Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 979
B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014
Rz 979:
Der Abzugsposten (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014:
für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro,
für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro.
Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist.
Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984).
Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Benzin
CO2 in g/km: 240
(240 - 90) / 5 = 30%
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 30%
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3.000,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991
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+ 0,00 Euro
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minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
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- 56,25 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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2.943,75 Euro
** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Diesel
CO2 in g/km: 240
(240 - 90) / 5 = 30%
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 30%
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3.000,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991
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+ 0,00 Euro
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minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
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- 43,75 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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2.956,25 Euro
** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €
Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Benzin
CO2 in g/km: 300
(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 32%
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3.200,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
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+ 125,00 Euro
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minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
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- 56,25 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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3.268,25 Euro3.268,75 Euro
** Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Diesel
CO2 in g/km: 300
(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 32%
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3.200,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
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+ 125,00 Euro
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minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
|
- 43,75 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
|
3.281,25 Euro
** Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €
Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Benzin
kein CO2-Wert bekannt
kein Verbrauchswert bekannt
147 kW
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 32%*
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3.200,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
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+ 110,00 Euro
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minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
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- 56,25 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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3.253,75 Euro
* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:
147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz
294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden
DaDa kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 € kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 €
**** Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Benzin
kein CO2-Wert bekannt
MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km
147 kW
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 32%*
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3.200,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
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+ 62,50 Euro
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minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
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- 56,25 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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3.206,25 Euro
** Ersatzberechnung bei fehlendem CO Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert:
11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz
275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden
DaDa kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 € kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €
**** Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten:
Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934930 ff)
Full-Hybrid (Benzin)
kein CO2-Wert bekannt
kein Verbrauchswert bekannt
125 kW
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Bemessungsgrundlage
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10.000,00 Euro
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NoVA-Satz: 32%*
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3.200,00 Euro
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plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
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+ 0,00 Euro
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minus AbzugspostenUmwelt-Bonus gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 35 NoVAG 1991**
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- 56,25 Euro- 75,00 Euro
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zu entrichtende NoVANormverbrauchsabgabe
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3.143,75 Euro3.125,00 Euro
** Ersatzberechnung bei fehlendem CO Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert:
125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert)
(250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz
250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus)
**** Berechnung Umwelt-Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Umwelt-Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Umwelt-Bonus berücksichtigt.
Umwelt-Bonus aliquotiert: (600 € / 8) x 1 = 75 € Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt.Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF