Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100406/2024
Schädlicher Studienwechsel: Grundsatz von Treu und Glauben ist bei zwingendem Rückforderungsanspruch nicht zu beachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100406/2024vom 24.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache Bf2 als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin nach Bf1, Adr, über die Beschwerde vom 2. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. April 2024, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2023 bis Februar 2024 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) hatte Herr Bf1 (= vormaliger Beschwerdeführer, Bf) dem Finanzamt im Feber 2024 mitgeteilt, dass die Tochter A, geb. Jänner 2002, nach dem Studium der Rechtswissenschaften ab Mai 2021 (voraussichtlich bis 10/2023) an der Fachhochschule für Gesundheit XY (X-Schule) das Bachelorstudium "Gebärdendolmetscher/in" betreibt.
2. Dazu wurden ein Studienblatt und eine Abgangsbescheinigung der Universität XY vorgelegt, wonach die Tochter zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften vom 7.7.2020 bis 20.7.2023 (= Wintersemester/WS 2020/21 bis einschl. Sommersemester/SS 2023, gesamt 6 Semester) zugelassen/gemeldet war. In diesem Studium hat sie im 1. und 2. Studienabschnitt bei Prüfungen insgesamt 82,5 ECTS-Punkte erzielt.
Weiters wurden zwei Bestätigungen der X-Schule über die ordentliche Meldung der Tochter als Studierende im 1. und 2. Semester des FH-Bachelor-Lehrganges "Gebärdensprachdol-metschen" ab dem WS 2023/24 (v. 2.10.2023 - 29.9.2024), Studiendauer 6 Semester, beigebracht.
3. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 24.4.2024, Ordnungsbegriff Nr1, für die Tochter zu Unrecht bezogene Beträge an FB und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum August 2023 bis Februar 2024 im Betrag von gesamt € 1.701,30 gemäß § 26 Familienlasten-ausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., zurückgefordert. Begründung: Die Tochter habe sich im 6. Semester, am 20.7.2023, vom Studium der Rechtswissenschaften ab- und im Bachelorstudium Gebärdensprachdolmetschen ab dem WS 2023 angemeldet, weshalb ein schädlicher Studienwechsel vorliege. Der FB-Anspruch bestehe erst wieder nach Ablauf der Wartezeit gem. §2 Abs. 1 lit b FLAG iVm § 17 Studienförderungsgesetz 1992.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Stilllegung/Abmeldung des Studiums der Rechtswissenschaften sei nicht aufgrund eines negativen Studienerfolges, sondern nur wegen zeitlicher Überschneidung erfolgt. Zudem handle es sich um den 1. Studienwechsel, der dem Finanzamt rechtzeitig mittels Eingabe vom 11.9.2023 mitgeteilt worden sei. Laut Nachfrage erliege die Mitteilung nicht im Akt und sei offenkundig in Verstoß geraten. Auch im X-Schule-Studienlehrgang liege nachgewiesen ein positiver Studienerfolg und damit keine "Schädlichkeit" vor. Dies ergebe sich auch aus der Anerkennung der Prüfung "Juristische Methoden und ihre Anwendung" mit 4 ECTS aus dem Erststudium. Hinsichtlich der bis Feber 2024 erhaltenen FB + KG liege bei ihm "guter Glaube" (bona fides) vor. Es werde daher die nochmalige Beurteilung des Sachverhaltes, in eventu die Aufhebung und fortlaufenden FB-Zuerkennung bzw. "Unschädlicherklärung" des Studienwechsels beantragt. Nach heutigem Stand werde nach Abschluss des X-Schule-Studiums das stillgelegte Erststudium von der (Pflege)Tochter wieder fortgesetzt.
Beiliegend wurden:
- die Mitteilung v. 11.9.2023 über die "Änderung der Studienrichtung",
- das Studienblatt und die Abgangsbescheinigung der Universität XY betr. das
Diplomstudium Rechtswissenschaften,
- die Semesterbestätigungen für das 1. und 2. Semester an der X-Schule,
- ein Studienerfolgsnachweis der X-Schule (gesamt erzielte 31,5 ECTS im 1. und 2. Semester) sowie
- die Anerkennung der Lehrveranstaltung "Juristische Methoden und ihre Anwendung" aus
dem Erststudium durch die X-Schule im Ausmaß von beantragt 1,5 ECTS
vorgelegt.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.6.2024 wurde die Beschwerde nach ausführlicher Darstellung der bezughabenden Gesetzesbestimmungen samt geltender Judikatur als unbegründet abgewiesen. § 26 FLAG begründe eine verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung nach objektiven Gesichtspunkten. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung (Anerkennung von 1,5 ECTS aus dem Diplomstudium Rechtswissenschaften) verkürze sich die Wartezeit von 6 auf 5 Semester (im Einzelnen: siehe die abweisende BVE v. 13.6.2024).
6. Im Vorlageantrag wurde das Beschwerdevorbringen samt Anträgen weitgehend wiederholt und ergänzend vorgebracht, in der Sache stehe außer Zweifel, dass die zu Unrecht bezogenen Beträge an FB + KG zurückzuzahlen seien. Auch die genannte VwGH-Judikatur sei anzuer-kennen. Aufgrund der ordnungsgemäßen Mitteilung des Studienwechsels an das Finanzamt sei jedoch der betreffende Rückzahlungszeitpunkt, ab dem die Rückzahlung zu erfolgen habe, neu zu beurteilen.
Abschließend wird beantragt: "Das Bundesfinanzgericht möge - wenn es zu Klärung der Sachlage dienlich scheint - die Entscheidung in einem Senat gem. § 272 BAO finden."
7. Mit Schreiben vom Jänner 2026 wurde das Bundesfinanzgericht (BFG) darüber verständigt, dass der Bf Bf1 am tt.8.2025 verstorben ist. Dazu wurde der Einant-wortungsbeschluss des BG Ort1 v. 9.12.2025 übermittelt. Demnach ist eingeantwortete Alleinerbin die erbl. Witwe Frau Bf2.
II. Sachverhalt:
Die im Jänner 2002 geborene (Pflege)Tochter des Bf bzw. der Rechtsnachfolgerin Bf2, A, hat im Jänner 2020 die Volljährigkeit, im Jänner 2026 das 24. Lebensjahr erreicht.
Sie war von Juli 2020 bis zur Abmeldung am 20.7.2023, dh. für gesamt 6 Semester, im Diplomstudium Rechtswissenschaften gemeldet; ein positiver Studiennachweis liegt vor (siehe Studienblatt und Abgangsbescheinigung der Universität XY).
Anschließend hat die Tochter ab 2.10.2023, dh. ab dem Wintersemester 2023/24, an der Fachhochschule für Gesundheit XY (X-Schule) den FH-Bachelor-Studiengang "Gebärden-sprachdolmetschen" aufgenommen; dies mit ebenso positivem Studienerfolg in den ersten 2 Semestern (lt. Semesterbestätigungen und Studienerfolgsbestätigung).
Aus dem Diplomstudium Rechtswissenschaft wurde die Lehrveranstaltung "Juristische Methoden und ihre Anwendung" durch die X-Schule im Ausmaß von beantragt 1,5 ECTS anerkannt (lt. X-Schule-Entscheid v. 16.4.2024).
Die "Änderung der Studienrichtung" wurde dem Finanzamt mittels Schreiben vom 8.9.2023, laut eigenhändigem handschriftlichem Vermerk am Schreiben mit Einwurf am 11.9.2023, zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid v. 24.4.2024 hat das Finanzamt FB + KG für die Monate August 2023 bis Feber 2024 zurückgefordert (siehe Erstbescheid).
Herr Bf1 ist am tt.8.2025 verstorben; eingeantwortete Alleinerbin ist die Witwe Frau Bf2 (lt. Einantwortungsbeschluss v. 9.12.2025).
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den beigebrachten Unterlagen und den eigenen Angaben seitens des mittlerweile verstorbenen Bf, und ist insoweit unbestritten.
Festgehalten wird, dass am Einwurf der Mitteilung v. 8.9.2023 über den Studienwechsel beim Finanzamt, lt. eigenhändigem Vermerk am 11.9.2023, für das BFG kein Zweifel besteht und davon auszugehen sein wird, dass dieses Schreiben offenkundig in Verstoß geraten ist.
IV. Rechtslage:
A) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
….
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studien-abschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorherge-sehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, ….
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges
aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel
betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel
betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und
Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene
Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Nach der Regelung des § 17 Abs. 3 StudFG ruht daher die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studien-dauer in dem zuvor iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG verspätet gewechselten Studium.
Im Fall der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten ist die Wartezeit um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen; maßgebend ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien.
B) Rechtsprechung:
a) Studienwechsel:
Jeder der in § 17 Abs. 1 Z 1-3 StudFG genannten Tatbestände stellt je ein selbständiges Ausschlussmerkmal dar ("oder"; VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103).
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0069; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).
Ein Studienwechsel liegt zB auch vor, wenn der/die Studierende ein von ihm/ihr bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er/sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl. BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015).
b) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:
In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten völlig unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323).
Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten, wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unabhängig und besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Treu und Glauben:
Das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot ist stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz kann sich nur in dem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt. Von Bedeutung ist der Grundsatz von Treu und Glauben - im Rahmen der Ermessensübung - dort, wo der Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde.
Aus diesem Grund steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung nicht entgegen bzw. kann die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen in gutem Glauben bezogen und verbraucht worden seien.
c) Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, wenn dies ua. im Vorlageantrag beantragt wird.
Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es ua. im Vorlageantrag beantragt wird. Diesbezüglich liegt nach geltender Recht-sprechung kein ausreichender Antrag vor beispielweise bei Beantragung:
- "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 24.9.1993, 91/17/0139,
140-142)
- "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" (BFG 10.10.2016,
RV/7400148/2016).
V. Erwägungen:
1. An Sachverhalt steht gänzlich unbestritten fest, dass die Tochter des/der Bf das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität XY mit Sommersemester 2023, also nach dem 6. Semester, abgemeldet und ab dem anschließenden Wintersemester 2023/24 den FH-Bachelor-Lehrgang Gebärdensprachdolmetschen an der X-Schule begonnen hat. Diesfalls liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG (bei Wechsel nach dem dritten Semester) - wie auch vom Bf grundsätzlich anerkannt - ein sogenannter "schädlicher" Studienwechsel vor.
2. Nach der Regelung des § 17 Abs. 3 StudFG ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe (samt KG) ab/nach dem Studienwechsel im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studien-dauer in dem zuvor iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG absolvierten, verspätet gewechselten Studium.
Gegenständlich beträgt diese "Wartezeit" ab dem Beginn des FH-Bachelorlehrgangs sohin 6 Semester, wobei jedoch im Hinblick auf die aus dem Vorstudium anerkannten 1,5 ECTS-Punkte, di. umgerechnet 1 Vorstudiensemester, letztlich eine Wartezeit im Ausmaß von 5 Semestern zu berücksichtigen wäre. FB + KG würden daher für die Tochter ab dem Sommersemester 2026 wieder zustehen.
Zugleich darf nicht übersehen werden, dass die Tochter im Jänner 2026 das 24. Lebensjahr vollendet (siehe § 2 Abs. 1 lit b FLAG).
3. Entgegen der Ansicht des Bf ändert daran auch nichts der hier nachgewiesene jeweils positive Studienerfolg in beiden Studien. Die so bezeichnete "Schädlichkeit" des Studienwechsels bezieht sich nicht auf ein etwaiges "Versagen" des Studierenden, welches ihm zum Vorwurf gemacht werde, sondern allein darauf, dass der ua. nach dem 3. Semester vorgenommene Wechsel sich "schädlich" auf den FB-Anspruch dahin auswirkt, dass dieser laut Gesetz erst wieder nach Ablauf der Wartezeit zusteht.
4. Dem Vorbringen, die Familienbeihilfe sei in gutem Glauben (bona fide) bezogen worden, ist entgegen zu halten, dass in § 26 FLAG 1967 eine rein objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert ist, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden, ob die Rückzahlung allenfalls eine finanzielle Härte bedeuten würde und ob, gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie etwa Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe - völlig unabhängig (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323).
Die Verpflichtung zur Rückerstattung besteht daher im Hinblick auf die vom Bf gemachte, vermutlich in Verstoß geratene Mitteilung über den Studienwechsel auch dann, wenn der zunächst ausbezahlte, unrechtmäßige FB-Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden war (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Da es sich bei der Bestimmung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 um keine Ermessensbestimmung handelt und auch sonst kein Vollzugsspielraum gegeben ist, wie etwa bei Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, steht der Grundsatz von Treu und Glauben schon aus diesem Grund der bei einem objektiv unrechtmäßigen Bezug zwingend vorzunehmenden Rückfor-derung nicht entgegen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann daher unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen in gutem Glauben bezogen und verbraucht worden seien.
5. Antrag auf Entscheidung durch den Senat des BFG:
Wie oben dargelegt, wurden in Zhg mit Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (gem. § 274 BAO) nach der Rechtsprechung solche Anträge mit dem Wortlaut "allenfalls" oder "sofern notwendig" als nicht ausreichend bzw. zu unbestimmt oder auch als bedingt qualifiziert (vgl. VwGH 24.9.1993, 91/17/0139, 140-142; BFG 10.10.2016, RV/7400148/2016).
Analog bzw. vergleichbar dazu ist der gegenständlich im Vorlageantrag gestellte Antrag, das BFG "möge - wenn es zur Klärung der Sachlage dienlich scheint - die Entscheidung in einem Senat gem. § 272 BAO finden", als ein bedingter oder zu unbestimmter, nicht ausreichender Antrag zu betrachten und war folglich nicht zu berücksichtigen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob und ab wann bei einem beihilfenschädlichen Studienwechsel die Familienbeihilfe (+ KG) für die Dauer der Wartezeit nicht mehr zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen (§ 2 Abs. 1 lit b FLAG iVm § 17 StudFG). Laut langjähriger, einhelliger VwGH-Judikatur kommt der Grundsatz von Treu und Glauben beim zwingenden Rückforderungsanspruch nach § 26 FLAG nicht in Betracht; dieser besteht auch unabhängig von einem etwaigen Verschulden der Behörde. Mangels Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 24. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100406/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100406.2024
- Stammnummer
- 151982
- Gültig
- 24.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF