RIS AI
45 856 Treffer1425 msnur geltende Fassungen
BFG RV/3100703/2016Keine Stundungsbewilligung nach Verstreichen des begehrten Stundungstermins
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.10.2016

…R. in der Beschwerdesache der Bf. über die Beschwerde vom 13.01.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14.12.2015 betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4…

BFG RV/3100702/2016Keine Stundungsbewilligung nach Verstreichen des begehrten Stundungstermins
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis17.10.2016

…dass eine durch Bescheid, auch durch das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis bewilligte Stundung ex nunc wirkt. Dies bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht die Stundung nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, nicht mehr (rückwirkend) gewähren kann (vgl. etwa VwGH 24.3.2009…

BFG RV/7101148/2015Stundung bei abgelaufenem Termin
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.02.2015

…Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. November 2014 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der…

BFG RV/7103908/2023Zahlungserleichterung; zum Zeitpunkt der Entscheidung ist der Stundungstermin bereits verstrichen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis30.06.2025

…Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273). Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt…

BFG RV/7104174/2023§ 212 BAO - Beschwerde (als gegenstandslos geworden) abzuweisen, da die im Zahlungserleichterungsansuchen beantragte Frist abgelaufen war
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis31.01.2024

…Stundungsansuchen wurde am 22.11.2022 elektronisch eingebracht. Der Antrag begehrte eine Stundung bis zum 31.08.2023. Der beantragte Stundungstermin ist überschritten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie der Einsichtnahme in das Abgabenkonto der beschwerdeführenden…

BFG RV/7100276/2024Stundungsansuchen gem. § 212 Abs. 1 BAO - Bewilligung nicht über beantragten Termin hinaus möglich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.01.2024

…Höhe von EUR 140.846,22 wurde am 15.06.2023 elektronisch von der steuerlichen Vertretung eingebracht und begehrte eine Stundung bis zum 31.12.2023. Der beantragte Stundungstermin ist überschritten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes…

BFG RV/7103219/2025Ratenzahlungsansuchen - Abweisung als gegenstandslos
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis08.04.2026

…diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149). Zahlungserleichterungsansuchen, die erst nach dem begehrten Stundungstermin (bzw. nach Ablauf des Zeitraumes der Ratenvereinbarung) erledigt werden, sind deshalb als gegenstandslos abzuweisen (vgl. zB VwGH 27.6.1984…

BFG RV/7103911/2023Ein Zahlungserleichterungsansuchen kann nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis25.01.2024

…Ende des Jahres 2022 nicht gefolgt werden. Die Nichtentrichtung der laufenden Lohnabgaben lässt darauf schließen, dass die Krise nicht überwunden ist, weshalb zwingend davon auszugehen ist, dass die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist. Abgesehen davon, dass der beantragte Stundungstermin (31. Dezember 2023) bereits überschritten…

BFG RV/7101037/2020Stundungsansuchen, zeitliche und/oder betragliche Ausdehnung zu berücksichtigen, Termin bereits abgelaufen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.03.2020

…ist (UFS 23.5.2005, RV/0704-W/04). Allerdings war der begehrte Stundungstermin infolge Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung dennoch bereits überschritten. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf nicht über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen bei einem Stundungsansuchen) hinausgehen (Ritz, BAO6…

BFG RV/7101546/2018Stundungsansuchen bei bereits verstrichenem Termin
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.06.2018

…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Ansuchen vom 2.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Stundung des aushaftenden Abgabenrückstandes inklusive Vorauszahlungen unter Hinweis auf die mit heutigem Tag eingereichte Einkommensteuererklärung 2016 sowie den Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2014 bis 31.3.2018…

BFG RV/7300092/2014Selbstanzeige, Verfolgungshandlung, Tatentdeckung, Terminverlust, Strafbemessung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis08.09.2015Teil 2/2

…gewährleisten. Auch möchte ich ganz klar betonen, dass es mir hier nicht um die Vernaderung von Personen geht, sondern mir eine weitere gute und bestens funktionierende Zusammenarbeit mit dem Finanzamt am Herzen liegt. Zum chronologischen Ablauf: Das Prüfungsorgan des FA Y, Hr. M.L., hat…

BFG RV/2100597/2012Stundungsfrist in der Vergangenheit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.07.2014

…Beschwerdeführerin, Österreich, vertreten durch WTH, Österreich gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15.03.2012 betreffend Zahlungserleichterung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 18…

BFG RV/7100586/2022Stundungszinsen und (nachträgliche) Herabsetzung von Abgabenschulden
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis03.01.2024

…1090 Wien, über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. März 2020 betreffend Stundungszinsen 2020 nach der am 4.12.2023 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i.V.m…

BFG RV/7101672/2014Zahlungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung über Stundung bereits abgelaufen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis31.10.2014

… UFS 07.02.2012, RV/1611-W/11). Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese…

BFG RV/3100228/2016Keine Stundungsbewilligung durch das Finanzgericht nach Verstreichen des begehrten Stundungstermins
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis06.04.2016

…dass eine durch Bescheid, auch durch das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis bewilligte Stundung ex nunc wirkt. Dies bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht die Stundung nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, nicht mehr (rückwirkend) gewähren kann (vgl. etwa VwGH 24.3.2009…

BFG RV/7106463/2019Säumniszuschlag nach Terminverlust
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis14.02.2020

…lege ich dieser Beschwerde bei. Da ich mich an die in den Ausdrucken aus FinanzOnline vorgegebenen Daten gehalten habe, liegt ein „grobes Verschulden“ an der Säumnis bei der Entrichtung des Teilbetrags von EUR 2.826,91 keinesfalls vor. Ich stelle daher im Beschwerdeweg den Antrag…

BFG RV/7101829/2013Stundung, beantragte Frist abgelaufen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.04.2014

…Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden (Ellinger/Bibus/Ottinger…

BFG RV/5101174/2018Wird eine Abgabe nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, ist der Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.08.2021

…REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache Ing. ***1***, ***2***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2016 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Juli 2016 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß …

BFG RV/7104231/2019Keine Stundung nach Verstreichen des Stundungstermins
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.08.2019

…daher werde um eine sechs monatige Stundung eines Umsatzsteuerrückstandes in Höhe von 5.490,93 Euro und der Festsetzung des dritten Säumniszuschlages in der Höhe von 54,91 Euro beantragt. Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies die belangte Behörde das Ersuchen um Zahlungserleichterung ab…

BFG RV/7101935/2024Zahlungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung über Stundung bereits abgelaufen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis13.06.2024

…REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 31. Jänner 2022 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß …