Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100032/2021
Anschaffung von Youngtimern durch eine GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100032/2021vom 26.01.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bf. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde vom 24.11.2020, der die Studie "Oldtimer als Wertanlage" der Hochschule Reutlingen aus dem Jahr 2015 angeschlossen war, den Ausführungen in dieser Studie nichts Substantielles entgegenhält, sondern lediglich ausgeführt wird, dass die Vor- und Nachteile eines Oldtimers verglichen werden würden. Soweit in der Gegenäußerung vorgebracht wird, dass sich aus dieser Studie nicht ergeben würde, dass ein Oldtimer als Vermögensanlage etwas Außergewöhnliches wäre, ist festzuhalten, dass diese Studie zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der in dieser Studie aufgezeigten Risiken (wie Illiquidität; hohe Unterhaltskosten; Intransparenz des Marktes; keine laufende Rendite) sich Oldtimer nicht per se als alternatives Investmentobjekt eignen (vgl. Seite 30 unten) und daher auch folgende Aussage getroffen wird:
"Findet das Investment in die Oldtimer nicht nur aus Gründen einer monetären Rendite statt, sondern auch zum eigenen Vergnügen, spricht man von einer emotionalen Rendite" (S. 31 oben).
Auch der Ansatz einer Nutzungsdauer von lediglich drei Jahren spricht gegen die in der Beschwerde vorgebrachte Wertsteigerung, weil bei einer Werterhöhung eine weit längere Nutzungsdauer anzusetzen wäre. Aus der kurzen Nutzungsdauer ist vielmehr abzuleiten, dass ohne entsprechend kostenintensive Instandsetzungsmaßnahmen eine Wertminderung eintritt.
Dass die Bf. nicht beabsichtigt hat dieses Fahrzeug im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit einzusetzen ergibt sich daraus, dass ein Fahrzeug eines solchen Alters nicht für Fahrten im Rahmen des Betriebsgegenstandes der Bf. einsetzbar ist. Die Angaben von ***3*** gegenüber dem Prüfer in der Besprechung vom 10.3.2020, dieses Fahrzeug sei zu Fahrten nach ***20*** zum ***4*** verwendet worden, ist angesichts der weiten Wegstrecke (mehr als 220 Kilometer einfache Strecke) unglaubwürdig, weil bei so alten Fahrzeugen bei einer solchen Strecke die Gefahr eines Defektes viel zu hoch ist und in der Beschwerde vom 17.11.2020 vorgebracht wurde, dass die Anschaffung dieses Fahrzeuges als Wertanlage erfolgt wäre. Auch wurde kein Fahrtenbuch für dieses Fahrzeug geführt bzw. andere Nachweise vorgelegt, dass mit diesem Fahrzeug tatsächlich zum ***4*** nach ***20*** gefahren worden wäre, sodass das Bundesfinanzgericht aufgrund der Affinität von ***3*** zu älteren Fahrzeugen davon ausgeht, dass dieses Fahrzeug ausschließlich für nicht betriebliche, dh. im privaten Interesse der Gesellschafter der Bf. gelegene Fahrten, eingesetzt worden ist. Überdies wurden in der Buchhaltung der Bf. im Zeitraum ab dem Erwerb bis zum Verkauf am 13.1.2017 keinerlei Treibstoffrechnungen für dieses Fahrzeug als Aufwand erfasst, woraus sich ergibt, dass die Kosten für Treibstoff zur Gänze von den Gesellschaftern der Bf. getragen wurden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Nutzung dieses Fahrzeuges für betriebliche Zwecke erfolgt wäre, handelt es sich dabei lediglich um eine durch keinerlei Nachweise unterlegte unsubstantiierte Behauptung und kann daher keineswegs den Nachweis einer betrieblichen Nutzung ersetzen. Überdies wird dieses Vorbringen in der Beschwerde im Folgesatz sofort dahingehend relativiert als ausgeführt wird, dass für etwaige Privatfahrten bei den im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschaftern betreffend die Nutzung der maximale Sachbezug laut § 4 der SachbezugswerteVO angesetzt werde. In welchem Verhältnis die betrieblichen Fahrten zu den Privatfahrten stehen würden, wird in der Beschwerde überhaupt nicht ausgeführt, was auch dafür spricht, dass es keinerlei Nachweise für tatsächlich erfolgte betriebliche Fahrten gibt. Überdies kann dieses Vorbringen nicht mit jenem, dass dieses Fahrzeug als Wertanlage angeschafft worden wäre, in Einklang gebracht werden, weil eine nicht nachvollziehbare Verwendung des Fahrzeuges einem Werterhalt bzw. einer Wertsteigerung abträglich wäre.
Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nach der Schilderung des Sachverhaltes aus Sicht der Bf. gegen das Nichtvorliegen von notwendigem Betriebsvermögen gar nicht mehr wendet, sondern nur mehr Ausführungen dazu enthält wieso es sich bei diesem Fahrzeug um gewillkürtes Betriebsvermögen der Bf. handeln würde (vgl. Seite 7 ff der Beschwerden vom 16.11.2020 und 24.11.2020).
Dass dieses Fahrzeug sich nicht als Wertanlage eignet, ergibt sich auch daraus, dass beim Ankauf kein Gutachten über den Zustand bzw. Wert des Fahrzeuges von der Bf. in Auftrag gegeben wurde und dieses Fahrzeug von einem privaten Verkäufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erworben wurde und daher weder für das Nichtvorliegen von Vorschäden noch Reparaturen, die ohne Originalteile erfolgt sein können, durch den Verkäufer einzustehen war.
Die Feststellung, dass die Anschaffung des ***PKW 2*** sowie des ***PKW 3*** durch die Bf. deswegen erfolgt ist, weil ***3*** eine Leidenschaft, ein Faible, für diese Fahrzeuge gehabt hat und die Anschaffung dieser beiden Fahrzeuge daher rein gesellschaftsrechtlich veranlasst war, folgt zum einen aus den Angaben von ***3*** im Prüfungsverfahren. Überdies wurde der Feststellung im Prüfungsbericht, wonach die Anschaffung des Kfz als sogenannter "Youngtimer" offensichtlich durch die persönliche Neigung (zu ergänzen: des Gesellschafters ***3***) veranlasst ist (vgl. S. 6 betreffend den ***PKW 2*** und S. 8 betreffend den ***PKW 3***) in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Diese persönliche Neigung für derartige Fahrzeuge manifestiert sich auch besonders deutlich daran, dass ***3*** nachdem der ***PKW 3*** einen Motorschaden erlitten hatte, diesen nach dem Verkauf durch die Bf. an den mit ***3*** befreundeten ***27*** dieses Fahrzeug von Herrn ***27*** erworben hat, wobei aber eine ordnungsgemäße Reparatur durch eine Vertragswerkstätte nicht erfolgt ist.
Die Feststellung, dass der am 9.1.2015 von der Bf. erworbene ***PKW 3*** nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar war, ergibt sich zum einen aus dem Alters des Fahrzeuges. Eine Vermietung durch fremde Dritte hätte das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sowie der entsprechenden Infrastruktur (Räumlichkeiten für die Präsentation/Bewerbung des Fahrzeuges, Mitarbeiter, die die Zuverlässigkeit/das fahrerische Können der potentiellen Mieter beurteilen können; Sachverständige für die Zustandsbeurteilung vor und nach der jeweiligen Miete) bei der Bf. vorausgesetzt, die nicht gegeben war.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass dieses Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bf. in den Jahren 2015 bis 2017 genutzt wurde, folgt daraus, dass diesbezüglich keinerlei Nachweise von der Bf. vorgelegt wurden und sich aus den vom Prüfer eingesehenen Unterlagen eine betriebliche Nutzung nicht ergibt. So wurde für dieses Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt und sind in der Buchhaltung der Bf. keine Treibstoffrechnungen für dieses Fahrzeug enthalten. Bei betrieblichen Fahrten mit diesem Fahrzeug würden aber die auf diese Fahrten entfallenden Treibstoffkosten Betriebsausgaben darstellen. Soweit in der Gegenäußerung der Bf. vom 24.11.2020 zur Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde darauf verwiesen wird, dass sich aus der Aktennotiz des Prüfers vom 10.3.2020 ergeben würde, dass dieses Fahrzeug für betriebliche Fahrten verwendet worden wäre (vgl. Seite Mitte dieser Gegenäußerung) ist festzuhalten, dass in diesem Aktenvermerk über die am 10.3.2020 stattgefundene Besprechung mit ***3*** ***3*** angegeben hat, dass es bei einer betrieblichen Wienfahrt zum ***4*** eine Panne mit diesem Fahrzeug gegeben hätte. Irgendwelche Nachweise für die Richtigkeit dieser Darstellung wurden in der Folge durch die Bf. nicht vorgelegt wie zum Beispiel ein Tankbeleg auf der Strecke dieser Fahrt. Auch vermeint das Bundesfinanzgericht, dass ein solch altes Fahrzeug, dass laut Vorbringen in der Beschwerde als Wertanlage gedacht war, nach der Lebenserfahrung nicht für Fahrten mit längeren Strecken eingesetzt wird, weil die Gefahr eines Defekts und damit eines gravierenden Wertverlustes viel zu hoch ist.
Die produzierte Stückzahl des am 9.1.2015 erworbenen ***PKW 3*** ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Internetrecherche (***58*** Baureihe ***45*** - Wikipedia = https://de.wikipedia.org/wiki/***59***). Auch der Prüfer hat eine entsprechende Recherche im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommen, die der Bf. mit Beschluss vom 12.1.2024 vorgehalten wurde und wurde im Schreiben vom 22.1.2024 der Bf. die angeführte Stückzahl nicht in Zweifel gezogen.
Dass der von der Bf. am 9.1.2015 erworbene ***PKW 3*** über keine Rennhistorie verfügt bzw. nicht durch bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gefahren wurde, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich von der Bf. nicht einmal ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde. Auch der Kaufpreis von lediglich € 7.860,00 spricht dafür.
Dass die Bf. eine Begutachtung des Zustandes sowie des Wertes des erworbenen Fahrzeuges ***PKW 2*** beim Erwerb nicht veranlasst hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Bf. vom 27.11.2023 an das Bundesfinanzgericht. Dass dieser PKW ohne Garantie und Gewährleistung von der Bf. erworben wurde ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 3.6.2015:
[Grafik]
Dass beim ***PKW 2*** eine Wertsteigerung alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen "Youngtimer" handelt, nach dem Erwerb durch die Bf. eingetreten wäre, kann deshalb nicht festgestellt werden, weil jeder "Youngtimer" für sich aufgrund seines Zustandes individuell bewertet werden muss und durch die Bf. eine solche Bewertung durch einen Sachverständigen nicht veranlasst wurde. Auch handelt es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, dass vergleichbare Fahrzeuge in Deutschland ab rund
€ 35.000,00 angeboten würden, um ein bloß unsubstantiiertes Vorbringen, weil in keinster Weise ausgeführt wird, wieso das Fahrzeug der Bf. mit in Deutschland angebotenen PKWs dieser Type vergleichbar wäre. So fehlt es an jeglicher Darstellung des Zustandes und der Ausstattungsmerkmale der angeblich vergleichbaren Fahrzeuge, die in Deutschland um rund
€ 35.000,00 angeboten würden, mit dem Fahrzeug der Bf. Außerdem kann aus einem Anbot allein nicht auf den tatsächlichen Wert eines Fahrzeuges rückgeschlossen werden.
Diesbezüglich stellen sich bei "Youngtimern" dieselben Probleme wie bei Oldtimern, nämlich, dass die Wertentwicklung solcher Fahrzeuge von mehreren Kriterien abhängt und daher die Wertentwicklung nicht pauschal für eine bestimmte Type bestimmt werden kann, sondern dies nur auf das einzelne Fahrzeug selbst bezogen werden kann, wie sich aus den nachstehend wiedergegebenen Ausführungen der Studie "Oldtimer als Wertanlage" der Hochschule Reutlingen aus dem Jahr 2015 ergibt:
"Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto höher ist die Chance auf eine Wertsteigerung. Ist jedoch ein wichtiger Faktor ungenügend oder nicht erfüllt, kann das Ergebnis der Formel Null sein und somit wäre kein entsprechendes Wertsteigerungspotential gegeben.
Die Einflussfaktoren können in drei Gruppen zusammengefasst werden. So bestimmen die Stückzahlen, das Image und die Beschaffenheit eines Fahrzeuges seinen Wert und auch sein Wertsteigerungspotential." (Seite 20)
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bf. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde vom 24.11.2020, der die Studie "Oldtimer als Wertanlage" der Hochschule Reutlingen aus dem Jahr 2015 angeschlossen war, den Ausführungen in dieser Studie nichts Substantielles entgegenhält, sondern lediglich ausgeführt wird, dass die Vor- und Nachteile eines Oldtimers verglichen werden würden. Soweit in der Gegenäußerung vorgebracht wird, dass sich aus dieser Studie nicht ergeben würde, dass ein Oldtimer als Vermögensanlage etwas Außergewöhnliches wäre, ist festzuhalten, dass diese Studie zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der in dieser Studie aufgezeigten Risiken (wie Illiquidität; hohe Unterhaltskosten; Intransparenz des Marktes; keine laufende Rendite) sich Oldtimer nicht per se als alternatives Investmentobjekt eignen (vgl. Seite 30 unten) und daher auch folgende Aussage getroffen wird:
"Findet das Investment in die Oldtimer nicht nur aus Gründen einer monetären Rendite statt, sondern auch zum eigenen Vergnügen, spricht man von einer emotionalen Rendite" (S. 31 oben). Auch der Ansatz einer Nutzungsdauer von lediglich fünf Jahren spricht gegen die in der Beschwerde vorgebrachte Wertsteigerung, weil bei einer Werterhöhung eine weit längere Nutzungsdauer anzusetzen wäre. Aus der kurzen Nutzungsdauer ist vielmehr abzuleiten, dass ohne entsprechend kostenintensive Instandsetzungsmaßnahmen eine Wertminderung eintritt.
Dass die Bf. nicht beabsichtig hat den ***PKW 2*** im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit einzusetzen ergibt sich daraus, dass ein Fahrzeug eines solchen Alters nicht für Fahrten im Rahmen des Betriebsgegenstandes der Bf. einsetzbar ist. Überdies wurde dieses Fahrzeug lediglich für Bewegungsfahrten in Betrieb genommen (Kilometerleistung von 10 km pro Jahr).
Die Feststellung, dass der am 3.6.2015 von der Bf. erworbene ***PKW 2*** nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar war, ergibt sich zum einen aus dem Alters des Fahrzeuges. Eine Vermietung durch fremde Dritte hätte das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sowie der entsprechenden Infrastruktur (Räumlichkeiten für die Präsentation/Bewerbung des Fahrzeuges, Mitarbeiter, die die Zuverlässigkeit/das fahrerische Können der potentiellen Mieter beurteilen können; Sachverständige für die Zustandsbeurteilung vor und nach der jeweiligen Miete) bei der Bf. vorausgesetzt, die nicht gegeben war.
[...]
Dass der von der Bf. am 3.6.2015 erworbene ***PKW 2*** über keine Rennhistorie verfügt bzw. nicht durch bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gefahren wurde, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich von der Bf. nicht einmal ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde und sich auch aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Hinweise darauf ergeben.
Dass der im Jahr 2017 erworbene ***PKW 1*** im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar war und auch zu betrieblichen Fahrten genutzt wurde, ergibt sich aus dem Alter des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Erwerbes (etwas weniger als 10 Jahre) und auch der gefahrenen Kilometer und kann dieses Fahrzeug auch nicht als "Youngtimer" angesehen werden. Auch dass es sich um ein PS-starkes Fahrzeug handelt, spricht nicht dagegen, dass es von ***62*** bzw. ***3*** zu betrieblich veranlassten Fahrten wie der Fahrt zum ***4*** genutzt wurde. Soweit in der Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde vom 19.11.2020 ausgeführt wird, dass die festgestellte Kilometerleistung von ca. 500 km p.a. durch jährliche Fahrten zum ***4*** weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden wäre, ist festzuhalten, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was als Indiz für das Vorliegen einer zu beweisenden Tatsache dienen kann (Prinzip der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel; vgl. zB Ritz/Koran, BAO7, Tz 2 zu § 166 BAO). In der Besprechung vom 10. März 2020 zwischen ***3*** und dem Prüfer hat ***3*** ausgesagt, dass der ***PKW 1*** nur für besondere Anlässe fallweise nach ***5*** (***4*** - ***4***) und einmal für eine Fahrt nach ***63*** zur Eröffnung der ***64*** (dort habe es einen Auftrag gegeben) eingesetzt wurde. Angesichts der Strecke zum ***4*** (***5***) und der Jahreskilometerleistung des ***PKW 1*** erscheint dem Bundesfinanzgericht diese Aussage als glaubwürdig und wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der ***PKW 1*** auch im Wirtschaftsjahr 2017/2018 ausschließlich für betrieblich veranlasste Fahrten der Bf. genutzt wurde. Dagegen spricht auch nicht, dass dieses Fahrzeug einmal an einem Samstag (dem ***7***2019) getankt wurde, weil Gesellschafter einer GmbH durchaus solche Vorgänge an Wochenenden durchführen, um nicht die Arbeit unter der Woche unterbrechen zu müssen. Überdies hat diese Betankung nicht im beschwerdegegenständlichen Jahr 2018 stattgefunden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfer zur Aussage von ***3*** folgendes vermerkt hat:
--> grundsätzlich plausibel, keine direkte private Veranlassung der Anschaffung nachweisbar
Soweit vom Prüfer in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ein Vergleich zwischen dem ***PKW 1*** und dem ***PKW 3*** gezogen wird, ist festzuhalten, dass diese Fahrzeuge aufgrund ihres Alters keineswegs vergleichbar sind. Überdies handelt es sich beim ***PKW 1*** um einen Sportwagen und sind auch die Kaufpreise dieser Fahrzeuge nicht miteinander vergleichbar.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung bzw. teilweise Stattgabe)
Hinsichtlich der unter den Tz. 1 (Erwerbssteuer ***PKW 1***), Tz. 2 (Bemessungsgrundlage Abschreibung für Abnutzung für den PKW ***PKW 4*** für das Jahr 2018), Tz. 6 (Korrektur der aktivierten unfertigen Leistungen betreffend das Jahr 2018) und Tz. 7 (Zuschätzungen) des Betriebsprüfungsberichts vom 25.11.2020 getroffenen Feststellungen schließt sich das Bundesfinanzgericht der im angeführten Betriebsprüfungsbericht dargestellten rechtlichen Beurteilung an, wobei hinsichtlich des Zeitpunktes der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für Umsatzsteuern aus Zuschätzungen ergänzend auf Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, Tz 53/4 zu § 9 EStG mwN, verwiesen wird und wurden diese Feststellungen auch in der Beschwerde nicht bekämpft.
Zur Betriebsvermögenseigenschaft des ***PKW 2*** und des ***PKW 3***:
Bei der Bf. handelt es sich um eine rechnungslegungspflichtige Kapitalgesellschaft, die gemäß
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln hat.
In ständiger Rechtsprechung wird vom VwGH davon ausgegangen, dass auch Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Societas Europaea), die nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln, eine außerbetriebliche Sphäre haben können (vgl zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0169, VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0047).
Aus § 7 Abs. 2 KStG 1988 ergibt sich, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern auch bei Körperschaftsteuersubjekten, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, nach den gleichen Grundsätzen wie bei Einkommensteuersubjekten zu beurteilen ist (VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030; VwGH 30.6.2005, 2001/15/0081; VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083).
Daraus folgt, dass es auch bei unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften "Privatvermögen" geben kann. Für die Beurteilung, ob außerbetriebliches Vermögen der Körperschaft vorliegt, ist daher das Veranlassungsprinzip ausschlaggebend. Vermögen, das nicht der Einkünfteerzielung dient und nicht als offene oder verdeckte Ausschüttung anzusehen ist, gehört somit zum "Privatvermögen" einer Kapitalgesellschaft (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0166).
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (zB VwGH 26.3.2007, 2005/14/0091).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, waren die im Jahr 2015 angeschafften PKWs der Marke ***31*** (***PKW 2*** und ***PKW 3***) nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar wie zum Beispiel für Fahrten im Rahmen des Betriebes der Bf. bzw. für eine Vermietung an fremde Dritte und hat die Bf. nicht beabsichtigt diese Fahrzeuge im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten einzusetzen und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Fahrzeuge für betriebliche Zwecke der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren genutzt wurden, weswegen eine Zuordnung dieser Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen der Bf. ausscheidet.
Diesbezüglich unterscheidet sich der festgestellte Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung des VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178, zugrunde gelegen ist, weil der von der dortigen Beschwerdeführerin im Jahr 2002 erworbene Porsche im Rahmen des Betriebsgegenstandes der Beschwerdeführerin eingesetzt worden ist und es sich um ein Fahrzeug mit Baujahr 2000, dh. es sich beim Porsche weder um einen Oldtimer noch einen "Youngtimer" gehandelt hat.
Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die weder außerbetriebliches Vermögen der Körperschaft sind noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen und die der den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnde Abgabepflichtige durch entsprechende buchmäßige Behandlung in das Betriebsvermögen aufnimmt (VwGH 18.12.2001, 98/15/0019).
Die Schaffung von gewillkürtem Betriebsvermögen erfolgt durch einen Willensakt des Betriebsinhabers, der zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des betreffenden Wirtschaftsgutes sein muss. Der Willensakt muss sich äußern durch die Aufnahme des betreffenden Wirtschaftsgutes in die Bücher (vgl. Zorn in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (53. Lfg 2012) zu Tz 101 zu § 4 Abs 1 EStG).
Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter zählen, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Sie müssen dem Betrieb in irgendeiner Weise, etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung - förderlich sein können (VwGH 12.12.1995, 94/14/0091; VwGH 28.5.1997, 92/13/0273; VwGH 25.11.1997, 93/14/0180). Daher ist es nicht zulässig, ein Wirtschaftsgut im Hinblick auf seine bevorstehende Wertminderung zum gewillkürten Betriebsvermögen zu machen, damit die Wertminderung im Betriebsvermögen eintritt (VwGH 21.11.1995, 92/14/0152).
Laut Beschwerdevorbringen wäre die Behandlung der 2015 angeschafften PKWs der Marke ***31*** (***PKW 3*** und ***PKW 2***) deswegen als gewillkürtes Betriebsvermögen der Bf. zulässig, weil sie sich als Wertanlage eignen würden ("Wertanlagefähigkeit" laut Beschwerdevorbringen).
Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nur dann zu bejahen, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar (durch Erträge) oder mittelbar (durch Betriebsvermögensstärkung) zum Betriebserfolg beiträgt. Eine Betriebsstärkung durch laufende Erträge scheidet bei beiden Fahrzeugen von vornherein aus.
Die objektive Förderungsmöglichkeit (Förderung des Betriebes) ist ex ante zu beurteilen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, der gewillkürtes Betriebsvermögen annehmen will, konkrete objektive Umstände darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich die Förderung des Betriebes ergibt (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205).
Angesichts des Umstandes, dass der Erwerb der beiden Fahrzeuge unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie durch die Verkäufer erfolgt ist und im Zeitpunkt der Anschaffung kein Gutachten über den tatsächlichen Wert bzw. Zustand der erworbenen Fahrzeuge eingeholt wurde, kann nicht von einer ex ante gegebenen Fördermöglichkeit für den Betrieb der Bf. im Sinne einer Kapitalstärkung ausgegangen werden.
Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen vergleichbare Fahrzeuge würden derzeit (dh. im Jahr 2020!) zwischen € 20.000,00 bis € 30.000,00 (***PKW 3***) bzw. € 35.000,00 (***PKW 2***) angeboten werden, kann eine ex ante gegebene Fördermöglichkeit nicht belegen, weil der Wert von Fahrzeugen vom individuellen Zustand des jeweiligen Fahrzeuges sowie auch vom Bekanntheitsgrad der Vorbesitzer (bei Oldtimern und Youngtimern) abhängt und ein Anbot eines "vergleichbaren" Fahrzeuges (welche Kriterien für die Vergleichbarkeit herangezogen wurden wird in der Beschwerde offen gelassen) nichts darüber aussagt zu welchem Preis ein angebotenes Fahrzeug tatsächlich veräußert werden kann bzw. ob überhaupt eine Veräußerung gelingt.
Überdies wird in der Beschwerde übersehen, dass die bis zur Veräußerung dieser Fahrzeuge anfallenden Kosten wie Lagerung in einer klimatisierten Garage bzw. Halle, der Versicherung und Steuern, Überprüfungen, Reparaturen, Austausch von Verschleißteilen, Treibstoff etc. dazu führen, dass auch bei einer eingetretenen Wertsteigerung kein Gewinn nach dem Verkauf übrig bleibt, sondern gesamt der Eigentümer einen Verlust erleidet (vgl. Seite 12 unten der Studie der Universität Reutlingen aus 2015). Soweit in der Beschwerde diesbezüglich offenbar auf die Höhe der Aufwendungen bezogen ein Vergleich mit den Kosten von Kapitalanlagen und Gold gezogen wird (vgl. Seite 9 Mitte der Beschwerde), ist festzuhalten, dass die laufenden Kosten einer Kapitalanlage bzw. eines Investments in Gold weit geringer ausfallen und zudem weit besser prognostizierbar sind als bei den in Rede stehenden PKWs der Marke ***31***.
Von der Beschwerde wird auch offenbar ausgeblendet, dass die Instandsetzung des 2015 erworbenen ***PKW 3*** bereits im Wirtschaftsjahr 2015/2016 Kosten in Höhe von
€ 17.105,17 verursacht hat und bei Berücksichtigung dieser Kosten sowie der laufend anfallenden Kosten für Lagerung, Versicherung etc. - selbst wenn man von der Richtigkeit der Wertsteigerung laut Beschwerdevorbringen ausgeht - gar keine Rendite aus dem Verkauf für die Bf. erzielbar gewesen wäre.
Auch die in den Wirtschaftsjahren 2015/2016 und 2016/2017 für dem ***PKW 2*** angesetzten Kosten haben die laut Beschwerdevorbringen eingetretene Wertsteigerung überstiegen, wobei davon auszugehen ist, dass natürlich auch in den Wirtschaftsjahren ab 2017/2018 Kosten für dieses Fahrzeug angefallen sind.
Entgegen der von der Bf. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde vertretenen Ansicht kann aus der vom Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme angeführten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 29.4.2011, 4 K 4855/08 E, nicht abgeleitet werden, dass sich aus dieser Entscheidung ergeben würde, dass ein Oldtimer sehr wohl für ein gewillkürtes Betriebsvermögen zugänglich sein könne.
Entgegen der Rechtslage in Österreich wird § 4 Abs. 3 dEStG seit der BFH Entscheidung vom 02.10.2003 - IV R 13/03, BStBl 2004 II S. 985, dahingehend ausgelegt, dass der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 dEStG) der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.
Daher sind nach Ansicht des erkennenden Richters die in dieser Entscheidung angeführten Kriterien, die gegen eine Zuordnung eines Oldtimers zum gewillkürten Betriebsvermögen sprechen, auch auf den beschwerdegegenständlichen Fall übertragbar:
Einer Förderung des Betriebes steht daher die jährliche Kostenlast der beiden Fahrzeuge (***PKW 2*** und ***PKW 3***) entgegen.
Auch folgende Aussage in dieser Entscheidung ist auch den beschwerdegegenständlichen Fall übertragbar:
"Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer nicht ständig verfügbar ist, aber durchgehend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten (Anmerkung: auf die Bf. bezogen: keine in der Gesellschaftersphäre gelegenen Gründe) waren, das Fahrzeug zu erwerben…. Hinzu kommt, dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise der Erwerb eines Oldtimers vornehmlich private Interessen und Neigungen des Unternehmens berührt… (Rz 47)."
Da von der Bf. offenbar bei der Anschaffung der beiden ***31*** (***PKW 2*** und ***PKW 3***) keinerlei Kalkulation der laufenden Kosten bis zur etwaigen Veräußerung erstellt wurde, ist auch aus diesem Grund eine objektiv ex ante gegebene Fördermöglichkeit für den Betrieb der Bf. zu verneinen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Wahl der Wertanlageformen ausschließlich der betriebswirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungsbefugnis des Unternehmens zuzuweisen wäre und nicht durch das Finanzamt auf klassische Anlageformen wie Aktien, Anteile, Gold, Sparbücher etc. einzuschränken wäre (Seite 9 unten der Beschwerden), ist festzuhalten, dass die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen im steuerlichen Sinn anzusehen ist oder nicht, ausschließlich nach den vom VwGH judizierten Kriterien vorzunehmen ist und eine unternehmerische Entscheidung Wirtschaftsgüter anzuschaffen und als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, alleine nicht dazu führt, dass in rechtlicher Hinsicht von gewillkürtem Betriebsvermögen auszugehen ist.
Soweit in den Beschwerden vorgebracht wird, dass die durch das Finanzamt ins Treffen geführten Instandhaltungskosten eine "allgemeine Annahme" wären, ist dies aufgrund der festgestellten hohen Kosten der beiden Fahrzeuge, die nur in den Wirtschaftsjahren 2015/2016 bis 2017/2018 angefallen sind, nicht nachvollziehbar.
Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung rein causa societatis veranlasst ist und die ein sorgfältiger, nur auf den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft bedachter Geschäftsführer gar nicht angeschafft hätte, bilden hinsichtlich der laufendenden Besteuerung steuerneutrales Vermögen der Körperschaft (vgl. VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004 mwN).
Da sowohl der ***PKW 3*** als auch der ***PKW 2*** sich ex ante nicht zur Förderung des Betriebes der Bf. geeignet haben, haben diese beiden Fahrzeuge auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen der Bf. dargestellt und muss daher von einer in der Gesellschaftersphäre gelegenen Veranlassung ausgegangen werden, weil der Gesellschafter ***3***, der zu 20% mittelbarer Gesellschafter der Bf. ist, eine besondere Vorliebe für ältere Fahrzeuge hat. Außerbetriebliches Vermögen einer Körperschaft ist nämlich dann zu bejahen, wenn ein Wirtschaftsgut tatsächlich ausschließlich wegen einer besonderen Neigung des Gesellschafters angeschafft wurde (vgl. Lachmayer in Beiser/Hohenwarter-Mayr/Mayr/Kirchmayr-Schliesselberger (Hrsg), Körperschaften im Steuerrecht - FS Zorn, Wien 2022 (2022) Von Wurzeln, Liebhabereien und Sphärentheorien, S. 353 f).
Daher erweist sich die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 in diesem Punkt als unbegründet.
Dies führt in körperschaftlicher Sicht dazu, dass die in der Buchhaltung der Bf. erfassten Aufwendungen für diese Fahrzeuge mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebsausgaben iS des § 4 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 7 Abs. 3 KStG 1988 darstellen und daher den Gewinn der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht mindern können. Die von der Bf. in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung für 2018 vorgenommene Zurechnung von € 84,99 (Luxustangente für den PKW ***PKW 2***) ist rückgängig zu machen:
Es ist der Gewinn der Bf. daher wie folgt zu erhöhen:
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Jahr
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2016
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2017
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2018
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***PKW 2***
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Absetzung für Abnutzung
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€ 4.042,49
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€ 8.084,99
|
€ 8.084,99
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Kosten
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€ 5.885,37
|
€ 3.476,39
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Luxustangente
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- € 84,99
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***PKW 3***
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Absetzung für Abnutzung
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€ 1.310,00
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€ 2.620,00
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Kosten
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€ 17.105,17
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€ 840,90
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Buchwert abgegangener Anlagen
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€ 2.620,00
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Erlös aus Verkauf
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- € 1.260,00
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Summe
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€ 28.343,03
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€ 16.382,28
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€ 8.000,00
Dies hat in betraglicher Hinsicht zur Konsequenz, dass die mit dem angefochtenen Körperschafsteuerbescheid 2016 vom 23.11.2020 vorgenommene Gewinnerhöhung um
€ 5.885,37 zu reduzieren ist.
Betreffend den im Jahr 2017 angeschafften PKW ***PKW 1*** liegt hingegen zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen der Bf. vor, weil dieser PKW aufgrund seines geringen Alters und Zustandes sich für einen Einsatz im Betrieb der Bf. eignet und auch dafür eingesetzt worden ist und war daher der Beschwerde in diesem Punkt teilweise stattzugeben.
Zu den angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheiden 2015 bis 2018 ist zunächst festzuhalten, dass vom Finanzamt ***1*** die Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 in einem Schriftstück festgesetzt wurde. Die formularmäßige Zusammenfassung mehrerer isoliert rechtskraftfähiger Bescheide ist zulässig, weil die Kapitalertragsteuer für jedes Jahr gesondert ausgewiesen ist und die Summenbildung (Summe der Kapitalertragsteuer der Jahre 2015 bis 2018) dem Charakter eines Sammelbescheides nicht abträglich ist (vgl. zB VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012).
Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt der von der belangten Behörde angenommenen verdeckten Ausschüttungen an der Bf. die ***26*** als Alleingesellschafterin beteiligt.
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Keine Kapitalertragsteuer fällt an, wenn die Voraussetzungen des § 94 Z 2 EStG 1988 erfüllt sind, dh. Empfänger der Kapitalerträge ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft iS des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Befreiungsbestimmung umfasst sämtliche Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, so z.B. auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. Kirchmayr/Franke in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23, Tz. 21 zu § 94).
Zur Beurteilung der Anwendbarkeit des § 94 Z 2 EStG 1988 ist nicht zu prüfen, wer letztlich Empfänger der verdeckten Ausschüttung gewesen ist, sondern ist diese Bestimmung im Verhältnis zum unmittelbaren Gesellschafter zu prüfen (VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022; Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 32. Lfg. (Dezember 2019), Tz 1188 zu
§ 8 mwN).
Da an der Bf., die laut Darstellung der belangten Behörde im Betriebsprüfungsbericht vom 25.11.2020 die verdeckte Ausschüttung bewirkt haben soll, ausschließlich die ***26*** beteiligt ist, kommt die die Kapitalertragsteuerbefreiung des § 94 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung und wurde daher mit dem angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheid vom 9.12.2020 zu Unrecht die Bf. zur Haftung für die Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 herangezogen, weswegen der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben war und die angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheide 2015 bis 2018 ersatzlos aufzuheben waren.
Da schon aus diesem Grunde eine Aufhebung der Kapitalertragsteuerbescheide 2015 bis 2018 zu erfolgen hatte, war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung hing von der Beurteilung von Sachfragen ab weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 26. Jänner 2024
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100032/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100032.2021
- Stammnummer
- 143408
- Gültig
- 26.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF