Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103501/2018
Geschäftsführerhaftung - teilweise auch Haftung für Zeiträume vor der Geschäftsführertätigkeit - und nicht zugeflossene Löhne
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103501/2018vom 18.01.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusammenfassend handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Nachweise, die auf Seite 6 der Beschwerde angekündigt sind, wobei auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben abzustellen ist - soweit diese Abgaben unter den Gleichbehandlungsgrundsatz fallen."
Am 3.12.2018 langte eine mit 29.11.2018 datierte Eingabe des Beschwerdeführers samt Berechnungsblättern beim Bundesfinanzgericht ein. Zusätzlich enthielt die Eingabe folgendes Vorbringen:
"In umseits rubrizierter Rechtssache legt der Einschreiter hiemit durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin zwei, durch seine steuerliche Vertreterin erstellte, Berechnungsblätter im Sinne der vom Bundesfinanzgericht und der von der Judikatur geforderten Kriterien vor. Aus diesen beiden Tabellen unter der Bezeichnung „Aufstellung“ und „Prämissen“ ergibt sich die Berechnung des Haftungspotentials durch die steuerliche Vertretung wie folgt: ohne Lohnsteuer EUR 23.011,97 mit Lohnsteuer EUR 109.510,07.
Auch unter Berücksichtigung dieses möglichen Haftungsvolumens beantragt der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor, vom Ermessen gemäß § 20 BAO Gebrauch zu machen, zumal es sich auch dabei um einen von ihm kaum bzw. nur schwer zu erbringenden Haftungsbeitrag handelt. Um Kenntnisnahme wird ersucht."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war von Dezember 2004 bis März 2005 und ist seit 2.3.2009 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Abgabenforderungen der Primärschuldnerin wurden nicht entrichtet.
Im Jahr 2011 schloss das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln eine Außenprüfung bei der Primärschuldnerin ab, die insbesondere zur Kapitalertragsteuernachforderungen wegen verdeckter Ausschüttungen an den Beschwerdeführer führte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.5.2016, RV/7103378/2011 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Ort1 vom Datum1 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ort1 vom Datum2 erfolgte die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren nachdem der erforderliche Betrag nicht erlegt wurde. Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanes, der nicht eingehalten wurde, war, dass die Insolvenzgläubiger 20 % ihrer Forderungen erhalten sollten, wobei 7% binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes zu bezahlen gewesen wären. Diese Summe wäre - einschließlich der zur Bezahlung der offenen Masseforderungen erforderlichen Beträge bis einschließlich Datum3 bei sonstiger Versagung der Bestätigung beim Insolvenzverwalter zu erlegen gewesen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom Datum2 wurde dem angenommenen Sanierungsplan die Bestätigung versagt, weil der erforderliche Betrag nicht erlegt wurde.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom Datum4 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss vom Datum5 gab das Insolvenzgericht bekannt, dass die Konkursgläubiger keine Quote erhalten. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom Datum6 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht somit
fest.
Die Abgaben waren zu folgenden Terminen fällig:
| Abgabenart
| Zeitraum
| Haftungs-
betrag
| Abgaben-
schuld
| Fälligkeitstag
| U (Umsatzsteuer)
| 07/14
| 6.776,48
| 12.042,32
| 15.09.2014
| U
| 09/14
| 8.961,96
| 8.961,96
| 17.11.2014
| U
| 10/14
| 9.805,80
| 9.805,80
| 15.12.2014
| U
| 11/14
| 593,01
| 683,40
| 15.01.2015
| U
| 01/15
| 436,79
| 436,79
| 16.03.2015
| U
| 03/15
| 8.686,50
| 8.686,50
| 15.05.2015
| U
| 04/15
| 7.631,26
| 8.023,23
| 15.06.2015
| U
| 05/15
| 5.349,43
| 5.349,43
| 15.07.2015
| U
| 06/15
| 11.584,02
| 11.584,02
| 17.08.2015
| U
| 07/15
| 1.554,41
| 1.554,41
| 15.09.2015
| U
| 08/15
| 20.699,89
| 20.699,89
| 15.10.2015
| U
| 10/15
| 12.906,04
| 12.906,04
| 15.12.2015
| U
| 11/15
| 6.333,65
| 6.333,65
| 15.01.2016
| U
| 02/16
| 2.358,10
| 2.358,10
| 15.04.2016
| U
| 03/16
| 6.767,55
| 6.767,55
| 17.05.2016
| U
| 04/16
| 9.982,77
| 9.982,77
| 15.06.2016
| L (Lohnsteuer)
| 2013
| 3.316,77
| 3.316,77
| 15.01.2014
| L
| 2014
| 48.168,39
| 48.168,39
| 15.01.2015
| L
| 2015
| 720,00
| 720,00
| 15.01.2016
| L
| 01/15
| 3.444,42
| 3.444,42
| 16.02.2015
| L
| 02/15
| 3.674,57
| 3.674,57
| 16.03.2015
| L
| 03/15
| 3.576,35
| 3.576,35
| 15.04.2015
| L
| 04/15
| 3.438,87
| 3.438,87
| 15.05.2015
| L
| 05/15
| 3.742,07
| 3.742,07
| 15.06.2015
| L
| 06/15
| 4.504,15
| 4.504,15
| 15.07.2015
| L
| 07/15
| 7.230,11
| 7.230,11
| 17.08.2015
| L
| 08/15
| 3.946,71
| 3.946,71
| 15.09.2015
| L
| 09/15
| 4.700,83
| 4.700,83
| 15.10.2015
| L
| 10/15
| 4.903,65
| 4.903,65
| 16.11.2015
| L
| 02/16
| 3.339,69
| 3.339,69
| 15.03.2016
| L
| 03/16
| 3.279,85
| 3.279,85
| 15.04.2016
| L
| 04/16
| 3.029,54
| 3.029,54
| 17.05.2016
| L
| 05/16
| 3.106,65
| 3.106,65
| 15.06.2016
| KA (KEST)
| 01-12/2007
| 845,76
| 845,76
|
| KA
| 01-12/2008
| 25.432,76
| 25.432,76
|
| KA
| 01-12/2009
| 6.238,62
| 6.238,62
|
| K (Körperschaftsteuer)
| 2014
| 1,00
| 1,00
| 07.10.2016
| K
| 10-12/2014
| 1.062,00
| 1.062,00
| 17.11.2014
| K
| 01-03/15
| 437,00
| 437,00
| 16.02.2015
| K
| 04-06/15
| 437,00
| 437,00
| 15.05.2015
| K
| 07-09/15
| 437,00
| 437,00
| 17.08.2015
| K
| 10-12/15
| 439,00
| 439,00
| 16.11.2015
| K
| 01-03/16
| 437,00
| 437,00
| 15.02.2016
| KU (Kammerumlage)
| 07-09/2014
| 79,85
| 79,85
| 17.11.2014
| KU
| 10-12/2014
| 67,93
| 67,93
| 16.02.2015
| KU
| 04-06/2015
| 80,31
| 80,31
| 17.08.2015
| KU
| 07-09/2015
| 79,79
| 79,79
| 16.11.2015
| KU
| 01-03/2016
| 55,55
| 55,55
| 17.05.2016
| DB (Dienstgeberbeitrag)
| 2013
| 863,29
| 863,29
| 15.01.2014
| DB
| 2014
| 13.964,81
| 13.964,81
| 15.01.2015
| DB
| 2015
| 64,80
| 64,80
| 15.01.2016
| DB
| 01/2015
| 934,16
| 934,16
| 16.02.2015
| DB
| 02/2015
| 1.001,26
| 1.001,26
| 16.03.2015
| DB
| 03/2015
| 986,57
| 986,57
| 15.04.2015
| DB
| 04/2015
| 961,43
| 961,43
| 15.05.2015
| DB
| 05/2015
| 1.014,46
| 1.014,46
| 15.06.2015
| DB
| 06/2015
| 2.002,04
| 2.002,04
| 15.07.2015
| DB
| 07/2015
| 1.503,54
| 1.503,54
| 17.08.2015
| DB
| 08/2015
| 993,24
| 993,24
| 15.09.2015
| DB
| 09/2015
| 1.167,07
| 1.167,07
| 15.10.2015
| DB
| 10/2015
| 1.154,47
| 1.154,47
| 16.11.2015
| DB
| 02/2016
| 920,53
| 920,53
| 15.03.2016
| DB
| 03/2016
| 984,81
| 984,81
| 15.04.2016
| DB
| 04/2016
| 920,79
| 920,79
| 17.05.2016
| DB
| 05/2016
| 966,78
| 966,78
| 15.06.2016
| DZ (Dienstgeberzuschlag)
| 2013
| 76,74
| 76,74
| 15.01.2014
| DZ
| 2014
| 1.241,31
| 1.241,31
| 15.01.2015
| DZ
| 2015
| 5,75
| 5,75
| 15.01.2016
| DZ
| 01/15
| 83,04
| 83,04
| 16.02.2015
| DZ
| 02/15
| 89,00
| 89,00
| 16.03.2015
| DZ
| 03/15
| 87,70
| 87,70
| 15.04.2015
| DZ
| 04/15
| 85,46
| 85,46
| 15.05.2015
| DZ
| 05/15
| 90,17
| 90,17
| 15.06.2015
| DZ
| 06/15
| 177,96
| 177,96
| 15.07.2015
| DZ
| 07/15
| 133,65
| 133,65
| 17.08.2015
| DZ
| 08/15
| 88,29
| 88,29
| 15.09.2015
| DZ
| 09/15
| 103,74
| 103,74
| 15.10.2015
| DZ
| 10/15
| 102,62
| 102,62
| 16.11.2015
| DZ
| 02/16
| 81,82
| 81,82
| 15.03.2016
| DZ
| 03/16
| 87,54
| 87,54
| 15.04.2016
| DZ
| 04/16
| 81,85
| 81,85
| 17.05.2016
| DZ
| 05/16
| 85,94
| 85,94
| 15.06.2016
| Z (Verspätungszuschlag)
| 2011
| 97,59
| 97,59
| 24.11.2014
| Z
| 2012
| 75,79
| 75,79
| 24.11.2014
| Z
| 08/14
| 85,43
| 85,43
| 13.04.2015
| Z
| 09/14
| 716,96
| 716,96
| 13.04.2015
| Z
| 10/14
| 784,46
| 784,46
| 13.04.2015
| Z
| 11/14
| 54,67
| 54,67
| 13.04.2015
| Z
| 03/15
| 694,92
| 694,92
| 19.11.2015
| Z
| 05/15
| 427,95
| 427,95
| 19.11.2015
| Z
| 06/15
| 926,72
| 926,72
| 19.11.2015
| Z
| 07/15
| 77,72
| 77,72
| 19.11.2015
| Z
| 09/15
| 56,62
| 56,62
| 22.01.2016
| Z
| 11/15
| 506,69
| 506,69
| 11.04.2016
| Z
| 12/15
| 291,44
| 291,44
| 23.05.2016
| EZ (Aussetzungszinsen)
| 2016
| 2.988,85
| 2.988,85
| 08.07.2016
| EG (Pfändungsgebühr)
| 2015
| 200,00
| 200,00
|
| BAL (Barauslagenersatz)
| 2015
| 1,30
| 1,30
|
| ST (Stundungszinsen)
| 2014
| 600,34
| 600,34
| 17.12.2014
| ST
| 2015
| 1.388,53
| 1.388,53
| 16.11.2015
| ST
| 2016
| 1.521,59
| 1.521,59
| 16.03.2016
| SZA (1. Säumniszuschlag)
| 2013
| 66,34
| 66,34
| 03.12.2015
| SZA
| 2014
| 2.138,80
| 2.138,80
|
| SZA
| 2015
| 1.307,76
| 1.307,76
|
| SZA
| 2016
| 1.249,30
| 1.249,30
|
| SZB (2. Säumniszuschlag)
| 2014
| 308,10
| 308,10
|
| SZB
| 2015
| 664,54
| 664,54
|
| SZB
| 2016
| 143,57
| 143,57
|
| ZSA (Zuschlag Selbstanzeige)
| 2015
| 10.144,65
| 10.144,65
|
| SZC (3. Säumniszuschlag)
| 2014
| 358,19
| 358,19
|
| SZC
| 2015
| 508,04
| 508,04
|
|
|
| 326.174,34
| 331.922,54
|
Folgende Abgaben waren erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig:
| Abgabenart
| Zeitraum
| Haftungs-
betrag
| Abgaben-
schuld
| Fälligkeitstag
| K (Körperschaftsteuer)
| 2014
| 1,00
| 1,00
| 07.10.2016
Folgende Abgaben wurden im Haftungsbescheid zusammengefasst, bestehen jedoch aus mehreren Teilbeträgen, die zu unterschiedlichen Zeiten fällig wurden (sofern die Fälligkeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Datum1) lag, wurden sie kursiv hervorgehoben):
| Abgabenart
| Zeitraum
| Haftungs-
betrag
| Abgaben-
schuld
| Fälligkeitstag
| EG (Pfändungsgebühr)
| 2015
|
| 100,00
| 02.02.2015
|
|
|
| 100,00
| 21.04.2015
|
|
| 200,00
| 200,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| BAL (Barauslagenersatz)
| 2015
|
| 0,62
| 02.02.2015
|
|
|
| 0,68
| 21.04.2015
|
|
| 1,30
| 1,30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| SZA (1. Säumniszuschlag)
| 2014
|
| 217,94
| 17.11.14
|
|
|
| 73,92
| 17.11.14
|
|
|
| 80,27
| 17.11.14
|
|
|
| 260,00
| 17.11.14
|
|
|
| 167,94
| 17.12.14
|
|
|
| 179,24
| 16.04.15
|
|
|
| 196,12
| 16.04.15
|
|
|
| 963,37
| 03.12.15
|
|
| 2.138,60
| 2.138,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| SZA (1. Säumniszuschlag)
| 2015
|
| 68,89
| 16.12.2015
|
|
|
| 73,49
| 16.12.2015
|
|
|
| 71,53
| 16.12.2015
|
|
|
| 173,73
| 16.12.2015
|
|
|
| 68,78
| 16.12.2015
|
|
|
| 106,99
| 16.12.2015
|
|
|
| 90,08
| 16.12.2015
|
|
|
| 231,68
| 16.12.2015
|
|
|
| 144,60
| 16.12.2015
|
|
|
| 78,93
| 16.12.2015
|
|
|
| 98,07
| 18.01.2016
|
|
|
| 100,99
| 18.01.2016
|
|
| 1.307,76
| 1.307,76
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| SZA (1. Säumniszuschlag)
| 2016
|
| 71,11
| 16.03.2016
|
|
|
| 126,67
| 18.04.2016
|
|
|
| 59,22
| 18.04.2016
|
|
|
| 160,46
| 18.04.2016
|
|
|
| 74,84
| 18.04.2016
|
|
|
| 94,02
| 18.04.2016
|
|
|
| 66,79
| 18.05.2016
|
|
|
| 72,86
| 17.06.2016
|
|
|
| 65,60
| 17.06.2016
|
|
|
| 135,35
| 18.07.2016
|
|
|
|
60,59
|
18.08.2016
|
|
|
|
62,13
|
18.08.2016
|
|
|
|
199,66
|
18.08.2016
|
|
| 1.249,30
| 1.249,30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| SZB (2. Säumniszuschlag)
| 2014
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| 120,42
| 16.04.2015
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| 89,62
| 18.05.2015
|
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| 98,06
| 18.05.2015
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| 308,10
| 308,10
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| SZB (2. Säumniszuschlag)
| 2015
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| 86,86
| 16.03.2016
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| 53,49
| 16.03.2016
|
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| 115,84
| 16.03.2016
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| 72,30
| 16.03.2016
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| 129,06
| 18.05.2016
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| 50,49
| 18.05.2016
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| 156,50
| 17.06.2016
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|
| 664,54
| 664,54
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| SZB (2. Säumniszuschlag)
| 2016
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| 63,34
| 17.06.2016
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| 80,23
