Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100032/2021
Anschaffung von Youngtimern durch eine GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100032/2021vom 26.01.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ferner wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt.
Soweit die Beschwerde vom 11.12.2020 inhaltgleich mit jener vom 16.11.2020 betreffend Körperschaftsteuer 2018 und Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2015-2018 ist, erfolgt keine Darstellung, sondern werden nur die Abweichungen bzw. Ergänzungen zur Beschwerde vom 16.11.2020 im Folgenden wiedergegeben.
Ergänzende Argumentation aus der Gegenäußerung vom 24.11.2020 zur Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde bzw Vorlageantrag betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2018 und den Haftungsbescheid 2015-2018:
***PKW 1*** (Tz. 3 der Niederschrift)
Das gegenständliche Fahrzeug wäre am 23.1.1017 gekauft und am 4.7.2017 angemeldet worden. Die durchschnittliche Kilometerleistung hätte ca. 518 km pro Jahr betragen. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fahrzeuge wären u.a. jährlich für betriebliche Fahrten nach ***5*** zum ***4*** (***4***) verwendet worden. Der diesbezügliche Nachweis würde sich auch aus der Aktennotiz des Prüfers vom 10.3.2020 anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung ergeben. Wie bereits erwähnt wäre dieses Kraftfahrzeug für betriebliche Fahrten, insbesondere für längere Fahrten, verwendet worden, weil es dazu sehr gut geeignet wäre.
Bei den meisten Unternehmen würde der Privatanteil - mangels Führung eines Fahrtenbuches - im Schätzungswege ermittelt werden. Dieser Umstand würde aber nicht dazu führen, dass das Fahrzeug Privatvermögen darstellen würde. Aus der Betankung des Fahrzeuges an einem Samstag könne nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um ein Privatfahrzeug handeln würde. Vielmehr würden derartige Serviceleistungen bei Unternehmern außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden.
Der Hinweis des Prüfers in Pkt. 2 seiner Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde vom 16.11.2020 betreffend den ***PKW 1*** in Bezug auf die Wertanlage (Verkaufserlös
€ 1.260,00) wäre irreführend, weil das angeführte Beispiel den ***PKW 3*** betreffen würde. Der ***PKW 1*** wäre im Jahr 2017 um EUR 41.900,00 (zzgl. EUR 6.760,33 NoVA) angeschafft worden. Derzeit würden in Österreich derartige Fahrzeuge zwischen EUR 70.000,00 und EUR 85.000,00 angeboten werden. Insofern würde es sich dabei um massive Wertsteigerungen handeln, die selten bei alternativen Veranlagungen zu erzielen wären. Gerade das gegenständliche Fahrzeug würde beweisen, dass hier von einer Wertanlage auszugehen wäre.
***PKW 2*** (Tz. 4 der Niederschrift)
Seitens der Betriebsprüfung wäre festgestellt worden, dass lediglich 10 km im gesamten Prüfungszeitraum zurückgelegt worden wären. Dabei würde es sich lediglich - wie oben angeführt - um Bewegungsfahrten handeln. Dieses Auto wäre daher de facto nicht verwendet worden. Eine Privatnutzung können aus diesem Grund nicht abgeleitet werden. In Bezug auf die massive Wertsteigerung würde auf die oben angeführte Wertsteigerung verwiesen werden (Anschaffung um EUR 25.000,00 derzeitiger Wert EUR 35.000,00).
***PKW 3*** (Tz. 5 der Niederschrift)
Der ***PKW 3***, Baujahr 1990, wäre am 20.1.2015 um EUR 7.860,00 angeschafft worden. Die Zulassung wäre am 7.5.2015 erfolgt. Derzeit würden vergleichbare Fahrzeuge in Deutschland zwischen EUR 20.000,00 und EUR 30.000,00 zum Verkauf angeboten werden. Für Österreich wäre die NoVA dazu zu rechnen, sodass der Verkehrswert bei diesem Auto deutlich über den Anschaffungskosten liegen würde. Auch dieser Umstand würde darauf hindeuten, dass mit derartigen Fahrzeugen eine massive Wertsteigerung erzielt werden könne. Der Verkaufspreis von EUR 1.260,00 wäre lediglich deshalb erzielt worden, weil es sich bei diesem Auto um einen Motorschaden im Jahr 2017 gehandelt hätte. Die Reparatur hätte ca. EUR 18.000,00 betragen. Wie bereits in der Beschwerdeschrift angeführt worden wäre, wäre dieses Fahrzeug zwischenzeitlich als Oldtimer zu qualifizieren.
Auch dieses Auto wäre für betriebliche Fahrten verwendet worden (siehe dazu Aktennotiz des Prüfers vom 10.3.2020).
Allgemeine Vertiefung und Ergänzung der Argumentation auf Grundlage der Gegenäußerung vom 24.11.2020:
Gerade das zivilrechtliche und wirtschaftsrechtliche Eigentum an der Sache wäre entscheidend für die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung an der Wurzel. Die Bf. wäre unzweifelhaft zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der gegenständlichen Fahrzeuge. Für die Annahme der Ausschüttung an der Wurzel wäre zumindest die wirtschaftliche Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Gesellschafter Voraussetzung. Ausschließlich die Bf. hätte einen rechtlich wirksamen Verkaufsvertrag abschließen können. Es wäre richtig, dass mit derartigen Fahrzeugen keine Baustellen besucht werden. Unabhängig davon würden betriebliche (längere) Fahrten für auswärtige Besprechungen durchgeführt werden.
Der Prüfer würde in seiner Stellungnahme zur Beschwerde bzw. Vorlageantrag vom 19.11.2020 wiederholt darauf hinweisen, dass PKWs als Wertanlage und somit als gewillkürtes Betriebsvermögen ungeeignet wären. Gerade die entsprechende Werterhöhung würde darauf hindeuten, dass es sich hierbei um ein zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen handeln würde.
Der Betriebsprüfer würde in seiner Stellungnahme auf eine Entscheidung des FG Münster vom 29.4.2011 verweisen. Nach dieser Entscheidung könne ein Oldtimer bei einem Arzt nicht zum Betriebsvermögen gehören. Diese Entscheidung wäre richtig. Es würde in der Natur unseres Steuerrechtssystems liegen, dass ein Arzt kein gewillkürtes Betriebsvermögen haben könne. Im Umkehrschluss würde sich aus dieser Entscheidung ergeben, dass ein Oldtimer sehr wohl für ein gewillkürtes Betriebsvermögen zugänglich sein könne. Weiters wäre noch darauf hinzuweisen, dass eine Zuordnung bei einem Freiberufler zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen anders zu beurteilen wäre. Das Unternehmen ***13*** werde in der Rechtsform einer GmbH betrieben und wäre daher vorweg schon eine zivilrechtliche Trennung des Vermögens gegeben.
Der Prüfer würde auf eine Information von Steuerberater ***21*** vom 23.5.2015 verweisen. Bei dieser Information werde dargestellt, dass der Veräußerungsgewinn eines Oldtimers steuerpflichtig wäre. Der Steuerberater würde daher empfehlen einen Oldtimer nicht im Betriebsvermögen (könne wohl nur gewillkürtes Betriebsvermögen gemeint sein) zu halten, da sich bei einer Veräußerung idR ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben würde. Auch diese These würde darauf schließen lassen, dass ein Oldtimer gewillkürtes Betriebsvermögen sein könne.
Auch in der Stellungnahme der Hochschule Reutlingen, die der Prüfer seiner Stellungnahme anfügt, würden lediglich die Vor- und Nachteile eines Oldtimers als Vermögensanlage verglichen werden. Daraus würde sich ergeben, dass ein Oldtimer als Vermögensanlage nichts Außergewöhnliches wäre.
Zusammenfassendes Ergebnis:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (Ausschüttung an der Wurzel) würde nicht vorliegen, weil die gegenständlichen Fahrzeuge sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich der Bf. zuzurechnen wären. Diesbezügliche Veräußerungsgewinne hätte die Bf. zu versteuern.
Für allfällige Privatnutzungen der Gesellschafter wäre ein Sachbezug in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden.
Betreffend Luxustangente (Auto) würde vom Gesetzgeber im § 20 Abs. 1 Z 2 EStG Rechnung getragen werden.
Autos könnten sich sehr wohl als Wertanlage eignen.
I.6 Am 27. Jänner 2021 legte das nunmehr zuständige Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 16.11.2020 betreffend Körperschaftsteuer 2018 und Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor ohne vorher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben.
In diesem Vorlagebericht gab das Finanzamt Österreich zur Beschwerde vom 16.11.2020 folgende Stellungnahme ab:
Strittig wäre im gegenständlichen Verfahren die Zugehörigkeit der drei angeführten PKW zum Betriebsvermögen der Bf. und die damit verbundene Möglichkeit daraus entstandene Kosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
Teil des Betriebsvermögens wären alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebes stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind (vgl Marscher/Jakom, EStG (13. Auflage 2020) § 4 Rz 64 mit Verweis auf EStR 451; Heinrich/GedS Gassner, 219). Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürften dabei nicht einbezogen werden.
Aufgrund der Bilanzierung nach § 5 EStG wäre im konkreten Fall neben dem notwendigen Betriebsvermögen und dem notwendigen Privatvermögen auch ein gewillkürtes Betriebsvermögen möglich.
Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen wäre (1) die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, (2) die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie (3) die Verkehrsauffassung maßgebend (VwGH 24.5.07, 2006/15/0031; EStR 471). Die Rechtsfrage, ob eine Sache dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, wäre erst nach Lösung der Sachfrage zu beantworten, in welcher Weise die betroffene Sache dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach verwendet wird (VwGH 28.11.01, 97/13/0138).
Maßgeblich wäre daher die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge im Unternehmen und ob diese aufgrund der Verkehrsauffassung geeignet wären dem Betrieb zu dienen (vgl. Marscher/Jakom EStG 13. Auflage 2020 § 4 Rz 73).
Wie die hier gegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich genutzt worden wären, hätte mangels Führung eines Fahrtenbuchs nicht belegt werden können. Es wäre daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung jene Annahme zu treffen, die am wahrscheinlichsten erscheint.
Aufgrund der geringen Kilometerleistung, der Wechselkennzeichen, fehlender Treibstoffrechnungen als Betriebsausgaben und des zur Verfügung gestandenen weiteren betrieblichen PKWs für ***3*** wäre es naheliegend, dass betriebliche Kilometer ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt worden wären und die wenigen Fahrten mit den drei strittigen Fahrzeugen durch die private Lebensführung des ***3*** veranlasst wären. Dafür würde - neben den bereits angeführten Punkten - auch sprechen, dass
• bei der Nova-Anmeldung des ***PKW 1*** - Feststellung Tz. 3 - bereits als Antragsteller ***3***, sowie dessen Daten, und nicht jene der Bf. angeführt worden wären.
• Auf den Rechnungen zum ***PKW 2*** - Feststellung Tz. 4 - als Kennzeichen "***22***" angeführt worden wäre, was auf eine Zuordnung des Fahrzeuges in der Werkstatt auf ***3*** schließen lassen würde.
• Die Rechnung ***9*** von ***23*** betreffend ***PKW 3*** - Feststellung Tz. 5 - als Kunde Herrn ***3*** und dessen Privatadresse anführen würde.
• Der PKW ***PKW 3*** nach Verkauf durch die GmbH von ***3*** im wiederum für sein Privatvermögen angekauft worden wäre.
Kein notwendiges Betriebsvermögen:
Nur jene Wirtschaftsgüter könnten dem zum notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, bei denen ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und welche eine Funktion im Betriebsgeschehen erfüllen (Marscher/Jakom EStG (13. Auflage 2020) § 4 Rz 89). Maßgeblich wäre, dass keine privaten Motive im Vordergrund stehen (DKMZ § 4 Rz 47 mit Hinweis auf VfGH 15.6.82, B 4/81).
Wie vom VwGH bereits mit Erkenntnis vom 29.5.1985, 83/13/0136 ausgesprochen worden wäre, würden bei mehreren Pkw mit Wechselkennzeichen nur jene PKW von ihnen zum notwendigen Betriebsvermögen zählen, die ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und überwiegend betrieblich verwendet werden.
Nachdem, wie ausgeführt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung von keiner betrieblichen Verwendung der Fahrzeuge ausgegangen werde, wäre die Zuordnung der drei PKW zum notwendigen Betriebsvermögen ausgeschlossen.
Kein gewillkürtes Betriebsvermögen:
Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen wäre bei der Körperschaftsteuer unterliegenden Körperschaft nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei der Einkommensteuer unterliegenden Personen. Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecke dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, würde notwendiges Privatvermögen darstellen. Auch die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen wäre in diesem Fall nicht möglich.
Gegenstände, bei denen ein Zusammenhang mit dem Betrieb offensichtlich nicht bestehen kann, wären auch als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgeschlossen (VwGH 28.5.1997, 92/13/0273). Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens müssten unmittelbar durch Erträge oder mittelbar durch Stärkung des Betriebsvermögens oder zum Betriebserfolg beitragen (Wiesner SWK 91, A I 143). Wirtschaftsgüter, die für das übrige betriebliche Geschehen eine Belastung darstellen und damit den Betriebserfolg auf Dauer mindern oder gefährden, könnten nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein (VwGH 13.10.99, 93/13/0200).
Um eine Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen vornehmen zu können, müsse dieses nach der Verkehrsauffassung dem Betrieb dienen können. Wie auch das Finanzgericht Münster bereits mit Entscheidung vom 29.4.2011, 4 K 4855/08 = Metzler, StExp 2011/232, entschieden hätte, würden Oldtimer mangels objektiver Förderungsmöglichkeit für den Betrieb weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.
Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer nicht ständig verfügbar ist, aber durchgehend hohe Kosten verursacht, wäre weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar wäre der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings würde es ihm obliegen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben (FG Münster 29.4.2011, 4 K 4855/08 Rz 47).
Beim Erwerb eines Oldtimers, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, wäre bei typisierender Betrachtung regelmäßig davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war (FG Münster 29.4.2011, 4 K 4855/08 Rz 45).
Zur Anmerkung der steuerlichen Vertretung in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers vom 24.11.2020, dass bereits aufgrund der Natur des Steuerrechts bei einem Arzt kein gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen kann, sei ausgeführt, dass bereits der Autor (***24***) in seinem Artikel ausführt, dass im Unterschied zu Österreich in Deutschland auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner gewillkürtes Betriebsvermögen grundsätzlich möglich ist. Die Argumentation der steuerlichen Vertretung gehe daher nach h.o. Ansicht ins Leere.
Die dem Abgabepflichtigen eingeräumte Entscheidungsfreiheit über die Aufnahme von gewillkürtem Betriebsvermögen wäre keine schrankenlose. Insbesondere könne von der Entscheidungsfreiheit kein so weitgehender Gebraucht gemacht werden, dass in der Bilanz gewillkürtes Betriebsvermögen ausschließlich deshalb aufgenommen wird um einen steuerlichen Vorteil zu erreichen, wenn diese Aufnahme ansonsten sinnlos wäre. Wirtschaftsgüter müssen um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein können (vgl VwGH 28.05.1997, 92/13/0273).
Von der Bf. werde vorgebracht, die Fahrzeuge seien als Wertanlage zur fundierten Kapitalausstattung angeschafft worden. Dem könne nur entgegengehalten werden, dass die hier gegenständlichen Fahrzeuge nicht als Wertanlage geeignet wären. Die Haltung und Nutzung der Fahrzeuge wären mit erheblichen Kosten verbunden. Der unter Tz. 5 angeführte Sachverhalt (Motorschaden beim ***PKW 3***) würde dazu belegen, dass die Haltung von Fahrzeugen als Wertanlage auch mit einem erheblichen Risiko verbunden wäre.
Beim ***25*** ***PKW 1*** (Tz. 3) solle nach Ansicht der Bf. eine Wertsteigerung von 2017 bis 2020 von 21.339,67 Euro (Anschaffung: 48.660,33 Euro zu aktuellem Wert 70.000 Euro) erreicht worden sein. Abgesehen davon, dass der angeblich mögliche Verkaufspreis bisher nur behauptet und nicht durch Unterlagen nachgewiesen worden wäre, wären der Wertsteigerung nicht die laufend anfallenden Kosten gegenübergestellt worden. Unter Berücksichtigung der laufenden Kosten für das Fahrzeug wäre die Wertsteigerung innerhalb weniger Jahre aufgebraucht (laufende Kosten im Wirtschaftsjahr 2017/18: 9.490,65 Euro).
Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift solle beim Fahrzeug ***PKW 2*** (Tz 4) eine Wertsteigerung vom Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr 2015 bis 2020 von 10.000,00 Euro eingetreten sein. Auch diese Wertsteigerung wäre bisher nicht nachgewiesen worden. Zudem wäre diese Wertsteigerung durch die laufenden Kosten (im Prüfungszeitraum 9.361,76 Euro) bereits beinahe aufgebraucht.
Zum Fahrzeug ***PKW 3*** (Tz. 5) würde die Bf. vermeinen, es sei eine Wertsteigerung von 12.140,00 Euro seit dem Erwerb eingetreten. Berücksichtige man den laufenden Laufwand im Wirtschaftsjahr 2015/16 von 17.105,17 Euro, so wäre damit die Wertsteigerung bereits aufgebraucht. Wäre das Fahrzeug nicht von einem "Pfuscher" repariert worden, sondern von einer anerkannten ***25***-Werkstätte, dann wären zusätzliche Kosten von 18.037,11 Euro angefallen. Es könne daher keineswegs von einer Wertanlage gesprochen werden.
Faktisch würden die angeführten Fahrzeuge somit nicht die Kapitalausstattung stärken, sondern würden zusätzlich das betriebliche Ergebnis belasten, womit die Einordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht möglich wäre. Die steuerlichen Vorteile durch die geltend gemachte Abschreibung, sowie laufende Kosten wären nach h.o. Ansicht auch die einzigen Gründe, für die Aufnahme der Fahrzeuge ins Betriebsvermögen, anstelle des Ankaufs der Fahrzeuge durch Herrn ***3*** als Privatperson selbst. Dies wäre auch daran erkennbar, dass Herr ***3*** nach der Veräußerung des ***PKW 3*** (und der damit einhergehenden Abschreibung des Restbuchwertes), das Fahrzeug privat erworben hätte und nicht wieder als gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen der ***Bf1*** erworben hätte.
Zudem sei angeführt, dass im Rahmen eines Fremdvergleichs ein Unternehmen mit Gesellschafter ohne die vorliegende persönliche Vorliebe des Herrn ***3*** sicherlich nicht PKWs als Wertanlage angeschafft hätte, da andere Anlageformen wesentlich komfortabler wären. Anders als bei gängigen Wertanlagen würden Fahrzeuge nicht nur eines Stellplatzes bedürfen, sondern wären auch wesentlich kostenanfälliger. Die in der Beschwerde angeführten Wertsteigerungen wären bisher weder durch entsprechende Sachverständigengutachten noch durch Angebote vergleichbarer Fahrzeuge belegt worden.
Da die Fahrzeuge nur für eine eingeschränkte Personengruppe (Sammler von Liebhabereifahrzeugen) von Interesse wären und nicht wie börsengehandelte Wertpapiere auf einem normalen Marktplatz gehandelt werden würden, wären die Preise zudem sehr variabel. Der Preis werde durch Oldtimer-"Liebhaber" bestimmt und es könne zu unterschiedlichen Preisen bei identen Fahrzeugmodellen kommen. Wie auch die Hochschule Reutlingen bereits im Executive Summery des Diskussionsbeitrages "Oldtimer als Wertanlage - Die Eignung des Oldtimers als Investment- und Diversifikationsobjekt" ausführen würde, würden sich als Wertanlage insbesondere Top-Oldtimer mit einer erfolgreichen (Renn-)Historie eignen, die in geringen Stückzahlen gefertigt wurden und einen gewissen Grad an Originalität in Technik und Design aufweisen. Werde der Oldtimer jedoch als Einzel-Investment betrachtet, sollte stets auch die "emotionale" Rendite berücksichtigt werden um von einer Wertanlage ausgehen zu können.
Diese personenbezogene "emotionale" Rendite müsse jedoch bei der Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen geeignet ist, außer Acht gelassen werden.
Abschließend sei noch angemerkt, dass dem vorliegenden Diskussionspapier entnommen werden könne, dass dieses lediglich Oldtimer thematisiert, nicht aber die gegenständlich vorliegenden sogenannten "Youngtimer" (vgl. Daxhammer/Klein, Oldtimer als Wertanlage - Die Eignung des Oldtimers als Investment- und Diversifikationsobjekt, 2). Schließe man jedoch von den Aussagen zu Oldtimern im Diskussionspapier auf die gegenständlichen Yougtimer, so müsste es sich dabei, um von einer Wertanlage ausgehen zu können, ebenfalls um Top-Oldtimer mit gewissen "Standalone-Merkmalen" handeln, was im konkreten Fall jedoch nicht vorliegen würde.
Wäre ein Wirtschaftsgut zur Verwendung als Betriebsvermögen ungeeignet so würde nur verbleiben, dass die Anschaffung nicht durch den Betrieb, sondern durch die gesellschaftliche Stellung des Nutzers erfolgt wäre.
Ausschüttung an der Wurzel:
Anders als im Verfahren eines Spenglers, bei welchem ein Porsche im Betriebsvermögen nach Abweisung durch den UFS (vgl 11.03.2008, RV/0137-G/07) vor dem VwGH anerkannt worden wäre (VwGH 14.10.2020, 2008/15/0178), würde im gegenständlichen Fall keine nachgewiesene betriebliche Nutzung vorliegen. Im angeführten Judikat des VwGH wäre eine zumindest teilweise betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht und damit eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ermöglicht worden. Zudem wäre im entschiedenen Fall, anders als im vorliegenden Beschwerdefall, überhaupt nicht darauf eingegangen worden, dass der Geschäftsführer bzw. ein Gesellschafter wie ein wirtschaftlicher Eigentümer über das Fahrzeug verfügen konnte. Im nun zu entscheidenden Fall der Bf. wäre der Ankauf jedoch nicht wie im VwGH-Verfahren erfolgt, um damit betriebliche Fahrten zu absolvieren, sondern um das Fahrzeug an Herrn ***3*** zu überlassen.
Im gegenständlichen Fall wäre die Anschaffung nicht zum Zwecke der GmbH, sondern aufgrund der persönlichen Neigung des ***3*** erfolgt. Der persönliche Febel des ***3*** ließe sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung zu Tz. 5 ableiten. ***3*** hätte das zuvor von der GmbH angekaufte und dort auch von ihm genutzte Fahrzeug nach der Veräußerung durch die Bf. für sein Privatvermögen erworben. Zudem wäre im Zuge der Prüfung auch bekannt gegeben worden, dass sämtliche Luxusfahrzeuge nur von ***3*** genutzt würden, was ebenfalls auf eine persönliche Vorliebe für derartige Fahrzeuge schließen ließe.
Ein lediglich causa societatis angeschafftes Wirtschaftsgut könne nicht zum Betriebsvermögen einer Körperschaft gehören und es müsse untersucht werden, ob eine verdeckte Ausschüttung an einen Anteilsinhaber vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre das Fahrzeug vom geprüften Unternehmen, der Bf. käuflich erworben worden und Herr ***3*** hätte in der Folge wie ein Eigentümer darüber verfügen können.
Es würde der laufenden Prüfungspraxis entsprechen, dass Luxusfahrzeuge, die durch die Gesellschafter oder Geschäftsführer privat verwendet werden und keiner überwiegenden betrieblichen Nutzung dienen nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden (vgl Blazina, Sportauto als Betriebsvermögen? SWK 19/2005, 530).
Durch diese Verfügungsmacht des ***3*** würde es zu einem Auseinanderfallen des zivilrechtlichen Eigentümers und des wirtschaftlichen Eigentümers kommen.
Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum würden auseinander fallen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (zB VwGH 29.7.2010, 2007/15/0248; 31.5.2011, 2008/15/0153; 20.3.2014, 2011/15/0120). (vgl Ritz BAO (6. Auflage 2017) § 24 BAO Rz 3).
***3*** hätte aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter der Muttergesellschaft (***26***) und seiner Nahebeziehung (Geschwister) zum Geschäftsführer der Bf. faktisch über die drei Fahrzeuge verfügen können wie ein zivilrechtlicher Eigentümer. Die Fahrzeuge wären von Herrn ***3*** verwendet worden, die Rechnungen der Werkstätte würden darauf hindeuten, dass die Reparaturen und Services von ihm in Auftrag gegeben worden wären und auch die Veräußerung an Herrn ***27*** (einem Freund des Herrn ***3***) würden die Verfügungsmacht beweisen.
Für die Abgabenbehörde würde daher in freier Beweiswürdigung aufgrund des festgestellten Sachverhalts feststehen, dass Herr ***3*** wirtschaftlicher Eigentümer der drei Fahrzeuge gewesen wäre.
Folglich wären in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die drei PKW nicht dem Betriebsvermögen der Bf., sondern dem Privatvermögen des ***3*** zuzurechnen.
Zum Körperschaftsteuerbescheid 2018:
Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass die drei PKW aufgrund der konkreten Nutzung weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Die drei PKW wären nicht geeignet dem Unternehmen zu dienen, weshalb kein Betriebsvermögen vorliegen würde. Die drei PKW wären dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach dem wirtschaftlichen Eigentümer ***3*** zuzurechnen. Die PKW würden bei diesem notwendiges Privatvermögen darstellen. Die Bf. hätte als zivilrechtliche Eigentümerin die PKWs erworben, tatsächlich wäre jedoch ***3*** der einzige wirtschaftliche Eigentümer gewesen. Die Kostenübernahme (Kauf und laufende Kosten) wäre lediglich aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung des ***3*** erfolgt.
Die Kosten für die drei PKWs wären somit nicht durch den Betrieb der Bf. veranlasst. Es werde beantragt die im Zuge der Außenprüfung nicht anerkannten Kosten auch im Beschwerdeverfahren nicht anzuerkennen.
Zu den Haftungsbescheiden 2015, 2016, 2017 und 2018 (Sammelbescheid):
Im Zuge der AP wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung von der Bf. an den Anteilseigener der Holding, Herrn ***3***, festgestellt worden. Dabei würde es sich um eine durchgeschleuste Ausschüttung handeln (vgl BFG 29.3.2019, RV/7105150/2017; Raab/Renner, BFGjournal 2019, 437; Marscher/Renner, SWK 36/2019, 1550), welche aus zwei Vorgängen bestehen würde. Einerseits der Ausschüttung der Tochter (der Bf.) an die Mutter (die Holding GmbH) und andererseits die Ausschüttung der Mutter an die Anteilsinhaber. Die Ausschüttung an die Mutter wäre gem. § 10 KStG steuerbefreit, eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer würde nicht bestehen, womit auch die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungsverpflichtete ins Leere gehen würde. Eine Haftung wäre lediglich bei der Mutter (der ***26***) möglich gewesen. Die Abgabenbehörde würde beabsichtigen daher in Erwartung der Aufhebung des Haftungsbescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das BFG, die Direktvorschreibung beim Vorteilsempfänger vorzunehmen.
Sollte das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes feststellen, dass der Haftungsbescheid zu Recht erfolgt wäre, werde beantragt hinsichtlich der Feststellungen in Tz. 5 die Beträge abzuändern. Als verdeckte Ausschüttung wäre der laufende Aufwand in Höhe von 17.105,17 Euro (= 4.276,29 Euro KESt) im Kalenderjahr 2015 festgestellt und dabei übersehen worden die Anschaffungskosten zum 20.01.2015 ebenfalls an der Wurzel auszuschütten. Tatsächlich wären 24.965,17 als verdeckte Ausschüttung (= 6.241,29 Euro KESt) festzustellen gewesen.
Im Jahr 2016 wären 6.726,27 Euro (=1.849,72 Euro KESt) als verdeckte Ausschüttung aufgrund des laufenden Aufwands festgesetzt und dabei die dem Fahrzeug ***PKW 2*** zuzuordnenden Rechnungen 162253 und 162254 über insgesamt 5.885,37 Euro berücksichtigt worden. Richtigerweise hätte als Folge der Feststellung für das Jahr 2016 nur eine verdeckte Ausschüttung über 840,90 Euro (=231,25 Euro KESt) festgestellt werden dürfen.
I.7 Die Beschwerde vom 11.12.2020 betreffend Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt Österreich ebenfalls am 27.1.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom 11.12.2020 ist in weiten Strecken wörtlich ident mit jener zur Beschwerde vom 16.11.2020 und werden im Folgenden nur die Abweichungen gegenüber der Stellungnahme zur Beschwerde vom 11.12.2020 dargestellt:
Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wären ausschließlich die Feststellungen in Tz. 4 (***PKW 2***) und Tz. 5 (***PKW 3***) maßgeblich, da der in Tz. 3 behandelte ***PKW 1*** erst im Wirtschaftsjahr 2017/18 (mit 4.7.2017) aktiviert worden wäre und vorher keine Kosten angefallen wären (vgl. Darstellung der steuerlichen Auswirkungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 28.7.2020).
Der laufende PKW Aufwand des Fahrzeuges ***PKW 3*** in der Buchhaltung der Bf. würde sich auf 17.105,17 Euro belaufen (in der SB-Niederschrift falsch dargestellt mit 22.990,54 Euro) im Wirtschaftsjahr 2015/16 (Rechnung ***9*** vom 02.10.2015: 10.653,32 Euro; Rechnung ***28*** vom 21.08.2015: 55,63 Euro und Rechnung ***29*** vom 02.10.2015: 6.396,22 Euro) und auf 840,90 Euro im Wirtschaftsjahr 2016/17 (Rechnungen ***30*** vom 20.06.2016).
Die im steuerlichen Gewinn berücksichtigten Betriebsausgaben dieses Fahrzeuges (AfA + Verlust aus der Veräußerung + laufende Kosten) wären im Zuge der Außenprüfung nicht anerkannt worden (richtig gewesen wäre im Wirtschaftsjahr 2015/16 eine Gewinnerhöhung von 17.105,17 Euro anstelle von 22.990,54 Euro).
Es werde beantragt die im Zuge der Außenprüfung nicht anerkannten Kosten auch im Beschwerdeverfahren nicht anzuerkennen und den Berechnungsfehler im Wirtschaftsjahr 2015/16 (Gewinnerhöhung 17.105,17 Euro anstelle von 22.990,54 Euro) zu korrigieren.
I.8 Mit Beschluss vom 17. November 2023 wurde die Bf. um Vorlage des Kaufvertrages vom 20.1.2015 betreffend den ***PKW 3***, Baujahr 1990, ersucht. Weiters wurde die Bf. mit diesem Beschluss um Bekanntgabe ersucht, ob anlässlich des Erwerbes der drei beschwerdegegenständlichen PKWs der Marke ***31*** (***PKW 3*** mit Baujahr 1990; ***PKW 2*** mit Baujahr 1995 und **PKW 1*** mit Baujahr 2007) eine Begutachtung durch einen Sachverständigen betreffend Zustand und Wert veranlasst wurde. Bejahendenfalls wurde um Übermittlung dieser Gutachten gebeten.
I.9 Mit Schreiben vom 27. November 2023 legte die Bf. den Kaufvertrag vom 9.1.2015 betreffend den ***PKW 3*** vor. Betreffend die im Beschluss vom 17.11.2023 gestellte Frage, ob anlässlich des Erwerbes der drei beschwerdegegenständlichen PKWs der Marke ***31*** (***PKW 3*** mit Baujahr 1990; ***PKW 2*** mit Baujahr 1995 und **PKW 1*** mit Baujahr 2007) eine Begutachtung durch einen Sachverständigen betreffend Zustand und Wert veranlasst worden wäre, gab die Bf. bekannt, dass Gutachten bezüglich der im Beschluss vom 17.11.2023 angeführten drei PKW der Marke ***31*** durch die Bf. nicht veranlasst wurden und daher nicht vorliegen.
I.10 Am 8. Jänner 2024 erfolgte eine Ladung der Parteien des Beschwerdeverfahrens zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Jänner 2024.
I.11 Mit Beschluss vom 12. Jänner 2024 wurden der Bf. die im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung vorgenommenen Recherchen des Prüfers betreffend die Stückzahlen der drei beschwerdegegenständlichen PKWs der Marke ***31*** im Vorbereitung der für den 25.1.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
I.12 Mit Fax vom 16. Jänner 2024 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück und wurde in der Folge die für 25.1.2024 angesetzte mündliche Verhandlung abberaumt.
I.13 Mit Schreiben vom 22. Jänner 2024 nahm die Bf. zu den mit Beschluss vom 12.1.2024 übermittelten Unterlagen aus der Betriebsprüfung Stellung wie folgt:
Die reine Anzahl der Modelle könne keinen direkten Rückschluss auf die Wertentwicklung der Fahrzeuge haben. Diesfalls wäre eine genauere Betrachtung der jetzigen Kaufpreise anhand von Gutachten bzw. Eurotax-Werten zielversprechender.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1 Die Bf. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.10.2001 unter der Firma "***32***" gegründet und wurde am 8.11.2001 im Firmenbuch zu FN ***33*** eingetragen. Im Jänner 2002 wurde die Bf. auf ihren nunmehrigen Namen umbenannt. Seit 27.10.2008 (vgl. Seite 2 f des in der Urkundensammlung des Firmenbuches erliegenden Protokolls der Generalversammlung der Bf. vom 27.10.2008) waren ***8*** (geb. ***34***) zu 60%, ***19*** und ***3*** mit je 20% an der Bf. beteiligt.
Seit 6.12.2001 ist ***8*** der Alleingeschäftsführer der Bf.
Die Bf. hat als Bilanzstichtag den letzten Tag im Februar und ermittelt ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988.
Mit Einbringungsvertrag vom 9. Oktober 2015 haben ***8***, ***14*** und ***3*** ihrer Anteile an der Bf. in die ***26*** eingebracht, wobei als Einbringungsstichtag der 28.2.2015 festgelegt wurde. Geschäftsführer der ***26*** ist seit deren Eintragung im Firmenbuch am ***35***2015 zu FB ***36*** ***3***. Die Anteile an der ***26*** werden seit deren Gründung wie folgt gehalten:
***8***: 60%
***3***: 20%
***19***: 20%
Die Bf. verfügt über folgende Gewerbeberechtigungen und hat ihre Tätigkeit auch in den beschwerdegegenständlichen Jahren im Rahmen dieser Gewerbeberechtigungen ausgeübt:
Spengler (GISA-Zahl: ***37***)
Kranverleih (GISA-Zahl: ***38***)
Dachdeckergewerbe (GISA-Zahl: ***39***)
Holzbaugewerbe (GISA-Zahl: ***40***)
Baugewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (GISA-Zahl: ***41***), wobei die Bf. im Fassadenbau tätig war.
1.2 Am 9.1.2015 hat die Bf. einen PKW der Marke ***PKW 3***, dessen Baujahr das Jahr 1990 ist, um € 7.500 angeschafft. Verkäufer war ***42*** in ***43*** in der der Bundesrepublik Deutschland, wobei er diesen Verkauf als Privatperson vorgenommen hat. Im Kaufvertrag vom 9.1.2015 wurde die gesetzliche Gewährleistung für das Fahrzeug ***PKW 3*** ausgeschlossen. Eine Begutachtung des Zustandes sowie des Wertes des erworbenen Fahrzeuges wurde beim Erwerb durch die Bf. nicht veranlasst. Die Anschaffung dieses PKW hat sich nicht als eine Wertanlage geeignet bzw. zur Erzielung einer Rendite aus der künftigen Veräußerung. Der Gesellschafter der Bf., ***3***, hat eine persönliche Vorliebe bzw. Neigung für ältere Fahrzeuge der Marke ***31***.
In freier Beweiswürdigung wird festgestellt, dass die Anschaffung des ***PKW 3*** durch die Bf. deswegen erfolgt ist, weil ***3*** eine Leidenschaft, ein Faible, für dieses Fahrzeug gehabt hat und war daher die Anschaffung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst.
Dieser PKW wurde von der Bf. auf dem Konto 630 "Fuhrpark PKW und Kombi" mit € 7.860,00 aktiviert. Die Nutzungsdauer wurde mit drei Jahren angenommen.
Der PKW ***PKW 3*** wurde zunächst nicht zur Benützung auf öffentlichen Straßen zugelassen, dh. die Bf. hat dieses Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde nicht angemeldet. Unmittelbar nach dem Erwerb dieses Fahrzeuges wurde dieses Fahrzeug zu einer für die Reparatur von Fahrzeugen der Marke ***31*** autorisierten Kfz-Werkstatt gebracht. Die Kfz-Werkstatt hat sodann im Zeitraum 3.2.2015 bis 5.8.2015 das Fahrzeug instandgesetzt, sodass es nach dieser Instandsetzung fahrbereit war. An Kosten für diese Instandsetzung sind
€ 17.105,17 angefallen, die die Bf. im Wirtschaftsjahr 2015/2016 als Aufwendungen berücksichtigt und in der Veranlagung 2016 als Betriebsausgabe geltend gemacht hat.
Am 7. Mai 2015 - also noch während der Instandsetzung durch die Kfz-Werkstätte - wurde der ***PKW 3*** auf Wechselkennzeichen auf die Bf. angemeldet (Kennzeichen ***44***).
Die Bf. hat nicht beabsichtigt dieses Fahrzeug im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten einzusetzen und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieses Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bf. in den Jahren 2015 bis 2017 genutzt wurde.
Der am 20.1.2025 von der Bf. erworbene ***PKW 3*** war nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar wie zum Beispiel für Fahrten im Rahmen des Betriebes der Bf. bzw. für eine Vermietung an fremde Dritte.
Bei dem ***PKW 3*** handelt es sich um einen sogenannten "Youngtimer". "Youngtimer" sind ähnlich wie Oldtimer als Wertanlage nur dann geeignet, wenn mit dem Fahrzeug eine "individuelle Geschichte" verbunden ist wie zum Beispiel eine Rennhistorie oder dass das Fahrzeug von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wie weltweit bekannte Schauspieler oder prominente Persönlichkeiten der Wirtschaft gefahren wurde. Auch die produzierte Stückzahl spielt eine Rolle. Von der ***PKW 3***-Limousine der Baureihe ***45*** wurden im Zeitraum ***46*** bis ***47*** insgesamt *** mehr als 30.000 *** Stück produziert und kann dieses Fahrzeug daher nicht als ein mit geringer Stückzahl produziertes Fahrzeug angesehen werden, dh. es ist keine Seltenheit dieses Fahrzeuges gegeben.
Der von der Bf. erworbene ***PKW 3*** hat weder eine Rennhistorie noch wurde er vor dem Erwerb durch die Bf. von in der Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeiten gefahren.
Dass der ***PKW 3*** eine Wertsteigerung seit dem Erwerb durch die Bf. alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen "Youngtimer" handelt, erfahren hat, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht von einer Wertsteigerung um mehr als € 10.000,00 gegenüber dem Anschaffungspreis aufzugehen.
Mitte des Jahres 2016 hat der ***PKW 3*** einen Motorschaden erlitten, wobei das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, dass dieser Motorschaden nicht bei einer durch den Betrieb der Bf. veranlassten Fahrt entstanden ist.
In der Folge hat die Bf. ein Anbot einer Vertragswerkstätte betreffend die Höhe der Kosten der Reparatur des Motorschadens eingeholt und haben sich die Kosten laut Anbot der Vertragswerkstätte vom ***48***2016 auf € 18.037,11 brutto belaufen. Die Bf. hat sodann keine Reparatur des ***PKW 3*** in Auftrag gegeben, sondern wurde dieser PKW am 12.1.2017 abgemeldet und am 13. Jänner 2017 an ***27***, der mit ***3*** befreundet ist, um € 1.260,00 veräußert. In der Folge ist eine Reparatur dieses Fahrzeuges erfolgt und gelangte dieses in der Folge in das Eigentum von ***3***, der dieses Kfz sodann am 24.5.2017 auf sich selbst angemeldet hat.
Die Bf. hat im Zusammenhang mit dem im Jänner 2016 angeschafften ***PKW 3*** folgende Kosten getragen und als Betriebsausgabe im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärungen geltend gemacht:
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Jahr
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2016
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2017
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Absetzung für Abnutzung
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€ 1.310,00
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€ 2.620,00
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KFZ-Kosten (Kosten Kfz-Werkstätte bzw. Abschleppkosten)
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€ 17.105,17
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€ 840,90
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Buchwertabgang infolge Veräußerung am 13.1.2017
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€ 2.620,00
1.3 Am 3.6.2015 hat die Bf. einen PKW der Marke ***PKW 2***, dessen Baujahr das Jahr 1995 ist, um € 25.000,00 angeschafft. Dieses Fahrzeug wurde der Bf. von ***49*** in Deutschland verkauft und zwar hat es sich um einen Privatverkauf gehandelt. Vom Verkäufer wurde weder eine Garantie noch eine Gewährleistung übernommen. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Bf. hat ***50*** betragen.
Eine Begutachtung des Zustandes sowie des Wertes des erworbenen Fahrzeuges wurde beim Erwerb durch die Bf. nicht veranlasst. Die Anschaffung dieses PKW war nicht als eine Wertanlage geeignet bzw. zur Erzielung einer Rendite aus der künftigen Veräußerung. Der Gesellschafter der Bf., ***3***, hat eine persönliche Vorliebe bzw. Neigung für ältere Fahrzeuge der Marke ***31***.
In freier Beweiswürdigung wird festgestellt, dass die Anschaffung des ***PKW 2*** durch die Bf. deswegen erfolgt ist, weil ***3*** eine Leidenschaft, ein Faible, für dieses Fahrzeug gehabt hat und war daher die Anschaffung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst.
Dieser PKW wurde von der Bf. auf dem Konto 630 "Fuhrpark PKW und Kombi" mit € 40.424,93 aktiviert. Neben dem Kaufpreis wurde dabei ein Betrag von € 738,00 an Transportkosten,
€ 10.653,32 an Lackierkosten und Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 4.033,61 berücksichtigt. Die Nutzungsdauer wurde mit fünf Jahren angenommen.
Die Lackierkosten von € 10.653,32 betreffen nicht den ***PKW 2***, sondern den ***PKW 3***.
Dieses Fahrzeug wurde nicht zur Benützung auf öffentlichen Straßen zugelassen, dh. die Bf. hat dieses Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde nicht angemeldet. Die jährliche Kilometerleistung ab dem Erwerb bis zum 17.8.2018 hat lediglich zehn Kilometer betragen und ist darauf zurückzuführen, dass durch Bewegungsfahrten keine Standschäden am Fahrzeug auftreten.
Dass der ***PKW 2*** eine Wertsteigerung alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen "Youngtimer" handelt, seit der Anschaffung durch die Bf. erfahren hat, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht von einer Wertsteigerung um € 10.000,00 gegenüber dem Anschaffungspreis aufzugehen.
Erst am 17. Juni 2019 wurde der ***PKW 2*** auf Wechselkennzeichen auf die Bf. angemeldet (Kennzeichen ***51***).
Die Bf. hat nicht beabsichtigt dieses Fahrzeug im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten einzusetzen und wurde dieses Fahrzeug in den Jahren 2015 bis 2017 nicht für betriebliche Zwecke der Bf. genutzt.
Der am 3.6.2025 von der Bf. erworbene ***PKW 2*** war nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar wie zum Beispiel für Fahrten im Rahmen des Betriebes der Bf. bzw. für eine Vermietung an fremde Dritte.
Bei dem ***PKW 2*** handelt es sich um einen sogenannten "Youngtimer". "Youngtimer" sind ähnlich wie Oldtimer als Wertanlage nur dann geeignet, wenn mit dem Fahrzeug eine "individuelle Geschichte" verbunden ist wie zum Beispiel eine Rennhistorie oder dass das Fahrzeug von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wie weltweit bekannte Schauspieler oder prominente Persönlichkeiten der Wirtschaft gefahren wurde. Auch die produzierte Stückzahl spielt eine Rolle. Von der ***PKW 2***-Limousine der Baureihe ***52*** wurden ***mehr als 10.000*** Stück produziert und kann dieses Fahrzeug daher nicht als ein mit geringer Stückzahl produziertes Fahrzeug angesehen werden, dh. es ist keine Seltenheit dieses Fahrzeuges gegeben.
Der von der Bf. erworbene ***PKW 2*** hat weder eine Rennhistorie noch wurde er vor dem Erwerb durch die Bf. von in der Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeiten gefahren.
Die Bf. hat im Zusammenhang mit dem im Jänner 2016 angeschafften ***PKW 2*** folgende Kosten getragen und als Betriebsausgabe im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärungen geltend gemacht:
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Jahr
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2016
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2017
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2018
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Absetzung für Abnutzung
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€ 4.042,49
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€ 8.084,99
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€ 8.084,99
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KFZ-Kosten
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€ 5.885,37
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€ 3.476,39
|
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Korrekturen tats. KFZ-Kosten
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€ 84,99
1.3 Am 23. Jänner 2017 hat die Bf. einen weiteren PKW der Marke ***31*** angeschafft und zwar einen ***PKW 1***, der am 4.7.2017 auf Wechselkennzeichen auf die Bf. zum Verkehrs zugelassen wurde. Die Erstzulassung des **PKW 1*** ist am ***53***2007 in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
Der Verkauf dieses Fahrzeuges ist durch die ***54*** im Rahmen ihres Unternehmens erfolgt, wobei als Kaufpreis ein Betrag von € 41.900,00 vereinbart und auch von der Bf. bezahlt wurde. Im Kaufvertrag vom 23.1.2017 ist jegliche Gewährleistung für das von der Bf. erworbene Fahrzeug ausgeschlossen worden. Die ***54*** übt ihre Tätigkeit in ***55*** in der Bundesrepublik Deutschland aus.
Für den am 23.1.2017 erworbenen **PKW 1*** hat die Bf. am 30.3.2017 beim Finanzamt ***1*** eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe eingereicht, wobei in diesem Formular zunächst als Abgabepflichtiger ***3*** angeführt wurde. Die Normverbrauchsabgabe wurde mit € 6.760,33 angegeben.
Von der Bf. wurde der PKW **PKW 1*** auf dem Konto "630 Fuhrpark PKW und Kombi" im Wirtschaftsjahr 2017/2018 mit einem Betrag von € 50.950,80 aktiviert, wobei ein Betrag von € 8.380,00 auf eine Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entfiel. Tatsächlich hat die ***54*** den Verkauf des PKW **PKW 1*** der Differenzbesteuerung unterworfen. Die auf den PKW **PKW 1*** entfallende Normverbrauchsabgabe von € 6.760,33 wurde hingegen nicht auf die Anschaffungskosten beim PKW **PKW 1***, sondern unrichtigerweise bei einem ebenfalls von der Bf. angeschafften PKW ***PKW 4*** aktiviert.
Dieser PKW wurde von ***3*** mit Wechselkennzeichen genutzt. Für die private Nutzung der ihm von der Bf. zur Verfügung gestellten Fahrzeuge wurde (auch) in den Jahren 2017 und 2018 im Rahmen der Lohnverrechnung der Bf. bei ***3*** der maximale Sachbezug laut § 4 Sachbezugswerte-VO idF BGBl II 2015/243 angesetzt.
Dieses Fahrzeug ist im betrieblichen Geschehen der Bf. einsetzbar und wurde auch zu betrieblichen Fahrten genutzt und zwar insbesondere zu einer Fahrt zu einer Veranstaltung des ***4*** (***4***). Der ***4*** ist ein Fachverband für Fragen der Fassadenplanung und betrifft daher den Betriebsgegenstand der Bf. und zwar den Fassadenbau. Herr ***8*** ist Vorstandsmitglied des ***4***.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen zur Gründung der Bf., zu den Gesellschaftern der Bf., dem Bilanzstichtag der Bf. und der Person des Geschäftsführers gründen sich auf das Firmenbuch und sind zwischen den Parteien nicht strittig.
Dass mit Einbringungsvertrag vom 9.10.2015 eine Einbringung der Anteile an der Bf. von ***8***, ***14*** und ***3*** zum Stichtag 28.2.2015 erfolgt ist, ergibt sich aus dem in der Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts erliegenden Einbringungsvertrag, der auch dem Finanzamt ***1*** mit Schreiben vom 17.10.2015 gemäß § 43 UmgrStG angezeigt wurde.
Die auf die Bf. lautenden Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Die von der Bf. durchgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Jahresabschlüssen (vgl. zB Seite 4 des Jahresabschlusses 2016/17).
Der Zeitpunkt der Anschaffung der unter Punkt 1.2, 1.3 und 1.4 angeführten PKWs der Marke ***31*** ergibt sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der Bf. (Konto 630) sowie den Kaufverträgen vom 9.1.2015 mit ***42*** als Verkäufer (betreffend den ***PKW 3***), vom 3.6.2015 mit ***49*** als Verkäufer (betreffend den ***PKW 2***) sowie vom 23.1.2017 der ***54*** als Verkäuferin (betreffend den ***PKW 1***).
Die Feststellung, dass ***42*** den Verkauf des ***PKW 3*** als Privatperson vorgenommen hat ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 9.1.2015, wo in der Zeile "Verkäufer" in Klammer "(Privater)" angeführt ist. Dass im Kaufvertrag vom 9.1.2015 die gesetzliche Gewährleistung für das Fahrzeug ***PKW 3*** ausgeschlossen wurde, ergibt sich aus folgender Passage in diesem Kaufvertrag:
[Grafik]
Dass die Bf. eine Begutachtung des Zustandes sowie des Wertes des erworbenen Fahrzeuges ***PKW 3*** beim Erwerb nicht veranlasst hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Bf. vom 27.11.2023 an das Bundesfinanzgericht.
Dass der unter Punkt 1.2 angeführte PKW erst am 7.5.2015 auf die Bf. angemeldet wurde, ergibt sich aus einer vom Prüfer durchgeführten Abfrage des KFZ-Zentralregisters vom 5.3.2020.
Dass nach dem Erwerb des unter Punkt 1.2 angeführten PKW erst eine mehr als sechs Monate dauernde Instandsetzung erfolgt ist, ergibt sich aus der Rechnung der ***56*** vom 2.10.2015, Nr. ***57***. So wurden beispielsweise folgende Instandsetzungen an diesem Fahrzeug vorgenommen:
Erneuerung der Kraftstoffleitung zur Pumpe
Erneuerung der Kühlmittelschläuche der Motorkühlung
Erneuerung aller Keilriemen
Erneuerung der Bremsklötze
Bremsscheiben der Vorder- und Hinterachse erneuern
Erneuerung der Flüssigkeit der hydraulischen Bremsanlage
Erneuerung des Kondensators
Erneuerung des Flüssigkeitsbehälters
Erneuerung des Zusatzlüfters
Gangbarmachen des Schiebedaches
Die festgestellte Höhe der Kosten der Instandsetzung des unter Punkt 1.2 angeführten PKWs, die die Bf. getragen hat, ergibt sich aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Rechnungen der ***56*** (Rechnung ***9*** vom 2.10.2015 über
€ 10.653,32; Rechnung ***28*** vom 21.8.2015 über € 55,63; Rechnung ***29*** vom 2.10.2015 über € 6.396,22 und Rechnung ***30*** vom 20.6.2016 über € 840,90).
Dass beim ***PKW 3*** eine Wertsteigerung alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen "Youngtimer" handelt, nach dem Erwerb durch die Bf. eingetreten wäre, kann deshalb nicht festgestellt werden, weil jeder "Youngtimer" für sich aufgrund seines Zustandes individuell bewertet werden muss und durch die Bf. eine solche Bewertung durch einen Sachverständigen nicht veranlasst wurde. Auch handelt es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, dass vergleichbare Fahrzeuge in Deutschland zwischen
€ 20.000,00 und € 30.000,00 angeboten würden, um ein bloß unsubstantiiertes Vorbringen, weil in keinster Weise ausgeführt wird, wieso das Fahrzeug der Bf. mit in Deutschland angebotenen PKWs dieser Type vergleichbar wäre. So fehlt es an jeglicher Darstellung des Zustandes und der Ausstattungsmerkmale der angeblich vergleichbaren Fahrzeuge, die in Deutschland um € 20.000,00 bis € 30.000,00 angeboten würden, mit dem Fahrzeug der Bf. Außerdem kann aus einem Anbot allein nicht auf den tatsächlichen Wert eines Fahrzeuges rückgeschlossen werden. Diesbezüglich stellen sich bei "Youngtimern" dieselben Probleme wie bei Oldtimern, nämlich, dass die Wertentwicklung solcher Fahrzeuge von mehreren Kriterien abhängt und daher die Wertentwicklung nicht pauschal für eine bestimmte Type bestimmt werden kann, sondern dies nur auf das einzelne Fahrzeug selbst bezogen werden kann, wie sich aus den nachstehend wiedergegebenen Ausführungen der Studie "Oldtimer als Wertanlage" der Hochschule Reutlingen aus dem Jahr 2015 ergibt:
"Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto höher ist die Chance auf eine Wertsteigerung. Ist jedoch ein wichtiger Faktor ungenügend oder nicht erfüllt, kann das Ergebnis der Formel Null sein und somit wäre kein entsprechendes Wertsteigerungspotential gegeben.
Die Einflussfaktoren können in drei Gruppen zusammengefasst werden. So bestimmen die Stückzahlen, das Image und die Beschaffenheit eines Fahrzeuges seinen Wert und auch sein Wertsteigerungspotential." (Seite 20)
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100032/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100032.2021
- Stammnummer
- 143408
- Gültig
- 26.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF