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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…protokolliert sind Kirchen, Rechtsformen nach kirchlichem Recht (zB kanonische Stiftungen und anerkannte Religionsgemeinschaften) Politische Parteien Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im Inland vorliegt, nicht erforderlich…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…werden. Bei Gesellschaften mit inländischen Eigentümerstrukturen kann dies entweder durch die Einholung von Auszügen aus dem Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für alle relevanten Beteiligungsebenen oder durch Einholung eines oder allenfalls mehrerer erweiterter Auszüge aus dem Register erfolgen. Die Einholung eines erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland bzw. nach der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder dem Erwerb einer Liegenschaft im Inland zu…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…einbringen. Das Recht einen Verein zu bilden ist auch im Verfassungsrang durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 abgesichert. Jeder Verein ist im Zentralen Vereinsregister erfasst und seine Daten können öffentlich eingesehen werden. Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 Z 13 WiEReG: alle sonstigen Rechtsträger, deren…