… 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil jeder Berufsausbildung ist (z…
…Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Ein Studienwechsel ist gemäß§ 17 Abs. 4 StudFG nicht mehr zu beachten ist, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt wurden. Für die Ermittlung der Wartezeit sind…
…erfolgt ist, wäre dieser "Studienwechsel" nicht nach dem dritten Semester erfolgt. In beiden Fällen liegen die Voraussetzungen des § 17 StudFG für einen beihilfenschädlichen Studienwechsel nicht vor. Auch aus diesem Grund, weil der "Studienwechsel" nicht nach, sondern bereits während des dritten Semesters erfolgt ist, erfolgte die…
…Semester erfolgt ist, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein schädlicher Studienwechsel vor. Ein Beihilfenanspruch besteht - das Vorliegen eines Studienerfolges in dem neuen Studium ***Name neues Studium*** vorausgesetzt - erst nach einer "Stehzeit" von (hier) 4 Semestern. Eine Verkürzung dieser "Stehzeit" durch die COVID…
…aus Sicht der Abgabenbehörde entscheidungswesentlich ist, ob der Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG ,zwingend herbeigeführt' wurde. Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist dies nach der Rechtsprechung des BFG (vgl. RV/5100601/2023) dann der Fall, ,wenn im Zeitpunkt der Aufnahme…
…für das Bundesfinanzgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht vor: Bereits im Erkenntnis des BFG vom 12.09.2017, RV/2100550/2016, wurde auszugsweise ausgeführt: "Aus dem Verweis auf § 17 StudFG in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen…
…für das Bundesfinanzgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht vor: Bereits im Erkenntnis des BFG vom 12.09.2017, RV/2100550/2016, wurde auszugsweise ausgeführt: "Aus dem Verweis auf § 17 StudFG in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen…
…des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) ... ... § 17 StudFG: (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr…
… 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 und § 17 StudFG. Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel…
…die Wartezeit nach § 17 Abs.3 StudFG vier und nicht nur zwei Semester beträgt und folglich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin ergänzend zur Beschwerde aus, dass in den Durchführungsrichtlinien…
…des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß ..." § 17 StudFG - auf diese Bestimmung wird in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verwiesen - lautet…
…des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) ... ... § 17 StudFG: (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr…
…mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt: (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal…
…hinaus könnten private Studienanbieter ihre Anrechnungsentscheidungen nicht ins öffentliche System einspielen, was zu einer faktischen Benachteiligung führe und § 17 StudFG 1992 eine unzulässige Ungleichbehandlung zur Folge habe. Außerdem greife eine Wartezeit im konkreten Fall nicht, da die Studierende zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Wechsel bereits…
…Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, .... .... § 17 StudFG BGBl. Nr. 305/1992 (Studienwechsel) in der entscheidungswesentlichen Fassung BGBl. I Nr. 47/2008: (1…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (z.B. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Der Begriff Studienwechsel bedeutet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung…
…erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Das FLAG 1967 verweist hinsichtlich der allfälligen Auswirkungen bei einem Studienwechsel ausdrücklich auf § 17 StudFG. Dieser lautet: Abs.1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1…
…§ 2 FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG gehandelt. Der Umstand, dass der Bf - voraussichtlich zu Unrecht - für den Zeitraum des "Studiums" Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, ist vom Finanzamt im Rahmen einer Prüfung des Anspruchs zu beurteilen und kann eine Rückforderung gemäß § 26 FLAG…
…Damit stellen sich aber Fragen zur Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln für den Anspruch auf Familienbeihilfe von vornherein nicht. 33 Dem Umstand, dass die frühestmögliche Aufnahme des von vornherein ins Auge gefassten Studiums mit der Aufgabe (Abbruch) des zur Überbrückung der Wartezeit begonnenen…
…der Wartezeit nicht mehr zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen (§ 2 Abs. 1 lit b FLAG iVm § 17 StudFG). Laut langjähriger, einhelliger VwGH-Judikatur kommt der Grundsatz von Treu und Glauben beim zwingenden Rückforderungsanspruch nach § 26 FLAG nicht in Betracht; dieser besteht auch…