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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100032/2021

Anschaffung von Youngtimern durch eine GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100032/2021vom 26.01.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pirklbauer Steuerberatung GmbH & Co KG, Oberrauchenödt 60, 4264 Grünbach, über die Beschwerde vom 17. November 2020 (Schreiben vom 16.11.2020) sowie die Beschwerde vom 11. Dezember 2020 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes ***1*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) Körperschaftsteuer 2016 (Bescheid vom 23.11.2020) Körperschaftsteuer 2017 (Bescheid vom 23.11.2020) Körperschaftsteuer 2018 (Bescheid vom 12.10.2020) Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2015 (Bescheid vom 9.12.2020) Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2016 (Bescheid vom 9.12.2020) Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2017 (Bescheid vom 9.12.2020) Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2018 (Bescheid vom 9.12.2020) Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I.1 Der Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2015 bis 2018 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 werden aufgehoben. I.2 Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2018 | Einkommen | - 768.764,97 € | Körperschaftsteuer | 1.750,00 € | festgesetzte Körperschaftsteuer | 1.750,00 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. I.3 Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. Der angefochtene Bescheid Körperschaftsteuer 2016 wird abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2016 | Einkommen | 535.113,98 € | Körperschaftsteuer | 138.778,50 € | | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,50 € | festgesetzte Körperschaftsteuer | 138.779,00 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Der angefochtene Bescheid Körperschaftsteuer 2017 bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang I.1 Im Zeitraum 4. März 2020 bis 28. Juli 2020 fand bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) durch das Finanzamt ***1*** zu AB.Nr. ***2*** eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für die Jahre 2016 bis 2018 betreffend unter anderem Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden (vgl. den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.11.2020):   Tz. 1 Erwerbsteuer ***PKW 1*** Die Anschaffung des PKW wäre bisher als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt und die nichtabzugsfähige Erwerbsteuer als Anschaffungskosten aktiviert worden. Das Fahrzeug wäre tatsächlich aber unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben worden. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2017 | Umsatzsteuer U1 | | [070] innergem. Erwerbe | - 41.900,00 € | [072] 29% Normalsteuersatz | - 41.900,00 € Tz. 2 AfA ***PKW 4*** Die in Zusammenhang mit der Anschaffung des ***PKW 4*** aktivierte NoVA iHv € 6.760,30 würde nicht den ***PKW 4*** betreffen, sondern den ***PKW 1***, wodurch sich eine entsprechende AfA-Änderung ergeben würde. Die Ermittlung der Bmgrl. wäre in der Beilage dargestellt. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2018 | Körperschaftsteuer K1A | | [9130] AfA Anlagevermögen | - 2.252,74 € Tz. 3 Anschaffung ***PKW 1*** Sachverhalt: Die NoVA iHv € 6.760,33 wäre bisher nicht als Anschaffungskosten aktiviert worden. Sowohl die AfA als auch die Luxustangente wären daher entsprechend anzupassen. Das Kfz der Marke ***PKW 1*** wäre am 23.1.2017 angeschafft und am 4.7.2017 auf Wechselkennzeichen zum Verkehr im Inland zugelassen worden. Nach eigenen Angaben von Herrn ***3*** wäre das Kfz zur Durchführung von besonders repräsentativen Fahrten und Langstreckenfahrten (zB zum ***4*** in ***5***) angeschafft worden. Ein Fahrtenbuch wäre nicht geführt worden. Prüfungsfeststellungen und rechtliche Würdigung: a) Art des Fahrzeuges Es würde sich um ein Fahrzeug der besonderen Luxusklasse mit ***6*** PS und entsprechender Sonderausstattung handeln, der ehemalige Neupreis würde sich bei ca. € 220.000,-- bewegen. b) Fahrtenbuch Grundsätzlich wäre die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen (siehe Rz 1615 EStR) und wäre das Finanzamt bei Fehlen desselben zur Schätzung der betrieblichen Nutzung berechtigt. c) Angemessenheit Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit b wären unangemessen hohe Aufwendungen und Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nicht abzugsfähig und würde insbesondere für Personen- und Kombinationskraftwagen gelten. Unter Angemessenheit dem Grunde nach bei derartigen Wirtschaftsgütern werde das Ausmaß der betrieblichen oder beruflichen Nutzung verstanden (allgemeiner Überwiegensgrundsatz), die Angemessenheit der Höhe nach wäre in der PKW-Angemessenheitsverordnung geregelt. d) Notwendiges Betriebsvermögen Unter notwendigem Betriebsvermögen wären jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die objektiv erkennbar nach ihrem Wesen zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt wären und ihm auch überwiegend tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen wäre im Wesentlichen die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes. Weiters müsse die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzen zu wollen, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auch zu einer tatsächlichen betrieblichen Nutzung führen (siehe Rz 469ff EStR). Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, die nicht der Einkommenserzielung dienen oder objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecken dienen und für solche Zwecke bestimmt sind, würden nicht zum Betriebsvermögen gehören (siehe Doralt zu § 8 KStG, Rz 267; VwGH 2009/13/0259 vom 20.3.2013). e) Gewillkürtes Betriebsvermögen Zum gewillkürten Betriebsvermögen könnten nur Wirtschaftsgüter gehören, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen und dem Betrieb in irgendeiner Weise (zB als fundierte Kapitalausstattung) förderlich sind (siehe Rz 593 EStR). Nach der Judikatur des VwGH wäre neben der objektiven Eignung eines Wirtschaftsgutes als gewillkürtes Betriebsvermögen zusätzlich eine tatsächliche Förderung des Betriebes erforderlich und dürfe damit keine Belastung verbunden sein. f) Zusammenfassung In der Buchhaltung würde nur ein einziger Tankbeleg vorliegen, aus welchem eine Betankung am Samstag den ***7***2019 um 17:57 Uhr ersichtlich wäre, die restlichen Tankrechnungen wären offensichtlich privat bezahlt und nicht als Betriebsausgabe erfasst worden. Sowohl die private Tragung der Treibstoffkosten als auch die Betankung zum Wochenende würden jedenfalls eine private Nutzung nahelegen. Die jährliche Kilometerleistung ab Erwerb des Fahrzeuges bis zum Prüfungszeitpunkt würde Iaut vorliegenden Servicerechnungen 518 Kilometer betragen. Weiters wäre das Fahrzeug am 23.1.2017 gekauft und erst am 4.7.2017 zum Verkehr im Inland zugelassen worden und das Kennzeichen bereits am 7.10.2019 wieder hinterlegt worden. Die Anschaffung und Nutzung eines exklusiven Kfz wäre in den persönlichen Motiven zu suchen und würde aufgrund der geringen Kilometerleistung in erster Linie repräsentativen Zwecken und nicht dem berufstypischen Einsatz dienen. Aus der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit durch Zulassung erst ein halbes Jahr nach Anschaffung und folgender Hinterlegung sowie aus der offensichtlich insgesamt äußerst geringen tatsächlichen Nutzung könne eine (überwiegende) betriebliche Nutzung bzw. jederzeitige Einsetzbarkeit im betrieblichen Geschehen nicht nachvollzogen werden. Mangels Nachweis oder Glaubhaftmachung einer überwiegenden betrieblichen Nutzung des Kfz würde somit kein notwendiges Betriebsvermögen vorliegen. Auch die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen würde ausscheiden, da eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb nicht greifbar wäre und keinen Nutzen bringen würde. Bei einem Kraftfahrzeug wäre dies insbesondere dann der Fall, wenn es aufgrund seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung dem Betrieb nicht dauernd und uneingeschränkt dienen könne und die Gründe für die Anschaffung im privaten Bereich liegen würden. Die Anschaffung eines Fahrzeuges der besonderen Luxusklasse wäre offensichtlich durch die persönliche Neigung veranlasst und würde sich durch Inkaufnahme hoher Instandhaltungs- und Abschreibungskosten sowie langer Stehzeiten des Fahrzeuges manifestieren. Die Aufwendungen iZm dem Kfz wären insgesamt als unangemessen zu bezeichnen, da das Kfz für den Geschäftserfolg kaum von Bedeutung wäre und persönliche Gründe für die Anschaffung maßgeblich gewesen wären. Im Übrigen würde für betriebliche Fahrten ohnehin ein attraktives Kfz (***PKW 5***) zur Verfügung stehen. Durch die Anschaffung des Kfz wäre dem Gesellschafter Herrn ***8*** als nahestehende Person (Bruder) zu Herrn ***3*** ein vermögenswerter Vorteil zugekommen, der allein auf die gesellschaftsrechtliche Stellung zurückzuführen wäre und als solcher eine verdeckte Ausschüttung darstellen würde. Die KESt würde vom Empfänger der Kapitalerträge getragen. Die Ermittlung der Bmgrl. wäre in der Beilage dargestellt. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2018 | 12/2017 | Körperschafsteuer K1A | | | [9130] AfA Anlagevermögen | - 12.737,70 € | | [9170] Tatsächliche KFZ-Kosten | - 9.490,65 € | | [9260] Korrekturen tats. KFZ Kosten | - 2.737,70 € | | Kapitalertragsteuer 15 | | | [SPRUCH] Kapitalertrag-steuer | | 16.175,99 € Tz. 4 Anschaffung ***PKW 2*** Sachverhalt: Am 3.6.2015 wäre ein ***PKW 2*** (Baujahr 1995) angeschafft worden. Zu den Anschaffungskosten wären Instandsetzungskosten iHv€ 10.653,32 aktiviert und auf eine Restnutzungsdauer von 5 Jahren verteilt abgesetzt worden. Die Anschaffung des Kfz wäre It. eigenen Angaben von Herrn ***3*** als Wertanlage erfolgt. Um das Kfz vor Standschäden zu schützen, wäre das Kfz für diverse betriebliche Langstreckenfahrten genutzt worden. Ein Fahrtenbuch wäre nicht geführt worden. Prüfungsfeststellungen und Rechtliche Würdigung: a) AfA Aufgrund der It. Kfz-Zentralregister erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich am 17.6.2019 auf Wechselkennzeichen hätte das Kfz frühestens erst ab diesem Zeitpunkt einer Nutzung zugeführt werden können. Die AfA für Zeiträume davor wäre daher mangels Nutzung grundsätzlich nicht zulässig. Die Instandsetzungskosten über € 10.653,32 It. Rechnung ***9*** wären zu den Anschaffungskosten aktiviert worden, würden aber den ***PKW 3*** betreffen. b) Fahrtenbuch Grundsätzlich wäre die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen (siehe Rz 1615 EStR) und wäre das Finanzamt bei Fehlen desselben zur Schätzung der betrieblichen Nutzung berechtigt. c) Angemessenheit Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b wären unangemessen hohe Aufwendungen und Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nicht abzugsfähig und würde insbesondere für Personen- und Kombinationskraftwagen gelten. Unter Angemessenheit dem Grunde nach bei derartigen Wirtschaftsgütern werde das Ausmaß der betrieblichen oder beruflichen Nutzung verstanden (allgemeiner Überwiegensgrundsatz), die Angemessenheit der Höhe nach wäre in der PKW-Angemessenheitsverordnung geregelt. d) Notwendiges Betriebsvermögen Unter notwendigem Betriebsvermögen wären jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die objektiv erkennbar nach ihrem Wesen zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch überwiegend tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen wäre im Wesentlichen die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes. Weiters müsse die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzen zu wollen, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auch zu einer tatsächlichen betrieblichen Nutzung führen (siehe Rz 469ff EStR). Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, die nicht der Einkommenserzielung dienen oder objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecken dienen und für solche Zwecke bestimmt sind, würden nicht zum Betriebsvermögen gehören (siehe Doralt zu § 8 KStG, Rz 267; VwGH 2009/13/0259 vom 20.3.2013). e) Gewillkürtes Betriebsvermögen Zum gewillkürten Betriebsvermögen könnten nur Wirtschaftsgüter gehören, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen und dem Betrieb in irgendeiner Weise (zB als fundierte Kapitalausstattung) förderlich sind (siehe Rz 593 EStR). Nach der Judikatur des VwGH wäre neben der objektiven Eignung eines Wirtschaftsgutes als gewillkürtes Betriebsvermögen zusätzlich eine tatsächliche Förderung des Betriebes erforderlich und dürfe damit keine Belastung verbunden sein. f) Zusammenfassung Nach den vorliegenden Kilometerständen würde die jährliche Kilometerleistung ab Erwerb bis zum Prüfungszeitpunkt lediglich ca. 10 Kilometer betragen, woraus auch vor dem Hintergrund der erst 4 Jahre nach dem Erwerb erfolgten kraftfahrrechtlichen Zulassung im Inland und Hinterlegung des Kennzeichens ab 7.10.2019 eine (überwiegende) betriebliche Nutzung bzw. jederzeitige Einsetzbarkeit im betrieblichen Geschehen nicht abgeleitet werden könne bzw. eine berufstypische Verwendung nicht erfolgt wäre. Mangels Nachweis oder Glaubhaftmachung einer überwiegenden tatsächlichen betrieblichen Nutzung des Kfz würde somit kein notwendiges Betriebsvermögen vorliegen. Auch die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen würde ausscheiden, da eine objektive Förderungsmöglichkeit oder kalkulierbare Ertragsverbesserung für den Betrieb nicht greifbar wäre und daher keinen Nutzen bringen würde. Bei einem Kraftfahrzeug wäre dies insbesondere dann der Fall, wenn es aufgrund seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung dem Betrieb nicht dauernd und uneingeschränkt dienen kann und die Gründe für die Anschaffung im privaten Bereich liegen würden (siehe dazu StExp 2011/232 zu einem Oldtimer). Die Anschaffung des Kfz als sogenannter "Youngtimer" wäre offensichtlich durch die persönliche Neigung veranlasst und würde sich durch Inkaufnahme hoher Reparaturkosten sowie langer Stehzeiten des Fahrzeuges manifestieren. Im Übrigen würde für betriebliche Fahrten ohnehin ein attraktives Kfz (***PKW 5***) zur Verfügung stehen. Durch die Anschaffung des Kfz wäre dem Gesellschafter Herrn ***8*** als nahestehende Person (Bruder) zu Herrn ***3*** ein vermögenswerter Vorteil zugekommen, der allein auf die gesellschaftsrechtliche Stellung zurückzuführen wäre und als solcher eine verdeckte Ausschüttung darstellen würde. Die KESt werde vom Empfänger der Kapitalerträge getragen. Die Ermittlung der Bmgrl. wäre in der Beilage dargestellt. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2016 | 2017 | 2018 | Körperschaftsteuer K1A | | | | [9130] AfA Anlagevermögen | - 4.042,49 € | - 8.084,99 € | - 8.084,99 € | [9170] Tatsächliche Kfz-Kosten | - 5.885,37 € | - 3.476,39 € | | [9260] Korrekturen tats. Kfz-Kosten | | | - 84,99 € | Zeitraum | 12/2015 | 12/2016 | 12/2018 | Kapitalertragsteuer 15 | | | | [SPRUCH] Kapitalertragsteuer | 7.442,90 € | 1.618,48 € | 956,01 € Tz. 5 Anschaffung ***PKW 3*** Sachverhalt: Das Kfz ***PKW 3*** (Baujahr 1990) wäre am 20.1.2015 um € 7.860,-- angeschafft und am 7.5.2015 auf Wechselkennzeichen zum Verkehr im Inland zugelassen worden. Nach eigenen Angaben von Herrn ***3*** wäre das Kfz zur Durchführung von besonders repräsentativen Fahrten und Langstreckenfahrten (zB zum ***4*** in ***5***) angeschafft worden. Ein Fahrtenbuch wäre nicht geführt worden. Das Kfz wäre in weiterer Folge am 12.1.2017 abgemeldet und am 13.1.2017 an eine befreundete Privatperson um € 1.260,-- mit dem Hinweis "Motorschaden" verkauft worden. Nach erfolgter Reparatur durch eine namentlich nicht bekannte Person wäre das Kfz unter unbekannten Umständen in funktionstüchtigem Zustand wieder in den Besitz von Herrn ***3*** gelangt und wäre am 24.5.2017 wieder auf ihn angemeldet worden. Prüfungsfeststellungen und rechtliche Würdigung: a) Kilometerleistung Die durchschnittliche jährliche Kilometerleistung würde It. vorliegenden Servicerechnungen 870 km betragen und würde sich daher auf lediglich wenige Fahrten beschränken. b) Verkauf und Reparatur Im Rahmen der Prüfung wäre ein Angebot vom 16.6.2016 einer Markenwerkstätte zur Behebung des Motorschadens mit einem Auftragswert von € 18.000,-- vorgelegt worden. Die Reparatur wäre jedoch nicht in Auftrag gegeben worden, sondern offensichtlich nach dem Verkauf am 13.1.2017 von einem unbekannten sog. "Pfuscher" durchgeführt worden. c) Fahrtenbuch Grundsätzlich wäre die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen (siehe Rz 1615 EStR) und wäre das Finanzamt bei Fehlen desselben zur Schätzung der betrieblichen Nutzung berechtigt. d) Angemessenheit Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b nicht abzugsfähig wären unangemessen hohe Aufwendungen und Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und würde insbesondere für Personen- und Kombinationskraftwagen gelten. Unter Angemessenheit dem Grunde nach bei derartigen Wirtschaftsgütern werde das Ausmaß der betrieblichen oder beruflichen Nutzung verstanden (allgemeiner Überwiegensgrundsatz), die Angemessenheit der Höhe nach wäre in der PKW-Angemessenheitsverordnung geregelt. e) Notwendiges Betriebsvermögen Unter notwendigem Betriebsvermögen wären jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die objektiv erkennbar nach ihrem Wesen zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch überwiegend tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen wäre im Wesentlichen die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes. Weiters müsse die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzen zu wollen, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auch zu einer tatsächlichen betrieblichen Nutzung führen (siehe Rz 469ff EStR). Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, die nicht der Einkommenserzielung dienen oder objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecken dienen und für solche Zwecke bestimmt sind, gehören nicht zum Betriebsvermögen (siehe Doralt zu § 8 KStG, Rz 267; VwGH 2009/13/0259 vom 20.3.2013). f) Gewillkürtes Betriebsvermögen Zum gewillkürten Betriebsvermögen könnten nur Wirtschaftsgüter gehören, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen und dem Betrieb in irgendeiner Weise (zB als fundierte Kapitalausstattung) förderlich sind (siehe Rz 593 EStR). Nach der Judikatur des VwGH wäre neben der objektiven Eignung eines Wirtschaftsgutes als gewillkürtes Betriebsvermögen zusätzlich eine tatsächliche Förderung des Betriebes erforderlich und dürfe damit keine Belastung verbunden sein. g) Zusammenfassung In der Buchhaltung würden sich keine Treibstoffrechnungen finden, sondern wären diese privat bezahlt worden und wäre Indiz für eine private Verwendung. Weiters würde die Zulassung zum Verkehr im Inland erst 4 Monate nach Anschaffung auf eine nicht betriebliche Veranlassung hindeuten. Nachdem für betriebliche Fahrten ohnehin ein geeignetes Kfz vorhanden wäre, könne eine überwiegende betriebliche Verwendung gegenständlichen Kfz nicht nachvollzogen werden. Mangels Nachweis oder Glaubhaftmachung einer überwiegenden tatsächlichen betrieblichen Nutzung des Kfz würde somit kein notwendiges Betriebsvermögen vorliegen. Auch die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen würde ausscheiden, da eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb nicht greifbar wäre und keinen Nutzen bringen würde. Bei einem Kraftfahrzeug wäre dies insbesondere dann der Fall, wenn es aufgrund seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung dem Betrieb nicht dauernd und uneingeschränkt dienen könne und die Gründe für die Anschaffung im privaten Bereich liegen würden (siehe dazu StExp 2011/232 zu einem Oldtimer). Die Anschaffung des Kfz als sogenannter "Youngtimer" wäre offensichtlich durch die persönliche Neigung veranlasst und würde sich durch Inkaufnahme hoher Reparaturkosten sowie langer Stehzeiten des Fahrzeuges manifestieren. Gerade die idR unverhältnismäßig höheren Instandhaltungskosten älterer Fahrzeuge wären aus betriebswirtschaftlicher Sicht bzw. fehlender betrieblicher Interessen nicht zu begründen und könnten nur in der privaten Motivation liegen. Die persönliche Neigung zu älteren Fahrzeugen wäre insbesondere auch durch den o. a. ungewöhnlichen Sachverhalt betreffend Verkauf und Reparatur ersichtlich und würde die außerbetriebliche Veranlassung der Anschaffung bestätigen. Im Übrigen würde für betriebliche Fahrten ohnehin ein attraktives Kfz (***PKW 5***) zur Verfügung stehen. Durch die Kostentragung des Kfz wäre dem Gesellschafter Herrn ***8*** als nahestehende Person (Bruder) zu Herrn ***3*** ein vermögenswerter Vorteil zugekommen, der allein auf die gesellschaftsrechtliche Stellung zurückzuführen wäre und als solcher eine verdeckte Ausschüttung darstellt würde. Die KESt werde vom Empfänger der Kapitalerträge getragen. Die Ermittlung der Bmgrl. wäre in der Beilage dargestellt. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2016 | 2017 | Körperschaftsteuer K1A | | | [9060] Erlöse Anlagevermögen | | - 1.260,00 € | [9130] AfA Anlagevermögen | - 1.310,00 € | - 2.620,00 € | [9170] Tatsächliche KFZ-Kosten | - 22.990,54 € | - 840,90 € | [9210] BW abgegangener Anlagen | | - 2.620,00 € | Zeitraum | 12/2015 | 12/2016 | Kapitalertragsteuer 15 | | | [SPRUCH] Kapitalertragsteuer | 4.276,29 € | 1.849,72 € Tz. 6 Unfertige Leistungen Das Bauvorhaben ***10*** (Kundennr. ***11***) wäre bisher nicht als unfertige Leistung bilanziert worden. Die Ermittlung der Bmgrl. wäre in der Beilage dargestellt. Steuerliche Auswirkungen | Zeitraum | 2018 | Körperschaftsteuer K1A | | [9080] Bestandsveränderungen | 11.655,84 € [...] I.2 Am 12. Oktober 2020 erging durch das Finanzamt ***1*** ein Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2018, mit dem den Feststellungen des Prüfers gefolgt und in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen wurde. Am 23.11.2020 wurden auch den Feststellungen des Prüfers entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 erlassen. Schließlich erließ das Finanzamt ***1*** am 9. Dezember 2020 Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, wobei diese in Form eines Sammelbescheides ergangen sind. Diese Bescheide wurden wie folgt begründet: Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO würden vorliegen, weil Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, wären dem unten angeführten Bericht zur Außenprüfung zu entnehmen. Gemäß § 299 Abs. 2 BAO wäre mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge Aufhebung des Haftungsbescheides betreffend Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 vom 8.9.2020, wäre die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich. Die Geltendmachung der Haftung wäre eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Sie würde im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n) bestehen. Der Ermessensausübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe würden nicht vorliegen. Die (weitere) Begründung wäre der Niederschrift vom 28.07.2020 bzw. dem Bericht vom 25.11.2020 zur Außenprüfung (jeweils Tz. 3, 4, 5 und 7) zu entnehmen. Bereits vor diesen Haftungsbescheiden Kapitalertragsteuer 2015, 2016, 2ß017 und 2018 hat das Finanzamt ***1*** am 8.9.2020 einen Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2015 bis 2018 erlassen, in dem - ohne Aufgliederung auf die einzelnen Jahre - für einen Betrag von € 160.456,59 Kapitalertragsteuer in Höhe von € 42.508,64 festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde vom 9.12.2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben. I.3 Am 5. Oktober 2020 stellte die Bf. einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2015 bis 2018 vom 8.9.2020 bis 31.12.2020. I.4 Am 17. November 2020 brachte die Bf. eine Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2018 sowie betreffend Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 vom 8.9.2020 via Finanzonline beim Finanzamt ***1*** ein. Die Beschwerde würde sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides vom 12.10.2020, zugestellt am 13.10.2020, richten und um Fristverlängerung angesucht am 12.10.2020 bis 19.11.2020, da die belangte Behörde die für die PKW gem. Tz 3, Tz 4 und Tz 5 der Niederschrift vom 28.07.2020 getätigten Ausgaben bzw. die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht anerkannt hätte. Aufgrund dieser Feststellungen wäre am 8.9.2020 ein Haftungsbescheid betreffend die Jahre 2015-2018 erlassen und am 11.9.2020 zugestellt worden. Dieser Haftungsbescheid würde sich auf die geltend gemachte Kapitalertragsteuer iHv gesamt EUR 42.508,64 beziehen wovon EUR 30.469,67 die Tz 3 (EUR 16.176,99), Tz 4 (EUR 10.017,39) und Tz 5 (EUR 4.276,29) betreffen würden. Die Beschwerde würde sich somit gegen diesen Teilbetrag richten. Ein Rechtsmittelverzicht für den Restbetrag des Haftungsbescheides würde ausdrücklich nicht abgegeben werden und sich ein gesondertes Rechtsmittel aufgrund der am 05.10.2020 eingebrachten Fristverlängerung bis 31.12.2020 vorbehalten. Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass sie den dargestellten Beschwerdegründen Rechnung tragen. Außerdem wurde beantragt keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu erlassen, sondern die Beschwerde umgehend an das BFG vorzulegen. Ferner wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet: Ausgangslage und Niederschrift der Betriebsprüfung Tz 3 bis Tz 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.7.2020 Zu Tz 3 Anschaffung ***PKW 1*** Sachverhalt: Das KFZ der Marke ***PKW 1*** Baujahr 2007 wäre am 23.1.2017 in Deutschland angeschafft und am 4.7.2017 auf Wechselkennzeichen zum Verkehr in Österreich zugelassen worden. Die Anschaffung des Fahrzeuges wäre einerseits zur Durchführung von Kundenbesuchen bzw. betrieblichen Langstreckenfahrten (zB ***4*** in ***5***) und andererseits als Wertanlage erfolgt. Wie im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden wäre, wären vom Erwerbszeitpunkt bis zum Prüfungszeitpunkt rund 518 km jährlich mit dem KFZ zurückgelegt worden. Weiters wäre in der Niederschrift zur Besprechung am 7.7.2020 durch den Betriebsprüfer festgehalten worden, dass sich diese Kilometerleistung zu einem wesentlichen Teil schon durch die jährliche Fahrt zum ***4*** in ***5*** (gesamt ca. 500 km vom Firmensitz bis zum ***4*** und retour) ergeben würde. Eine betriebliche Veranlassung dieser Fahrt wäre unzweifelhaft und etwaige private Fahrten somit maximal in einem sehr untergeordneten Verhältnis anzunehmen. Die Nutzung des KFZ wäre für betriebliche Zwecke erfolgt. Für etwaige Privatfahrten werde bei den im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschaftern betreffend die Nutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge der maximale Sachbezug laut § 4 der SachbezugswerteVO angesetzt. Dieses Fahrzeug wäre auf Wechselkennzeichen zum an Herrn ***3*** überlassenen arbeitgebereigenen Fahrzeug angemeldet worden. Die Kosten der Anschaffung im Jahr 2017 hätten EUR 41.900,00 zzgl. EUR 6.760,33 NOVA betragen. Derzeit würden vergleichbare Fahrzeuge in Österreich zwischen EUR 70.000 bis EUR 85.000 zum Verkauf angeboten werden. Hieraus würde sich ableiten lassen, dass betreffend den ***PKW 1*** bereits in relativ kurzer Zeit bis dato eine erhebliche Wertsteigerung eingetreten wäre. Mit einer Wertsteigerung wäre in Zukunft ebenfalls zu rechnen. Zu Tz 4 Anschaffung ***PKW 2*** Sachverhalt: Das KFZ der Marke ***PKW 2*** Baujahr 1995 wäre am 3.6.2015 angeschafft und am 17.6.2019 auf Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassen worden. Die Anschaffung des Fahrzeuges wäre als sogenannter "Youngtimer" zur Wertanlage erfolgt. Um Standschäden des KFZ zu verhindern, wäre dieses auch in geringem Ausmaß für diverse betriebliche Fahrten genutzt worden. Wie im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden wäre, wären vom Erwerbszeitpunkt bis zum Prüfungszeitpunkt nur rund 10 km jährlich mit dem KFZ zurückgelegt worden. Dabei würde es sich um Fahrten für Instandhaltung und minimale Bewegungsfahrten handeln, welche rein der betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären, da diese dem Werterhalt der Investition dienen würden. Die Nutzung des KFZ würde für betriebliche Zwecke erfolgen. Für etwaige Privatfahrten würde bei den im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschaftern betreffend die Nutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge der maximale Sachbezug laut § 4 der SachbezugswerteVO angesetzt werden. Dieses Fahrzeug wäre auf Wechselkennzeichen zum an Herrn ***3*** überlassenen arbeitgebereigenen Fahrzeug angemeldet worden. Die Kosten der Anschaffung im Jahr 2015 hätten in Deutschland EUR 25.000 betragen. Derzeit würden vergleichbare Fahrzeuge in Deutschland ab rund EUR 35.000 zum Verkauf angeboten werden - vergleichbare Angebote hätten in Österreich nicht gefunden werden können. Hieraus würde sich klar ableiten lassen, dass betreffend den ***PKW 2*** bis dato eine erhebliche Wertsteigerung - im Vergleich zum deutschen Markt - eingetreten wäre. In Zukunft wäre ebenfalls damit zu rechnen, dass es aufgrund der Einstufung als "Oldtimer" zu einer entsprechenden, nicht unwesentlichen Wertsteigerung kommen werde. Weiters wäre hier noch anzumerken, dass dieses KFZ nur in einer limitierten Stückzahl von 500 Fahrzeugen produziert worden wäre und somit eine Wertsteigerung am Sammlermarkt jedenfalls gegeben sein werde. Zu Tz 5 Anschaffung ***PKW 3*** Sachverhalt: Das KFZ der Marke ***PKW 3*** Baujahr 1990 wäre am 20.1.2015 angeschafft und am 7.5.2015 auf Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassen worden. Die Anschaffung des Fahrzeuges wäre einerseits zur Durchführung betrieblicher Fahrten (zB zu Architekten, Bauherrn etc) und andererseits als sogenannter "Youngtimer" zur Wertanlage erfolgt. Wie im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden wäre, wären vom Erwerbszeitpunkt bis zum Prüfungszeitpunkt rund 870 km jährlich mit dem KFZ zurückgelegt worden. Nach Angaben der ***Bf1*** hätte sich der unten angeführte Motorschaden bei einer betrieblichen Fahrt nach ***20*** ergeben und somit wäre für das Jahr 2016 die durchschnittliche Kilometerleistung durch betriebliche Fahrten plausibel zu belegen. Etwaige private Fahrten wären somit maximal in einem sehr untergeordneten Verhältnis anzunehmen. Die Nutzung des KFZ wäre für betriebliche Zwecke erfolgt. Für etwaige Privatfahrten würde bei den im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschaftern betreffend die Nutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge der maximale Sachbezug laut § 4 der SachbezugswerteVO angesetzt werden. Dieses Fahrzeug wäre auf Wechselkennzeichen zum an Herrn ***3*** überlassenen arbeitgebereigenen Fahrzeug angemeldet worden. Die Kosten der Anschaffung im Jahr 2015 hätten EUR 7.860 betragen. Derzeit würden vergleichbare Fahrzeuge in Deutschland zwischen EUR 20.000 bis EUR 30.000 zum Verkauf angeboten werden - vergleichbare Angebote hätten in Österreich nicht gefunden werden können. Hieraus würde sich klar ableiten lassen, dass bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt betreffend den ***PKW 3*** mit einer erheblichen Wertsteigerung - im Vergleich zum deutschen Markt - zu rechnen gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Anschaffung wäre aufgrund langfristiger Anlagestrategien beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug über mehrere Jahre im Betriebsvermögen zu erhalten und so eine entsprechende Wertsteigerung zu lukrieren, da dieses zwischenzeitlich aufgrund des Baujahres 1990 schon als "Oldtimer" (siehe Definition in der rechtlichen Beurteilung) anzusehen wäre. Das Fahrzeug hätte im Jahr 2016 einen Motorschaden erlitten und wäre am 13.1.2017 wertvermindert, da reparaturbedürftig um EUR 1.260 veräußert worden. Rechtliche Beurteilung des Finanzamtes in der Niederschrift: Nach Ansicht des Finanzamtes würde für die Anschaffung dieses Kraftfahrzeuges, mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung einer überwiegenden betrieblichen Nutzung, kein notwendiges Betriebsvermögen vorliegen. Auch die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen wäre verneint worden, da eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb nicht greifbar scheinen und eine Nutzbringung nicht vorliegen würde. Die Argumentation wäre dahingehend geführt worden, dass die Anschaffung eines Fahrzeuges der besonderen Luxusklasse offensichtlich durch die persönliche Neigung veranlasst sei und dies sich durch Inkaufnahme hoher Instandhaltungs- und Abschreibungskosten, sowie langer Stehzeiten manifestieren würde. Durch die Anschaffung des KFZ sei dem Geschäftsführer Herrn ***8*** als nahestehende Person zu Herrn ***3*** ein vermögenswerter Vorteil zugekommen, der allein auf die gesellschaftsrechtliche Stellung zurückzuführen sei und als solcher eine verdeckte Ausschüttung darstellen würde. Seitens der Finanzverwaltung wären daher die Anschaffungskosten und laufenden Betriebskosten als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden. Rechtliche Würdigung und Subsumtion die Bf.: Soweit keine gesonderten Typenbezeichnungen angeführt werden, würde sich die rechtliche Würdigung und Subsumtion auf alle drei in der Sachverhaltsbeschreibung angeführten Kraftfahrzeuge beziehen. Die Beurteilung könne, da auch seitens des Finanzamtes die wesentlichen Feststellungen bei allen drei Fahrzeugen gleich gehandhabt worden wären, sowohl für den ***PKW 1***, ***PKW 2*** und ***PKW 3*** herangezogen werden. Als Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes wäre eine Einordnung der KFZ als notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen bzw. notwendiges Privatvermögen voranzustellen. Bei notwendigem Betriebsvermögen würde es sich um Wirtschaftsgüter handeln, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Gewillkürtes Betriebsvermögen würde laut EStR 2000 bei § 5 EStG-Ermittlern iZm solchen Gegenständen vorliegen, die nicht notwendiges Betriebsvermögen bzw. notwendiges Privatvermögen darstellen, jedoch dem Betrieb gewidmet und in dessen Bilanz aufgenommen sind. Es würde hier vielmehr in der Entscheidungsfreiheit des Steuerpflichtigen stehen, ob er das Wirtschaftsgut in die Bücher aufnimmt und somit als Betriebsvermögen behandelt - eine betriebliche Nutzung wäre für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend. Durch die Aufnahme in die Bücher würde gewillkürtes Betriebsvermögen in seiner Behandlung dem notwendigen Betriebsvermögen gleichgestellt. Um der Beurteilung als gewillkürtes Betriebsvermögen zugänglich zu sein, müsse das Wirtschaftsgut dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein können (zB durch betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung). Nicht möglich wäre die Aufnahme von Wirtschaftsgütern als gewillkürten Betriebsvermögen mit dem einzigen Grund dadurch steuerliche Vorteile zu erreichen. Zusammenfassend wäre hier der Argumentation des Finanzamtes, dass eine Behandlung der "Youngtimer" als gewillkürtes Betriebsvermögen aus dem Grund ausscheiden würde, da eine objektive Förderungsmöglichkeit und Nutzbringung für den Betrieb nicht greifbar sei, entgegenzutreten. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich wäre, wäre als wesentliches Motiv der Anschaffung die Wertanlage angeführt worden. Diese Wertanlagefähigkeit würde sich bei einer - wie auch durch die Gesellschaft beabsichtigt - langfristigen Ausrichtung der Investition schon dadurch begründen lassen, dass aus allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen genau solche - wie durch das Finanzamt in der Niederschrift bezeichneten - Fahrzeuge der besonderen Luxusklasse bei guter Pflege und Instandhaltung einem Wertzuwachs, aber jedenfalls einer Wertbeständigkeit unterliegen würden. Diese Annahme zur Eignung der fundierten Kapitalausstattung durch KFZ würde sich auch dadurch untermauern lassen, dass "Oldtimer" als Sammlungsstücke dem begünstigten Steuersatz des § 10 UStG unterliegen würden. Sammlungsstücke wären hierbei definiert als Objekte, deren Wert den Gebrauchswert so wesentlich übersteigen, dass sie nach der Verkehrsauffassung nicht Zwecken des täglichen Lebens dienen, sondern regelmäßig mit anderen Gegenständen gleicher Art nach einem systematischen Zusammenhang aufbewahrt und gepflegt werden. Als Oldtimer würden per Definition Kraftfahrzeuge gelten, die sich in ihrem Originalzustand befinden, mindestens 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Auch wenn es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen aktuell noch um "Youngtimer" handeln würde, wäre bei der beabsichtigten Anlagestrategie davon auszugehen, dass diese Wirtschaftsgüter zu einem wesentlich geringeren Wert gekauft wurden, als ein zukünftiger Verkaufspreis erwarten lässt. Wie oben angeführt würden die EStR 2000 für die Widmungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen auf die Tatsache abstellen, dass diese dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein können. Als Beispiel würden die Richtlinien hier ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung anführen. Aus Sicht der Bf. könne es betreffend der Kapitalausstattung jedenfalls keinen Unterschied machen, welche Anlageform des Kapitals gewählt werde. Somit könnten auch Anlagen in Mobilien denen zumindest eine Wertbeständigkeit unterstellt werden kann nicht schlechter gestellt werden, als zB Investitionen in Immobilien, die ebenfalls mit einem gewissen Anlagerisiko verbunden wären. Die durch den Gesetzgeber gegebene Zuordnungsmöglichkeit von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten Betriebsvermögen würde durch das Finanzamt wie oben angeführt in den EStR Rz 593 entsprechend eingeschränkt werden. Jedoch wäre, wie im vorherigen Absatz beschrieben, nicht von der Erzielung steuerlicher Vorteile als Motiv für die Zuordnung zum Betriebsvermögen der Bf. auszugehen, da es in einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verwertung bevorstehender Verluste durch Wertminderungen kommen solle, sondern vielmehr der entgegengesetzte Sachverhalt anzunehmen wäre und es zu einer Steuerverfangenheit der Wertzuwächse kommen würde. Die durch das Finanzamt ins treffen geführten hohen Instandhaltungskosten und langen Stehzeiten wären als allgemeine Annahme, ohne nähere Untermauerung im Sachverhalt aus der Sicht des Bf. nicht als Argumentation heranzuziehen, dass das Fahrzeug jedenfalls dem privaten Bereich der Gesellschafter zuzurechnen wäre, da auch bei sonstigen Anlageformen wie Immobilien, Kapitalanlagen, Gold etc. etwa Gebühren und laufende Kosten für Aufschließungsbeiträge, Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen, Kontoführung, Depotgebühren, Verwahrungskosten etc. in nicht unbeträchtlicher Höhe anfallen würden. Die sich aus den Sachverhaltserläuterungen ergebende wesentliche Wertsteigerung bei einem Vergleich der Anschaffungskosten zu den aktuellen Marktwerten würden zeigen, dass diese Wirtschaftsgüter jedenfalls zu einer entsprechenden Wertanlage geeignet wären. Im Vergleich zu festverzinslichen Wertpapieren wäre eine solche Rendite nicht und bei Aktien im besten Fall nur mit einer nicht überschaubaren Risikobereitschaft in diesem Zeitraum erzielbar. Es wäre in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die Wahl der Wertanlageformen der unternehmerischen Entscheidungsbefugnis des Unternehmers zuzuweisen wäre und nicht durch das Finanzamt auf klassische Anlageformen wie Aktien, Anteile, Gold, Sparbücher etc einzuschränken ist. In der Niederschrift wird durch das Finanzamt die Rechtsansicht vertreten, dass durch die Anschaffung des KFZ dem Gesellschafter ***8*** als nahestehende Person zu Herrn ***3*** ein vermögenswerter Vorteil zugekommen ist der allein auf die Gesellschafterstellung zurückzuführen ist und somit zu einer verdeckten Ausschüttung im Zeitpunkt der Anschaffung - Ausschüttung an der Wurzel - geführt hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der Verwaltungsmeinung in den KStR 2013 können Kapitalgesellschaften die ihren Gewinn gem. § 7 Abs. 3 KStG ermitteln neben dem allgemeinen betrieblichen Vermögensbereich einen außerbetrieblichen Vermögensbereich haben. Zu einem, dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Rechtsstreit hätte der VwGH erkannt (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178), dass außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft nur anzunehmen wäre, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel vorliegen. Diesem Erkenntnis wäre ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, in dem eine Kapitalgesellschaft mit dem Betrieb einer Spenglerei einen Porsche 911 (Baureihe 996 Carrera 4 Cabrio) dem Betriebsvermögen zugerechnet hätte. Im Zuge einer Betriebsprüfung wäre dieses KFZ mit der Argumentation nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet worden, dass es sich bei diesem um ein Fahrzeug handle, das durch seine Bauart und äußere Erscheinungsform bei einem Dachdeckerunternehmen nicht von vornherein als notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden könne. Weiters wäre seitens der Finanzverwaltung ins Treffen geführt worden, dass eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden hätte können. Als Rechtsfolge der oben zitierten VwGH-Judikatur wäre eine Zuordnung zum außerbetrieblichen Bereich der Körperschaft durch eine Definition als Ausschüttung an der Wurzel bedingt. Eine verdeckte Ausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft könne sodann schon systematisch nicht zur Anwendung kommen, da eben dieser außerbetriebliche Bereich als steuerneutral anzusehen wäre. Für die Annahme einer solchen Ausschüttung an der Wurzel wäre sowohl in der Judikatur, als auch in den KStR ein nahezu ausschließlicher Fokus auf die Überlassung von gesellschaftseigenen Luxusimmobilien an den Gesellschafter-Geschäftsführer gelegt worden. Als Beurteilungsgrundlage, ob eine solche Ausschüttung an der Wurzel gegeben sein kann, wäre als Vorfrage die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am entsprechenden Wirtschaftsgut zu definieren. Als allgemeiner Zuordnungsmaßstab des wirtschaftlichen Eigentums könne entsprechend dem BFG und VwGH angenommen werden, dass der wirtschaftliche Eigentümer in der Regel mit dem zivilrechtlichen Eigentümer übereinstimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes wäre ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung etc.) auszuüben in der Lage wäre. Als weiteres Beurteilungskriterium wäre der negative Inhalt des Eigentumsrechtes ausschlaggebend, nämlich die Möglichkeit Dritte, aber auch den zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Wesentliches Gewicht bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums würde auch der Frage zukommen, wem die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen zukommt. Das BFG (BFG 5.8.2016, RV/7102731/2013) würde hier in seiner Entscheidung erläuternd ausführen, dass im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnliegenschaften an den Gesellschafter oder diesem nahestehende Personen zwar das BMF in den KStR die Ansicht vertreten würde, dass hier die Renditemiete als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen wäre und es bei Inkongruenz zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Mieter und somit zu einer Wurzelausschüttung kommen würde, dies aber entgegen der oben angeführten Judikaturlinie des VwGH erfolgen würde und die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums somit anhand der oben angeführten Maßstäbe - vor allem der Verfügungsrechte und des Risikos/der Chance von Wertveränderungen - zu erfolgen hätte. Soweit es zu keiner Wurzelausschüttung kommt, würde der VwGH in seinem oben beschriebenen Judikat zur Zuordnung des Porsche ins Betriebsvermögen davon ausgehen, dass laufende, verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer für die Überlassung des KFZ für dessen private Nutzung gegeben wäre, soweit darin keine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit zu erblicken wäre. Im Bereich der verdeckten Ausschüttungen würde es auf die Frage des Aufteilungsverbotes gem. § 12 Abs. 1 KStG iVm § 20 EStG nicht ankommen, es wäre damit keineswegs der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung erfüllt. Eine verdeckte Ausschüttung würde zwingend eine Eigentümerstellung an der Körperschaft voraussetzen, wobei jedoch das Beteiligungsausmaß nicht von Bedeutung wäre. Die Vorteilszuwendung an den Anteilsinhaber könne auch über nahestehende Personen (zB Familienmitglieder) vermittelt werden. Weiters wäre es so, dass ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschließen würde. Die Beurteilung dieses Vorteilsausgleichs würde anhand eines Fremdvergleichs erfolgen. Aus dieser nunmehr erläuterten Rechtsansicht des BFG und des VwGH wäre im streitgegenständlichen Sachverhalt abzuleiten, dass es sich aus dem Sachverhalt ergeben würde, dass die Bf. sowohl als zivilrechtlicher, als auch als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen wäre. Diese Beurteilung würde sich in der Tatsache begründen, dass es die Gesellschaft wäre, die als Zulassungsbesitzer über die Verwendung des KFZ entscheidet und zB etwa einen, der Wertentwicklung abträglichen Gebrauch jederzeit unterbinden und verhindern kann. Auch das wirtschaftliche Risiko bzw. die wirtschaftliche Chance von Wertveränderungen würde unzweifelhaft bei der Bf. liegen. Die Argumentation des Finanzamtes, dass Herrn ***8*** als nahestehende Person zu Herrn ***3*** ein vermögenswerter Vorteil zugekommen wäre und diesem eine verdeckte Ausschüttung zuzurechnen wäre, wäre jedenfalls zu entkräften. Dies einerseits dadurch, dass die KFZ auf Wechselkennzeichen mit dem an Herrn ***3*** überlassenen arbeitgebereigenen Fahrzeug angemeldet gewesen wären und somit auch nur in Absprache mit diesem durch die restlichen Gesellschafter für etwaige private Fahrten genutzt werden hätten können. Wie oben angeführt wäre für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung das Beteiligungsausmaß unbeachtlich und somit wäre auch schon eine mittelbare 20%ige Beteiligung, wie sie Herr ***3*** an der ***Bf1*** hält grundsätzlich ausreichend und es würde somit zu keiner Überleitung einer etwaigen verdeckten Gewinnausschüttung über die Angehörigenstellung an Herrn ***8*** kommen. Weiters wäre bei Herrn ***3***, sowie bei den restlichen, im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschaftern laufend der in § 4 der SachbezugswerteVO festgesetzte Maximalbetrag für die Nutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen angesetzt worden und ein vermögenswerter Vorteil wäre somit nicht ersichtlich. Aufgrund der Zulassung auf Wechselkennzeichen wäre naturgemäß immer nur die Nutzung eines der Fahrzeuge im Straßenverkehr möglich. Auch wären die an die Gesellschafter geleisteten Entgelte für die Beschäftigung im Unternehmen jedenfalls als fremdüblich anzusehen und wären daher im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aufgegriffen worden. Ein fremdüblicher Vermögensausgleich wäre somit jedenfalls geleistet worden. I.5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 wurde von der Bf. auch eine Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2017 vom 23.11.2020 eingebracht. Die Beschwerde würde sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide vom 23.11.2020, zugestellt am 24.11.2020, richten, da die belangte Behörde die für die PKW gem. Tz 3, Tz 4 und Tz 5 der Niederschrift vom 28.07.2020 getätigten Ausgaben bzw. die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht anerkannt hätte. Aufgrund dieser Feststellungen wäre am 8.9.2020 ein Haftungsbescheid betreffend die Jahre 2015-2018 erlassen und am 11.9.2020 zugestellt worden. Gegen diesen Haftungsbescheid und den Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 12.10.2020 wäre aufgrund des gleichen Sachverhaltes mit Schriftsatz vom 16.11.2020 eine inhaltsgleiche Bescheidbeschwerde eingebracht worden. Weiters wäre mit 19.11.2020 eine Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde bzw. Vorlageantrag betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2018 und den Haftungsbescheid 2015-2018 abgegeben worden, auf welche hier zusätzlich eingegangen werden würde. Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass sie den dargestellten Beschwerdegründen Rechnung tragen. Außerdem wurde beantragt keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu erlassen, sondern die Beschwerde umgehend an das BFG vorzulegen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100032/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100032.2021
Stammnummer
143408
Gültig
26.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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