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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 979

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014

geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Wortlaut laut Findok

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 Rz 979: Der Abzugsposten (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014: für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist. Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984). Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Benzin CO2 in g/km: 240 (240 - 90) / 5 = 30% | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 30% | 3.000,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.943,75 Euro ** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt. Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Diesel CO2 in g/km: 240 (240 - 90) / 5 = 30% | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 30% | 3.000,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.956,25 Euro ** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt. Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Benzin CO2 in g/km: 300 (300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%) | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32% | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.268,25 Euro3.268,75 Euro ** Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt. Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 € Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Diesel CO2 in g/km: 300 (300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%) | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32% | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.281,25 Euro ** Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt. Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 € Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Benzin kein CO2-Wert bekannt kein Verbrauchswert bekannt 147 kW | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 110,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.253,75 Euro * Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch: 147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert) (294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz 294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden DaDa kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt. Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 € kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 € **** Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Benzin kein CO2-Wert bekannt MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km 147 kW | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 62,50 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.206,25 Euro ** Ersatzberechnung bei fehlendem CO Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert: 11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert) (275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz 275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden DaDa kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt. Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 € kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 € **** Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff) Full-Hybrid (Benzin) kein CO2-Wert bekannt kein Verbrauchswert bekannt 125 kW | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 0,00 Euro | minus AbzugspostenUmwelt-Bonus gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 35 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro- 75,00 Euro | zu entrichtende NoVANormverbrauchsabgabe | 3.143,75 Euro3.125,00 Euro ** Ersatzberechnung bei fehlendem CO Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert: 125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert) (250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz 250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus) **** Berechnung Umwelt-Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Umwelt-Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Umwelt-Bonus berücksichtigt. Umwelt-Bonus aliquotiert: (600 € / 8) x 1 = 75 € Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.450.492
GZ der Erstfassung
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 2)
Gültig
19.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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