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Findok · Richtlinien

KfzBStR 2021 Rz 979

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014

überholte Fassung (bis 18.06.2024)Richtlinie2021-0.410.665gilt ab 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2021 bis 18.06.2024.

Wortlaut laut Findok

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 Rz 979: Der Abzugsposten (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014: für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro. Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist. Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984). Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen. Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Benzin CO2 in g/km: 240 (240 - 90) / 5 = 30% | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz 30% | 3.000,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.943,75 Euro * Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt. Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Diesel CO2 in g/km: 240 (240 - 90) / 5 = 30% | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz 30% | 3.000,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 | + 0,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 2.956,25 Euro * Berechnung Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt. Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Benzin CO2 in g/km: 300 (300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%) | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz 32% | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.268,25 Euro * Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt. Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 € Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Diesel CO2 in g/km: 300 (300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%) | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz 32% | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 125,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991* | - 43,75 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.281,25 Euro * Berechnung Malus und Abzugsbetrag: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt. Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 € Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 € Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Benzin kein CO2-Wert kein Verbrauchswert 147 kW | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 110,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.253,75 Euro * Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch: 147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert) (294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz 294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt. Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 € ** Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Benzin kein CO2-Wert MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km 147 kW | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 62,50 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro | zu entrichtende Normverbrauchsabgabe | 3.206,25 Euro * Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert: 11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert) (275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz 275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt. Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 € ** Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 € Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten: Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage) Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 934) Full-Hybrid (Benzin) kein CO2-Wert kein Verbrauchswert 125 kW | Bemessungsgrundlage | 10.000,00 Euro | NoVA-Satz: 32%* | 3.200,00 Euro | plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991* | + 0,00 Euro | minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 5 / § 6 Abs. 3 NoVAG 1991** | - 56,25 Euro | zu entrichtende NoVA | 3.143,75 Euro * Ersatztarif bei fehlendem CO2-Emissionswert: 125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert) (250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz 250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus) ** Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Abzugsbetrags berücksichtigt. Abzugsbetrag aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.410.665
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 89/2021
Stammnummer
80026
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
01.07.2021 bis 18.06.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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