IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, Y, vertreten durch Novacount Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Vinzenzgasse 16, 1180 Wien, über die Beschwerden vom 12. Juni 2012, 4. August 2015 sowie 10. November 2016 gegen die…
…können. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist das grundsätzlich geltenden Aufteilungsverbot dann nicht heranzuziehen, wenn der Aufwand in erster Linie auf die Betriebs- oder Berufssphäre gerichtet ist; vielmehr kommt regelmäßig der allgemeine Überwiegensgrundsatz und das Ausscheiden des Privatanteiles zur Anwendung (vgl. Kofler/Wurm, a.a.O.…
…nicht abzugsfähig und würde insbesondere für Personen- und Kombinationskraftwagen gelten. Unter Angemessenheit dem Grunde nach bei derartigen Wirtschaftsgütern werde das Ausmaß der betrieblichen oder beruflichen Nutzung verstanden (allgemeiner Überwiegensgrundsatz), die Angemessenheit der Höhe nach wäre in der PKW-Angemessenheitsverordnung geregelt. d) Notwendiges Betriebsvermögen Unter notwendigem…
…Vermittlung der erstmaligen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften bei deren Gründung gewesen. Die Teilleistung der derart fakturierten Vermittlungen stelle aus Sicht der Bf. eine gegenüber der Hauptleistung abgerechnete auf dem Überwiegensgrundsatz abstellende untergeordnete bzw. keineswegs übergeordnete Rolle dar. Im Hinblick auf die Feststellung der Betriebsprüfer…
…Behörde entgegen, die belangte Behörde sei an die Einkommensteuerrichtlinien gebunden. Der in Rz. 6625 der Einkommensteuerrichtlinien zum Ausdruck gebrachte Überwiegensgrundsatz sei durch vereinzelte Stellen in der Rechtsprechung sowie in der Literatur gedeckt. Über die Verfassungskonformität hätten Finanzämter nicht zu entscheiden. Die vom Bf. vorgenommene Steuerberechnung…
…ob bei einem Zubau i.S.d. § 1 Abs. 4 Z 2a MRG vom Überwiegensgrundsatz auszugehen ist und das vermietete Objekt damit und inwieweit dem Vollanwendungsbereich des MRG (mit Rückwirkung auf Ertragsteuern) unterliegt, keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, war eine ordentliche Revision zuzulassen.  …
…der Nebenwohnsitz in Ort21 Ausgangspunkt der Fahrten zur Arbeitsstätte. Daher bin ich in meiner Detailaufstellung vereinfachend ausschließlich von Fahrten zwischen Ort21 und Ort31 ausgegangen (Überwiegensgrundsatz). Detailaufstellung - Wegzeit: In meinem Schreiben an das Finanzamt Spittal Villach vom 12. September 2011 habe ich als einfache Wegzeit "ca…
…2 x so lang als jene mit dem Pkw dauerte, die längere Rückreise aber vom Überwiegensgrundsatz nicht getragen war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die neuen steuerlichen Begünstigungen zur Frage des Arbeitsweges (Wohnort -Arbeitsstelle) ab dem Jahre 2014 (Neue Gesetzeslage) wird hingewiesen. Zulässigkeit…
…des Fahrdienstes bestehe, sei insofern keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. 1.3.2 Grundsatz von Treu und Glauben: Nach Auffassung der Bf. seien die Ausführungen der BP hinsichtlich der Frage der Anwendung des Überwiegensgrundsatzes nicht richtig. Es bestehe sehr wohl ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die…
…auch nicht entkräftet wurde (an dieser Stelle wird auf die Vorhaltswirkung einer Beschwerdevorentscheidung verwiesen) - für den Bf. wegen des Überwiegensgrundsatzes nichts zu gewinnen. Die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales war im Übrigen ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen. Zur Frage…
…verlange, ist zu sagen, dass damit allein schon auf Grund des Überwiegensgrundsatzes nichts gewonnen ist. Die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales ist ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen. Angesichts dieser Ausführungen kann im Beschwerdefall von der Erfüllung des Tatbestandes “Unzumutbarkeit“…
…von 300 m als ausreichend an. (http://de.wikipedia.org/wiki/Marschzeitberechnung ) Dazu ist noch anzumerken, dass auch gelegentliche Verspätungen des öffentlichen Verkehrs dessen Benutzung schon aufgrund des Überwiegensgrundsatzes nicht unzumutbar machen. Maßgebend sind die Erfahrungswerte über die durchschnittliche Fahrtdauer, wobei in der Regel den…
- Dem Gleichheitssatz wohnt ein Sachlichkeitsgebot inne (zB VfSlg 7.182/1973; 8.328/1978; 9094/1981; 10.692/1985; 13.011/1992; 17.414/2004; 18.747 /2009): Maßgebend ist alleine der objektive Gehalt der Regelung (zB VfSlg 10.365/1985), während Absichten, Motive oder…
Die großzügige und von den Übereinkommen vorgegebene Regelung des Gesetzgebers in § 79 KFG 1967 erscheint auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass es sich nach der Terminologie des KFG 1967 um Fahrzeuge ohne Standort im Inland handelt und diese grundsätzlich im Staat ihres Standortes (ihrer überwiegenden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin C. WITTMANN in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Arbacher-Stöger & Thaler Rechtsanwälte GbR, Wickenburggasse 3, Tür 14-15, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 3. März 2022 gegen den Bescheid des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, den Richter R2 sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Michaela Moosbrugger, Himmelreichweg 41, 8044 Graz, über 1) die Beschwerde vom 7. Jänner…
Dieses Kapital wurde in Tranchen übermittelt und stand grundsätzlich nicht zur freien Verfügung der Bf1, sondern wurde in Punkt 3.1 des TLFA Vertrages zur spezifischen Verwendung und Finanzierung des Erwerbs von Aktien für die 100 % ige Tochter der Bf1, die ehemalige Bf2, festgelegt. Damit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vormals vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2024 (20. September 2024) gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Juli 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe für den Zeitraum 08…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c, d e, vertreten durch Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH & Co KG, Alpstraße 23, 6890 Lustenau, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2017, gegen den Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R**** in der Beschwerdesache X**** C**** KG z.H. X**** M****, Straße1, Ort1, StNr. 0**/0*** - FA 54, vertreten durch Steuerberatungs**** WT-KG, Straße2, Ort2 , über die Beschwerde vom 05.09.2012 gegen die Bescheide…