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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100583/2015

Unecht steuerfreie Vermittlungsleistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100583/2015vom 30.03.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Eingabe vom 07. März 2023 reichte die Bf. durch die steuerliche Vertretung eine E-Mail Korrespondenz zwischen den Herren Mag. YZ und StB-A vom 26. November 2013 bzw. 02. Dezember 2013 nach. In der Anfrage von StB-A wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass es um eine von einem selbständigen Steuerberater vorgenommenen Kreditvermittlung für einen seiner Klienten gehe, wozu der Steuerberater aber Steuerberater-Sacharbeit zu leisten habe. Der Klient sei selbständiger Arzt und benötige einen Kredit iHv. 0,6 Mio Euro für eine betriebliche Investition. Der Steuerberater habe mit diesem seinen Klienten vereinbart, dass er sich um die Krediteinräumung bemühe, dazu Banken kontaktiere und dass bei Kreditgewährung (Kreditlaufzeit 10 Jahre, Zinssatz iHv. max. Euribor plus 2 % Aufschlag) der Steuerberater dem Klienten ein Honorar in Höhe von 5 % vom Kreditbetrag fakturieren könne, also 30.000,00 Euro, darin enthalten eine eventuelle USt. Vereinbart sei, dass der Steuerberater dieses Honorar von 30.000,00 Euro ausschließlich bei Gelingen der Kreditvermittlung erhalte, ansonsten Null Honoar, dies unabhängig von aller Sacharbeit des Steuerberaters, um zur Krediterlangung zu gelangen. Angaben zur Sacharbeit: Gespräche mit Banken, Vorlage von Unterlagen ebendort, welche zur Krediterlangung notwendig sind, also Bilanzvorlage, nötigenfalls auch Erstellung und Vorlage einer Unternehmensplanrechnung/Budget und/oder von Analysen zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens des Klienten unter Einbezug von für seinen Betrieb relevanten Branchenvergleichszahlen und/oder von Berechnungen, inwieweit die Finanzierung dem laufenden Einkommen samt laufenden Verpflichtungen und laufender Liquidität "nach Steuern" des Klienten zur Kreditrückführung adäquat sei. Angemerkt sei, dass der Steuerberater zu o.a. Kreditvermittlung von der Bank keinerlei Kreditvermittlungsprovision annehme. Die Honorierung der Kreditvermittlung erfolge ausschließlich vom Klienten und dies wie o.a. Der EuGH habe mit Urteil 21.06.2007 C-453/05 "Ludwig" klargestellt, dass es für die Anwendung der Befreiungsbestimmung darauf ankomme, dass die Vermittlungsleistung gegenüber anderen Leistungen (wie etwa einer Vermögensberatung, Analyse der Vermögenssituation) im Vordergrund stehe und die Hauptleistung darstelle. Bei jeder Vermittlung durch einen Steuerberater werde eine berufsbedingt erhöhte Beratungstätigkeit erforderlich sein, sodass vor allem bei komplexeren Angelegenheiten die Beratungstätigkeit (die im Zuge der Krediterlangung für den Klienten geleistet werde) als Hauptleistung anzusehen sein werde. Daher sei er der Meinung, dass ein Steuerberater, wenn er einen Auftrag wie o.a. vereinbare und übernehme, diese dem Klienten gegenüber nicht nach § 6 Abs. 1 Z 8 a UStG unecht ust-frei als Kreditvermittlung mit 30.000,00 Euro, sondern mit 25.000,00 Euro mit 5.000,00 Euro USt fakturieren dürfe. In seinem Antwortmail verwies Mag. YZ auf den USt-Kommentar Melhardt-Tumpel, Rz 205 zu § 6 UStG, wonach eine Vermittlungstätigkeit nur dann ausgeübt werde, wenn der Vermittler nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnehme. Zweck der Tätigkeit müsse es vielmehr sein, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags habe (EuGH 13.12.2011, CSC, C-235/00). Da der Parteienvertreter im Interesse einer der Parteien tätig werde, scheine diese Voraussetzung nicht gegeben zu sein. Hinsichtlich diverser Fakturen führte die steuerliche Vertretung der Bf. aus, dass in Folge der sehr weit zurückliegenden Veranlagungsjahre (2005 & 2006) es leider nicht mehr gelungen sei, die fehlenden Fakturen die anlässlich des Erörterungstermines aufgezeigt worden seien, aufzufinden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. war in den Beschwerdejahren in der Abwicklung folgender beschwerdegegenständlichen Bauherrenmodelle involviert (vgl. BFG-Akt OZ 22; OZ 60 Niederschrift Erörterungstermin und OZ 61, Beilage 7 zur Niederschrift Erörterungstermin): Projekt I, Anleger KG: I KG, FBNr. xxxI, Gesellschaftsvertrag vom yyyI; Projekt II, Anleger KG: II KG, FBNr. xxxII, Gesellschaftsvertrag vom yyyII; Projekt III, Anleger KG: III KG, FBNr. xxxIII, Gesellschaftsvertrag vom yyyIII; Projekt IV, Anleger KG: IV KG, FBNr. xxxIV, Gesellschaftsvertrag vom yyyIV; Projekt V, Anleger KG: V KG, FBNr. xxxV, Gesellschaftsvertrag vom yyyV; Projekt VI, Anleger KG: VI KG, FBNr. xxxVI, Gesellschaftsvertrag vom yyyVI; Projekt VII, Anleger KG: VII KG, FBNr. xxxVII, Gesellschaftsvertrag - Firma gelöscht; Projekt VIII, Anleger KG: VIII KG, FBNr. xxxVIII, Gesellschaftsvertrag - Firma gelöscht; Projekt IX, Anleger KG: IX KG, FBNr. xxxIX, Gesellschaftsvertrag vom yyyIX. Die Aufgabe der Bf. bei den einzelnen Projekten bestand laut dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. und gleichzeitig steuerlichen Vertreter der Bf., Mag. Z, in der Projektentwicklung und in der Zusammenführung und Verrechnung der einzelnen Leistungselemente, dh., der steuer- und gesellschafstrechtlichen Beratung, der EDV-Betreeuung und der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen (BFG-Akt OZ 61, Niederschrift ET; BFG-Akt OZ 38, Niederschrift mit Mag. Z vom 13. Mai 2014; BFG-Akt OZ 21, S. 10). Anhand der vorliegenden Dokumente zum Projekt II (BFG-Akt OZ 21; OZ 39; OZ 57) ist festzustellen, dass von den leistenden Unternehmen Rechnungen an die Bf. ausgestellt wurden bzw. die Bf. Gutschriftenabrechnungen legte und die Bf. in Folge eine Ausgangsrechnung an die "II" II KG gelegt hat. Wie Mag. Z im Erörterungstermin ebenso ausführte, gab es bei keinem der Projekte eine schriftliche Vereinbarung, sondern lediglich mündliche (BFG-Akt OZ 61, Niederschrift ET; OZ 36). Die belangte Behörde gab ebenfalls an, über keine schriftlichen Vereinbarungen zu verfügen (BFG-Akt OZ 61, Niederschrift ET) und seien auch während des Außenprüfungsverfahrens keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt worden (BFG-Akt OZ 36). An Dokumentationen der erhaltenen und erbrachten Leistungen wurden von Seiten der steuerlichen Vertretung der Bf. im Zuge der Außenprüfung für die einzelnen Projekte Aufstellungen über Eingangsrechnungen an die Bf. und über die Ausgangsrechnungen der Bf. vorgelegt (siehe BFG-Akt OZ 21, OZ 39 Beilage 1, Anlage 1 und OZ 61). An Eingangsrechnungen an die Bf. liegen vor bzw. fehlen (BFG-Akt OZ 21, OZ 39, OZ 57, OZ 58, OZ 61): Projekt I (BFG-Akt OZ 39, S. 6): Keine Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt: Mag. Z., 34.800,00 Euro - Vermittlungsprovision / Name17, 11.619,50 Euro - Anlagenvermittlung / Name18, 11.619,50 Euro - Anlagenvermittlung / GmbH-C, 30.000,00 Euro - Konzeption. Projekt II (BFG-Akt OZ 21, S. 3; OZ 39; S. 4, OZ 57): Vorgelegte Eingangsrechungen: - Mag. Z., 30.12.2005, Honorarnote 26/2005; Leistungsbeschreibung: Version 1 = "Erstellung des steuerlichen Gutachtens betreffend das Projekt ,II' II KG"; Höhe: 354.120,00 Euro + 20% Umsatzsteuer, gesamt 424.944.00 Euro / Version 2 = Leistungsbeschreibung: "Vermittlung und die Beibringung von Gesellschaftsanteilen betreffend das Projekt ,II' II KG"; Höhe: 424.944,00 USt-frei gemäß § 6 Abs 1 Z 8 g UStG; - GmbH-C, 28.12.2005, Rechnung 01/2015; Leistungsbeschreibung: "für EDV-mäßige Aufbereitung, Mitarbeit an der wirtschaftlichen Konzeption und die Erstellung der Vertriebsunterlagen"; Höhe: 338.640,00 Euro + 20% Umsatzsteuer, gesamt 406.368,00 Euro; - StB-B, 27.12.2005, Honorarnote 629/05; Leistungsbeschreibung: "Mitwirkung an der Konzeption, gesellschafts- und steuerrechtliche Stellungnahmen samt Mitwirkung an der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen"; Höhe: 218.960,00 Euro + 20% Umsatzsteuer, gesamt 262.752,00 Euro; - StB-A & P Consult GmbH & Co KG, 22.12.2005, Rechnung 33/12/20; Leistungsbeschreibung: "Mitwirkung an der Konzeption, gesellschafts- und steuerrechtliche Stellungnahmen samt Mitwirkung an der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen"; Höhe: 618.240,00 Euro + 20% Umsatzsteuer, gesamt 741,888,00 Euro; - StB-C GmbH (StB-E), 27.12.2005, Honorarnote 985/2005; Leistungsbeschreibung: "Mitwirkung beim Projekt ,II': Konzeption der GmbH & Co KEG besprechen und optimieren, Aufarbeitung und Aktualisierung der Literatur und Judikatur zu ,KEG', Besprechungen Graz Z.GmbH Center; Mitwirkung bei der Konzeption des Vertriebes"; Höhe: 55.000,00 Euro + 20% Umsatzsteuer, gesamt 66.000,00 Euro; - GmbH-A, 27.12.2005, Rechnung 2005/12; Leistungsbeschreibung: "Für den Vertrieb von Anteilen am Projekt ,II' verrechnen wir vereinbarungsgemäß jeweils 2% der Projektsumme für insgesamt 24% des Gesamtprojekts 24 x 12.880,00 Euro"; Höhe: 309.120,00 Euro USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Zi 8 lit. g UStG; - Name1 Buchführungs KEG, 27.12.2005, Honorarnote 155/05; Leistungsbeschreibung: "Für den Vertrieb von Anteilen am Projekt ,II' verrechnen wir vereinbarungsgemäß jeweils 2 % der Projektsumme für folgende Anleger: Name1 12.880,00 Euro Name2 12.880,00 Euro Name3 12.880,00 Euro Name4 12.880,00 Euro"; Höhe: 51.520,00 Euro USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Zi 8 lit. g UStG - GmbH-B [siehe dazu auch weiter unten unter Ausgangsrechnungen / Gutschriften], Leistungsbeschreibung "für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen am Projekt ,II'": 386.400,00 Euro, USt-frei gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG Aus den Eingangsrechnungen GmbH-A, 27.12.2005, Rechnung 2005/12 und Name1 Buchführungs KEG, 27.12.2005, Honorarnote 155/05 ist ersichtlich, dass pro Anleger eine Vermittlungsprovision iHv. 12.880,00 Euro an die Bf. in Rechnung gestellt wurde. In der E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 24. Mai 2013 an die belangte Behörde (BFG-Akt OZ 40, Beilage 1 Anlage 2; OZ 21) wird zum Projekt II ausgeführt: "... Im II wurden von folgenden ,Vermittlern' Gesellschaftsanteile vermittelt: CC 2% Steuerberatungskanzlei StB-C ( StB-E) 4% GmbH-B 20% Z.GmbH (Mag. Z.) 12% Kanzlei StB-A 32% Kanzlei StB-B 30% Von dem insgesamt für die Vermittlungshonorare im Projekt vorgesehenen Betrag von EUR 2.032.000,00 entfallen auch für die Verteilung der diversen Vermittler ein Betrag von EUR 1.932,000,00 und ein Sonderhonorar vereinbarungsgemäß an Mag. Z. in Höhe von EUR 100.000,00. Demgemäß wurden nunmehr verteilt auf die oben angeführten vermittelten Gesellschaftsanteile in % folgende Vermittlungshonorare verrechnet. An CC 2 x 1% a EUR 19. 320,00 ergibt EUR 38.640,00 StB-E (Sondervereinbarung) 4% insgesamt EUR 55.000,00 GmbH-B 20% 20x 19.320,00 ergibt EUR 386.400,00 Z.GmbH (Mag. Z): 12 % x 19.320,00 ergibt EUR 231.840,00 Differenz zu Vermittlung StB-E EUR 22.280,00 Vereinbartes Sonderhonorar EUR 100.000,00 EUR 354.120,00 Kanzlei StB-A 32% x 19.320,00 ergibt EUR 618.240,00 Kanzlei StB-B 30% x vereinbarter Vermittlungssatz EUR 12.880,00 [Anm. BFG: korrekt 19.320,00 Euro] ergibt 386.400,00 Euro [Anm. BFG: korrekt 579.600,00 Euro]. Diese oben angeführten Beträge sind aus den Rechnungen und aus den in dem Projekt zugrunde liegenden Grunddaten ableitbar und ersichtlich und sind die oben ausgeführten verrechneten Beträge ausschließlich als Vermittlungshonorare zu werten..." Aus diesem E-Mail ergibt sich für das Projekt II, unter Ansatz der Vermittlungsprovision iHv. 12.880,00 Euro pro Anleger, dass insgesamt 150 Anleger / Gesellschafter geworben wurden: Vermittlungshonorare gesamt: 2.032.000,00 Euro abzüglich Sonderhonorar Mag. Z: 100.000,00 Euro ergibt: 1.932.000,00 Euro. 1.932.000,00 : 12.880,00 Euro = 150 Anleger / Gesellschafter Projekt III (BFG-Akt OZ 39, S. 12): Keine Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt: StB-B, 9.000,00 Euro - Vermittlung / StB-A & P Consult GmbH & Co KG, 83,043,90 Euro - Vermittlung / Mag. Z, 15.000,00 - Konzeption / FirmaYJ, 15.000,00 - Konzeption Projekt IV (BFG-Akt OZ 61, S. 17; OZ 58): Vorgelegte Eingangsrechungen: - Mag. Z., 28.12.2006, Leistungsbeschreibung: Version 1 = Mitwirkung an der EDV-mäßigen Aufarbeitung und Konzeptionierung; Höhe: 108.625,00 Euro + 20% Umsatzsteuer / Version 2 = Vermittlung und Beibringung von Gesellschaftsanteilen; Höhe: 130.350,00 Euro USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG (BFG-Akt OZ 61, S. Beilage 4), - StB-A & P Consult GmbH & Co KG, 22.12.2006, Leistungsbeschreibung: Mitwirkung an der Konzeption; Höhe: 143.137,70 Euro + 20% Umsatzsteuer (BFG-Akt OZ 58, S. 1), keine weiteren Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen ebenfalls Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt (BFG-Akt OZ 61, S. Beilage 6): - FirmaXY, 193.160,03 Euro - 0% (= Vermittlung) / FirmaXY, 68.044,00 Euro - Verkaufsunterlagen, - StB-B, 34.000,00 Euro - Anlagenvermittlung, - GmbH-C, 200.716,00 Euro - Konzeption. Projekt V (BFG-Akt OZ 39, S. 2): Keine Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt: Mag. Z., 34.475,00 Euro, davon 17.240,00 Euro - Vermittlung / StB-A & P Consult GmbH & Co KG, 87.876,00 Euro - Anlagenvermittlung / GmbH-C, 9.058,00 Euro - Anlagenvermittlung / Name5, 26.485,00 Euro - Förderungskonzeption / Name6, 26.485,00 Euro - Förderungskonzeption. Projekt VI (BFG-Akt OZ 39, S. 3; OZ 58, S. 6; OZ 61 Beilage 1): Vorgelegte Eingangsrechungen: - StB-A Projektm. GmbH, 28.02.2006, Leistungsbeschreibung: Mitwirkung Konzeption und Projektierung; Höhe: 38.837,60 Euro + 20% Umsatzsteuer - StB-D, 31.03.2006, Leistungsbeschreibung: Mitwirkung an der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Konzeption; Höhe: 7.100,00 Euro + 20% Umsatzsteuer - GmbH-C: keine Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung 23.644,00 Euro - Konzeption. Projekt VII (BFG-Akt OZ 39, S. 7; OZ 58, S. 3): Vorgelegte Eingangsrechung: StB-A & P Consult GmbH & Co KG, 31.12.2005, Leistungsbeschreibung: Mitwirkung Konzptionierung; Höhe: 11.945,00 + 20% Umsatzsteuer (BFG-Akt OZ 58, S. 4), keine weiteren Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt: Mag. Z., 76.255,00 Euro, davon 11.943,00 Euro - Vermittlung, CC, 95.565,00 Euro, davon 11.943,00 Euro - Vermittlung, div. Anlegervermittlung 0%, 143.342,00 Euro. Projekt VIII (BFG-Akt OZ 21, S. 2 und 8; OZ 61 Beilage 4): Vorgelegte Eingangsrechungen: - Mag. Z., 28.12.2006, Leistungsbeschreibung: Version 1 = Mitwirkung an der EDV-mäßigen Aufarbeitung und Konzeptionierung; Höhe: 155.487,60 Euro + 20% Umsatzsteuer / Version 2 = Vermittlung und Beibringung von Gesellschaftsanteilen; Höhe: 186.585,12 Euro USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG, keine weiteren Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen ebenfalls Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 4): Name7, 8.000,00 Euro 0% (= Vermittlung) / StB-E, 32.000,00 Euro - Anlagenvermittlung / StB-C GmbH, 369.285,64 Euro, davon 86.000,00 Euro Anlegervermittlung / Name8, 8.000,00 Euro 0% (= Vermittlung) / Name9, 283.285,64 Euro - Konzeption / Name10, 260.970,64 Euro - Konzeption / Name11, 8.000,00 Euro 0% (= Vermittlung) / GmbH-D, 22.315,00 Euro - Konzeption / GmbH-A, 48.000,00 Euro 0% (= Vermittlung) / StB-A, 151.098,04 Euro, davon 74.000,00 Euro Anlegervermittlung / GmbH-C, 313.285,64 Euro, davon 52.000,00 Euro Anlegervermittlung / Name12, 190.745,59 Euro, davon 8.000,00 Euro Anlegervermittlung / Name13, 8.000,00 Euro 0% (= Vermittlung). Projekt IX (BFG-Akt OZ 58, S. 2; OZ 61 Beilage 1): Vorgelegte Eingangsrechungen: - StB-A & P Consult GmbH & Co KG, 10.01.2006, Leistungsbeschreibung: Mitwirkung Konzptionierung; Höhe: 60.000,00 Euro + 20% Umsatzsteuer - StB-D, 28.03.2006, Leistungsbeschreibung: Mitwirkung an der Konzeption; Höhe: 57.000,00 Euro + 20% Umsatzsteuer, keine weiteren Eingangsrechungen vorhanden. Laut Aufstellung wurden von folgenden Unternehmen ebenfalls Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt (BFG Akt OZ 39, S. 5): - Mag. Z., 22.500,00 Euro - Vermittlung 0% / StB-A, 7.500,00 Euro - Anlegervermittlung / Name14, 30.000,00 Euro Vermittlung 0% / Name15, 30.000,00 Euro - Anlegervermittlung / FirmaYY, 150.000,00 Euro - Vermittlung 0% / StB-E, 30.000,00 Euro, 30.000,00 Euro, 6.000,00 Euro, 6.000,00 Euro, 6.000,00 Euro, 6.000,00 Euro, 90.000,00 Euro - alle Vermittlung 0% / GmbH-C, 6.000,00 Euro - Anlegervermittlung / Mag. Z, 120.700,00 Euro, davon 63.000,00 Anlegervermittlung. Zu der Aufstellung über die Eingangsrechnungen (BFG-Akt OZ 21, OZ 39 Seite 1 und 3, und OZ 61) liegen für das Projekt "II" (summenmäßig) der Großteil und für das Projekt "VI" alle Eingangsrechnungen vor und entsprechen die in den Aufstellungen angegebenen Summen den addierten Rechnungsbeträgen. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch für die restlichen Projekte, trotz nicht bzw. nicht vollständig vorliegender Rechnungen, die in den Aufstellungen angegebenen Summen korrekt sind. An Ausgangsrechnungen / Gutschriften von der Bf. liegen vor bzw. fehlen (BFG-Akt OZ 39, OZ 57, OZ 58, OZ 61): Projekt I: Keine Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 6): Rechnung 15/2008 -GS 1/2009: 83.460,00 Euro, davon Vermittlung 58.040,00 Euro. Projekt II (BFG-Akt OZ 57): Vorgelegte Ausgangsrechnungen / Gutschriften: - "II" II KG, 30.12.2005, Rechnung 02/2005; Leistungsbeschreibung: "Abwicklung und Begleitung des Bauherrenmodelles, Insbesondere Erstellung der gesellschaftsrechtlichen Konzeption, Erstellung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen, EDV-mäßlgen Aufbereitung, Erstellung des Anleger- und Beraterprospektes", Höhe: 2.332.000,00 Euro + 20% Umsatzsteuer. - GmbH-B, 30.12.2005 (Gutschrift), Rechnung 13/12/2005; Leistungsbeschreibung: "für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen am Projekt ,II'"; Höhe: 386.400,00 Euro, USt-frei gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG. Aus der Aufstellung (BFG-Akt OZ 21, S. 3; OZ 39, S. 1) ist ersichtlich, dass ein Teil der Rechnung 02/2005 auf die "Konzeption (CC)" iHv. 300.000,00 Euro + 20% USt entfallen ist und der Betrag iHv. 2.032.000,00 Euro auf Vermittlungsprovisionen. Projekt III: Keine Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 6): Rechnung 05/2007: netto 125.794,00 Euro, davon Anlegerverm. 92.043,90 Euro. Projekt IV: Keine Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 61 Beilage 6): Rechnung 01/2006: netto 747.803,00 Euro, davon Anlegervermittlung 370.300,00 Euro. Projekt V: Keine Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 2): Rechnung 01/2005: netto 185.380,00 Euro, davon für Vermittlung 114.175,00 Euro. Projekt VI: Keine Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 3): Rechnung 03: netto 70.945,00 Euro, davon Anlagenvermittlung 45,937,60 Euro. Projekt VII (BFG-Akt OZ 58, S. 3): Vorgelegte Ausgangsrechnungen / Gutschriften: - Name16, 30.12.2005 (Gutschrift), Leistungsbeschreibung: Vermittlung von Gesellschaftsanteilen; Höhe: 11.945,00 Euro USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG; Keine weiteren Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 7): Rechnung 04/2005: netto 315,615,00 Euro, davon für Anlegervermittlung 167.230,00 Euro. Projekt VIII (BFG-Akt OZ 58, S. 5): Vorgelegte Ausgangsrechnungen / Gutschriften: - StB-A Projektm. GmbH, 28.12.2006 Leistungsbeschreibung: Mitwirkung an der gesellschaftsrechtlichen Konzeption und der Überprüfung der Plausibilität der Analysen für das Projekt; Höhe: 151.098,04 Euro + 20% Umsatzsteuer; Keine weiteren Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 4): Rechnung 02/2006 - 14/2006: je netto 141.728,75 Euro = 1.842.473,75 Euro, davon Anlegervermittlung 416.000,00 Euro. Projekt IX: Keine Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorhanden. Laut Aufstellung wurden folgende Ausgangsrechnungen von der Bf. ausgestellt (BFG-Akt OZ 39, S. 5): Rechnung 05/2005: netto 764.700,00 Euro, davon für Anlegervermittlung 600.000,00 Euro.Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass trotz nur teilweiser vorliegender Rechnungen/Gutschriften (Ausnahme: Projekt II, da dort alle Ausgangsrechnungen / Gutschriften vorliegen), die in den Aufstellungen angegebenen Summen korrekt sind. Aus den Unterlagen zum Projekt II ergibt sich zudem, dass ein Betrag iHv. 1.932.000,00 Euro auf Vermittlungshonorare entfällt (s. oben E-Mail vom 24. Mai 2013, BFG-Akt OZ 57 und OZ 21: "Von dem insgesamt für die Vermittlungshonorare im Projekt vorgesehenen Betrag von EUR 2.032.000,00 entfallen auch für die Verteilung der diversen Vermittler ein Betrag von EUR 1.932,000,00 und ein Sonderhonorar vereinbarungsgemäß an Mag. Z. in Höhe von EUR 100.000,00."). Bezüglich der Vermittlungsprovisionen zu den angeführten Projekten wurden von der belangten Behörde auf Grundlage der von der Bf. vorgelegten Aufstellungen über die Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen (siehe BFG-Akt OZ 39 und OZ 61) folgende Vorsteuerbeträge nicht anerkannt, da sie im Zusammenhang mit unecht steuerbefreite Leistungen gemäß § 6 Abs.1 Z 8 lit. g UStG angefallen seien (siehe BFG-Akt , OZ 22 inkl. Beilage; OZ 23 inkl. Beilage): Projekt I 58.039,00 Euro Vermittlungsleistung, 11.607,80 Euro Vorsteuern Projekt II: 1.284.960,00 Euro Vermittlungsleistung, 256.992,00 Euro Vorsteuern Projekt III: 92.043,90 Euro Vermittlungsleistung, 18.408,78 Euro Vorsteuern Projekt IV: 285.762,70 Euro Vermittlungsleistung, 57.152,54 Euro Vorsteuern Projekt V: 114.174,00 Euro Vermittlungsleistung, 22.834,80 Euro Vorsteuern Projekt VI: 45.937,60 Euro Vermittlungsleistung, 9.187,52 Euro Vorsteuern Projekt VII: 23.888,00 Euro Vermittlungsleistung, 4.777,60 Euro Vorsteuern Projekt VIII: 407.487,60 Euro Vermittlungsleistung, 81.497,52 Euro Vorsteuern Projekt IX: 307.500,00 Euro Vermittlungsleistung, 61.500,00 Euro Vorsteuern Gesamt: 2.619.792,80 Euro Vermittlungsleistung, 523.958,56 Euro Vorsteuern. Diese von der Außenprüfung anhand der von der Bf. vorgelegten Aufstellungen in der Beilage zur Niederschrift (BFG-Akt OZ 22) und in der Beilage zum Bericht (BFG-Akt OZ 23) angegebenen Umsätze aus Vermittlungsleistungen und Vorsteuerbeträge zu den einzelnen Projekten wurde hinsichtlich der Höhe der ausgewiesenen Beträge von Seiten der Bf. nicht bestritten. Die Bf. bestreitet aber das Vorliegen von unecht steuerfreien Leistungen und das Vorliegen von Vermittlungsleistungen als Hauptleistungen bei der Abwicklung der einzelnen angeführten Projekte. 2. Beweiswürdigung Den Feststellungen liegen folgende Beweismittel aus dem Akt des Bundesfinanzgerichts zugrunde: OZ 21, 39 und 61: Von der Bf. vorgelegte Übersichten über die Projekte und Aufstellungen über die Ausgangs- und Eingangsrechnungen zu den einzelnen Projekten OZ 22 und 23: Auf Grundlage der von der Bf. vorgelegten Unterlagen erstellten Beilagen zur Niederschrift über die Schlussbesprechung und zum Bericht gem. § 150 BAO OZ 37: Selbstanzeige der Bf. vom 16. August 2012 OZ 38: Niederschrift mit Mag. Z vom 13. Mai 2014 OZ 40: E-Mails der steuerlichen Vertretung der Bf. über die Aufteilung der Vermittlungshonorare vom 17. und 24. Mai 2013 OZ 41 und 61: Honorarnoten Mag. Z 26/2005, 20/2006, 21/2006 in zwei Versionen (mit USt-Ausweis bzw. mit Verweis auf Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994) OZ 57: (von der belangten Behörde) nachgereichte Eingangs- und Ausgangsrechnungen zum Projekt II OZ 58: (von der belangten Behörde) nachgereichte Eingangsrechnungen und Gutschriften zu den Projekten IV, IX, VII, VIII und VI OZ 60 und 61: Niederschrift über den Erörterungstermin (OZ 60) und die im Zuge des Erörterungstermins übergebenen Beilagen (OZ 61) Es wird vom Bundesfinanzgericht aufgrund der mündlichen und schriftlichen Angaben der Verfahrensparteien festgestellt, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen über die einzelnen Projekte gibt. Neben den soeben aufgelisteten Beweismittel gibt es keine weiteren Nachweise, insbes. sind bis auf die in den aufgezählten Beweismittel vorgelegten Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen/Gutschriften keine weiteren Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen/Gutschriften vorhanden. Das Bundesfinanzgericht nimmt die obigen Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage der soeben aufgelisteten Dokumente gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen an. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. bis III. (Abweisung bzw. Abänderung) A. WIEDERAUFNAHME der Verfahren Umsatzsteuer 2005 bis 2008: Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit 01. Jänner 2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit ▪) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmstatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und ▪) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2009/17/0049). Im Beschwerdefall verweist das Finanzamt in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden btr. Umsatzsteuer 2005 bis 2008 vom 07. August 2013 auf die Feststellungen der Außenprüfung laut Prüfungsbericht und Niederschrift. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 31. Juli 2013 betr. Umsatzsteuer 2003 bis 2009 wird auf Seite 6 hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Textziffer (Tz.) 1 verwiesen. Wie aus dem oben angeführten Verfahrensgang ersichtlich, sind in der Tz. 1 ("Tätigkeit des Unternehmens" und "Vorsteuern lt. BP") jene Ausführungen enthalten, die das Prüfungsorgan dazu veranlasste die vom Unternehmer erbrachten Leistungen als unecht steuerbefreite Leistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 einzustufen und damit den Vorsteuerabzug als nicht zulässig zu erklären. Den Feststellungen der Außenprüfung folgend, erließ das Finanzamt die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide 2005 bis 2008. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht - wie im Beschwerdefall - gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327, und VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Im Beschwerdefall entspricht die Verweiskette und die in der Tz. 1 getroffenen Feststellungen der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ist der damit jeweils verbundene Tatsachenkomplex jener Wiederaufnahmegrund über den die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden zu entscheiden hatte. Der Umstand der - auf Grundlage der im Außenprüfungsverfahren erstmals vorgelegten Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der dazugehörenden Korrespondenzen - getroffenen Feststellung, dass Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen ist somit für die Frage der Korrektur der Umsatzsteuer ohne Zweifel maßgeblich und hätte die Kenntnis dieser Umstände (die hier die Sache der Wiederaufnahmeverfahren bilden) bei richtiger rechtlicher Subsumtion in den abgeschlossenen Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt. Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "B. Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008" angeführten Gründen. Da die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2005 bis 2008 abzuweisen. Zudem ist auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenso wenig einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war (VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148). Da die Bf. betreffend der Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag (siehe den dortigen Verweis auf die bisherigen Vorbringen) zur Begründung die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gerügt hat, liegt ein untauglicher Anfechtungsgrund vor. B. UMSATZSTEUERBESCHEIDE 2005 bis 2008: Beschwerdegegenständlich sind die Fragen ob in den angeführten Projektabwicklungen der Bf. jeweils eine (unecht) steuerbefreite Leistung gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 vorliegt oder nicht und ob die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen als Haupt- oder Nebenleistung zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde vertritt die Meinung, dass es sich bei den Leistungen der Bf. um unecht steuerbefreite Vermittlungsleistungen (Vermittlungsprovisionen) von Gesellschaftsanteilen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 handle, und damit ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Bei den Vermittlungsleistungen handle es sich um Hauptleistungen, daran würden auch weitere erbrachte Leistungen, wie Beratungsleistungen, nichts ändern, da jede Vermittlungsleistung auch immer Beratungskomponenten innehätte, jedoch sei dabei die Vermittlungsleistung immer die Hauptleistung, der Rest die unselbständige Nebenleistung. Dagegen vertritt die Bf. die Ansicht, dass jede Projektabwicklung aus drei Komponenten bestanden hätte. Die steuerpflichtige Hauptleistung hätte in Beratungs-, Prüfungs- und Betreuungsdienstleistungen (Gestaltung der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Konzeption, EDV-technische Umsetzung) bestanden, und nur ein Teil der Leistung sei die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften gewesen. Zudem handle es sich bei den Vermittlungsleistungen um solche anlässlich der Gründung der jeweiligen Personengesellschaft und der Erstausgabe von derartigen Gesellschaftsanteilen, weshalb kein Anwendungsfall des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 vorliege, da dieser nur für jene Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen zutreffe, die bereits bestünden. I. Vorliegen von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994: Wie im Sachverhalt anhand des Projekts II dargestellt, wurden von verschiedenen Unternehmen Eingangsrechnungen an die Bf. gestellt bzw. rechnete die Bf. mit Gutschriften ab und legte die Bf. in Folge eine Ausgangsrechnung an die II KG. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese Vorgangsweise auch bei den anderen Projekten angewandt wurde, d.h., dass von verschiedenen Unternehmen Eingangsrechnungen an die Bf. gelegt wurden bzw. die Bf. Gutschriftenabrechnungen legte und die Bf. in Folge Ausgangsrechnungen an die entsprechenden AnlegerKG's gelegt hat. Dabei sind in den vorliegenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen / Gutschriften unterschiedliche Leistungsbeschreibungen ausgewiesen worden. In einem ersten Schritt war vom Bundesfinanzgericht daher zu klären, ob es sich bei den strittigen Leistungen um steuerpflichtige Leistungen oder steuerfreie Leistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 handelt. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 normiert eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für "die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen" und beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-RL) bzw. auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL), wonach "Umsätze - einschließlich der Vermittlung (...) - die sich auf (...) Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen (...) beziehen", von der Mehrwertsteuer befreit sind (VwGH 02.10.2019, Ro 2016/13/0019, mit Verweis auf EuGH 21.06.2007, C-453/05, Ludwig). Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus bezogenen Leistungen iZm der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Anteilsausgabe), der Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung) oder der Börseeinführung eines Unternehmens ist dieser nach der Verwaltungspraxis - s. UStR 2000 Rz 1992 mH auf EuGH 22.02.2001, C-408/98, Abbey National - zulässig, wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu steuerpflichtigen bzw. keinen Vorsteuerausschluss bewirkenden Umsätzen führt, weil diese Kosten als allgemeine Kosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen (vgl. Kanduth-Kristen; Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02, § 12 RZ 309). Im angesprochenen Urteil vom 22.02.2001, C-408/98, "Abbey Nationals plc", hielt der EuGH fest, dass der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht für die Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, einer Kapitalerhöhung, dem "Börsegang" eines Unternehmens gilt. Diese Kosten stellen allgemeine Kosten des Unternehmers dar und gehen als solche in den Preis seiner Produkte ein. Damit weisen diese Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers auf. Sind die Umsätze aus diesem Tätigkeitsbereich steuerpflichtig, so kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belastet (vgl. Ecker/Epply/Rößler/Schwab, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, zu § 12 UStG Rz 416/1). Zu den, auch von der Bf. angeführten, Judikaten des EuGH "KapHag" und "Kretztechnik" ist auszuführen: Dem EuGH Urteil vom 26.03.2003, C-442/01, "KapHag Renditefonds", lag folgende Ausgangslage vor: An einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie drei natürliche Personen (A, B, C) als Gesellschafter beteiligt. Zwecke der Klägerin waren u.a. der Erwerb eines Erbbaurechts an einem Grundstück in Berlin. Das Erbbaurecht erwarben die beiden GmbH's der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der A und B am 02.08.1991 beitraten. KapHag sollte als geschlossener Immobilienfonds geführt werden. Es sollten Gesellschafter mit Bareinlagepflichten iHv insgesamt 38,402.000 DM zuzüglich 5 % Agio aufgenommen werden. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) mit Datum vom 01.10.1991 waren der Gesellschaftsvertrag von KapHag sowie weitere von ihr abzuschließende bzw abgeschlossene Verträge erwähnt. Am 12.11.1991 erklärte C, er beteilige sich an der Klägerin mit einer Einlage iHd Gesamtbetrags von 38,402.000 DM. Am 13.11.1991 beschlossen die Gesellschafter von KapHag die Aufhebung von Teilen der AVB sowie die endgültige Fassung des Gesellschaftsvertrags von KapHag und weiterer Teile der AVB. Mit Rechnung vom 19. Dezember 1991 stellte ein Rechtsanwalt 75 000 DM zuzüglich 10 500 DM Umsatzsteuer für rechtliche Beratung einschließlich der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags in Rechnung; die rechtliche Beratung betraf das Fondskonzept und die Gesellschaftsgründung. Das zuständige Finanzamt versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug aufgrund § 4 Nr. 8 Buchst. f und § 15 Absatz 2 UStG (vgl. EuGH 26.03.2003, C-442/01, Rn 11-17). Vorgelegt wurde dem EuGH die Frage, ob zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter, der als Gegenleistung für die Aufnahme eine Bareinlage leistet, ein Leistungsaustausch iSd Art 2 MwStSystRL angenommen werden könne (Heber in Ehrke-Rabel, Europäische Schriften zur Mehrwertsteuer I 195). Der EuGH stellte klar, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer erbringt (vgl. EuGH, C-442/01, Rn 41). In EuGH 26.05.2006, C-465/03, "Kretztechnik AG" war die Ausgangslage jene, dass die Kretztechnik AG für die Erhöhung ihres Grundkapitals die ihre Notierung an der Frankfurter Börse beantragte. Die Gesellschaft wurde im März 2000 zur Frankfurter Börse zugelassen und erfolgte die Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Aktien. Fraglich war, ob die Gesellschaft die Umsatzsteuer für Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien aus Anlass des Börseganges bezogen hat, als Vorsteuer abziehen kann. Im Umsatzsteuerbescheid 2000 wurden diese Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen (vgl. C-465/03, Rn 12-14). Der EuGH bestätigte in Folge sein Urteil "KapHag" (C-465/03, Rn 19) und hielt zum Recht auf Vorsteuerabzug fest, "dass die Mehrwertsteuer nur abgezogen werden kann, wenn die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen gehören" (C-465/03, Rn 35). Werde die Ausgabe von Aktien ausgeführt, um das Kapital der Gesellschaft zugunsten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, seien die Kosten der Dienstleistungen, die sie im Rahmen der Ausgabe von Aktien bezogen hat, Teil ihrer allgemeinen Kosten und gehörten damit zu den Preiselementen ihrer Produkte. "Solche Dienstleistungen hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen" (C-465/03, Rn 36).. Aus den Judikaten des EuGHs folgt somit, dass Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Gründung (aber auch im Zuge der Aufnahme neuer Gesellschafter) an diese (zukünftigen) Gesellschafter keine der USt unterliegende Leistung (in Form der Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Personengesellschaft) erbringen (vgl. Albl/Frech, Praxishandbuch OG2021, 3.6.4. Gründung der OG). Der Bf. ist den Ausführungen über den Inhalt der Urteile des EuGHs ("Abbey Nationals plc", "KapHag" und "Kretztechnik AG"), sowie der dazu ergangenen und ebenfalls zitierten Literatur in den Beschwerde- und Vorlageschriften zuzustimmen (s. BFG-Akt OZ 1 und OZ 18), allerdings fehlt es an der Anwendbarkeit dieser Darlegungen auf den gegenständlichen Beschwerdefall aus folgenden Gründen: Im Fall C-442/01, "KapHag Renditefonds" ging es um die Frage, ob eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage eine der Umsatzsteuer unterliegenden Leistung in Form der Gewährung von Gesellschaftsrechten erbringt, was der EuGH verneinte (siehe Rn 39 "Der Beitritt eines neuen Gesellschafters zu einer Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage stellt folglich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine wirtschaftliche Tätigkeit des Gesellschafters im Sinne der Sechsten Richtlinie da"). Im Fall C-465/03, "Kretztechnik", wurde die "KapHag"-Rechtssprechung bestätigt und auf Kapitalgesellschaften erweitert, d.h., dass es sich auch bei der Ausgabe neuer Anteile durch eine Kapitalgesellschaft weder um eine Lieferung noch um eine sonstige Leistung, vielmehr um einen Vorgang, der nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-RL fällt, handelt (s. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar5, zu § 1 UStG Rz 82/1). Im Fall C-408/98, "Abbey Nationals plc", wurde vom EuGH festgehalten, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen oder einer Kapitalerhöhung zustehen, da sie allgemeine Kosten des Unternehmers darstellen, als solche in den Preis seiner Produkte eingehen und diese Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers aufweisen (vgl. Ecker/Epply/Rößler/Schwab, a.a.O.). Im Beschwerdeverfahren geht es aber weder darum, ob die im Zeitraum zwischen 2003 und 2008 gegründeten Personengesellschaften - d.s. die oben aufgezählten Anleger-KG's - bei der Aufnahme von Gesellschaftern umsatzsteuerbare Leistungen erbracht haben, noch ob diesen ausgebenden Anleger-KG's der Vorsteuerabzug zustand, sondern ob der Bf. für IHRE Leistungen im Zuge der jeweiligen Projetabwicklungen das Recht auf Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen zusteht. Bei der Bf. handelt es sich unbestritten um eine bereits 1995 gegründet Kapitalgesellschaft. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Gesellschaft die anläßlich Ihrer Gründung Gesellschaftsanteilen ausgibt und der ein entsprechender Vorsteuerabzug auf dem Gründungsaufwand zusteht. Zu der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung, dass von den jeweiligen Rechnungsausstellern hauptsächlich Vermittlungsleistungen lt. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 an die Bf. erbracht wurden, ist auszuführen: § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 normiert, dass auch die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei ist. Wie ausgeführt, beruht die Bestimmung unionsrechtlich auf Art 135 Abs 1 lit f MwSt-SystRL bzw. Art. 13 der 6. EG-RL. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zum Begriff Vermittlungsleistung - unter Verweis auf die EuGH-Judikate vom 13.12.2001, CSC Financial Services, C-235/00, und vom 21.6.2007, Ludwig, C-453/05 -, dass der Begriff der "Vermittlung" sich allgemein auf eine Tätigkeit bezieht, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/13/0068). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei den Begriffen, mit denen die Steuerbefreiungen in Art. 13 der 6. EG-RL bzw. Art. 135 der MwStSystRL umschrieben sind, um autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. Diese Begriffe sind eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. etwa EuGH 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 21 f). Der EuGH führt zu C-453/05, Ludwig, Rn. 28, aus, dass eine Vermittlungsleistung "eine Mittlertätigkeit ist, die u. a. darin bestehen kann, einer Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei Zweck dieser Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse an seinem Inhalt hat". Den vorhandenen Unterlagen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Korrespondenzen zwischen der belangten Behörde und Mag. Z) und den Aussagen im Erörterungstermin zufolge ergibt sich, dass die jeweiligen Rechnungsleger künftige Anleger lukrierten und der Bf. entsprechende Vermittlungsprovisionen verrechneten. Die Leistungen waren dabei darauf gerichtet, Verkäufer und Käufer von Gesellschaftsanteilen zusammenzubringen und damit die Beteiligung an den AnlegerKG's, also den Verkauf der AnlegerKG-Anteile, herbeizuführen (vgl. etwa nochmals die Aussage von Mag. Z im Erörterungstermin, dass die von ihm betreuten Bauherrenmodelle im Klientenfeld der einzelnen Steuerbarater offeriert werden sollten, BFG-Akt OZ 60 und das E-Mail vom 24. Mai 2013, BFG Akt OZ 57). Diese jeweilige Leistung entspricht dem Begriff der Vermittlungsleistung im Sinne der VwGH- und EuGH-Judikatur. Die jeweilige Leistenden legten für ihre erbrachten Leistungen Rechnungen an die Bf. Der Rechnungsinhalt variierte dabei von Rechnungsaussteller zu Rechnungsaussteller. Die erbrachten Leistungen wurden entweder mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG als steuerfreie Vermittlungsleistungen oder als steuerpflichtige Leistungen, zumeist beschrieben als "Mitwirkung an der Konzeption, gesellschafts- und steuerrechtliche Stellungnahmen samt Mitwirkung an der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen", ausgewiesen. Teilweise wurden ursprünglich mit Umsatzsteuer ausgewiesene Rechnungen auch korrigiert und die Leistungsbeschreibung auf umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG geändert - neben den angeführten Rechnungen von Mag. Z betrifft dies auch die in der Beschwerdeeinschränkung vom 23. Februar 2015 (BFG-Akt OZ 20) angeführten Honorarnoten. Weshalb die Leistungsinhalte in jenen Rechnungen, welche mit Umsatzsteuer gelegt wurden, nur die Beratungsleistungen nicht aber auch die ebenfalls erbrachten Vermittlungsleistungen beinhalteten, erschließt sich aus den Aussage von Mag. Z im Erörterungstermin, wonach bspw. StB-A der Rechtsmeinung war, "dass er keine reinen Vermittlungsleistungen tätigte, sondern Konzepte verfasst hat und Beratungsleistungen erbracht hat" (s. BFG-Akt OZ 60, Niederschrift ET, S. 4) und in der Befragung vom 13. Mai 2014, wo er auf die Frage warum nicht von vornherein die tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung abgerechnet wurden, antwortete: "Der Hintergrund dafür ist in der berufsrechtlichen Komponente der Steuerberater zu suchen." (s. BFG-Akt OZ 38). Allerdings wird durch die Unterlagen zum Projekt II ersichtlich, dass die Vermittlungsleistungen einen wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung bildeten: Aus den im Wesentlichen vollständig vorliegenden Unterlagen zum Projekt II (s. BFG-Akt OZ 21; OZ 39; OZ 40) geht deutlich hervor, dass die Hauptleistung bei diesem Projekt in der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gelegen war, wie etwa aus der oben angeführten E-Mail vom 24. Mai 2013 (BFG-Akt OZ 40; OZ 21) ersichtlich: "...bezüglich der Aufteilung der Vermittlungshonorare für die Gesellschaftsanteile des Projektes II ... Von dem insgesamt für die Vermittlungshonorare im Projekt vorgesehenen Betrag von EUR 2.032.000,00 entfallen auch für die Verteilung der diversen Vermittler ein Betrag von EUR 1.932,000,00 und ein Sonderhonorar vereinbarungsgemäß an Mag. Z. in Höhe von EUR 100.000,00 ... Demgemäß wurden nunmehr verteilt auf die oben angeführten vermittelten Gesellschaftsanteile in % folgende Vermittlungshonorare verrechnet ... Diese oben angeführten Beträge sind aus den Rechnungen und aus den in dem Projekt zugrunde liegenden Grunddaten ableitbar und ersichtlich und sind die oben ausgeführten verrechneten Beträge ausschließlich als Vermittlungshonorare zu werten".

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100583/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100583.2015
Stammnummer
140361
Gültig
30.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF