… Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit den Haftungsbescheiden vom 30. Juli 2019 wurde die Gemeinschuldnerin für die Jahre 2015 und 2016 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Mit den Abgabenbescheiden vom selben Tag wurde der Gemeinschuldnerin für das Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin Peherstorfer P LL.M in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerden vom 27.2.2008 und vom 9.7.2008 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom 5…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA, über die Beschwerden vom 07.03.2008 bzw. vom 11.06.2008 gegen die Bescheide des FA, Steuernummer StNr, vom 07.02.2008, 13.02.2008, 20.02.2008…
IV.B. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006:Ebenso wie für die Jahre 2000 und 2001 wurde in den Bescheiden für die Jahre 2002 bis 2006 dargelegt, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hätte. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 28.11.2013, Steuernummer , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Der Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom 23.07.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 09.07.2012, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird…
…Creativ Messe in Salzburg besucht und dort seine Waren verkauft. Er habe keine Waren an Privatpersonen, für die er selbst die gesetzliche Umsatzsteuer von 20% an das Finanzamt Graz-Stadt hätte abführen müssen, verkauft. Allerdings habe er auf beiden Messen Warenverkäufe an andere Unternehmen getätigt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 07. Mai 2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Statt gegeben…
…ebenfalls einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige obgenannte Lohnabgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 1 c/Top 4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2013 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 23…
…ist zu beachten, dass diese Beträge zwar gemeldet, aber infolge der Insolvenzen dieser Firmen nie entrichtet wurden. Mangels tatsächlicher Abfuhr entsprechender Lohnsteuerbeträge im Jahre 2012 ist somit für eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zum Ausgleich nicht entrichteter Lohnsteuern kein Raum. Eine Antragsveranlagung…
…darauf entfallende Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten gehabt hätte. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer sei als schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten als Vertreter (Geschäftsführer) der GmbH zu werten. Mit Schriftsatz vom 1.3.2021 überreichte der Bf. durch seine steuerliche Vertreterin gegen den vorhin erwähnten…
…habe der Beschuldigte sich unter anderem damit gerechtfertigt, dass er im inkriminierten Zeitraum als Kassier des Vereines die steuerlichen Angelegenheiten bearbeitet und sohin auch die Abführung [der Lohnsteuern und Entrichtung] der Dienstgeberbeiträge und die [Einreichung der] Lohnsteueranmeldungen verfügt habe. Er habe auch immer Lohnkonten geführt…
…€ 3.934,88 erhöht hätte. Eine Entrichtung bzw. Abfuhr oder allenfalls eine Bekanntgabe der Lohnabgaben ist jedoch nicht erfolgt. Die Kenntnisnahme des Fiskus von den berechneten Lohnabgaben erfolgte vielmehr erst anlässlich einer Lohnsteuerprüfung im August 2013 (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. August 2013…
…dass sich sein Fehlverhalten schon vor einiger Zeit zugetragen hat und er nun glaubhaft tatsächlich organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, damit in Zukunft die Berechnung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben betreffend den Verein entsprechend der Rechtslage und zeitgerecht stattfinden kann. In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch BKS Steuerberatungs GmbH & Co KG, Wiener Straße 28, 3130 Herzogenburg, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
…primär verantwortlich sei jedoch B als [vorerst lediglich] faktischer Geschäftsführer gewesen. Anlässlich einer GPLA-Prüfung habe das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg bei der C-GmbH hinsichtlich der Lohnabgaben für das Jahr 2011 Abfuhrdifferenzen in Höhe von € 6.519,37 festgestellt. Weitere Ermittlungen hätten ergeben…
…Eine Entrichtung bzw. Abfuhr erfolgte erst mit Saldozahlung am 28. November 2012 (Abgabenkonto). Der Zweitbeschuldigte hatte sich entschieden, in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Unternehmens die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zu Ablauf des Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach zu…
…fand sich ab, dass durch ihr Verhalten diese Umsatzsteuerverkürzungen in der angeführten Höhe eintreten. Anlässlich der Überprüfung der lohnabhängigen Abgaben ergaben sich aus dem Prüfungsbericht vom 14. September 2020 erhebliche Abfuhrdifferenzen. Insgesamt hat die Beschuldigte nachangeführten Zeiten nachgenannte Lohnabgaben nicht spätestens am 5. Tag nach…
…Quote hätte 2,65534% betragen, weshalb der restliche Abgabenrückstand als uneinbringlich anzusehen wäre. Hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge werde darauf hingewiesen, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne konkrete Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten iSd § 78 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH…