Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 1014–1017
B.6.2.4.3. Nachgewiesener CO2-Wert (§ 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.2.4.3. Nachgewiesener CO2-Wert (§ 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991)
Rz 1014:
Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen. Dieser nachgewiesene Wert muss jedoch zwingend den Vorgaben des WLTP-Messverfahrens entsprechen.
B.6.2.4.4. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" (§ 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991) ab 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021
Rz 1015:
Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.
Es besteht daher die Wahlmöglichkeit, für die Berechnung des Steuersatzesder Normverbrauchsabgabe entweder nach demden gemessenen CO2-Emissionswert für Kraftfahrzeuge oder nachdie Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei heranzuziehen. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit ist die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei für die Berechnung des prozentuellen Steuersatzes und des CO2-Malus zu Grunde zu legen. In jenen Fällen, in denen für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA" kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist der COdavon auszugehen2-Emissionswert jedenfalls nach , dass die Wahlmöglichkeit ausgeübt wird und daher der Nennleistung des Verbrennungsmotors Mindeststeuersatz in Kilowatt multipliziert mit zwei anzunehmenHöhe von 16% zur Anwendung kommt.
Rz 1016:
Der Steuersatz in Prozent für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:
[Grafik]
oder
[Grafik]
Der SteuersatzMindeststeuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt in jenen Fällen, in denen die doppelte Nennleistung des Verbrennungsmotors herangezogen wird, mindestensbei Anwendung der Ersatzberechnung nach der Motorleistung jedenfalls 16%.
Beispiel 1 - Berechnung des Steuersatzes mit dender Normverbrauchsabgabe anhand des Kilowatt-Wertes (trotz CO2-Wert Angabe):
Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO2-Wert 300 g/km, kW 145
Wahlmöglichkeit wird ausgeübt; Berechnung Steuersatz:der Normverbrauchsabgabe anhand des kW-Wertes
Berechnung des Steuersatzes in Prozent:
145 kW x 2 = 290; (290 g/km - 115 g/km) / 5 = 35%; Höchststeuersatz 32%
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Bemessungsgrundlage:
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10.000,00Euro
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Steuersatz: in Prozent
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32%
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= NoVA Grundbetrag
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3.200,00Euro
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plus Malus*
(290 g/km - 275 g/km) = 15 g/km; 15 x 40 Euro = 600 Euro
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+ 525,00 Euro
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minus Abzugsposten*
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- 306,25 Euro
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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3.418,75Euro
* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (600 € / 8) x 7 = 525,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €
Beispiel 2 - Berechnung des Steuersatzes mit demder Normverbrauchsabgabe anhand des CO2-WertWertes:
Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Kaufpreis (netto) Euro 10.000 Euro, CO2-Wert 300 g/km, kW 145
Wahlmöglichkeit wird nicht ausgeübt; Berechnung Steuersatzder Normverbrauchsabgabe anhand des CO2:-Wertes
Berechnung des Steuersatzes in Prozent:
(300 g/km - 115 g/km) / 5 = 37%; Höchststeuersatz 32%
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00Euro
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Steuersatz in Prozent
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32%
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= NoVA Grundbetrag
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3.200,00Euro
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plus Malus*
(300 g/km - 275 g/km) = 25 g/km; 25 x 40 Euro = 1.000 Euro
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+ 875,00 Euro
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minus Abzugsposten*
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- 306,25 Euro
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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3.768,75Euro
* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (1.000 € / 8) x 7 = 875,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €
Beispiel 3: - Berechnung des Steuersatzes mit dender Normverbrauchsabgabe anhand des Kilowatt-Wertes (keine CO2-Wert Angabe):
Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO2-Wert liegt nicht vor, kW 120160
CO2-Wert liegt nicht vor; Berechnung des Steuersatzes mit dender Normverbrauchsabgabe anhand des kW 120-Wertes
120160 kW x 2 = 240 kW320; (240320 g/km - 115 g/km) / 5 = 2541%; Höchststeuersatz 32%
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00Euro
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Steuersatz in Prozent
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25%32%
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= NoVA Grundbetrag
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2.500,00 Euro3.200,00Euro
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plus Malus*
(320 g/km - 275 g/km) = 45 g/km; 45 x 40 Euro = 1.800 Euro
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+ 0,00 Euro+1.575,00Euro
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minus Abzugsposten*
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- 306,25 Euro
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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2.193,75 Euro4.468,75 Euro
** BerechnungBerechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende AbzugspostenMalus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (1.800 € / 8) x 7 = 1.575,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €
B.6.2.4.5. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" (§ 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991) ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019
Rz 1017:
Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Kraftfahrzeuge ist für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe ein Aufschlag von 5% auf die CO2-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Um den Aufschlag von 5% zu vermeiden, sind die CO2-Emissionswerte entweder tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder mit der Ersatzrechnung gemäß § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 zu ermitteln (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/16/0016).
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- VO 2018/858, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF