen, dass die Abgaben dennoch nicht bzw nicht fristgerecht zu Anweisung gelangt sind.); ergänzend wird festgehalten, dass es auch in der Funktionsperiode des Liquidators nicht zu einer Nachzahlung der haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen ist, wobei eingeräumt wird, dass dem BFG die Gründe dafür nicht bekannt sind. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall mehr als 6 Jahre alte Abgaben zum Gegenstand einer Geschäftsführerhaftung gemacht wurden, also frühestens im Februar 2018 fällige Abgaben (vgl VwGH 03.09.2008, 2006/13/0159, wo der VwGH bei 6 Jahren einen langen Zeitabstand, der im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen ist, bejaht hat; es ging um Abgabenschuldigkeiten ua für die Jahre 1998 und 1999, die Primärschuldnerin ist im März 2004 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht worden und der betreffende Haftungsbescheid war im September 2004 ergangen.). Insgesamt und unter Abwägung all dieser ermessensrelevanten Umstände erscheint dem BFG eine Einschränkung der Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Monate Jänner und Februar 2018 auf 35%, somit rund ein Drittel der im Erstbescheid geltend gemachten Abgaben, sachgerecht. Für eine weitere Einschränkung des Haftungsbetrages im Ermessenswege sind keine Gründe ersichtlich. Im Umstand, dass die belangte Behörde für das Jahr 2018 zu zahlende Abgaben (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) erst mit Schreiben vom 21.02.2023 (dh ein Monat vor der Löschung der ***F GmbH in Liqu*** aus dem Firmenbuch) bei der Primärschuldnerin einmahnte, wird - orientiert an der VwGH-Rechtsprechung (siehe unten) - kein Verhalten gesehen, aufgrund dessen ein Mitverschulden der Behörde an der Uneinbringlichkeit der Abgaben anzunehmen wäre, welches eine bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Unbilligkeit begründet (vgl VwGH 27.02.2008, 2005/13/0100: "Einen Ermessensfehler der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, dass er der Abgabenbehörde vorwirft, trotz einer möglichen Einbringung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Einbringungsschritte gesetzt zu haben. Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, welche ohne Zutun der Behörde zu entrichten gewesen wären." ODER VwGH 18.03.2013, 2011/16/0184: "Soweit der Beschwerdeführer geeignete Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamtes vermisst, übersieht er, dass seine Pflichtverletzung darin bestanden hat, die in Rede stehende Selbstbemessungsabgaben [Umsatzsteuervorauszahlungen] zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten."). Die zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und dem Ingangsetzen des Haftungsverfahrens verstrichene Zeit ist ein Aspekt, dem bereits bei Festlegung der pauschalen Kürzung der Haftungssumme in einem Ausmaß, das vom BFG als angemessen erachtet wird, Rechnung getragen wurde (siehe oben). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Bf zur Haftung für die beschwerdegegenständlichen Abgaben in der nachstehenden Höhe heranzuziehen: | Abgaben | Zeitraum | Haftungsbetrag lt Bescheid | abzgl 65% Abschlag (Ermessen) | Kommunalsteuer | 01-02/2018 | 1.780,00 | 623,00 | Dienstgeberabgabe | 01/2018 | 98,00 | 34,30 | Dienstgeberabgabe | 02/2018 | 96,00 | 33,60 | Dienstgeberabgabe | 08/2018 | 6,00 | 6,00 | Dienstgeberabgabe | 10/2018 | 2,00 | 2,00 | Summe | | 1.982,00 | 698,90 Es war wie im Spruch zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Über die sich im gegenständlichen Fall stellende Rechtsfrage der Heranziehung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH zur Haftung für deren Abgabenschulden wurde im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zum Verschulden von Geschäftsführern im Rahmen der Haftung bei Abgabenschulden) entschieden. Darüber hinaus hing die Entscheidung von auf Ebene der Beweiswürdigung zu klärenden Sachfragen ab. Eine Revision ist daher unzulässig. Wien, am 19. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400109/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400109.2024
Stammnummer
150184
Gültig
19.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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