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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100583/2015

Unecht steuerfreie Vermittlungsleistungen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100583/2015vom 30.03.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Feststellung wird auch durch die Aussage des Geschäftsführers und steuerlichen Vertreters Mag. Z belegt: So gibt er an, dass er sich als Geschäftsführer der Z.GmbH [Anm. BFG: die Steuerberatungskanzlei, in welcher Mag. Z im Prüfungszeitraum Geschäftsführer war] seit ca. 33 Jahren mit Bauherrenmodellen beschäftige und er in den 90er Jahren und Anfang der 2000 Steuerberatungskanzleien - zB StB-A aus Klagenfurt - angesprochen habe derartige Modelle in ihrer Klientel zu offerieren. Und zur Erklärung, weshalb er als Mag. Z zwei Versionen von Honorarnoten (1. Version mit USt, 2. Version steuerfrei) an die Bf. ausgestellt hat, führt er aus, dass die Leistungen an die Bf. "ausschließlich als Vermittlungsleistungen" zu sehen seien. Dies wiederholte Mag. Z auch in seiner Aussage laut Niederschrift vom 13. Mai 2014 (BFG-Akt OZ 38, Niederschrift mit Mag. Z vom 13. Mai 2014): Auf die Frage, ob Mag. Z bei der Aussage It. Mail vom 24. Mai 2013 bleibe, dass die angeführten Beträge und Prozentsätze ausschließlich die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen betreffen, antwortete Mag. Z, dass die verrechneten Beträge den im Projekt für die Beibringung von Gesellschaftern und Eigenkapital vorgesehenen Beträgen entsprechen. In der Niederschrift vom 13. Mai 2014 (BFG-Akt OZ 38) gab Mag. Z zudem - wie bereits ausgeführt - auf die Frage warum nicht von vornherein die tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung abgerechnet worden seien, an, dass der Hintergrund dafür in der berufsrechtlichen Komponente der Steuerberater zu suchen sei. Diese Antwort ist für das Bundesfinanzgericht schlüssig, da gem. § 95 WTBG idF bis 15. September 2017, Berufsberechtigten die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten war. Das Bundesfinanzgericht sieht daher im Projekt II den wesentlichen Leistungsanteil in der Vermittlung von Geschäftsanteilen gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 als gegeben an. Zu den weiteren Projekten ist auszuführen: Außer für das Projekt II liegen für alle anderen Projekte nur einzelne oder überhaupt keine Aufzeichnungen vor. Der Geschäftsführer und steuerliche Vertreter der Bf. eröffnete zudem im Erörterungstermin, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt. Die soeben genannte Vorgehensweise bei Projekten, die - wie aus oben dargestellten Zahlen ersichtlich - Vermittlungsumsätze von mehreren Huntertausend-Euro, tw. Millionenbeträge (s. Projekt II) umfassen, keine schriftlichen Verträge abzuschließen, ist jedenfalls als ungewöhnlich anzusehen. Da nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei ungewöhnliche Verhältnisse eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht (vgl. zB VwGH 28.05.2002, 97/14/0053; VwGH 09.09.2004, 99/15/0250; VwGH 13.09.2006, 2002/13/0091) wäre es Sache der Bf. gewesen, zumindest sonstige Nachweise über die Projekte, insbes. sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen aufzubewahren (Beweisvorsorgepflicht). Auch dem in der Eingabe vom 07. März 2023 vorgebrachten Einwand, dass es sich um weit zurückliegenden Veranlagungsjahre (2005 und 2006) handle, kann nicht gefolgt werden, da einerseits schon während des 2012 - und damit innerhalb der von der BAO vorgegebenen Belegaufbewahrungsfrist (§ 132 BAO) - begonnenen Außenprüfungsverfahrens Aufforderungen zur Vorlage von Rechnungen erfolgten und andererseits von Seiten der Bf. Rechtsmittel gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen neuen Sachbescheide eingebracht wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 132 Rz 7: "... Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich ... solange die Unterlagen für ... Verfahren, die die Abgabenerhebung betreffen zB ... Beschwerdeverfahren, Verfahren vor VwGH ... von Bedeutung sind ..."). Nach § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch bei den anderen Projekten - mit Ausnahme des Projekts IV und VIII [dazu sogleich unten unter Punkt 3.1. B. II.] - die Hauptleistung in der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen gem. § 6 Abs. Z 8 g UStG 1994 gelegen war. Dies deshalb, da die vorliegenden Aufstellungen der Eingangs- und Ausgangsrechnungen der anderen Projekte der Aufstellung des Projekts II entsprechen. Schließlich unterstreichen die von den Anteilsteilen abhängige prozentuelle und damit erfolgsabhängige Honorarleistungen die Zielrichtung der Projekte (vgl. dazu nochmals das E-Mail vom 24. Mai 2013, in welchen die fix vereinbarten Prozentsätze pro Vermittler aufgelistet wurden, BFG-Akt OZ 21, S. 9): Wie beim Projekt II aufgezeigt, wurde pro vermittelten Anleger ein Vermittlungshonorar iHv. 12.800,00 Euro an die Bf. verrechnet. So weist zB die Eingangsrechnung der StB-A & Partner Consulting GmbH & Co KEG einen Nettobetrag iHv. 618240,00 Euro aus (BFG-Akt OZ 57, S. 10). Dieser Betrag entspricht 48 Anlegern à 12.800,00 Euro Provision. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese Vorgangsweise auch bei den anderen Projekten angewendet wurde. Für eine - wie von der Bf. in der ergänzenden Begründung zum Vorlageantrag vorgebrachten (BFG-Akt OZ 18, S. 3) - Ausübung der über 10 bis 17 Jahre angelegten Beratungsleistungen der involvierten Steuerberatungskanzleien liegen keine Nachweise oder Anhaltspunkte vor und wiederspricht dies zudem der vorliegenden E-Mailkorrespondenz vom 24. Mai 2013. Die von den "Werbern" - idR Steuerberatern - geleisteten Tätigkeiten, die darin bestanden, gegen Zahlung einer Vergütung nach Kaufinteressenten für die in der Folge übertragenen Anteile an die AnlegerKG's zu suchen, hierfür notwendige Vorbereitungsleistungen zu erbringen und bei der Abwicklung unterstützend mitzuwirken, führten dazu, dass die AnlegerKG's und die Drittkäufer die Transaktion betreffend Anteile an den AnelegerKG'S abschlossen. Die genannten Tätigkeiten entsprechen demzufolge dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff "Vermittlung" von Gesellschaftsanteilen iSd. § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG. II. Vermittlungsleistung als Haupt- oder Nebenleistung Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine (einzige) Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung. Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (VwGH 27.06.2018, Ra 2016/15/0075). Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. mit weiteren Nachweisen das Urteil 10.11.2016, C-432/15, Pavlina Baštova, Rn. 68) ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. EuGH 25.02.1999, C-349/96, Card Protection Plan, Rn. 29). Ein einheitlicher Umsatz liegt vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. nochmals EuGH 10.11.2016, C-432/15, Pavlina Baštova, Rn. 70, mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 27.09.2012, C-392/11, Field Fisher Waterhouse, Rn. 17, und die dort angeführte Rechtsprechung). Von beiden Verfahrensparteien wird nicht bestritten, dass bei den einzelnen Projekten jeweils ein einheitlicher Umsatz bzw. eine Leistungseinheit vorliegt und sieht das Bundesfinanzgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keinen Grund gegeben, diese Beurteilung zu verwerfen. Die Bf. bestreitet weiters nicht, dass bei den einzelnen Projekten auch jeweils Vermittlungsleistungen zur Anwerbung von Anleger bzw. Gesellschafter erbracht worden sind. Allerdings vertritt die Bf., dass es sich bei den Vermittlungsleistungen nicht um Hauptleistungen, sondern um Nebenleistungen gehandelt habe (vgl. BFG-Akt OZ 1, Beschwerde; OZ 18, Vorlagebegründung). In einem weiteren Schritt war vom Bundesfinanzgericht daher zu prüfen, ob die Vermittlungsleistungen als Haupt- oder Nebenleistung bei der jeweiligen Projekt-Gesamtleistung zu werten sind. Der Geschäftsführer und steuerliche Vertreter der Bf. führte im Erörterungstermin (BFG-Akt OZ 60, NS Erörterungstermin) und der ergänzenden Begründung zum Vorlageantrag (BFG-Akt OZ 18. Seite 2 und 3) aus, dass die jeweilige Projektabwicklung aus drei Leistungsteilen bestanden hat: Der steuer- und gesellschaftsrechtliche Beratungs-, Prüfungs- und Betreuungsdienstleistungen, der EDV-Betreuung und aus der Vermittlungsleistung von Gesellschaftsanteilen an den neu gegründeten Beteiligungsgesellschaften. Die steuer- und gesellschaftsrechtlichen Beratungsdienstleistungen seien dabei nicht von der Bf., sondern von den einbezogenen Steuerberatungskanzleien, hauptsächlich von der Z.GmbH, erbracht worden, da die Bf. zu diesen Dienstleistungen nicht befugt gewesen sei (BFG-Akt OZ 60, NS Erörterungstermin). Die Bf. selbst habe die Projektbetreuung innegehabt und sei "die Vermittlung der erstmaligen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften bei der Gründung" (Beschwerde Seite 3, BFG-Akt OZ 1) eine "untergeordnete bzw. keineswegs übergeordnete" (ebd.) Teilleistung der jeweiligen Gesamtleistung gewesen. Zur Argumentation, dass es sich um die Vermittlung der erstmaligen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften bei der Gründung handle, wird - unter Verweis auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. B.I. dieses Erkenntnisses - festgehalten, dass die jeweiligen Leistungserbringer und Rechnungsleger Vermittlungsprovisionen für künftige Anleger / Gesellschafter an die Bf. verrechnet haben. Somit liegt auch kein Anwendungsfall der EuGH Rechtsprechung "KapHag" (bestätigt durch "Kretztechnik") vor - vgl. nochmals Rn 39 "Der Beitritt eines neuen Gesellschafters zu einer Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage stellt folglich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine wirtschaftliche Tätigkeit des Gesellschafters im Sinne der Sechsten Richtlinie da" - da im Beschwerdefall nicht an die jeweils neu zu gründende Personengesellschaft, d.h., an die jeweiligen Anleger-KG, Vermittlungsprovisionen verrechnet wurden. Hinsichtlich der Vermittlungsleistungen als "untergeordnete bzw. keineswegs übergeordnete" Teilleistungen oder Hauptleistungen ist auszuführen: Ausgehend von angeführten Judikaten ist im Beschwerdefall vom Bundesfinanzgericht zu jedem Projekt zu prüfen, ob die Vermittlungskomponente oder die sonstigen Komponenten (Beratungsleistung und EDV-Dienstleistung) überwiegt haben. Da - wie ebenfalls unter Punkt 3.1. B.I. dieses Erkenntnisses ausgeführt - keinerlei schriftlichen Verträge über den Gegenstand und Umfang der jew. Projektleistungen vorliegen und auch andere Nachweise, v.a. Ein- und Ausgangsrechnungen, zu den einzelnen Projekten nur zum Teil, oder überhaupt nicht vorliegen, war eine Prüfung nur anhand der tatsächlich vorhandenen Unterlagen möglich. Das Bundesfinanzgericht hat daher projektbezogen anhand der von der Bf. vorgelegten Aufstellungen über die Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der getätigten schriftlichen und mündlichen Aussagen der Bf. und den vorhandenen Ein- und Ausgangsrechnungen/Gutschriften die Beurteilung, ob die Vermittlungsleistungen als Haupt- oder Nebenleistungen anzusehen ist, vorgenommen: Projekt I (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik] Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt I drei Eingangsrechnungen den Vermittlungsleistungen (gesamt 58.039,00 Euro) und eine Eingangsrechung (30.000,00 Euro) einer sonstigen Leistung zuzurechnen sind. Prozentuell dargestellt entfallen ca. 66% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 88.039,00 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Das Verhältnis bei den Ausgangsrechnungen erhöht sich zugunsten der Vermittlungsleistungen auf 70%. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt I gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 58.039,00 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 11.607,00 zu Recht. Projekt II (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik]   Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt II alle Eingangsrechnungen den Vermittlungsleistungen (= 100%) zuzurechnen sind. Die "blau" markierten Rechnungen (Gesamtbetrag 747.040,00 Euro) wurden USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG ausgestellt. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen 70% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt II gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 1.284.960,00 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 256.992,00 Euro zu Recht. Projekt III: (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik] Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt III zwei Eingangsrechnungen den Vermittlungsleistungen (gesamt 92.043,90 Euro) und zwei Eingangsrechungen (gesamt 33.500,00 Euro) einer sonstigen Leistung zuzurechnen sind. Prozentuell dargestellt entfallen ca. 73% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 125.543,90 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ebenfalls ca. 70% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt III gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 92.043,90 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 18.408,78 Euro zu Recht. Projekt IV (lt. BFG-Akt OZ 61): [Grafik] Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt IV drei Eingangsrechnungen den Vermittlungsleistungen (gesamt 370.297,73 Euro) und drei Eingangsrechungen (gesamt 377.385,00 Euro) einer sonstigen Leistung zuzurechnen sind. Prozentuell dargestellt entfallen ca. 49,6% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 747.682,73 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ca. 49,5% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt IV gegenüber den anderen Leistungskomponenten nicht überwiegend ist. Die Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 57.152,54 Euro war daher unzulässig. Projekt V (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik] Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt V eine Rechnung sowohl einen Teil aus Vermittlungsleistung und einen Teil aus sonstige Leistung enthält (= ER iHv. 34.475,00 Euro. Davon 17.240,00 Euro für Vermittlungsleistung und 18.235,00 Euro für sonstige Leistungen). Die Summe der Vermittlungsleistungen beträgt gesamt 114.174,00 Euro, jene der sonstigen Leistungen 71.205,00 Euro (18.235,00 + 26.485,00 + 26.485,00). Prozentuell dargestellt entfallen ca. 61% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 185.379,00 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ebenfalls ca. 61% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt V gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 114.174,00 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 22.834,80 Euro zu Recht. Projekt VI (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik] Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt VI zwei Eingangsrechnungen den Vermittlungsleistungen (gesamt 45.937,60 Euro) und eine Eingangsrechung (23.644,00 Euro) einer sonstigen Leistung zuzurechnen sind. Prozentuell dargestellt entfallen ca. 66% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 69.581,60 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ca. 65% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt VI gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 45.937,60 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 9.187,52 Euro zu Recht. Projekt VII (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik] Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt VII eine Eingangsrechnung mit dem vollen Betrag den Vermittlungsleistungen zuzurechnen ist. Diese "blau" markierte Rechnung (143.342,00 Euro) wurden USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG ausgestellt. Die beiden anderen Rechnungen enthalten sowohl einen Teil aus Vermittlungsleistung und einen Teil aus sonstige Leistung enthält (= ER iHv. 95.565,00 Euro und 76.255,00 Euro), wobei jeweils 11.945,00 Euro auf die Vermittlungsleistung entfällt. Die Summe der Vermittlungsleistungen beträgt gesamt 167.230,00 Euro, jene der sonstigen Leistungen 147.932,00 Euro (83.620,00 + 64.312,00). Prozentuell dargestellt entfallen ca. 53% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 315.162,00 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ebenfalls ca. 53% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt VII gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 23.888,00 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 4.777,60 Euro zu Recht. [Fortsetzung nächste Seite] Projekt VIII (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik]   Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt VIII in sechs Eingangsrechnungen reine Vermittlungsleistungen abgerechnet wurden (gesamt 120.000,00 Euro). Die "blau" markierten Rechnungen (Gesamtbetrag 88.000,00 Euro) wurden USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG ausgestellt. Weitere fünf Eingangsrechungen enthalten einen Teil Vermittlungsleistung und einen Teil sonstige Leistungen. Der Gesamtbetrag an Vermittlungsleistungen aus diesen fünf Rechnungen beträgt 296.000,00 Euro. Der Gesamtbetrag an Vermittlungsleistungen beträgt 416.000,00 Euro. Der Betrag, welcher auf die sonstigen Leistungen anfällt, errechnet sich iHv. 1.450.473,79 Euro. Prozentuell dargestellt entfallen ca. 22% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 1.866.473,79 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ca. 23% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt VIII gegenüber den anderen Leistungskomponenten nicht überwiegend ist. Die Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 81.497,52 Euro war daher unzulässig. [Fortsetzung nächste Seite] Projekt IX (lt. BFG-Akt OZ 39): [Grafik]   Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass beim Projekt IX in 15 Eingangsrechnungen reine Vermittlungsleistungen abgerechnet wurden (gesamt 537.000,00 Euro). Die "blau" markierten Rechnungen (Gesamtbetrag 292.500,00 Euro) wurden USt-frei gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 ausgestellt. Eine Rechnung enthält sowohl einen Teil aus Vermittlungsleistung und einen Teil aus sonstige Leistung (= ER iHv. 120.000,00 Euro. Davon 63.000,00 Euro für Vermittlungsleistung und 57.000,00 Euro auf sonstige Leistungen). Die Summe der Vermittlungsleistungen beträgt gesamt 600.000,00 Euro, jene der sonstigen Leistungen 57.000,00 Euro. Prozentuell dargestellt entfallen ca. 91% des Gesamtbetrags der Eingangsrechnungen iHv. 657.000,00 Euro auf die Vermittlungsleistungen. Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen beträgt der Anteil der Vermittlungsleistungen ca. 78% gegenüber den sonstigen Leistungen. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass die Vermittlungskomponente beim Projekt IX gegenüber den anderen Leistungskomponenten überwiegend ist. Für die Vermittlungsleistungen, welche mit 20% USt an die Bf. verrechnet wurden (Gesamtbetrag 307.500,00 Euro), erfolgte eine Vorsteuerkorrektur durch die belangte Behörde iHv. gesamt 61.500,00 Euro zu Recht. Zusammenfassend geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass nicht nur im ausreichend dokumentierten Projekt II, sondern grundsätzlich auch bei den anderen Projekten die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen die Hauptleistung darstellte. Die bei diesen Projekten im Vorfeld und bei der Abwicklung erforderlichen steuer- und gesellschaftsrechtlichen Bewertungen stellen keine eigenständigen Beratungsleistungen dar, sondern sollen diese die Herbeiführung des Anteilsankaufs an den gegründeten Beteiligungsgesellschaften vielmehr erst ermöglichen und stellen Nebenleitungen zu den Vermittlungsleistungen als Hauptleistung dar. Lediglich bei den Projekten "IV" und "VIII" stellen die Vermittlungsleistung eine Nebenleistung zu den steuer- und gesellschaftsrechtlichen Beratungsleistungen dar. III. Zu den weiteren Argumenten der Bf.: Relevanz des BFG-Erkenntnisses RV/4100672/2019 vom 07. Februar 2022 für das Beschwerdeverfahren: Das von der Bf. vorgelegte BFG-Erkenntnis RV/4100672/2019 vom 07. Februar 2022 betraf zwar eine der oben genannten Gesellschaften die Eingangsrechnungen an die Bf. legte und wurden in der Sachverhaltsdarstellung zwei hier beschwerdegegenständliche Projekte angesprochen (konkret: Projekte VI und II), allerdings war im Verfahren RV/4100672/2019 ausschließlich die (verfahrens)rechtliche Frage strittig, ob die dortige Bf. bzw. deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer vorsätzlich Abgaben hinterzogen hat und somit gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung gelangt. Das Bundesfinanzgericht hat entsprechend in der rechtlichen Beurteilung ausschließlich über die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I Stattgabe der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und in Folge Spruchpunkt II Zurückweisung der Beschwerde gegen die Sachbescheide) entschieden, aber keine inhaltliche Prüfung der umsatzsteuerlichen Leistungsinhalte vorgenommen. Relevanz der Ausführungen von Mag. YZ auf den Beschwerdefall: Zum Verweis der Bf. auf die Aussagen von Mag. YZ in der Vorlageergänzung vom 07. Juli 2014, dass bei "komplexen Angelegenheiten die Beratungstätigkeit, die im Zuge der Beteiligungserlangung für den Klienten geleistet werde, als Hauptleistung anzusehen ist" und entsprechend keine nach § 6 Abs. 1 Z 8 g UStG unecht USt-befreite Leistung vorliege, ist auszuführen: Im dortigen Anfragefall ging es darum, dass ein Steuerberater eine Kreditvermittlung zwischen seinem Klienten und Banken herbeiführt und dazu Steuerberater-Sachleistungen erbringt. Der Steuerberater erhielt dafür von seinem Klienten (und nicht von der Bank als Kreditgeber) eine Provision. Im Beschwerdefall geht es aber nicht um eine Kreditvermittlung, sondern um eine Vermittlung von Gesellschaftsanteilen. Außerdem handelt es sich bei der Bf. auch nicht um einen Steuerberater und wurden - wie ausgeführt - die steuer- und gesellschaftsrechtlichen Leistungen nicht von der Bf., sondern von der Z.GmbH erbracht, weshalb diese Sachverhalte nicht vergleichbar sind. IV. Vorsteuerkürzung: Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Vom Vorsteuerabzug ist gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ua ausgeschlossen die Steuer für sonstigen Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen oder mit Tätigkeiten stehen, die auf Grund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-RL fallen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Ruppe/Achatz, a.a.O., § 12 Tz 103 mwH). Gem. § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG 1994 sind die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, umsatzsteuerfrei. Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass sich die steuerlichen Folgen einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung bzw. der Hauptleistung richten (vgl. nochmals VwGH 27.06.2018, Ra 2016/15/0075). Mit Ausnahme der Projekte "IV" und "VIII" sind bei den einzelnen Projekten die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften als Hauptleistung und die restlichen Vorbereitungs- und Begleitleistungen (steuer- und gesellschafstrechtliche Beratung, EDV-Betreuung) als unselbständige Nebenleistungen einzustufen, welche die Hauptleistung ermöglichen, abrunden und ergänzen. Somit teilen alle Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung und sind von der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG 1994 miterfasst. Es ergeben sich folgende Änderung zu den bisher festgesetzten Beträgen: Vorsteuerkorrektur bisher: [...] Vorsteuerkorrektur laut Erkenntnis: [...] Die Bf. hat mit Eingabe vom 23. Februar 2015 eine Einschränkung wegen Storno-Honorarnoten der StB-C GmbH und StB-E gem. § 270 BAO wie folgt eingebracht: Jahr 2005: Gesamt iHv. 29.000,00 Euro Umsatzsteuer, Jahr 2006: Gesamt iHv 23.600,00 Euro Umsatzsteuer. Laut Abfrage des Bundesfinanzgerichts in der EDV-Datenbank der Finanzverwaltung bildet sich dieser Betrag in der Verrechnungsmaske E6 auch ab: Aussetzungsbetrag (Umsatzsteuer) bis Einschränkung: 523.958,56 Euro, neuer Aussetzungsbetrag (Umsatzsteuer) nach Einschränkung: 471.358,57 Euro. In der Neuberechnung für das Erkenntnis werden die Einschränkungen im Jahr 2005 und 2006 bei den Projekten VIII und IX berücksichtigt, da nach den Aufstellungen die StB-C GmbH und StB-E bei diesen Projekten aufscheinen. Nachdem beim Projekt IX jedoch die Vorsteuerkorrektur durch das Bundesfinanzgericht für unzulässig beurteilt wurde, ergibt sich für das Jahr 2006 keine weitere Korrektur. Im Jahr 2005 wird der Umsatzsteuerbetrag iHv. 29.000,00 Euro und der Bruttobetrag iHv. 174.000,00 berücksichtigt. Vorsteuerkorrektur laut Erkenntnis nach Beschwerdejahren: [Fortsetzung nächste Seite] [Grafik] (* abzgl. Projekt IV / ** abzgl. Projekt VIII) Für das Jahr 2005: Betrag der Vorsteuerkorrektur nach AP: 295.404,48 Euro / neu nach Erkenntnis: 266.404,40 Euro. Kz 060: beantragt: 470.522,81 Euro / nach Außenprüfung: 175.118,41 Euro / neu nach Erkenntnis: 204.118,41 Euro. Für das Jahr 2006: Betrag der Vorsteuerkorrektur nach AP: 192.137,58 Euro / neu nach Erkenntnis: 53.487,52 Euro. Kz 060: beantragt: 506.609,99 Euro / nach Außenprüfung: 314.472,41 Euro / neu nach Erkenntnis: 453.122,47 Euro. Für die Jahre 2007 und 2008: keine Änderungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfrage, welche auf Ebene der freien Beweiswürdigung zu lösen war (§ 167 Abs. 2 BAO). Zudem folgt das Erkenntnis den angegebenen höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Graz, am 30. März 2023

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RV/2100583/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100583.2015
Stammnummer
140361
Gültig
30.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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