Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100583/2015
Unecht steuerfreie Vermittlungsleistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100583/2015vom 30.03.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N. GmbH, Adr.Bf., vertreten durch X:Y:KG, Adr.StB, über die Beschwerde vom 05. September 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt) vom 07. August 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2005 bis einschließlich 2008 und Umsatzsteuer 2005 bis einschließlich 2008, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Umsatzsteuer 2005 bis 2008 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde btr. Umsatzsteuer 2005 und 2006 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2005 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird festgesetzt mit 529.841,59 Euro (bisher 558.841,59 Euro).
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2006 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird festgesetzt mit 64.932,88 Euro (bisher 203.582,94 Euro).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 wird gemäß
§ 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende GmbH (Bf.) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1995 errichtete Gesellschaft zu Firmenbuchnummer xxxxx.
In der Generalversammlung vom 15. Dezember 2003 wurden u. a. die Änderung des Unternehmensgegenstands wie folgt beschlossen (s. UFS 07.08.2012, RV/0115-G/10 btr. Körperschaftsteuer 2003, 2005 und 2006):
"das Projektmanagement
die Grundstücksbeschaffung und Prüfung von Projektvoraussetzungen
die Projektentwicklung und Entwicklung von Bau- und Nutzungskonzepten sowie von Finanzierungskonzepten
die Baureifmachung
die Zusammenstellung und Leitung des Teams der Planer, Bauschaffenden und der Projektleitung
die Projektsteuerung für eigene und Fremdprojekte
die Umsetzung von Verwertungskonzepten durch Vermietung oder Verkauf an Investoren und Betreiber
der Handel und die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten, unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Häusern, Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen
die Vermittlung von Bestandverträgen sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume, Häuser, Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen
die Vermittlung von Anteilsscheinen, Beteiligungen und Hypothekardarlehen,
die Verwaltung von Immobilien
die Verwertung von Immobilien und Immobilienbeteiligungen durch Vermietung und Verpachtung
der Abschluss von Geschäften jeder Art, die der Erreichung des bestehenden Gesellschaftszweckes unmittelbar oder auch nur mittelbar zu dienen geeignet sind
die Gesellschaft ist zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, insbesondere zum Erwerb und zur Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften".
Als Gesellschafter sind die QQ Treuhand und VermögensverwaltungsGmbH und Mag. Z. im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer der Bf. ist Mag. Z..
In den Jahren 2012 und 2013 fand bei der Bf. eine die Jahre 2003 bis 2009 betreffenden Außenprüfung - Prüfungsauftrag vom 04. September 2012, Gegenstand
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2003 bis 2009 - gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG statt.
Die Bf. brachte eine mit 16. August 2012 datierte Selbstanzeige gem. § 29 Abs. 1 FinStrG ein, da im Zuge der Datenaufbereitung und Recherchierung sowie der Zusammenstellung von Unterlagen im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Außenprüfung festgestellt werden habe müssen, dass in den Jahren 2005 und 2006 von Seiten der Bf. zu hohe Vorsteuerbeträge in Anspruch genommen worden seien und somit eine entsprechende Verkürzung der Umsatzsteuerzahllasten in den Jahren 2005 und 2006 entstanden sei. Die Gründe für diese zu hoch in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge würden darin liegen, dass im Zuge von Rechnungsberichtigungen durch den Leistungserbringer Mag. Z. zwar diese Berichtigungen und deren Wegfall des Vorsteuerabzugs in diesem Zusammenhang berichtigten Fakturen bei dessen steuerlichen Grundlagen berücksichtigt worden seien, jedoch offensichtlich in Folge des Auseinanderfallens der IST-Besteuerung des Leistungserbringers und der SOLL-Besteuerung des Leistungsempfängers (der Bf.) diese Rechnungskorrekturen keine Berücksichtigung gefunden hätten, bei diesen nicht berücksichtigt und somit die ursprünglichen Rechnungen im Rechenwerk und der Buchhaltung der Bf. belassen worden seien.
Es seien nunmehr die Umsatzsteuererklärungen 2005 und 2006 berichtigt worden und würden diese berichtigten Erklärungen beigelegt; ebenso wie die diese Berichtigung verursachenden Fakturen, sowohl in der ursprünglichen, als auch in der korrigierten bzw. berichtigten Form.
Demgemäß würden sich an Nachzahlungen an Umsatzsteuer für 2005 iHv. 70.824,00 Euro und für 2006 iHv 52.822,52 Euro, Gesamtbetrag 123.646,52 Euro ergeben, welcher bis längstens 31. August 2012 von der Bf. zur Gänze entrichtet werde.
Der Selbstanzeige waren beigelegt: Honorarnote Mag. Z 26/2005 iHv. 424.944,00 Euro USt-frei gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG, Honorarnote Mag. Z 26/2005 iHv. 424.944,00 Euro inkl. 20% USt, Honorarnote Mag. Z 21/2006 iHv. 186.585,12 Euro USt-frei gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG und Honorarnote Mag. Z 20/2006 iHv. 130.350.00 Euro USt-frei gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG.
In der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 08. Juli 2013 wurden auf Seite 2 (BFG-Akt OZ 22, Niederschrift, Beilage Seite 2) folgende Projekte und Vermittlungsprovisionen aufgelistet, zu welchen in Folge durch die belangte Behörde eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen wurde:
Projekte lt. BFG-Akt OZ 22 Jahr VermProv. ges. VSt-Korrektur iHv.
Projekt I 2008 58.039,00 11.607,80
Projekt II 2005 1.284.960,00 256.992,00
Projekt III 2007 92.043,90 18.408,78
Projekt IV 2006 285.762,70 57.152,54
Projekt V 2005 114.174,00 22.834,80
Projekt VI 2006 45.937,60 9.187,52
Projekt VII 2005 23.888,00 4.777,60
Projekt VIII 2006 407.487,60 81.497,52
Projekt IX 2005/06 307.500,00 61.500,00
Gesamt 2.619.792,80 523.958,56
Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 31. Juli 2013 führten die Prüfer unter "Allgemeines" Tz 1 u. a. aus, dass die Gesellschaft im Prüfungszeitraum als Verrechnungsstelle für verschiedene Projekte tätig gewesen sei, wobei sämtliche Eingangsrechnungen für die in den Projektvorlagen ersichtlichen Ausgaben an das geprüfte Unternehmen fakturiert und in der Folge an die inzwischen gegründeten AnlegerKG 's weiter verrechnet worden seien.
Unter Punkt "Steuerliche Feststellungen" findet sich in Tz. 1 "Vorsteuern lt. Bp" die im Folgenden strittige Feststellung:
"Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen ein Vorsteuerabzug hinsichtlich Rechnungen vorgenommen wurde, deren Leistungsbeschreibung bzw. der Umsatzsteuerausweis zur Gänze oder teilweise unrichtig dargestellt wurde.
Eine Übersicht hinsichtlich der betroffenen Projekte bzw. Rechnungsaussteller wurde vom Geschäftsführer des Unternehmens bzw. Steuerberater vorgelegt.
In diesen Fällen handelt es sich nach Ansicht der Finanzbehörde um unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG und ist daher der Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Insoweit im gegenständlichen Fall anstatt der tatsächlichen Leistung (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen) in der Rechnung eine andere erbrachte Leistung (Mitwirkung an der Konzeption, Gesellschafts- und steuerrechtliche Stellungnahmen etc.) angegeben wurde, liegt auf Seite der rechnungsausstellenden Unternehmer ein Anwendungsfall des unberechtigten Steuerausweises gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vor.
Der Leistungsempfänger hat bei einem unberechtigten Steuerausweis keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Gemäß Rz 1823 der UStR 2000 dürfen Steuern, die gemäß § 11 Abs. 14 UStG geschuldet werden, vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt unabhängig von einer allfälligen Rechnungsberichtigung der fakturierenden Unternehmer.
Der jüngeren Rechtsprechung zufolge kann eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt und die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt wurde.
Um eine Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen, darf die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs nicht nur vorschreibungsmäßig erfolgt sein, sondern muss die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer auch zur Gänze an das Finanzamt entrichtet worden sein. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Rz 1771 der UStR 2000 sowie die Ausführungen im USt-Protokoll 2002."
Das Finanzamt nahm unter Zugrundelegung dieser Feststellungen der Prüfer mit Bescheiden vom 07. August 2013 die Verfahren Umsatzsteuer 2005 bis 2008 wieder auf und setzte mit den Sachbescheiden vom selben Tag die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 wie folgt neu fest:
Umsatzsteuer 2005: 558.841,59 Euro (bisher 263.437,19 Euro),
Umsatzsteuer 2006: 203.582,94 Euro (bisher 11.445,36 Euro),
Umsatzsteuer 2007: 20.645,39 Euro (bisher -4.163,39 Euro),
Umsatzsteuer 2008: 15.421,11 Euro (bisher 3.813,31 Euro).
Zur Begründung der Wiederaufnahme wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen.
In den Sachbescheiden wurde zur Begründung auf den Bp-Bericht vom 31. Juli 2013 verwiesen.
Die Bf. reichte durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 05. September 2013 (bei der belangten Behörde eingegangen am 06. September 2013) Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2005 bis 2008 und die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008, alle datiert vom 07. August 2013, ein und führte begründend aus:
Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren seien rechtswidrig erlassen worden, zumal in Folge der Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Schlussfolgerungen zu den erlassenen Umsatzsteuerbescheiden ein Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht vorliege und daher die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2005, 2006, 2007 und 2008 gesetzwidrig erlassen worden seien.
Hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 werde die Berufung damit begründet, dass aufgrund der Ausführungen im Bericht vom 31. Juli 2013 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung in TZ 1 "Vorsteuern lt. Bp" festgehalten werde:
"Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen ein Vorsteuerabzug hinsichtlich Rechnungen vorgenommen wurde, deren Leistungsbeschreibung bzw. Umsatzsteuerausweis zur Gänze oder teilweise unrichtig dargestellt wurde. In diesem Falle handelt es sich nach Ansicht der Finanzbehörde um unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG und ist daher der Vorsteuerabzug nicht zulässig."
Dazu werde festgehalten, dass die in der Niederschrift über die abgehaltene Schlussbesprechung vom 31. Juli 2013, respektive im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung angesprochenen Fakturen hinsichtlich verschiedenster betroffener Projekte und Rechnungsaussteller nicht, wie fälschlicherweise im Betriebsprüfungsbericht dargestellt worden sei, als reine Vermittlungsprovisionen von Gesellschaftsanteilen handle, sondern diese im Zusammenhang mit der gesamt geleisteten Tätigkeit des Berufungswerbers für die entsprechenden in der Niederschrift angeführten Projekte umfassen würde und somit eine Gesamtleistung im Zusammenhang mit diesen verrechneten Tätigkeiten gegeben sei.
Haupttätigkeiten der entsprechend angeführten und in der Niederschrift zur abgehaltenen Schlussbesprechung festgehaltenen Projekte seien die Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Konzeption, Erarbeitung und Erstattung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen, Erstellung des Anleger- und Beraterprospektes, Vermittlung von Anlegern, die Erbringung und Erstellung der EDV-mäßigen Aufbereitung der grundsätzlichen wirtschaftlichen Konzeption sowie die Feinbearbeitung, Ausarbeitung von Projektunterlagen in EDV-Form sowie in Papierform gewesen. Weiters die entsprechend notwendigen Änderungen derselben, Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse, diesbezüglich notwendige Besprechungen, Ausführung der Entwicklungen des Zeichnungsstandes, Ermittlung des Layouts der Projektunterlagen und ähnliches. Selbstverständlich seien, wie in den entsprechenden Fakturen ersichtlich und explizit angeführt, ein Teil der Leistungen die mit der Gesamtleistung abgerechneten Tätigkeiten und Vermittlungsleistungen für die Vermittlung der erstmaligen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften bei deren Gründung gewesen.
Die Teilleistung der derart fakturierten Vermittlungen stelle aus Sicht der Bf. eine gegenüber der Hauptleistung abgerechnete auf dem Überwiegensgrundsatz abstellende untergeordnete bzw. keineswegs übergeordnete Rolle dar.
Im Hinblick auf die Feststellung der Betriebsprüfer, dass es sich in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzbehörde um unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG handeln würde, und dadurch gemäß leg. cit. die Steuerbefreiung von Umsätzen durch Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und andere Vereinigung gegeben wäre, dürfe entgegenhalten und diesbezüglich ausgeführt werden, dass von der Finanzbehörde offensichtlich es nicht gewürdigt worden sei, dass es sich bei den angesprochenen Vermittlungen von Gesellschaftsanteilen nicht um solche von bereits bestehenden Gesellschaften handle, sondern um Gesellschaftsanteile anlässlich deren Gründung der jeweiligen Gesellschaft und dies immer im Zusammenhang mit Personengesellschaften. Diesbezüglich werde auf die Umsatzsteuerrichtlinien in RZ 8, in denen ausgeführt wird, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung erbringe (vgl. ÖGH, 2606/2003, Rs C-442/01 "KabHag Rendit-Fond 35") verwiesen.
Nach bisheriger bzw. veralteter herrschender Rechtsansicht habe sich die Befreiung auch auf die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anlässlich der Gründung einer Gesellschaft bezogen.
Nach neuester Judikatur und Rechtsprechung, insbesondere des EUGH (siehe KabHag, aber auch EUGH 26.05.2006, C-465/03, "Kreztechnik") werde hingegen von der Gesellschaft mit der Aufnahme von Gesellschaftern keine Umsatzsteuer rechtlich relevante Leistung erbracht, sodass eine Steuerbefreiung dafür nicht in Betracht komme bzw. erforderlich sei. Der Vorgang der Gesellschaftsgründung sei ein nicht steuerbarer Umsatz.
Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auf dem Gründungsaufwand sei daher auch zu bejahen, wenn es dabei zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen komme (vgl. Ruppe/Achatz USt-Kommentar, 4. Aufl., TZ 167 zu § 6 UStG 1994).
Dieselbe Ansicht werde im Kommentar Umsatzsteuergesetz 1994, 2. Auflage (Berlger/BürgIer/Kanduth-Kristen/Wakounig), in TZ 216 zu § 6 UStG 1994 vertreten, in dem ausgeführt werde, dass, "zu beachten ist, jedoch die Rechtsprechung des EUGH zur Erstausgabe von Anteilen bzw. zur Aufnahme von Gesellschaftern in eine Gesellschaft".
Eine Personengesellschaft erbringe bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 21 Z 1 der Mehrwertsteuer-SystRili (vgl. EUGH 26.03.2003, C-442/01, "KabHag"; vgl. dazu Pernegger, ÖStZ 2004/573).
Demgemäß sei die Erstausgabe von Gesellschaftsanteilen nicht steuerbar. Hinsichtlich der diesbezüglichen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug siehe Kanduth-Kristen zu RZ 238 zu
§ 12 der UStG der USt-Rili.
Nach Ruppe/Achatz USt-Kommentar, 4. Auflage, werde in TZ 242 zu § 12 UStG 1994 wie folgt ausgeführt: "Kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nach österreichischem Recht grundsätzlich ein, wenn die Leistung im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Umsätzen des Unternehmers steht. Diese Regelung lässt sich unionsrechtskonform interpretieren (vgl. TZ 240). Erforderlich ist jedoch, dass die Leistung für das Unternehmen erbracht wird."
In RZ 36 der USt-Rili werde zur Gründung von Gesellschaften festgehalten: "Bei der Gesellschaftsgründung leistet der Gesellschafter eine Einlage, die Gesellschaft gewährt Anteilsrechte. Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft erbringt bei der Gründung oder der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung. Auch bei der Ausgabe von (atypisch) stillen Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft ist von nicht steuerbaren Umsätzen auszugehen." (BFH 18.11.2004, BStBI II 2005, 503).
Auch Pernegger verweise in ÖStZ 15. März 2012 auf Seite 145 auf die Rechtsansicht des BMF im Zusammenhang mit "Abbey National", wonach der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zustehe.
Diesbezüglich sei nochmals auf die USt-Rili, genauer RZ 1992 hingewiesen, die wie folgt ausführe: "Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt n i c h t für die Kosten im Zusammenhang mit
- der G r ü n d u n g von Personen- und Kapitalgesellschaften (A u s g a b e v o n G e s e I l s c h a f t s a n t e i l e n),
- der Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung),
- dem ,Börsegang' eines Unternehmens,
wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu steuerpflichtigen bzw. keinen Vorsteuerausschlussbewirkenden Umsätzen führt, weil diese Kosten als allgemeine Kosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen.
Diese Kosten stellen allgemeine Kosten des Unternehmers dar und gehen als solche in den Preis seiner Produkte ein. Damit weisen diese Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers auf. Sind die Umsätze aus diesem Tätigkeitsbereich steuerpflichtig, so kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belastet" (vgl. EuGH 22.02.20001, Rs C-408/98, "Abbey Nationals plc"; EuGH 26.05.2005, Rs C-465/03, "Kretztechnik AG").
Dazu dürfe ergänzend ausgeführt werden, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit der Gründung eines Einzelunternehmens (das steuerpflichtige Umsätze tätigen soll), ohne Zweifel abzugsfähig seien. Vorsteuern im Zusammenhang mit der Gründung eines derartigen Unternehmens, das in weiterer Folge zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erzielen soll, seien abzugsfähig.
Dazu werde im USt-Kommentar (Bergler/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig) 1994 erweiternd und ergänzend ausgeführt, dass dasselbe auch für Gründungskosten auch bei Personengesellschaften gelten müsse. Demnach sei der Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Anteilsausgabe), der Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung) nach der Verwaltungspraxis zulässig, wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu steuerpflichtigen bzw. zu keinen Vorsteuerausschluss bewirkenden Umsätzen führe, weil diese Kosten als allgemeine Kosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen (vgl. USt-Rili, RZ 1992 ab 01.01.2001 mit Hinweis auf EuGH "Abbey national").
Dass die betroffenen Gesellschaften steuerpflichtige Umsätze getätigt hätten und noch tätigen würden sei wohl unzweifelhaft bewiesen.
Es sei daher aus Sicht der Bf. problematisch, bei Personengesellschaften, bei derartigen Vorsteuern einen Zusammenhang zu der steuerfreien Ausgabe von Gesellschaftsanteilen herzustellen und damit den Vorsteuerabzug für derartige Vorleistungen auszuschließen, statt davon auszugehen, dass der Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Unternehmertätigkeit bestehe.
Zusammengefasst dürfe ausgeführt werden, dass die Anwendung des § 6 Z 8 lit. g UStG 1994 nur für jene Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen zutreffe, die bereits bestehen, existieren und es sich somit um Transaktionen mit bereits am Markt befindlichen Wertpapieren handeln würden.
Im Hinblick auf die bei der Betriebsprüfung festgestellten Fakturen handle es sich jedoch ausschließlich um Teilleistungen für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften anlässlich deren Gründung und Erstausgabe von derartigen Gesellschaftsanteilen, sodass nach den Ausführungen, wie oben dargestellt worden sei, einerseits von einem nicht steuerbaren Umsatz auszugehen sei und somit für die leistungserhaltende Gesellschaft einerseits keine Vorsteuerkürzung gemäß oben zitierter Rechtsprechung, Gesetzeslage und weiterführender Judikatur, und andererseits auch für die leistungserbringende Gesellschaft zu keiner Vorsteuerkorrektur der Vorsteuern im Zusammenhang mit der sonstigen betrieblichen Tätigkeit des erbringenden Unternehmers gegeben sei.
Außerdem dürfe darauf verwiesen werden, dass das von der Finanzbehörde diesbezüglich herangezogene Rechtsinstrument des § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht das geeignete Rechtsinstrument sei, um zu der von der Finanzbehörde vermeinten Berichtigung der entsprechenden Vorsteuern zu können, zumal der § 11 Abs. 14 UStG 1994 wie folgt laute:
"Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweißt, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag".
Diese Voraussetzungen von einer Nicht-Erbringung bzw. einem Vorliegen einer Nicht-Unternehmerschaft seien wohl in keinster Weise in den vorliegenden Fällen gegeben, vielmehr sei, wie auch in der Niederschrift und im Bericht angeführt, der Sachverhalt derart gelagert, dass es sich bei Teilen der jeweils fakturierten Leistungen (die allesamt als Nebentätigkeit und in keinster Weise als Hauptleistung anzusehen seien) als unecht steuerbefreite Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG darstellen würden und daher diese Teile der Gesamtleistung aus den jeweiligen fakturierten Vorsteuern auszuscheiden und die anteiligen Vorsteuern zu kürzen wären. Aus Sicht der Bf. wäre, wenn berechtigt, überhaupt das Rechtsinstrument des § 12 Abs. 3 UStG 1994 heranzuziehen und in keinster Weise der von der Finanzbehörde in Anspruch genommene § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Zusammengefasst dürfe nochmals ausgeführt werden, dass es sich bei den von in der Niederschrift bzw. Bericht zum 31. Juli 2013 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Leistungen keineswegs um Hauptleistungen, sondern um Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften, jedoch ausschließlich bei deren Gründung und erstmaligen Ausgabe handle.
Aufgrund der umfassend dargestellten Judikatur, Rechtsprechung und Gesetzeslage bestehe für derartige in Rechnung gestellte Leistungen in keinster Weise ein Anspruch auf Vorsteuerkorrektur bzw. Kürzung gemäß § 12 UStG und liege auch in keinster Weise eine Berichtigung des Anwendungfalls unberechtigten Steuerausweises gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vor und sei daher die von der Finanzbehörde durchgeführte Berichtigung gesetzwidrig erfolgt.
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Dezember 2013 die Beschwerde btr. Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 und gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2005 bis 2008 ab.
Den in der Berufung angeführten Argumenten, die Bescheide wären rechtswidrig ergangen, da ihnen als Ergebnis der Außenprüfung unrichtige gesetzliche Schlussfolgerungen zugrunde liegen würden, könne nicht Rechnung getragen werden.
Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass es sich bei den verrechneten strittigen Leistungen an die Fa. N.N. GmbH um reine Vermittlungsprovisionen handle, seien durch die Aussagen des Geschäftsführers und Steuerberaters des geprüften Unternehmens untermauert bzw. von ihm als solche in diversen Eingaben bzw. mündlichen Aussagen bewertet worden (siehe der Behörde vorliegende Projektauflistungen und Leistungsbewertungen Projekte N.N. sowie Vorhaltsbeantwortung vom 07. Februar 2012 [Anm. BFG: korrekt Aufstellungen vom 02. Juli 2012, siehe BFG-Akt OZ 36 zu Punkt 3]).
Die Argumentation der Behörde, dass es bei den strittigen Leistungen um unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 handle, sei zutreffend und ergebe sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass von den Rechnungslegern Vermittlungsprovisionen für potentielle Käufer von Anteilen an das geprüfte Unternehmen (nicht ident mit den neu zu gründenden Beteiligungsgesellschaften) verrechnet worden seien.
Die in der Berufung angeführte Rechtsansicht - Verweis auf die EUGH-Entscheidungen "Kreztechnik" vom 26. Mai 2006 und "KabHag" vom 26. März 2003 , dass von d e r Gesellschaft mit der Aufnahme von Gesellschaftern keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung erbracht würden und der Vorgang der Gesellschaftsgründung daher ein nicht steuerbarer Umsatz sei, sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Die steuerliche Konsequenz aus den o.a. Feststellungen hinsichtlich des nicht zulässigen Vorsteuerabzuges und der Hinweis auf die Berichtigungsmöglichkeit entsprechend der jüngeren Rechtsprechung seien ausreichend in der NS vom 8. Juli 2013 bzw. im Bericht vom 31. Juli 2013 Tz.1 dargestellt worden und sei diesen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen.
Die Bf. brachte am 27. Dezember 2013 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO btr. Umsatzsteuer 2005 bis 2008 ein, wobei die Nachreichung einer zusätzlichen Begründung angekündigt wurde.
Mit Schreiben vom 07. Juli 2014 wurde ergänzend begründet, dass hinsichtlich der in Abrede gestellten Umsatzsteuerpflicht und der damit zusammenhängenden Vorsteuerabzugsberechtigung für die Beibringung und Beistellung von Gesellschaftern auf Auskünfte und Ausführungen von Mag. YZ zur Thematik der Umsatzsteuerpflicht von an sich unecht umsatzsteuerfreien Kreditvermittlungsleistungen, wenn diese nicht von "üblichen" Kreditvermittlern, sondern von Parteienvertretern für deren Klienten erbracht werden, verwiesen, wonach im EUGH-Urteil vom 21. Juni 2007, C-453/05, "Ludwig" klargestellt werde, dass es für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG darauf ankomme, dass die Vermittlungsleistung gegenüber anderen Leistungen (wie etwa einer Vermögensberatung, Analyse der Vermögenssituation) im Vordergrund stehe und die Hauptleistung darstelle. Bei jeder Vermittlung durch einen Steuerberater werde eine berufsbedingte erhöhte Beratungstätigkeit erforderlich sein, sodass vor allem bei komplexen Angelegenheiten die Beratungstätigkeit, die im Zuge der Beteiligungserlangung für den Klienten geleistet werde, als Hauptleistung anzusehen sei. Daher sei nach Meinung von Mag. YZ, dass ein Steuerberater, wenn er einen Auftrag zur Überprüfung einer Gesellschafterstellung bzw. Erlangung einer Gesellschafterstellung übernehme, diese dem Klienten gegenüber nicht nach § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG unecht USt-befreit wäre. Weiters werde diesbezüglich auf den Umsatzsteuerkommentar Melhardt-Tumpel RZ 205 zu § 6 UStG hingewiesen, wonach eine Vermittlungstätigkeit nur dann ausgeübt werde, wenn der Vermittler nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein dementsprechendes Produkt einnehme. Zweck der Tätigkeit müsse es vielmehr sein, dass erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags habe (OGH [Anm. BFG: korrekt "EuGH"] 13.12.2011, CSC, C-235/00). Da der Parteienvertreter im Interesse der Parteien tätig werde, erscheine diese Voraussetzung als nicht gegeben. Weiters wäre vorzubringen, dass die Hauptleistungen der mit der Beibringung und Aufbringung von Gesellschaftsanteilen und deren Gesellschafter zusammenhängenden Steuerberatungspersonen und Kanzleien als Leistungserbringer jeweils die Sacharbeit (Beratung/Prüfung/Betreuung) gewesen sei, sodass sich die Umsatzsteuerfreiheit der Vermittlung als Teilleistung auch nicht aus einer von Vermittlungserfolgen abhängigen Vergütungsregelung ergeben könne.
Ob eine Umsatzsteuerfreiheit vorliege, hänge nicht davon ab, aus welchem Titel der Leistungsempfänger die Leistung honoriere, sondern hänge dies von der Art der erbrachten Dienstleistung ab. Demnach seien auch Marketing und Werbung zu Anlegerrekrutierung, auch wenn diese zwar letztendlich wie die Vermittlung dem Zustandekommen von Verträgen dienen würde, keine Vermittlungsleistungen.
Der EUGH habe mit Urteil 21. Juni 2007 C-453/05 "Ludwig" klargestellt, dass es für die Anwendung der Befreiungsbestimmung darauf ankomme, dass die Vermittlungsleistung gegenüber anderen Leistungen in Vordergrund stehe und die Hauptleistung darstelle. Beratungs-, Prüfungs- und Betreuungsdienstleistungen der einbezogenen Steuerberatungskanzleien, welche alle im seinerzeitigen Einmalhonorar abgedeckt gewesen wären, hätten sich wie folgt zusammengesetzt:
"1.) Leistungen in einem vorbereiteten Stadium der Beteiligungszeichnung zur Prüfung und Beratung,
- in wie weit die Beteiligungsmöglichkeit der Situation und den Bedürfnissen des Klienten am besten entspricht,
- ob die Beteiligung im Zusammenhang mit dem Vermögen, den Schulden, dem Einkommen, den laufenden Verpflichtungen, der Liquidität und der steuerlichen Situation des Klienten und diesbezüglich plausibel zu erwartenden Entwicklungen sinnvoll erscheint und
- in wie weit Renditechancen laut den von der Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Projektunterlagen zum Beteiligungsausmaß plausibel sind, und
- in wie weit Haftungsrisken bestehen, zum Beispiel negative Cash-FIow-Haftung über eine
Laufzeit der Beteiligung gemäß gesellschaftsvertraglichen lnnenhaftungsregelung mit oder ohne die negative Cash-FIow-Haftung erhöhende Zusatzhaftungen wie etwa eventuelle Syndikatsverträge, und/oder aber Außenhaftungen gegenüber projektfinanzierenden Banken und/oder gesonderte Haftungen im Unternehmerriskensituation wie freiwillige Zahlungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft, in wie weit diesbezüglich Treuepflicht etc. bestehen oder nicht bestehen und
- in wie weit Eigenmittel, Kreditrisken und sonstige projektimmanente und beteiligungsimmanente Risken wie Tilgungsträger- und Fremdwährungsrisken bestehen und
- in wie weit Risken der steuerlichen Nichtanerkennung der Beteiligung bestehen und somit ein Vermögensverlust auch aus diesem Titel eintreten kann."
Weiters seien Leistungen nach Beteiligungszeichnung zur laufenden und fortwährenden Betreuung und Beratung über die gesamte Dauer und Laufzeit von meist 10 bis 17 Jahren der Beteiligung durch die involvierten Steuerberatungskanzleien ausgeübt worden.
"Wie zum Beispiel die Betreuung von Vertretung dieser Klienten und Gesellschafter, die sich beteiligt haben, wie Teilnahme an den Beteiligungsgesellschaftsversammlungen (dazu Unterstützung bezogen auf die Beteiligung der Klientenmaßgabe je derer Einzelinteressen, dies wäre unter aufrechter Beteiligungslaufzeit zumeist am Ort der Projekte bzw. Ort der Geschäftsführungsgesellschaft der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft) und ebensolche Unterstützung bei sonstigen Beschlussfassungen, die im Laufe der Beteiligungsjahre anfallen und
- Beratung zur Beteiligung bei jedweden steuerlichen Änderungen während aufrechter Beteiligungslaufzeit wie zB im Hinblick auf die neu eingeführte Immobilienertragsteuer und Beratung zu jedweden jährlichen, vertraglichen negativen Cash-Flow-Haftungsinanspruchnahmen über die gesamte Laufzeit der Beteiligung und
- Beratung zur vertraglichen Außenhaftung über die gesamte Laufzeit und
- Beratung zur Aufforderung zur freiwilligen Einzahlungen in die Beteiligungsgesellschaft soferne dergleichen oder ähnliches vorkommt und
- Beratung im Hinblick auf die Umsetzung der Solidaritätsklauseln und
- Beratung und Mithilfe bei Unfällen von Beteiligten im Hinblick auf deren Wirkung von Zahlungen aus der Unfallversicherung für Beteiligte über eine beteiligungszugehörige Unfallversicherung und
- Beratung und Mithilfe bei Todesfällen von Anlegern und
- laufenden Anfragebeantwortungen für und zu Klientenanfragen, die sich beteiligt haben zum Beteiligungsprojekt, dessen Geschäftsentwicklung und vieles andere mehr."
Die gesamten dargestellten Leistungen (Beratungsaufwand) seien von den involvierten und gesellschaftervermittelnden Steuerberatungspersonen und Kanzleien meist auf die Dauer von 10 bis 17 Jahren für die Anleger die sich beteiligt hätten, aber auch für Partnerkanzleien, die weitere Klienten als Anleger bzw. Gesellschafter beigebracht hätten erbracht worden und hätten sich diese involvierten Steuerberatungskanzleien und Personen von den Projektgesellschaften durch Einmalhonorare bezahlen lassen, dies vereinbarungsgemäß gedeckelt und genau in der Höhe des Anspruchs auf Basis von Prozentsätzen von "vermittelten Gesellschaftsanteilen". Das bedeute, dass die Bemessung und Berechnung mit einer Honorarhöhe für den gesamten Beratungsaufwand der involvierten Steuerberatungskanzleien auf meist 10-17 Jahre für die beigestellten Anleger und Gesellschafter habe lediglich mit der Berechnung des Honoraranspruches für die Einmalhonorare zu tun und nichts mit der Art der erbrachten Dienstleistung und zeige dies das Vorliegen eines erfolgsabhängigen Honorars.
Dass die Bemessung und Berechnung der Honorarhöhe rein erfolgsabhängig sei ändere auch nichts daran, dass die involvierten Steuerberatungskanzleien und Personen bei der Dienstleistungserbringung zur Erzielung der oben angeführten Einmalhonorare stets im Sinne und im Interesse einer der Parteien tätig geworden sei und auch weiterhin tätig seien.
Dies unterstreiche, dass die Nichtanerkennung, welche im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden seien, dass vom geprüften Unternehmen ein Vorsteuerabzug hinsichtlich Rechnungen vorgenommen worden seien, deren Leistungsbeschreibung bzw. Umsatzsteuerausweis zur Gänze oder teilweise unrichtig dargestellt worden wäre, da es sich um unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG handeln sollte und daher der Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre, eindeutig nicht gegeben sei, zumal es sich bei den diesbezüglich honorierten, erbrachten und fakturierten Leistungen keineswegs um unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG handle, sondern vielmehr um steuerpflichtige Umsätze und Erlöse, sodass die Versagung des Vorsteuerabzuges jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09. Jänner 2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Wiederaufnahmen der Verfahren Umsatzsteuer 2005 bis 2008 ab und verwies darauf, dass im Rahmen der Außenprüfung erstmalig festgestellt worden sei, dass vom geprüften Unternehmen ein Vorsteuerabzug betreffend jener Rechnungen zu Unrecht vorgenommen worden sei, die der Geschäftsführer selbst in einer tabellarischen Übersicht während der Betriebsprüfung offengelegt habe und deren Leistungsbeschreibung bzw. Umsatzsteuerausweis zur Gänze oder teilweise unrichtig dargestellt worden sei. Anstatt der tatsächlichen Leistung, die in der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen bestanden hätte, sei eine andere erbrachte Leistung (Mitwirkung an der Konzeption, gesellschafts- und steuerrechtliche Stellungnahmen, etc.) in den Rechnungen angegeben. Das Vorliegen von unecht steuerbefreiten Vermittlungsleistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG 1994 betreffend die strittigen Honorare als neu hervorgekommene Tatsache habe in der Folge zur Versagung des Vorsteuerabzugs im Zuge des Prüfungsverfahrens geführt. Die Auflistung der betroffenen Honorare sei der Beilage 1 zum Prüfungsbericht zu entnehmen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die genannten Prüfungsfeststellungen vom Geschäftsführer des Unternehmens mehrmals schriftlich und mündlich während des Prüfungsverfahrens bestätigt worden seien wie etwa in den Schreiben vom 02. November 2012 sowie 24. Mai 2013.
Auch auf die Korrektur der Rechnungen Nr. 26/2005, 20/2006 und 21/2006 werde verwiesen, wonach die ursprünglich steuerpflichtigen Leistungen mit 20%igem Umsatzsteuerausweis in steuerfreie Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG umgewandelt worden seien. Diese belegmäßige Korrektur habe jedoch zu keiner Vorsteuerberichtigung seitens der Bf. geführt. Am 16. August 2013 sei aus diesem Grund eine verspätete Selbstanzeige durch den Geschäftsführer eingebracht worden. Aus dem Bericht zur AP gehe hervor, dass sich die Wiederaufnahme auf den sogenannten Neuerungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit b BAO) stütze.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass die Wiederaufnahme der Verfahren rechtswidrig verfügt worden sei, weil die Schlussfolgerungen auf Grund der im Zuge der Prüfung erstmals bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel rechtswidrig seien, entgegnet die belangte Behörde, dass damit keine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide aufgezeigt werde, da nur rechtliche Beurteilungen von der Bf. gerügt würden, welche für sich alleine keine neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd Neuerungstatbestandes darstellen würden. Die Abgabenbehörde habe jedoch die Wiederaufnahme und ihre rechtliche Beurteilung auf die im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommenen Rechnungen und Belege gestützt. Die "neuen" Kenntnisse dieser Tatsachen und Beweismittel hätten einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09. Jänner 2015 btr. Wiederaufnahme der Verfahren brachte die Bf. mit Schreiben vom 02. März 2015 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein. Zur Begründung wird auf die bisherigen Ausführungen und Erläuterungen sowie Schriftsätze verwiesen. Weiters gibt der Bf. an, weitere Begründungen, Ausführungen und Darstellungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorzulegen.
Solche weiteren Schriftsätze wurden nicht eingebracht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Februar 2015 wurde von der Bf. das Beschwerdebegehren btr. Beschwerde vom 05. September 2013 gemäß § 270 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 um 29.000,00 Euro und hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 um 23.600,00 Euro eingeschränkt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 26. April 2015 auf elektronischem Wege vor und verwies im Vorlagebericht auf die beigefügte Stellungnahme des Prüfers vom 22. Dezember 2014. Darin führt der Prüfer unter Bezugnahme auf drei Anlagen aus: Die Prüfungsfeststellungen, dass es sich bei den strittigen Honoraren um umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG handle basiere auf den vom GF der Fa. N.N. GmbH, Mag. Z., wiederholt in Wort und Schrift getätigten und vorgelegten Aussagen.
Aus Anlage Seite 1 sei ersichtlich, dass mit E-Mail vom 02. November 2012 Unterlagen betreffend Aufteilung der in den einzelnen Projekten beinhalteten Vermittlungsprovisionen sowie deren umsatzsteuerliche Auswirkungen vorgelegt worden seien. In diesen sei pro Projekt dezidiert aufgelistet worden, bei welchen Leistungen es sich um solche mit USt 20 % bzw. um umsatzsteuerfreie Leistungen handle.
Laut den E-Mails in Anlage 2 gehe hervor, dass der Bewertungsansatz "steuerfreie Vermittlungsleistung" wiederholt bestätigt worden sei.
In Anlage 3 werde der sehr fragwürdigen Umgang mit den Bestimmungen der Rechnungslegung gem. UStG durch den GF des Unternehmens selbst bestätigt. So werde aus der 1. Version der Verrechnung seiner Leistungen als Steuerberater "Für die Erstellung des steuerlichen Gutachtens … netto + 20 %", in der 2. Version "die Vermittlung und die Beibringung von Gesellschaftsanteilen ... ustfrei gem. § 6 Abs.1 Z 8 g UStG" angeführt. Diese Korrektur sei zwar belegmäßig erfolgt, aber der Vorsteuerabzug bei der Fa. N.N. GmbH sei nicht rückgängig gemacht worden, was auch zu einer (verspäteten) Selbstanzeige durch den Steuerberater geführt hätte. Zusammenfassend seien daher die nunmehr völlig gegensätzlichen Argumente des GF der N.N. GmbH und Steuerberaters nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig.
Das Bundesfinanzgericht richtete mit 17. Juli 2019 einen Ergänzungsauftrag an die belangte Behörde in welchem die Vorlage der in der Beschwerdevorentscheidung vom 09. Jänner 2015 (betr. WA) und der Stellungnahme des Prüfers vom 22. Dezember 2014 angeführten (verspäteten) Selbstanzeige durch den Steuerberater und die Vorhaltsbeantwortung vom
07. Februar 2012 angefordert wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in einigen Honorarnoten auf "getroffene Vereinbarungen" Bezug genommen wurde und nachgefragt, ob es Aufträge, Vereinbarungen und/oder Verträge zwischen der Bf. und den jeweiligen Projektpartnern in Schriftform gab und gegebenenfalls, ob diese abverlangt oder zumindest eingesehen wurden.
Die belangte Behörde legte mit Eingabe vom 31. Juli 2019 die Selbstanzeige vor und gab bekannt, dass es die Vorhaltsbeantwortung vom 07. Februar 2012 nicht gebe. Es handle sich um einen Datumsfehler des Prüfers. Tatsächlich habe es einen Vorhalt vom 02. Juli 2012 gegeben, in dem unter mehreren Punkten eine Übersicht über die Projekte der N.N. GmbH vom Steuerberater abgefordert worden und im Dezember 2012 vorgelegt worden sei.
Diese Korrespondenz wurde vorgelegt.
Bezüglich Unterlagen in Bezug auf "getroffene Vereinbarungen" führte die belangte Behörde aus, dass es keine gegeben habe. Auf die nachgereichte Niederschrift des Geschäftsführers und gleichzeitig steuerlicher Vertreter Mag. Z vom 13. Mai 2014 werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
Die steuerliche Vertretung der Bf. legte mit Eingabe vom 10. Jänner 2023 das BFG-Erkenntnis vom 07. Februar 2022, RV/4100672/2019, vor. Laut Bf. sei aus dem Erkenntnis ersichtlich, dass es sich bei den Leistungen um umsatzsteuerbare Leistungen handle.
In einer Vorsprache vom 20. Jänner 2023 legte die belangte Behörde weitere Unterlagen zum Projekt "II" (E-Mail-Korrespondenzen vom 02. November 2012, 24. Mai 2023, eine Ausgangsrechnung vom 30. Dezember 2005, eine Gutschrift vom 30. Dezember 2005, acht Eingangsrechnungen vom Dezember 2005) sowie vier weitere Eingangsrechnungen (btr. Projekt "IV", Projekt "IX", Projekt "VII", Projekt "VI") an die Bf. und zwei Gutschriften ausgestellt von der Bf. (btr. Projekt "VII", Projekt "VIII") dem Bundesfinanzgericht vor. Die vorgelegten Dokumente wurden der steuerlichen Vertretung der Bf. per E-Mail vom 20. Jänner 2023 zur Kenntnis gebracht.
Im Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO vom 30. Jänner 2003 gab der steuerliche Vertreter der Bf. bekannt, dass es lediglich mündliche aber keine schriftlichen Vereinbarungen zu den einzelnen Projekten gegeben habe.
Auf die Frage des Richters, warum in der Honorarnote 26/2005, wie auch in den Honorarnote 20/2006 und 21/2006, von Mag. Z an die Bf. in der ersten Version die Leistung mit 20% USt ausgewiesen, in der zweiten Version diese als "USt frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG" ausgestellt wurde, antwortete der steuerliche Vertreter, dass die steuerpflichtigen Leistungen damals von der Z.GmbH erbracht worden seien. Seine Leistungen als Mag. Z seien ausschließlich als Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Personengesellschaftsanteile zu sehen. Mag. Z habe eine Trennung machen müssen, da er damals auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Z.GmbH gewesen sei. Die irrtümlich mit USt ausgestellte Rechnungen 26/2005, 20/2006 und 21/2006 seien zu stornieren um dann eine neue Rechnung ohne USt auszuweisen gewesen.
Mag. Z führte in Folge weiter aus: Er als Mag. Z und als Geschäftsführer der Z.GmbH beschäftige sich seit ca. 33 Jahren mit Bauherrenmodellen. In den 90er Jahren und Anfang der 2000 habe er Steuerberatungskanzleien - zB StB-A aus Klagenfurt - angesprochen derartige Modelle in ihrer Klientel zu offerieren. Die Steuerberater hätten an den Konzeptionierungen mitgearbeitet. Dann sei es zu Anlegerzeichnungen gekommen. StB-A sei der Rechtsmeinung, dass er keine reinen Vermittlungsleistungen getätigt, sondern Konzepte verfasst und Beratungsleistungen erbracht habe. Für den Vertrieb von den Anlegerzeichnungen sei immer eine gewisse Summe vorgesehen gewesen. Dem Konzeptteam, bestehend aus Baumeister JJ und CC und der Z.GmbH, sei es egal gewesen, ob es Beratungs-oder Vermittlungsleistungen gewesen seien. Das jeweilige Projekt habe aus drei Elementen bestanden. Erstens die steuer- und gesellschaftsrechtliche Konzeption, zweitens die EDV-technische Leistung und drittens die Vermittlungsleistung. Allerdings hätten die Steuerberater die Mitwirkungen an ihr Klientel nicht verrechnen können, sondern nur die Beratung und Konzeptionierungen an den Vermittlungsleistungen. Wer reine Vermittlungsleistungen getätigt habe, habe ohnehin nur eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt, z.B. GmbH-B Rechnung. Die Bf habe die Gesamtleistungen zusammengeführt, das heißt die steuer-und gesellschaftsrechtliche Konzeptionierung, die EDV-technische Umsetzung und die Vermittlung, denn die Bf habe den Auftrag zur Projektentwicklung gehabt. Die abgabenrechtliche Konzeptionierung habe sie nicht machen können, und habe diese im Wesentlichen an die Z.GmbH übergeben.
Auf die Frage des Finanzamtsvertreters, wer die Leistungsempfänger der steuerrechtlichen Beratungsleistungen an die Bf. gewesen seien, gab Mag. Z an, dass die anderen Steuerberater die Erstkonzeption im Sommer 2005 erhalten hätten, die Endabrechnung aber später gewesen sei. Es habe z.B. beim Projekt "II" zum Teil wöchentliche Besprechungen mit den anderen Kanzleien gegeben. Bei diesem Projekt sei die Zeichnungssumme 18 Mio. Euro gewesen und seien laufend Besprechungen vorgenommen worden. Die Bf. habe dabei nicht alles selbst abbilden können und habe den anderen Kanzleien die Leistungen weitergeben müssen.
Die Frage ob im Falle, dass eine Vermittlung nicht zustande gekommen sei von Seiten der anderen Steuerberater eine sonstige Leistung für die Mittwirkung am Konzept verrechnet worden sei, verneinte Mag. Z.
Die steuerliche Vertretung der Bf. verwies schließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung auf die Ausführungen in der Beschwerde, im Vorlageantrag und in der Ergänzung zum Vorlageantrag.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Vermittlungsleistungen auch immer Beratungskomponenten innehaben, jedoch sei dabei die Vermittlungsleistung immer die Hauptleistung, der Rest die unselbständige Nebenleistung. Die zitierten EuGH Judikate in der Beschwerde und im Vorlageantrag würden sich jeweils auf die Gesellschaft selbst und deren Erstausgabe der Anteile beziehen, im Beschwerdefall würden allerdings Vermittlungsleistungen vorliegen und handle es sich hierbei um einen anderen Sachverhalt.
Die steuerliche Vertretung zog den Antrag auf mündliche Verhandlung und den Antrag auf Senatsentscheidung zurück.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100583/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100583.2015
- Stammnummer
- 140361
- Gültig
- 30.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF