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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100775/2025

Keine Berücksichtigung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen mangels Überschreiten des Selbstbehaltes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100775/2025vom 02.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. August 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der in ***4*** wohnhafte Beschwerdeführer (Bf) ist Pensionist. In der elektronisch übermittelten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 wurde die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für (eigene) Krankheitskosten im Betrag von € 470,00 beantragt. 2. Mit Ausfertigungsdatum 06.08.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid 2024 erlassen. Die beantragte außergewöhnliche Belastung wurde nicht gewährt, weil der Selbstbehalt von € 5.566,58 nicht überschritten worden sei. 3. Gegen den genannten Bescheid wurde am 07.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, Kilometergelder in Höhe von € 1.727,05 für Fahrten zur Betreuung der pflegebedürftigen Mutter des Bf als außergewöhnliche Belastung zu gewähren. ***2*** (Mutter des Bf) sei in ***5*** wohnhaft. Das Gebäude verfüge über keinen Lift. Für Betreuungseinsätze (Fahrten zwischen ***4*** und ***5***) habe der Beschwerdeführer 4.112 km zurückgelegt. Bei Berechnung der Einkommensteuer sei zudem der Pensionistenabsetzbetrag zu berücksichtigen. 4. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2025 wurde ausgeführt, dem Bf stehe der Pensionistenabsetzbetrag nicht zu, da seine Einkünfte € ***3*** betragen hätten. Dass Kinder ihre betagten und gesundheitlich beeinträchtigten Eltern in regelmäßigen Abständen aufsuchen und ihnen beistehen würden, erweise sich aus rechtlichen und sittlichen Gründen als geboten. Den durch Besuchsfahrten verursachten Aufwendungen fehle das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, weil derartige Kosten einer Vielzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen würden. 5. Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht vom 14.09.2025 wurde ergänzend noch ausgeführt, der Bf habe beschlossen, seine Mutter so lange als möglich in ihrer Wohnung zu belassen. Dies erfordere eine intensive tägliche Betreuung. Der Bf begleite seine Mutter in den dritten Stock und unterstütze sie bei nachstehenden Aktivitäten: Transporte, Spaziergänge, Einkäufe, Fahrten zum Arzt, zur Apotheke, zur Fußpflege, zur Physiotherapie etc. 6. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 Pensionseinkünfte in Höhe von € ***3*** bezogen. 7. Der Selbstbehalt beträgt € 5.566,58. II. Rechtslage und Erwägungen: 1. Gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung beträgt der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag 1.476 Euro und steht jedem Pensionisten zu, dessen steuerpflichtiges Jahreseinkommen 24.196 Euro nicht überschreitet und der mindestens sechs Monate in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Zudem darf das jährliche Einkommen des Partners 2.673 Euro nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24.196 Euro und 30.957 Euro. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1.002 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21.245 Euro und 30.957 Euro auf null. Da die Pensionseinkünfte den Betrag von € 30.957 überschreiten, stand dem Bf kein Pensionistenabsetzbetrag zu. 2. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein. Sie muss zwangsläufig erwachsen sein und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf zudem weder eine Betriebsausgabe sein noch zu den Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich, soweit sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Im Beschwerdefall beträgt der Selbstbehalt € 5.566,58. Die geltend gemachten (eigenen) Krankheitskosten (€ 470,00) und die Kilometergelder für Betreuungsfahrten (€ 1.727,04) überschreiten den angeführten Selbstbehalt nicht. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen waren daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. Fahrtkosten, die ihre Ursache in der Betreuung eines betagten Elternteils haben, etwa anlässlich der Begleitung bei Spaziergängen, verschiedenen Besorgungen oder Arztbesuchen, mangelt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überdies am Merkmal der Außergewöhnlichkeit (vgl. VwGH 1.3.1989, 85/13/0091; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 78, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Stichwort: Fahrtkosten). III. Zulässigkeit einer Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben. Innsbruck, am 2. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100775/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100775.2025
Stammnummer
149986
Gültig
02.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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