Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103501/2018
Geschäftsführerhaftung - teilweise auch Haftung für Zeiträume vor der Geschäftsführertätigkeit - und nicht zugeflossene Löhne
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103501/2018vom 18.01.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, Stiegengasse 8, 3430 Tulln, über die Beschwerde vom 16.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 17.10.2016, betreffend Haftungsbescheid zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer wird im Ausmaß von € 146.442,16 zur Haftung herangezogen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung:
Mit Haftungsbescheid vom 17.10.2016 (richtig: 17.10.2017) wurde der Beschwerdeführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma Primärschuldnerin in der Höhe von € 343.160,04 als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80ff Bundesabgabenordnung in Anspruch genommen. Die Begründung diese Haftungsbescheid lautet:
"Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. haften die in § 80 Abs. 1 leg. cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist somit eine reine Ausfallshaftung. Die Uneinbringlichkeit begründet sich darauf, dass über die Firma Primärschuldnerin, am Datum1 der Konkurs eröffnet wurde (GZ).
Laut Firmenbuch waren Sie seit 02.03.2009 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. Primärschuldnerin, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern – was sich aus dem Wort „insoweit“ in § 9 BAO eindeutig ergibt – nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 23.4.1998, 95/15/0145; E 25.1.1999, 97/17/0144; E 20.4.1999, 94/14/0147).
Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs. 1 UstG 72 hat der Unternehmer spätestens am 15. des Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 leg. cit., selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln des Vertretenen zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. VwGH 08.11.2011, 2011/16/006; VwGH 21.03.2012, 2012/16/0048).
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1972 bzw. 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag, zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
Hinsichtlich der Heranziehung für ausstehende Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge wäre es Ihre Pflicht, für eine zeitgerechte Abfuhr Sorge zu tragen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist wiederum als schuldhaftes Verhalten einzustufen.
Hinsichtlich verhängter Säumiszuschläge und sonstiger Kostenersätze ist auszuführen, dass die Haftung gem. § 9 Abs. 1 BAO grundsätzlich alle Abgaben umfasst, die der Hauptschuldner zu entrichten gehabt hätte. Es besteht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Abgaben. Die Haftung besteht auch für Nebenansprüche (Säumniszuschläge, Zinsen,…) und Kosten von Einbringungsmaßnahmen. Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der Firma Primärschuldnerin, uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§20) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten“ beizumessen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Haftungspflichtigen zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den (berechtigten) Parteiinteressen der Vorrang einzuräumen.
"
Beigelegt war die im Haftungsbescheid erwähnte Aufgliederung der Abgabenarten, Zeiträume und Höhe der Abgaben mit der händisch angeführten Haftungssumme von € 343.160,04.
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Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde, die am 16.11.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird zunächst angeführt, dass das Bescheiddatum falsch sei und richtigerweise 17.10.2017 lauten muss. Die Begründung lautet auszugsweise wie folgt:
"[...]
Der Beschwerdeführer war vormals einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde über Eigenantrag derselbigen mittels Beschlusses des Landesgerichts Ort1 vom Datum1 zu GZ GZ das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das in weiterer Folge jedoch nach Nichterlag der Quote nach Annahme des Sanierungsplanes mit den hiefür erforderlichen Mehrheiten in ein bislang noch nicht abgeschlossenes Konkursverfahren gemündet hat. Ohne dass der Einschreiter und Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vorab zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aufgefordert wurde, sich zum Haftungsvorhalt des Finanzamtes zu äußern, wonach nach Ansicht des Finanzamtes eine Haftung gem. § 9 iVm § 90 BAO gegeben sei, wurde der hiermit angefochtene Haftungsbescheid erlassen, der hiermit fristgerecht bekämpft wird.
Jedenfalls gibt der Beschwerdeführer explizit an, dass ihm eine derartige Aufforderung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs niemals zugestellt worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid spricht die Erstbehörde jedenfalls die Haftung des Beschwerdeführers über einen Betrag von nicht weniger als € 334.160,04 laut gesonderter Aufgliederung aus, wobei es sich gemäß der beiliegenden Aufstellung im Wesentlichen um Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Körperschaftssteuern, Zinsen und Dienstgeberzuschläge handelt. Im Ergebnis handelt es sich um die gesamte vom Finanzamt angemeldete Forderung (siehe ON 52 und ON 53 des Anmeldungsverzeichnisses).
6. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid auf die Bestimmungen § 9 Abs. 1 iVm § 80 Abs. 1 BAO gestützt, wonach die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden und demzufolge die in § 80 Abs. 1 leg. c BAO erwähnten Personen insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vorauszuschicken ist demnach, dass die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 1 BAO lediglich dann greift, als die Beitragsschulden bei der Gesellschaft selbst uneinbringlich sind, darüber hinaus jedoch
- eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer vorliegt;
- sowie die Uneinbringlichkeit der Abgaben auf eine schuldhafte Pflichtenverletzung des Geschäftsführers zurückzuführen ist, sohin ein entsprechender Kausalzusammenhang festgestellt werden kann.
Grundsätzlich geht die Judikatur konsequenterweise davon aus, dass das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ausschließen kann (siehe dazu Stoll, BAO - Kommentar 1, 121 ff). In diesem Falle hat der Geschäftsführer im Sinne der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die ihm zur Verfügung Mittel anteilig zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Abgabenschulden zu verwenden (siehe dazu RIZ, BAO-Kommentar § 9 RZ 7).
Von der belangten Behörde wird nun vorgebracht, dass eben genau dieser Beweis des Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Einschreiter nicht gelungen sei. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen mangels Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Übermittlung eines Haftungsvorhaltes nicht einmal die Möglichkeit geben, seiner diesbezüglichen Beweispflicht nachzukommen, sodass es dem Beschwerdeführer bislang nicht einmal möglich war, den diesbezüglichen Entlastungsbeweis anzutreten.
Dementsprechend wird der Beschwerdeführer nunmehr im Rechtsmittelverfahren über seine steuerliche Vertretung all jene Unterlagen ausfolgen, aus denen sich ergibt, dass er den von der Judikatur herangezogenen Kriterien Rechnung getragen hat und weder eine Ungleichbehandlung der Abgabenverbindlichkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten vorliegt, noch einbehaltene Lohnsteuern nicht abgeführt wurden, sondern Dienstnehmeransprüche sowie darauf bezughabenden Lohnsteuern kongruent behandelt wurden. Demgegenüber Tatsache ist jedoch, dass die Erstbehörde die Haftung vollkommen undifferenziert ausspricht und zugrunde liegt und sich trotz Kenntnis des Insolvenzaktes nicht einmal der Mühe unterzieht, etwa aufgrund der vorhandenen Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer zu prüfen, ob diesen Grundsätzen Rechnung getragen wurde. Auch insoweit wird der Beschwerdeführer, dessen gesamte private Existenz mit der gegenständlichen völlig unkritischen Haftung bedroht und möglicherweise vernichtet wird, auch insoweit die entsprechenden Urkunden im Rechtsmittelverfahren vorliegen, insbesondere die bezughabenden Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer.
In der Sache selbst ist im Übrigen unbestritten, dass der Einschreiter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen ist, über deren Vermögen zu GZ GZ des Landesgerichts Ort1 vom Datum1 eröffnet wurde. Insoweit wird nochmals auf die bereits im Eigenantrag der Schuldnerin geltend gemachten Ursachen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangen, die auf massiven wirtschaftlichen Einbrüche zufolge der Wirtschaftskrise in den Jahren 2010 bis 2012 und damit einhergehenden Auftragseinbrüchen, in massiven Forderungsausfällen, vor allem aber auch auf Vorschreibungen aus einer Betriebsprüfung, zurückreichend auf die Jahre 2006/2007, zurückzuführen ist, deren Ergebnisse erst unmittelbar vor Insolvenzeröffnung schlagend geworden sind.
Alleine was diese Betriebsprüfung ergibt, wird sich die Frage stellen, ob derartige Ergebnisse dem Geschäftsführer überhaupt anzulasten sind, wenn schon einer solchen Prüfung ein fast zehnjähriges Verfahren zugrunde liegt, demzufolge die Fälligkeit aber erst unmittelbar vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist und gerade ein solcherart in Rechtskraft erwachsener Bescheid überhaupt erst Ursache für die llliquidität und die damit einhergehende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ist.
Es wird demzufolge im Rechtsmittelverfahren die Beischaffung des bezughabenden Betriebsprüfungsaktes zum Beweis dafür beantragt, dass erst die Rechtskraft dieses Bescheides unter anderem zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat; dies zu einem Zeitpunkt, wo keine Verbindlichkeiten mehr bedient wurden, sodass alleine in Ansehung der damit einhergehenden Vorschreibung mangels Ungleichbehandlung die relevierte Haftung nicht greift.
Beweis:
- beizuschaffender Konkursakt GZ GZ des Landesgerichts Ort1;
- beizuschaffender Betriebsprüfungsakt.
In der Sache selbst:
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben in gewissen Fällen auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (Vgl. VwGH 27.09.2000, 95/14/0056). Er ist jedoch dann gegenüber dem Finanzamt haftungsfrei, wenn er nachweist, dass er die Abgabenschulden gegenüber den anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt hat. Gerade eine derartige Ungleichbehandlung liegt nicht vor, vielmehr hat der Beschwerdeführer Gläubiger nur insoweit - dies teilweise auch aliquot - befriedigt, als er über entsprechende Mittel verfügt hat. Der Beschwerdeführer wird im Rechtsmittelverfahren, nachdem er bislang dazu keine Möglichkeit hatte, entsprechende Urkunden vorliegen. Weiters ist die Aufstellung der Abgabenschuldigkeiten im Haftungsbescheid keineswegs nachvollziehbar, zumal hier Abgaben teilweise „durchgestrichen“ werden, wobei es sich dabei scheinbar aber nur um solche Abgaben handelt, deren Fälligkeit nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist.
Hinsichtlich der übrigen Abgaben wird weder bei den Dienstnehmerverbindlichkeiten noch bei anderen Verbindlichkeiten nach den maßgeblichen Kriterien der Ungleichbehandlung differenziert. Säumniszuschläge sind in diesem Zusammenhang nicht gleichzusetzen mit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Geschäftsführer, welcher schuldhaft seine Pflichten verletzt, gesetzlich zu haften hat. Demnach kann der Einschreiter jedenfalls nicht für Säumniszuschläge, welche der ursprünglichen Gemeinschuldnerin auferlegt wurden, haftbar gemacht werden.
Fest steht laut ständiger Judikatur, dass es sich bei der Haftung gem. § 9 Abs. 1 BAO um eine reine Ausfallshaftung handelt. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ursprünglich Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Insoweit ist jedoch auszuführen, dass die Erstbehörde nicht einmal die Beendigung des Insolvenzverfahrens abgewartet hat, sohin nicht einmal absehbar ist, welche Quote zur Ausschüttung kommt, sodass aufgrund der Rechtsnatur als Ausfallshaftung eine solche hinsichtlich der Quotenanspruche nicht greift.
Was im Übrigen die Gleichbehandlung betrifft, hatte die Gesellschaft zu keinem der hier relevierten Zeitpunkte präsente Mittel, um sämtliche Gläubiger zu bedienen. Vielmehr hat der Geschäftsführer streng darauf geachtet, dass sämtliche Lieferanten gleichbehandelt werden und wurden die Zahlungen immer nur aliquot an sämtliche Gläubiger geleistet, ja ganz im Gegenteil, wurde das Finanzamt zum Teil aufgrund des ständig ausgeübten Drucks teilweise bevorzugt. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus den einzelnen Forderungsanmeldungen, die die Gläubiger im Insolvenzverfahren erstattet haben, die dem Beschwerdeführer aber naturgemäß nicht vorliegen, zumal sich diese Forderungsanmeldungen nur beim Insolvenzgericht selbst sowie beim Masseverwalter (als Gleichschrift) befinden.
Aus diesen Forderungsanmeldungen sowie der dort beinhalteten Beschreibung des jeweiligen Sachverhaltes sowie der Anspruchsgrundlagen ergeben sich genau die Fälligkeit sowie die Forderungshöhe. Hätte sich das Finanzamt der Mühe unterzogen, diese Forderungsanmeldungen einzusehen, hätte sich die Behauptung des Beschwerdeführers verifiziert, dass er sämtliche Gläubiger gleichbehandelt hat. Insoweit sich der Haftungsbescheid auf eine angebliche Ungleichbehandlung, geschweige denn gar auf eine Schlechterstellung des Finanzamtes, stützt, fehlt es dem angefochtenen Bescheid an jedweden konkreten Ausführungen über eine derartige Ungleichbehandlung. Der Bescheid erfließt sich vielmehr in vollkommen abstrakten Pauschalargumenten, die jedwede Grundlage für ein faires Verfahren vermissen lassen.
Aus den besagten Gründen ergibt sich demzufolge keine wie immer geartete Ungleichbehandlung in Ansehung der Umsatzsteuer. Völlig anders zu behandeln ist dem gegenüber die Lohnsteuer: Zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens waren 9 Dienstnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt. Die ausstehenden Gehälter der Dienstnehmer wurden durch die IEF Service GmbH im Sanierungsverfahren angemeldet und durch den Masseverwalter anerkannt. Der Geschäftsführer haftet allerdings nur dann für die richtige Abfuhr der Lohnsteuer, wenn er Löhne in voller Hohe ausbezahlt, obwohl die Mittel der Gesellschaft zur Bezahlung der Lohnsteuer nicht ausreichen (VwGH 23.04.2008, 2004/13/0143). Tatsächlich hat jedoch die Schuldnerin, nämlich insoweit die Dienstnehmer noch lohnbefriedigt wurden, auch die darauf beruhenden Steuern und Beiträge abgeführt, sodass insoweit keine Haftung des ehemaligen Geschäftsführers greift. Insoweit hat es die Erstbehörde aber nicht einmal der Mühe wert gefunden, aufgrund der vorliegenden Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer einen Vergleich dahingehend anzustellen, welche Dienstnehmerforderungen bereits lohnbefriedigt wurden und darauf angeblich keine Lohnabgaben abgeführt worden sein sollen. Aus dem gegenständlichen Bescheid ist nämlich nicht ersichtlich, auf welche Lohnsteuern welcher Dienstnehmer sich der Bescheid tatsachlich bezieht.
Faktum ist, dass die Dienstnehmer auch im gegenständlichen Zeitraum schon nicht mehr lohnbefriedigt wurden, sodass auch insoweit kein Haftungspotenzial besteht. Hinzu kommt, dass dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, mehrere Abgabenschuldigkeiten zusammengerechnet und im Haftungsbescheid in einer Summe ausgewiesen werden, nicht dem Bestimmtheitsgebot der Norm Rechnung getragen wird. Gerade bei der Lohnsteuer wäre zwischen den einzelnen Dienstnehmern und dem jeweiligen Gehaltsbestandteil zu differenzieren gewesen. Für den Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid demzufolge dermaßen unkonkret, dass die Zusammensetzung nicht ermittelt werden kann.
Hinzu kommt aber auch, dass durch die eingebrachten Stundungsansuchen der Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Abgaben, nicht zuletzt durch die Bewilligung derartiger Anträge, nach hinten verschoben wurde. Soweit demzufolge eine Fälligkeit für die Gesellschaft noch nicht gegeben war, geht auch eine Haftung des organschaftlichen Vertreters ins Leere. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Erlassung eines Haftungsbescheides Abstand hätte nehmen müssen.
7. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Im Sinne der obigen Ausführungen ist das erstinstanzliche Verfahren aber insoweit mangelhaft geblieben, als dem Einschreiter nicht einmal das rechtliche Gehör gewährt wurde, indem diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme durch einen Haftungsvorhalt, wie dies in analogen Fällen üblich ist, ermöglicht wurde. Hätte man dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewahrt - möglicherweise liegt hier eine unwirksame Zustellung vor - wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zu beweisen, dass keine Ungleichbehandlungen im Sinne der obigen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der oben bezeichneten Judikatur gegeben ist, sodass das Finanzamt von einem Haftungsbescheid hätte Abstand nehmen können.
Im Übrigen zieht sich die Behörde im gegenständlichen Bescheid jedoch bloß auf eine Reihe von standardisierten Pauschalargumenten zurück, denen kein konkretes Substrat zu entnehmen ist. Im Sinne der obigen Ausführungen hätte es zur Frage der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bereits ausgereicht, die Forderungsanmeldungen vom Insolvenzgericht oder vom Masseverwalter beizuschaffen. Ein entsprechender Vergleich hätte gezeigt, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Gläubiger benachteiligt oder bevorzugt wurden. Auf die obigen Ausführungen darf verwiesen werden. Noch drastischer stellt sich die Verletzung von Verfahrensrechten in Ansehung der Lohnsteuern dar. Während für den Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Haftungsbescheid etwa nicht ersichtlich ist, auf welche Dienstnehmer und welche Lohnsteuern sich der Haftungsbescheid bezieht, wäre durch einen bloßen Vergleich der Forderungsanmeldungen durch die Dienstnehmer beziehungsweise der der Republik vorliegenden Forderungsaufstellungen beim IEF nach den Bestimmungen des IESG ersichtlich und nachvollziehbar gewesen, welche Lohnsteuern auf welche Dienstnehmer entfallen, respektive dass, soweit Dienstnehmer lohnbefriedigt wurden, auch die darauf bezughabenden Lohnsteuern abgeführt wurden. Damit hätte sich aber auch ergeben, dass kein Haftungspotenzial hinsichtlich der Lohnsteuer besteht.
Bei mangelfreier Durchführung des Verfahrens hatte das Finanzamt demzufolge vom Haftungsbescheid Abstand nehmen müssen. Auch ist der Haftungsbescheid insoweit vollkommen unnachvollziehbar, als sich daraus nicht ergibt, welcher Teil der Steuern exakt nicht bezahlt wurde. Es fehlt eine entsprechende Konkretisierung, die den Beschwerdeführer eine Überprüfung bzw. detailliertere Anfechtung möglich gemacht hätte. Der Einschreiter beantragt demzufolge die Beischaffung sämtlicher Forderungsanmeldungen im gegenständlichen Insolvenzverfahren zum Beweis dafür, dass weder eine Ungleichbehandlung der einzelnen Gläubiger vorliegt, noch eine Ungleichbehandlung zwischen bezahlten Dienstnehmerforderungen und überwiesenen Lohnsteuern gegeben ist.
8. Ermessen gemäß § 20 BAO:
Nachdem im Übrigen nach Lehre und Judikatur die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt wird, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist, beantragt der Beschwerdeführer weiters, von dieser Ermessensausübung insoweit Gebrauch zu machen, als tatsachlich überhaupt ein haftungsbegründender Tatbestand verbleiben soll. Dabei möge vor allem die existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers, der im Übrigen ohnehin vollkommen vermögenslos ist, aber auch dessen eigener Schaden, der diesem durch die Insolvenz aufgrund übernommener Bankenverbindlichkeiten etc. entstanden ist, berücksichtigt werden. Aus all diesen Gründen sowie aufgrund der Vermögenslosigkeit möge die Haftung des Beschwerdeführers gegen Null reduziert werden. [...]"
Beschwerdevorentscheidung
In der Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2018, welche die belangte Behörde direkt dem Beschwerdeführer zugestellt hatte, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Haftung auf € 260.963,75 herabgesetzt. Im Wesentlichen wurden die im bekämpften Haftungsbescheid angeführten Beträge um 20 % reduziert; die im Haftungsbescheid mit der Abgabenart "19" bezeichnete Forderung in Höhe von € 15.000,00 wurde zur Gänze gestrichen. Die verwendeten Kürzel wurden erläutert. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung lautet wie folgt:
"Verletzung des Rechts auf Parteiengehör:
Entgegen Ihrer Behauptung erfolgte vor Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides sehr wohl ein Vorhalteverfahren (Haftungsvorhalt vom 26.01.2017) und wurde dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit geboten, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Dessen ungeachtet wird seitens der Abgabenbehörde davon abgesehen, auf die Ihrerseits vermutete unwirksame Zustellung und den Einwand der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf § 115 Abs. 2 BAO näher einzugehen, zumal Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren sanierbar sind ( vgl. VwGH 19.03.1998, 96/15/005; 15.03.2001, 98/16/0205-0207; 18.09.2002, 99/17/0261; 19.03.2008, 2008/15/0002). Mängel des abgabenbehördlichen Haftungsverfahrens können jedenfalls nachträglich behoben werden, wobei dem Haftungsbescheid - und auch der Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 23.03.2010, 2009/13/0094) die Wirkung eines Vorhalts zukommt (BFG 20.05.2014, RV/2100120/2014).
Ursachen der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft:
Ob neben den massiven wirtschaftlichen Einbrüchen zufolge der Wirtschaftskrise (2010-2012) und den damit einhergehenden Auftragseinbrüchen sowie Forderungsausfällen auch Vorschreibungen aus einer Betriebsprüfung ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit sind, ist für die Haftungsinanspruchnahme unbeachtlich, zumal dem Beschwerdeführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kein Verschulden vorgeworfen wurde und dieser Umstand für die Haftung nach § 9 BAO keine Relevanz hat (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; 22.2.2008, 2007/17/0124). Es ist daher nicht Aufgabe der Abgabenbehörde auf die Gründe der Zahlungsunfähigkeit einzugehen (UFSG 20.11.2013, RV/0308-G/13). Im Übrigen ist auf die Dauer des Betriebsprüfungsverfahrens im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nicht Bedacht zu nehmen, da die Fälligkeit der Vorschreibungen in jenen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fällt, in dem Sie unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft und somit auch verpflichtet waren, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Außerdem erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf noch offene Abgaben des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (vgl. VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208).
Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten; Höhe der voraussichtlichen Quote im Konkursverfahren:
Wie von Ihnen richtig ausgeführt, liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. zB VwGH 26.05.2004, 99/14/0218). Zwar ergibt sich aus der Konkurseröffnung allein noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist im Insolvenzverfahren erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass die Abgabenforderung nicht befriedigt werden kann (vgl. zB VwGH 27.04.2000, 98/15/0129), jedoch mündete im gegenständlichen Fall das Sanierungsverfahren, in dem eine Quote von 20% festgesetzt wurde, nur wegen Nichterlag dieser Quote in ein (derzeit noch nicht abgeschlossenes) Konkursverfahren. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist es nicht notwendig und ist diese auch nicht verpflichtet, das Ende des Konkursverfahrens abzuwarten (vgl. zB VwGH 31.03.2004, 2003/13/0153), zumal aufgrund des bisherigen Verfahrens keinesfalls mit einer höheren Quote als 20%, sondern vielmehr mit einer geringeren, zu rechnen ist. Der Rechtsnatur der Ausfallshaftung zufolge, sind Sie durch die nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angenommene voraussichtliche Quote von 20% jedenfalls nicht beschwert, zumal diese Quote sehr großzügig geschätzt wurde.
Haftung für Säumniszuschläge:
Sachlich umfasst die Haftung grundsätzlich alle Abgaben, die der Hauptschuldner zu entrichten gehabt hatte. Es besteht keine Einschränkung auf bestimmte Abgaben. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstreckt sich die persönliche Haftung daher auch auf Nebenanspruche iSd. § 3 Abs. 1 und 2 BAO. Säumniszuschläge zählen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO zu den Nebengebühren (vgl. UFSW 18.07.2003, RV/3742-W/02). Auch hinsichtlich dieser Abgaben erweist sich sohin die Haftungsinanspruchnahme als gesetzeskonform.
Nachvollziehbarkeit bzw. Zusammensetzung der betreffenden aushaftenden Abgabeschuldigkeiten:
Dem im Beschwerdeschreiben geäußerten Vorwurf, die Aufstellung der Abgabeschuldigkeiten sei keineswegs nachvollziehbar, ist zu entgegnen, dass die Beilage des angefochtenen Haftungsbescheides eine detaillierte Auflistung der Abgabeschuldigkeiten, gegliedert nach Abgabenart, Zeitraum und Betrag, enthält. Wie von Ihnen richtig ins Treffen geführt, wurden diejenigen Abgaben, deren Fälligkeit in den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung fällt, der Haftungsinanspruchnahme nicht zugrunde gelegt. Betreffend Ihre Unsicherheit, welcher Teil der Abgabenzahlungen durch die GmbH geleistet oder nicht geleistet wurde, wird darauf hingewiesen, dass der Haftungsbescheid die (nach der Gebarung des Finanzamtes) rückständigen Abgaben ausweist, es jedoch einem Haftungspflichtigen während des gesamten Haftungsverfahrens (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) offen steht, in das Abgabenkonto der Primärschuldnerin Einsicht zu nehmen, um Kenntnis davon zu erlangen, wann konkret welche (Abgaben-)Zahlungen durch die Primärschuldnerin geleistet worden sind bzw. welcher Teil der Abgaben nicht bezahlt wurde. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto wären diesfalls nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2007/13/0093; BFG 20.05.2014, RV/2100120/2014).
Fälligkeitszeitpunkt:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines (bewilligten) Stundungsansuchens gemäß § 212 Abs. 1 BAO lediglich der Zeitpunkt der Entrichtung, nicht jedoch der Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben hinausgeschoben wird. Ihrer Argumentation, dass die Abgabeschuldigkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig seien und daher die Haftung des organschaftlichen Vertreters nicht greife, kann nicht gefolgt werden.
Gleichbehandlung:
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dem angefochten Bescheid fehle es an jedweden konkreten Ausführungen betreffend Ungleichbehandlung der Gläubiger, zumal sich die Abgabenbehörde auf abstrakte Pauschalargumente stütze, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Die bloße Behauptung sämtliche Lieferanten gleich behandelt und die Zahlungen immer nur insoweit - teilweise auch aliquot - an sämtliche Gläubiger geleistet zu haben, als entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung standen, zumal zu keinem der hier relevanten Zeitpunkte präsente Mittel vorhanden gewesen seien, um sämtliche Gläubiger zu bedienen, reicht nicht aus um den organschaftlichen Vertreter zu exkulpieren, vielmehr hat dieser aufgrund der qualifizierten Behauptungs- und Nachweispflicht den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen (vgl. VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Zu dem Vorwurf, das Finanzamt habe es verabsäumt sich mit den Forderungsanmeldungen (im Rahmen des Insolvenzverfahrens), die die Gläubigergleichbehandlung untermauern, auseinanderzusetzen, äußert sich die Abgabenbehörde dahingehend, dass aus dem Anmeldungsverzeichnis nicht die Einnahmensituation mangels rechnerischer Berücksichtigung der Geldzuflüsse und -abflüsse auf das Bankkonto der Gesellschaft entnommen werden kann, sodass die Beurteilung der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mangels vollständiger Darstellung der Liquiditätssituation nicht vorgenommen werden konnte. In die rechnerische Darstellung des Nachweises (Verhältnisrechnung) ist nämlich - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - die gesamte Einnahmensituation (vgl. VwGH 25.04.2002, 99/15/0253) sowie die gesamte Liquiditätssituation (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/16/0108) einzubeziehen.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung.
Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2006/15/0322). Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es im gegenständlichen Fall am Beschwerdeführer gelegen, den Nachweis zu erbringen, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Vom Finanzamt wurde dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beweisführung für eine anteilige Gläubigerbefriedigung spätestens im angefochtenen Haftungsbescheid zur Kenntnis gebracht. Die Abgabenbehörde sieht sich nicht dazu veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des zwingenden Erfordernisses der Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, abzurücken, zumal die Nachweiserbringung den Beschwerdeführer trifft.
Haftungsinanspruchnahme betreffend Lohnsteuer:
Der Beschwerdeführer moniert, die Primärschuldnerin habe, insoweit die Dienstnehmer noch lohnbefriedigt wurden, auch die darauf beruhenden Steuern und Beiträge abgeführt, sodass insoweit keine Haftung des ehemaligen Geschäftsführers greife. Die Erstbehörde habe es aber nicht einmal der Mühe wert gefunden, aufgrund der vorliegenden Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer einen Vergleich dahingehend anzustellen, welche Dienstnehmerforderungen bereits lohnbefriedigt, jedoch keine entsprechenden Lohnabgaben abgeführt worden seien. Im Übrigen sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, auf welche Lohnsteuern welcher Dienstnehmer sich der Bescheid beziehe, zumal gerade bei der Lohnsteuer zwischen den einzelnen Dienstnehmern und dem jeweiligen Gehaltsbestandteil zu differenzieren sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die dem gegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Selbstbemessungsabgaben von der Gesellschaft bzw. durch deren Steuerberater selbst berechnet und der Abgabenbehörde in dieser Höhe gemeldet, jedoch nicht entrichtet wurden. Nun liegt es in der Natur einer vom Dienstgeber selbst zu berechnenden, von den ausbezahlten Löhnen einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer, dass der Abgabenbehörde nur die Höhe der geschuldeten Beträge, nicht jedoch die Höhe der monatlichen Bemessungsgrundlage je Dienstnehmer gemeldet wird. Diese hatte der Beschwerdeführer durch eine Einsichtnahme in die Lohnkonten jederzeit ersehen können. Dem gegenständlichen Haftungsbescheid liegt keine bescheidmäßige Festsetzung, sondern eine Selbstberechnung der haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuern zugrunde und es wurde vom Beschwerdeführer weder bestritten, dass die zugrundeliegenden Löhne ausbezahlt wurden, noch eingewendet, dass deren Berechnung durch die Primärschuldnerin bzw. deren Steuerberater unrichtig erfolgt wäre. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers geht daher ins Leere (vgl. BFG 16.01.2015, RV/7105030/2014).
Datum des Haftungsbescheides:
Ordnungshalber wird darauf hingewiesen, dass seitens der Abgabenbehörde der Haftungsbescheid irrtümlicherweise mit einer falschen Jahreszahl datiert wurde (2016 anstatt 2017). Auf diesen Umstand wurde im Rahmen des Beschwerdeschreibens seitens der beschwerdeführenden Partei richtigerweise hingewiesen; das Rechtsmittel wurde fristgerecht eingebracht, zumal das Datum kein wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist und für den Eintritt der Rechtswirkungen keine Bedeutung hat.
Ermessensübung:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO innerhalb der Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind (vgl. VwGH 25.06.1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen Fall sind die haftungsrelevanten Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Existenz sei für den Fall, dass die geltend gemachte Haftung schlagend wird, aufgrund seiner Vermögenslosigkeit gefährdet, steht das hohe Einkommen der vergangenen Jahre gegenüber. Aufgrund der noch zu erwartenden künftigen Erwerbstätigkeit wird der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil der aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten. Aus den genannten Gründen ist bei Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht bzw. nur zum Teil zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben. [...]"
Vorlageantrag
Mit Vorlageantrag vom 18.5.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung direkt an den Beschwerdeführer und nicht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt wurde.
Mit Schriftsatz vom 5.6.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 6.7.2018, wurde eine Berechnung zum Nachweis, dass keine Ungleichbehandlung der Gläubiger, sondern sogar eine Besserstellung des Finanzamtes gegeben wäre, vorgelegt.
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass auch die nach Einbringung des Vorlageantrages eingebrachte Verhältnisrechnung nicht den Anforderungen eines Gläubigergleichbehandlungsnachweises entspricht. Hinsichtlich des Zustellmangels geht die belangte Behörde einerseits von einer Heilung aus und ist andererseits der Ansicht, dass mit der Direktzustellung des Haftungsbescheides eine umgehende Verständigung des ehemaligen Geschäftsführers von der Heranziehung zur Haftung iSd § 103 Abs 1 BAO erfolgt ist.
Anforderung des Insolvenzaktes
Mit einem Schreiben vom 7.8.2018 wurde das Landesgericht Ort1 als Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin vom Bundesfinanzgericht ersucht,
- eine Kopie des Insolvenzaktes zu übermitteln,
- bekannt zu geben, wie lange das Insolvenzverfahren noch dauern wird und
- bekannt zu geben, wie hoch die Konkursquote (höchstens) ausfallen wird.
Diesem Ersuchen ist das Insolvenzgericht insofern nachgekommen, als es dem Insolvenzverwalter aufgetragen hat, die Fragen zu beantworten. In der Beantwortung vom 14.8.2018 gab der Insolvenzverwalter bekannt, dass keine Konkursquote ausgeschüttet wird, sondern allenfalls eine Quote betreffend die Masseforderungen. Eine Kopie des Konkursaktes hat das Insolvenzgericht übermittelt.
Beschluss vom 16.8.2018
Mit Beschluss vom 16.8.2018 wurden beiden Verfahrensparteien das Schreiben des Masseverwalters sowie ein Auszug aus dem Abstimmungsverzeichnis vom 10.10.2016 mit den im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldeten Lohn-/Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer zur Kenntnisnahme und Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme bzw. zur Beantwortung weiterer Fragen übermittelt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit demselben Beschluss aufgetragen, bekannt zu geben
a) wann und ob die Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen iSd § 9 Abs 3 ZuStG ist;
b) wie hoch die (Differenz)Quote bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitsstichtage der Abgaben ist;
c) ob die dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gemeldeten Beträge für die lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag), insbesondere für den Zeitraum Jänner - Oktober 2015 und Februar bis Mai 2016 korrekt sind;
d) ob Unterlagen, die auf Seite 6 der Beschwerde angeführt sind, bereits vorgelegt wurden und falls ja, um welche Unterlagen es sich handelt. Falls diese angekündigten Unterlagen noch nicht vorgelegt wurden, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Unterlagen vorzulegen.
Der belangten Behörde wurde mit demselben Beschluss aufgetragen, bekannt zu geben,
a) wann und wie der Beschwerdeführer über folgende bescheidmäßig festgesetzte Abgaben in Kenntnis gesetzt wurde :
- Lohnsteuer 2013 € 3.316,77
- Lohnsteuer 2014 € 48.168,39
- Lohnsteuer 2015 € 720,00
- Dienstgeberbeitrag 2013 € 863,29
- Dienstgeberbeitrag 2014 € 13.964,81
- Dienstgeberbeitrag 2015 € 64,80
- Dienstgeberzuschlag 2013 € 76,74
- Dienstgeberzuschlag 2014 € 1.241,31
- Dienstgeberzuschlag 2015 € 5,75
- Zuschlag Selbstanzeige 2015 € 10.144,65
- diverse Säumniszuschläge 2013-2016
- Kapitalertragsteuer 01-12/2007 € 845,76
- Kapitalertragsteuer 01-12/2008 € 25.432,76
- Kapitalertragsteuer 01-12/2009 € 6.238,62
- Körperschaftsteuer 2014 € 1,00
- Festsetzung von Umsatzsteuer 07/2014 € 12.042,32
- Festsetzung von Umsatzsteuer 08/2015 € 20.699,89
b) worin nach Ansicht der belangten Behörde die schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern 2007-2008 und Jänner 2009 besteht, zumal der Beschwerdeführer erst (wieder) am 2.3.2009 als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist.
Die belangte Behörde hat zu diesen Fragen mit Schreiben vom 17.9.2018, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 20.9.2018, wie folgt Stellung genommen:
"Bezüglich der unter Punkt II. a) genannten, bescheidmäßig festgesetzten Abgaben wird seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass diese dem Beschwerdeführer spätestens im Rahmen des Haftungsverfahren zur Kenntnis gebracht wurden, zumal die betreffenden Bescheide als Beilagen zum Haftungsbescheid vom 17.10.2017 dem Haftungspflichtigen zugestellt wurden (Zustellnachweis wurde dem Vorlagebericht angefügt). Es wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Grundlagenbescheide standardmäßig dem Haftungsbescheid beilegt.
Zu Punkt II. b) äußert sich das Finanzamt wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GmbH verhalten (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100).
Wenn der Beschwerdeführer unter Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordnungsgemäßen Geschäftsführers bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer durch Einsichtnahme in die Bücher und Aufzeichnungen überprüft hätte, hätte er die Vernachlässigung steuerlicher Verpflichtungen durch den Vorgeschäftsführer, nämlich die Nichtabfuhr von aus verdeckten Gewinnausschüttungen resultierender Kapitalertragsteuer, erkennen müssen (vgl. UFSW vom 19.01.2007, RV/2219-W/05).
Im Übrigen fiel die bescheidmäßige Vorschreibung (Außenprüfung September 2011) und die daraus resultierende Zahlungsfrist der betreffenden Abgaben in den Zeitraum der Geschäftsführung des Beschwerdeführers, schon alleine deshalb traf diesen eine Zahlungsverpflichtung (vgl. BFG vom 04.03.2014, RV/7101161/2013).
Das malversive steuerliche Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich zum einen aus der Unterlassung die Versäumnisse des Vorgeschäftsführers nachzuholen und zum anderen aus der Nichterfüllung der eigenen steuerlichen Verpflichtungen als gesetzlicher Vertreter der Primärschuldnerin (fehlende Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Kapitalertragsteuer unter Hinweis auf die Zahlungsfrist während der Geschäftsführertätigkeit)."
Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe seines Vertreters vom 12.9.2018, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 17.9.2018, bekannt, dass
"a. die Beschwerdevorentscheidung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde direkt trotz ausgewiesenen Vollmachtverhältnisses überhaupt nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeführer aber selbst die Beschwerdevorentscheidung am 09.05.2018 an seine Rechtsvertretung weitergeleitet hat, die dann wiederum fristgerecht den Vorlageantrag am 18.05.2018 bei der Erstbehörde eingebracht hat. Der Vorlageantrag wurde demzufolge jedenfalls fristgerecht gestellt;
b. die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mittels des beiliegenden Schriftsatzes, eingelangt bei der Erstbehörde am 06.06.2018, eine durch die steuerliche Vertretung durchgeführte Berechnung vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass kein haftungsbegründendes Verhalten des Beschwerdeführers gegeben ist, gleichzeitig aber auch angefragt hat, ob die Belege und Urkunden vorgelegt werden sollen.
Bei der vorgelegten Berechnung handelt es sich um eine Gesamtbetrachtung über den betroffenen Zeitraum, sollte das Bundesfinanzgericht die Vorlage einer Berechnung bezogen auf Fälligkeitstage wünschen, wäre ein zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich, weshalb in diesem Falle um Bekanntgabe ersucht wird, ob eine solche Berechnung gewünscht wird und diesfalls um Erstreckung der Frist zur Vorlage der Berechnung bis zum 31.10.2018 beantragt wird. Binnen gleicher Frist wird dann die in. I. lit. c offene Frage beantwortet werden. Um Bekanntgabe bzw. gegebenenfalls um entsprechende Fristerstreckung wird höflich ersucht."
Am 19.9.2018 richtete das Bundesfinanzgericht folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:
"Bezugnehmend auf Ihre Teilantwort zum Beschluss vom 16.8.2018 und dem darin erwähnten Wunsch nach einer Benachrichtigung werden folgende Auszüge aus der Rechtsprechung zur Frage einer Haftung - insbesondere in Höhe des Quotenschadens - mitgeteilt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war.
Eine Haftung in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (VwGH 23.6.2009, 2007/13/0014).
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103501/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103501.2018
- Stammnummer
- 122567
- Gültig
- 18.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF