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KfzBStR 2021 Rz 1260–1263B.12.9.3.1. Berechnung der Vergütung
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…bei Entstehung der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus ist über das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert oder unter Berücksichtigung einer achtjährigen Nutzungsdauer oderanteilsmäßig zu erfassen. Die Aliquotierung des Bonus-Malus über das Wertverhältnis anteilsmäßig zu vergütendie Achtelung ist dann heranzuziehen, wenn der Neuwagenwert nicht bekannt ist…

KfzBStR 2021 Rz 1–7A. Definitionen und übergreifende Themen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…inzwischen schon mehrfach gesenkt (sogenannte Euro-Norm), das Testverfahren blieb aber gleich. Beim NEFZ mussten alle Kraftfahrzeuge vor der eigentlichen Markteinführung der Neuwagen exakt definierte Fahrzyklen auf Prüfständen durchlaufen. Allerdings wurde dabei nicht jedes Kraftfahrzeug einzeln gemessen, sondern es wurde ein Prüffahrzeug mit Grundausstattung verwendet…

KfzBStR 2021 Rz 425–431B.1.3.2. Tatsächliche erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…sind. Dies jedoch nur, solange Verkaufsbemühungen erkennbar sind. Als Kraftfahrzeuge der Luxusklasse können jedenfalls entsprechend ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Neuwagenverkaufspreis von mehr als 80.000 Euro (netto) angesehen werden. Ob ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, ist für jeden Einzelfall eigens zu untersuchen (VwGH 12.12.1988, 87…

KfzBStR 2021 Rz 930–935B.6.1.8. Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

… 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% | +940,00Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 5.640,00Euro * Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 € Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über…

KfzBStR 2021 Rz 936–937B.6.1.8.2. Sinngemäße Anwendung für Vorgänge gemäß § 1 Z 3 lit. b und Z 4 NoVAG 1991
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Die Wertentwicklung kann daher über das Wertverhältnis zwischen dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert und dem Neuwagenwert oder über eine Achtelung berechnet werden. Vorführkraftfahrzeuge werden in der Regel innerhalb eines Jahres verkauft, womit bei der Aliquotierung über die…

KfzBStR 2021 Rz 979B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.943,75 Euro ** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert…

KfzBStR 2021 Rz 998B.6.2.2.5.5. Rechtslage 18. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009, idF BGBl. I Nr. 52/2009 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…50 Euro | Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% | + 267,50 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 1.605,00 Euro ** BerechnungBerechnung Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der…

KfzBStR 2021 Rz 999B.6.2.2.5.6. Rechtslage 1. Juli 2008 bis 17. Juni 2009, idF BGBl. I Nr. 46/2008 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Euro | Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% (nur auf den Grundbetrag) | +280,00Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 1.617,50Euro ** BerechnungBerechnung Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird…

KfzBStR 2021 Rz 1014–1017B.6.2.4.3. Nachgewiesener CO2-Wert (§ 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…km) = 15 g/km; 15 x 40 Euro = 600 Euro | + 525,00 Euro | minus Abzugsposten* | - 306,25 Euro | = zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.418,75Euro * Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über…

KfzBStR 2021 Rz 1023–1025B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Berechnung Normverbrauchsabgabe: | NoVA Grundbetrag (24%) | 2.400,00Euro | plus Malus ((210 g/km - 275 g/km) x 40 Euro) | 0,00Euro | minus Abzugsposten* | - 100,00Euro | NoVA-Gesamt | 2.300,00Euro * Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist…

KfzBStR 2021 Rz 1252–1258B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt. Ermittlung der Bemessungsgrundlage: | Bemessungsgrundlage inkl. USt und NoVA | 25.500,00 Euro | plus anteiliger Abzugsposten* | + 262,50 Euro | Zwischensumme | 25.762,50Euro | - USt-Tarif: (25…

KfzBStR 2021 Rz 806–811B.5.3. Gemeiner Wert
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Kraftfahrzeuges im übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 930 ff) Da neben dem gemeinen Wert kein Neuwagenwert vorliegt, ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen…

KfzBStR 2021 Rz 812–817B.5.3.2.1. Erwerb bei befugtem Fahrzeughändler aus dem EU-Raum
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…enthaltene Normverbrauchsabgabe für den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde, ist hinsichtlich des Abzugspostens die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel…

KfzBStR 2021 Rz 969–978B.6.2.2.4. Rechtslagen von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 112,50 Euro | zu entrichtende Normverbrauchabgabe | 3.462,50 Euro ** Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten…

KfzBStR 2021 Rz 421–424B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) B.1.3.1. Allgemeines Rz 421: Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG 1991 eingetreten ist (subsidiäre…

KfzBStR 2021 Rz 411–420B.1.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.1.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991) B.1.2.1. Allgemein Rz 411: Gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Ob ein…

KfzBStR 2021 Rz 229–238A.3.6.2.1.2. Sonstige Fälle
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.3.6.2.1.2. Sonstige Fälle Rz 229: Die erstmalige Zulassung im Inland nach einem Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland ist, im Gegensatz zum Erwerb eines inländischen Gebrauchtfahrzeuges, grundsätzlich normverbrauchsabgabepflichtig. Die Befreiung für Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 2 Z 2…

KfzBStR 2021 Rz 829–833B.5.4.3. Tageszulassungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.5.4.3. Tageszulassungen Rz 829: (Rechtslage ab 1. Juli 2021) Tageszulassungen unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, wenn die Kraftfahrzeuge auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden und wenn die Zulassung nicht länger…

KfzBStR 2021 Rz 432–438B.1.3.2.5. Tageszulassung/Kurzzulassung (Rechtslage ab 1. Juli 2021)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.1.3.2.5. Tageszulassung/Kurzzulassung (Rechtslage ab 1. Juli 2021) Rz 432: Nicht zum Kreis der Vorführkraftfahrzeuge gehören Kraftfahrzeuge, für welche sogenannte Tageszulassungen oder Kurzzulassungen vorgenommen werden. Zumeist wird bei diesen Zulassungen kein Kennzeichen ausgegeben, sodass sie auf öffentlichen Straßen nicht verwendet werden…

KfzBStR 2021 Rz 586–590B.2.2.4.8. Elektro-Kraftfahrzeuge (8703 80) und Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge (8703)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.8. Elektro-Kraftfahrzeuge (8703 80) und Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge (8703) Rz 586: Kraftfahrzeuge, die von einem oder mehreren Elektromotoren durch Akkumulatoren angetrieben werden, werden als "Elektrofahrzeuge" bezeichnet [ErlHS zu 8703]. Elektrofahrzeuge tarifieren nach 8703 80. Zu den in § 3 Z 2…