| 18.07.2016
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|
| 143,57
| 143,57
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| SZC (3. Säumniszuschlag)
| 2014
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| 50,09
| 16.04.2015
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| 120,42
| 16.03.2016
|
|
|
| 89,62
| 16.03.2016
|
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|
| 98,06
| 16.03.2016
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|
| 358,19
|
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|
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| SZC (3. Säumniszuschlag)
| 2015
|
| 86,86
| 17.06.2016
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|
| 53,49
| 17.06.2016
|
|
|
| 115,84
| 17.06.2016
|
|
|
| 72,30
| 17.06.2016
|
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|
|
129,06
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18.08.2016
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50,49
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18.08.2016
|
|
| 508,04
| 508,04
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Zu den Fälligkeitstagen der Abgaben waren nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden, um alle Verbindlichkeiten (Abgabenverbindlichkeiten und sonstige fällige Schulden) zu bezahlen.
Am 20.10.2015 überreichte die steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin anlässlich des Beginns einer GPLA-Prüfung eine Selbstanzeige. Daraufhin wurde am 27.10.2015 am Abgabenkonto der Primärschuldnerin der Zuschlag zur Selbstanzeige gem. § 29 Abs 6 FinStrG verbucht. Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde wurde die Primärschuldnerin zu einer Geldstrafe unter anderem wegen der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend lohnabhängiger Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag) für 2013 und 2014 verurteilt. Der Zuschlag zur Selbstanzeige in Höhe von € 10.144,65 verblieb am Abgabenkonto.
Nachfolgende Arbeitnehmer der Primärschuldnerin haben im Insolvenzverfahren für den Monat Mai 2016 Lohn-/Gehaltsforderungen angemeldet, die vom Masseverwalter auch anerkannt wurden. Daraus ergibt sich ein verminderter Betrag an lohnabhängigen Abgaben für Mai 2016:
| Name
| Bruttolohn
| Lohnsteuer
| DB (4,5 %)
| DZ (0,4 %)
| DN1
| 2.182,10
| 211,81
| 98,19
| 8,73
| DN2
| 1.611,14
| 158,31
| 72,50
| 6,44
| Dn3
| 2.124,60
| 201,84
| 95,61
| 8,50
| DN4
| 1.839,29
| 180,72
| 82,77
| 7,36
| DN5
| 1.967,27
| 193,30
| 88,53
| 7,87
|
|
| 945,98
| 437,60
| 38,90
|
|
|
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| L / DB / DZ (5/2016)
| bisher
| 3.742,07
| 1.014,46
| 90,17
|
| Reduktion
| - 945,98
| - 437,60
| - 38,90
|
| NEU
| 2.796,09
| 576,86
| 51,27
Sowohl der Haftungsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung sind an den Beschwerdeführer adressiert und wurden ihm auch direkt zugestellt. Am 9.5.2018 ist die Beschwerdevorentscheidung dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen.
Beweiswürdigung
Auf Grund der Angaben im Vorlageantrag, dass die Beschwerdevorentscheidung trotz ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses nicht an den Vertreter, sondern direkt an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, trug das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16.8.2018 auf, bekannt zu geben, "wann und ob die Beschwerdevorentscheidung dem rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen iSd § 9 Abs 3 ZustG ist". In der Bekanntgabe vom 12.9.2018 wurde diese Frage dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 9.5.2018 selbst an seinen Vertreter weitergeleitet hat.
Die Feststellungen zur Außenprüfung und dem daran anschließenden Rechtsmittelverfahren, das mit einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts beendet wurde, ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus einer Einsichtnahme in den Bericht über die Außenprüfung und andererseits aus dem Verfahrensablauf und den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.05.2016, RV/7103378/2011.
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Insolvenzverfahren beruhen einerseits auf Eintragungen im Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin sowie in der Insolvenzdatei zum Insolvenzverfahren GZ und andererseits auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu Beginn einer gemeinsamen Prüfung von lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurde dem Prüfer am 20.10.2015 eine Selbstanzeige vom 13.10.2015, die an das Finanzamt Tulln als Finanzstrafbehörde I. Instanz gerichtet ist, übergeben. Diese Selbstanzeige der Primärschuldnerin betrifft lohnabhängige Abgaben der Jahre 2013 und 2014 im Gesamtausmaß von € 67.631,31. Am 27.10.2015 wurde am Abgabenkonto der Primärschuldnerin ein Zuschlag zur Selbstanzeige (gem. § 29 Abs 6 FinStrG) in Höhe von 10.144,65 verbucht, der in der dem Haftungsbescheid beiliegenden Aufstellung und auch in der Beschwerdevorentscheidung enthalten ist. Die Verbuchung ist am Abgabenkonto ersichtlich. Die Feststellungen zum Finanzstrafverfahren der Primärschuldnerin gründen sich auf eine Einsichtnahme in den elektronisch geführten Finanzstrafakt der belangten Behörde.
Aus dem - auf Antrag des Beschwerdeführers - beigeschafften Insolvenzakt des Landesgerichts Ort1 geht hervor, dass die von der belangten Behörde angemeldete Forderung in Höhe von € 354.095,49 mit Schreiben vom 22.9.2016 vom Masseverwalter nachträglich anerkannt wurde, wobei als Begründung angeführt wurde, dass die Anerkennung nach Überprüfung und Rücksprache mit der steuerlichen Vertreterin der Primärschuldnerin erfolgte; dabei handelt es sich um dieselbe steuerliche Vertreterin, die auch die Selbstanzeige vom 13.10.2015 verfasst hatte. Im Übrigen ergibt sich die Höhe der nicht entrichteten Abgaben aus den von der belangten Behörde angefertigten Rückstandsausweisen, die auch Teil des Insolvenzaktes des Landesgerichts Ort1 sind.
Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin ist ersichtlich, dass - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - für jene lohnabhängigen Abgaben, für die er von der belangten Behörde zur Haftung herangezogen wurde, keine Entrichtung erfolgte. Es wurde lediglich die Bekanntgabe der Selbstberechnung durchgeführt. Diese Buchungen sind daran zu erkennen, dass in einem Verbuchungsvorgang das Abgabenkonto der Primärschuldnerin in Höhe der selbst berechneten lohnabhängigen Abgaben belastet wurde und gleichzeitig eine "Entrichtung" in Höhe von "-0,00" erfolgte. Sofern die bekanntgegebenen lohnabhängigen Abgaben tatsächlich bezahlt wurden (zB für den Zeitraum 01/2016 mit gebuchter Überweisung samt Verrechnungsweisung vom 23.2.2016) erfolgte durch die belangte Behörde keine Haftungsinanspruchnahme. Für die in den Feststellungen genannten Dienstnehmer der Primärschuldnerin findet sich im Insolvenzakt eine Beschreibung der Höhe der angemeldeten Forderungen. Aus dieser Beschreibung ist ersichtlich, dass das Entgelt für den Monat Mai 2016 als Insolvenzforderung angemeldet wurde. Darüber hinaus ist die darauf entfallende Lohnsteuer aus dieser Beschreibung ersichtlich. Obwohl die durch das Bundesfinanzgericht im Beschluss vom 16.8.2018 aufgeworfene Frage nach der Richtigkeit der gemeldeten Beträge an lohnabhängigen Abgaben durch den Beschwerdeführer nicht beantwortet wurde, war auf Grund der (vom Masseverwalter anerkannten) Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren für den Monat Mai 2016 davon auszugehen, dass diese Gehälter nicht vollständig ausbezahlt wurden. Dabei genügt es, im Rahmen der nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Rechtsgrundlagen
§ 9 BAO lautet:
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 80 BAO lautet:
2. Vertreter.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
§ 224 BAO lautet:
2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
§ 9 ZustG lautet:
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
Rechtliche Erwägungen
Zustellung:
Gemäß § 97 Abs 1 BAO
werden Erledigungen (insbesondere Bescheide) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Gemäß § 9 Abs 1 ZustG
können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gemäß § 9 Abs 3 ZustG
hat, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
In der Beschwerde vom 15.11.2017, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasst hat, hat sich dieser auf seine Vollmacht gem. § 8 RAO berufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051
). Eine gemäß § 8 Abs 1
RAO
zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZuStG (VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011).
Gemäß § 103 Abs 1 BAO
können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern eine solche der Abgabeneinhebung (VwGH 19.12.1996, 95/16/0204
; VwGH 24.1.2001, 99/16/0524
; VwGH 17.11.2004, 99/14/0029). Insofern ist auch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2015 im Einhebungsverfahren ergangen und kann grundsätzlich - trotz Vorliegens einer Zustellvollmacht - dem Vollmachtgeber zugestellt werden. Eine solche unmittelbare Zustellung an den Vollmachtgeber liegt im Ermessen der Behörde. Eine Begründung für eine derartige Ermessensentscheidung findet sich weder in der Beschwerdevorentscheidung noch wurde sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens von der belangten Behörde nachgereicht. Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht lediglich darauf hingewiesen, dass mit der Direktzustellung des Haftungsbescheides eine umgehende Verständigung des Beschwerdeführers von seiner Heranziehung zur Haftung erreicht wurde.
Bei unrichtiger Ermessensübung ist die Zustellung an die Partei unwirksam. Somit wäre die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 9 Abs 3 ZustG an den einschreitenden Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein Zustellmangel vor. Unterbleibt entgegen § 9 Abs 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie zwar unwirksam, eine Sanierung ist nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG dennoch möglich (Ritz, BAO
6
, § 9 ZustG, Rz 24).
Die Heilung bewirkt, dass die Zustellung des Dokuments als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nachdem die Beschwerdevorentscheidung zwar direkt an den Beschwerdeführer gerichtet ist, aber dem Zustellbevollmächtigten am 9.5.2018 tatsächlich zugekommen ist, ist diese Erledigung rechtlich in Existenz getreten.
Es war daher von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen.
Nachdem die Beschwerdevorentscheidung rechtlich existent war, konnte dagegen auch wirksam ein Vorlageantrag eingebracht werden. Somit besteht für das Bundesfinanzgericht eine Zuständigkeit, in der Sache (§ 279 BAO) zu entscheiden.
In Haftungsbescheiden ist gemäß § 224 Abs. 1 BAO auf die maßgebende Haftungsvorschrift hinzuweisen. Aus einem solchen Hinweis ergibt sich in Bezug auf den Haftungstatbestand auch die Festlegung der "
Sache
" des Verfahrens. Zur Festlegung der
Sache
bedarf es allerdings nicht zwingend der Anführung einer Gesetzesstelle; es reicht vielmehr hin, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalles kein Zweifel darüber besteht, welche Haftungsbestimmung zur Anwendung gebracht worden ist (VwGH 21.4.2016, 2013/15/0290). Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Geltendmachung einer Haftung iSd § 9 BAO hinsichtlich jener Abgaben und jener Höhe, die sich aus der Beilage zum Haftungsbescheid ergeben.
Tatbestand:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Die Haftung nach § 9
BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 23.3.2010, 2009/16/0104).
Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können.
Die Haftung nach § 9 Abs 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Die Uneinbringlichkeit steht auf Grund des abgeschlossenen Konkursverfahrens ohne Konkursquote fest.
Pflichtverletzung:
Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten.
Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076 und VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht). Zu den Aufgaben eines Vertreters gehört auch die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-,Offenlegungs- und Wahrheitspflichten. Betraut der Vertreter andere Personen (Angestellte) mit den steuerlichen Agenden, so treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten.
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123). Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (zB VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Abgabenbescheide haben im Spruch den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu enthalten (§ 198 Abs 2 BAO). Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (Ritz, BAO6, § 198 Tz 12; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 198 Anm 20). Gemäß § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben – unbeschadet besonderer Regelungen – mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (zB für Einkommensteuerabschlusszahlungen nach § 46 EStG, wobei die Bestimmung auch für die Körperschaftsteuer gilt). Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 25.4.2016, Ra 2015/16/0139); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Gemäß § 21 Abs 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (Steuererklärung) einzureichen. Eine sich ergebende Vorauszahlung ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Somit wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung zur Umsatzsteuer (Jahresumsatzsteuerbescheid) keine von § 21 Abs. 1 und 3 UStG abweichende Fälligkeit begründet. Das bedeutet, dass nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuernachzahlung für die Fälligkeit relevant ist, sondern die entsprechende gesetzliche Bestimmung, die besagt, dass sich im Fall rückständiger Vorauszahlungen der 15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates als Fälligkeitstag ergibt.
Gemäß § 79 Abs 1 EStG ist die Lohnsteuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzuführen. Ebenso bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Kalendermonats ist der Dienstgeberbeitrage (§ 43 Abs 1 FLAG) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 WKG iVm § 43 FLAG) zu entrichten.
Unabhängig von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft ist die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuern oder Lohnabgaben oder Kapitalertragsteuern jedenfalls schuldhaft, weil es sich dabei um solche Abgaben handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war (VwGH 12.8.1994, 92/14/0125
).
Gemäß § 2 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Somit konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen für die Primärschuldner mehr vornehmen. Für Abgaben, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, kann der Vertreter nicht zur Haftung herangezogen werden. Somit war der Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2014 in Höhe von € 1 mit Fälligkeitstag 7.10.2016 Folge zu geben.
Den GmbH-Geschäftsführer trifft die Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 BAO
nur für jenen Zeitraum, in dem er die Vertreterstellung innehat. Nur in diesem Zeitraum kann er eine haftungsrelevante Pflichtverletzung begehen (UFS Wien 25.06.2010, RV/3058-W/09). Trifft den Vertreter keine Verpflichtung zur Abfuhr der Abgaben, weil er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben (noch) nicht Vertreter war, kann ihm grundsätzlich nicht angelastet werden, diese Abgabenschuldigkeiten bei Fälligkeit nicht abgeführt zu haben. Wurden der Primärschuldnerin die Abgaben jedoch zu einem Zeitpunkt bescheidmäßig (etwa mittels Haftungsbescheid) vorgeschrieben, in dem der Beschwerdeführer bereits Vertreter war, wäre er verpflichtet gewesen, der Abgabenentrichtungspflicht nachzukommen, dies jedoch im Rahmen der Gleichbehandlung aller Gläubiger zum bekanntgegebenen oder sich aus der Vorschreibung ergebenden Termin (vgl BFG 5.1.2015, RV/7102174/2013).
Die Haftung besteht nicht nur für Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht auch für die noch offenen Abgabenschuldigkeiten aus davorliegenden Zeiträumen, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0085, VwGH 23.6.2009, 2007/13/0005 bis 0007 und VwGH 24.1.2013, 2012/16/0100). Der Geschäftsführer hat sich demnach darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (VwGH 22.4.2015,
2013/16/0208
).
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2014, 2012/16/0101
, darf die zumutbare Prüfungspflicht nicht dahingehend überspannt werden, dass der neu eingesetzte Geschäftsführer nicht nur zu prüfen hat, ob und inwieweit Rückstände an sich bestünden (wie es von der Rechtsprechung gefordert wird), sondern auch, ob die Buchhaltung tatsächlich korrekt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geführt worden sei. Gibt es keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, (etwa innerhalb des Verjährungszeitraumes) die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (zB BFG 3.2.2015, RV/7103228/2014; BFG 17.10.2018, RV/2101045/2018
).
Im Rahmen der im Jahr 2011 durchgeführten Außenprüfung kam hervor, dass es in den Jahren 2007-2009 zu verdeckten Ausschüttungen an den Beschwerdeführer kam. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer in den Jahren der Vorteilszuwendung (2007 bis Jänner 2009) keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen hatte und ihm damals nicht bewusst war, dass es zu keiner Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer durch den damaligen Geschäftsführer kam. Jedenfalls hat er im Februar 2009 die Geschäftsführung übernommen und es kam auch noch danach zu vergleichbaren verdeckten Ausschüttungen an den Beschwerdeführer. Insofern war ihm auch für die Vorjahre der Sachverhalt bekannt und er hätte - ohne dass es dabei zu einer Überspannung seiner Prüfpflichten gekommen wäre - die steuerliche Behandlung prüfen müssen. Da er dies nicht unternommen hatte, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Ausmaß der Haftung:
Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen, ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200).
Gemäß § 4 Abs 2 Z 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte. Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns vorzunehmen. Daraus folgt, dass für Löhne, die nicht in voller Höhe dem Arbeitnehmer zugeflossen sind, kein Abgabenanspruch in voller Höhe - sondern bezogen auf die zugeflossenen Löhne - entstanden ist. Wenn kein Abgabenanspruch entstanden ist, trifft den Arbeitgeber keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Somit kann auch den Vertreter (Geschäftsführer) keine Haftung für jene Lohnsteuerbeträge treffen, die sich auf tatsächlich nicht zugeflossene Arbeitslöhne bezieht.
Gemäß § 41 FLAG ist ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 % der Beitragsgrundlage vom Dienstgeber zu entrichten. Beitragsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt wurden. Ohne Zufluss fällt auch kein Dienstgeberbeitrag an.
Der Beschwerde war hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben für den Monat Mai 2016 teilweise stattzugeben, weil Gehälter nicht vollständig ausbezahlt wurden. Die am Haftungsbescheid angeführte Abgabenart "19" in Höhe von € 15.000 betrifft keine Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer dafür auch nicht zur Haftung herangezogen werden, was bereits in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde berücksichtigt wurde; siehe auch unter "Ermessen".
Vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach Abgabenarten und Zeiträumen sind die Abgabenansprüche aufgeschlüsselt auszuweisen. Erst auf der Basis einer entsprechenden Aufgliederung werden sie dem Haftungspflichtigen auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht (vgl. UFS 10.5.2004, RV/1760-W/02 oder UFS 25.11.2005, RV/0437-G/05; BFG 29.01.2018, RV/7100798/2016). Mangels Aufgliederung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume durch die Abgabenbehörde kann der Beschwerdeführer dafür keinen Gleichbehandlungsnachweis erbringen. Solche Abgaben sind aus dem Haftungsbescheid auszuscheiden
(vgl. VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Eine solche Aufgliederung kann jedoch nicht Selbstbemessungsabgaben wie zB die Lohnsteuer betreffen. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde über keine Informationen verfügt, wie sich die lohnabhängigen Abgaben zusammensetzen. Die Höhe der lohnabhängigen Abgaben zum Fälligkeitstag hat die belangte Behörde hingegen mitgeteilt.
Allerdings wurden Nebenansprüche im angefochtenen Haftungsbescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung jahresweise zusammengefasst. Eine diesbezügliche Aufgliederung ist nicht erfolgt. Insofern war der Beschwerde auch in diesem Punkt Folge zu geben. Zur ziffernmäßigen Darstellung siehe unter "Ermessen".
Abgabenbescheid – Beschwerde:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Die in § 248 BAO ausgedrückte Bindungswirkung erfordert lediglich wirksame, nicht jedoch rechtskräftige Abgabenbescheide (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0070).
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid (nach § 82 EStG hinsichtlich der Lohnsteuer oder nach § 95 EStG hinsichtlich der Kapitalertragsteuer) vorangegangen ist (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074). Auf die "Fälligstellung" durch solche Bescheide kommt es nicht an, weil die in Rede stehende Steuer als Selbstbemessungsabgabe von der Primärschuldnerin gemäß § 79 EStG (für die Lohnsteuer und gemäß § 96 EStG (für die Kapitalertragsteuer) nicht erst im Jahr der bescheidmäßigen Festsetzung einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Wurde bei Selbstbemessungsangaben noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen, so ist im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen (VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0057).
Mit dem Vorbringen, dass die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuern aus einer Betriebsprüfung resultieren würden und die Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet worden seien, da deren Einhebung zunächst gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden sei, zeigt der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auf, zumal die Verpflichtung zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer (eine Woche ab Zufließen) im gegenständlichen Fall bereits längst vor der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ex lege eingetreten ist. Die Pflicht zur Abfuhr einer Selbstbemessungsabgabe besteht - unabhängig von der späteren bescheidmäßigen Festsetzung - bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (vgl. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106) bzw ab dem Zeitpunkt, in dem dem Geschäftsführer nach Antritt seiner Vertretungsfunktion die Abgabenrückstände bekannt sein müssten.
Kausalität:
Der Vertreter haftet aber nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Diesen Nachweis hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187). Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/13/0014; VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben. Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist es nicht relevant, ob geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).
Der Beschwerdeführer hat letztlich eine Berechnung vorgelegt, die jeweils auf den Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben Bezug nimmt. Damit hat er einen Nachweis erbracht, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Bei einer solchen Nachweisführung haftet der Vertreter nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag (VwGH 22.3.2010, 2007/13/0137; VwGH 9.11.2011, 2011/16/0116). Somit ist der Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt in folgendem Ausmaß (Einschränkung der Haftung) Folge zu geben:
| Abgabenart
| Zeit-
raum
| Fälligkeit
| Haftungs-
betrag
| Quote
| Quoten-
betrag
| Ein-
schränkung
| U (USt)
| 07/14
| 15.09.2014
| 6.776,48
| 13,14%
| 890,43
| 5.886,05
| U
| 09/14
| 17.11.2014
| 8.961,96
| 9,91%
| 888,13
| 8.073,83
| U
| 10/14
| 15.12.2014
| 9.805,80
| 19,70%
| 1.931,74
| 7.874,06
| U
| 11/14
| 15.01.2015
| 593,01
| 6,74%
| 39,97
| 553,04
| U
| 01/15
| 16.03.2015
| 436,79
| 13,00%
| 56,78
| 380,01
| U
| 03/15
| 15.05.2015
| 8.686,50
| 13,36%
| 1.160,52
| 7.525,98
| U
| 04/15
| 15.06.2015
| 7.631,26
| 15,66%
| 1.195,06
| 6.436,20
| U
| 05/15
| 15.07.2015
| 5.349,43
| 13,84%
| 740,36
| 4.609,07
| U
| 06/15
| 17.08.2015
| 11.584,02
| 17,96%
| 2.080,49
| 9.503,53
| U
| 07/15
| 15.09.2015
| 1.554,41
| 24,54%
| 381,45
| 1.172,96
| U
| 08/15
| 15.10.2015
| 20.699,89
| 19,40%
| 4.015,78
| 16.684,11
| U
| 10/15
| 15.12.2015
| 12.906,04
| 26,87%
| 3.467,85
| 9.438,19
| U
| 11/15
| 15.01.2016
| 6.333,65
| 10,67%
| 675,80
| 5.657,85
| U
| 02/16
| 15.04.2016
| 2.358,10
| 12,07%
| 284,62
| 2.073,48
| U
| 03/16
| 17.05.2016
| 6.767,55
| 3,73%
| 252,43
| 6.515,12
| U
| 04/16
| 15.06.2016
| 9.982,77
| 6,60%
| 658,86
| 9.323,91
| K (KÖSt)
| 10-12/2014
| 17.11.2014
| 1.062,00
| 9,91%
| 105,24
| 956,76
| K
| 01-03/15
| 16.02.2015
| 437,00
| 10,32%
| 45,10
| 391,90
| K
| 04-06/15
| 15.05.2015
| 437,00
| 13,36%
| 58,38
| 378,62
| K
| 07-09/15
| 17.08.2015
| 437,00
| 17,96%
| 78,49
| 358,51
| K
| 10-12/15
| 16.11.2015
| 439,00
| 33,31%
| 146,23
| 292,77
| K
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103501/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103501.2018
- Stammnummer
- 122567
- Gültig
- 18.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF