Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 930–935
B.6.1.8. Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 19.06.2024
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.6.1.8. ZulassungImport von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991)
B.6.1.8.1. Allgemeines
Rz 930:
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Staat zugelassen waren (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2016/16/0104).
Rz 931:
Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (unter anderem EuGH 9.3.1995, C-345/93, Nunes Tadeu; EuGH 22.2.2001, C-393/98, Gomes Valente; EuGH 7.4.2011, C-402/09, Tatu), handelt es sich im Zusammenhang mit § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, entgegen der umsatzsteuerrechtlichen Definition (siehe Rz 419), um ein Gebrauchtfahrzeug, wenn dieses bereits in einem Staat zugelassen und verwendet wurde. Die Dauer der Zulassung sowie die Anzahl der bereits gefahrenen Kilometer sind nicht maßgeblich.
Beispiel:
Ein Personenkraftwagen wird durch eine Privatperson bei einem Fahrzeughändler in Italien am 1. April 2023 erworben und importiert. Das Kraftfahrzeug wurde am 1. Dezember 2022 erstmalig in Italien zugelassen und weist im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 2.000 Kilometer auf.
Das Vereinigte Königreich hat mit AblaufDa es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein neues Fahrzeug im Sinne des 31Art. 1 UStG 1994. Jänner 2020 handelt (Übergangsperiode bissiehe Rz 419 31. Dezember 2020) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen istwird mit dem Erwerb der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt. Alle Kraftfahrzeuge,Es entsteht daher die aus diesem Gebiet importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Zeitpunkt der TatbestandsverwirklichungPflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe bereits durch den Erwerb. Zudem ist für das Kraftfahrzeug Erwerbsteuer in Österreich zu unterwerfenentrichten.
Da das Kraftfahrzeug jedoch bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Italien) zugelassen war und unmittelbar aus einem solchen in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Die Normverbrauchsabgabe ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Dezember 2022) zu berechnen.
Ein Kraftfahrzeug wird unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht, wenn das Kraftfahrzeug direkt von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Österreich verbracht wird. Ein bloßer Transport über Drittländer ist dabei unschädlich.
Die Regelung findet auch dann Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug nicht durch die Person, die es in das Inland gebracht hat (inländischer Fahrzeughändler, privater Eigenimporteur), sondern erst nach einer Weiterveräußerung im Inland durch den Erwerber zugelassen wird.
Beispiel:
Die Privatperson A erwirbt und importiert im Dezember 2023 ein gebrauchtes Kraftrad (Klasse L3e) aus Deutschland. Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig im Juni 2020 in Deutschland zugelassen. Eine Zulassung auf A im Inland erfolgt nicht. Im März 2024 veräußert A das Kraftrad an die inländische Privatperson B, welche es im April 2024 im Inland zulassen möchte.
Obwohl das Kraftfahrzeug nicht durch den Zulassungswerber B in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar und somit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Juni 2020 maßgeblich. Die zeitliche Lücke zwischen Import und Zulassung sowie die Weiterveräußerung im Inland sind nicht schädlich.
Rz 932931:
LiegtIst neben dem der Bemessungsgrundlage (Entgelt bzw. dem gemeinengemeiner Wert) auch einder Neuwagenwert vordes Kraftfahrzeuges bekannt, so ist der Bonus-Malus zwingend anhand des Wertverhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.
Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:
Gemeiner Wert (netto): 30.000 €
Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 90.000 €
Erstzulassung in der EU: 1. Februar 2013 (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)
MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km
CO2 in g/km: 200 (NEFZ)
NOx in mg/km: 65
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Bemessungsgrundlage (netto):
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30.000,00Euro
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NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%
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4.200,00Euro
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Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
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-0,00Euro
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Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
|
-0,00Euro
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Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
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- 0,00 Euro
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Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
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+ 2.000,00 Euro
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Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
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+0,00Euro
|
Summe NoVA-Malus
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+2.000,00Euro
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Summe Bonus-Malus:(46,85% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)
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+ 937,00 Euro
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Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
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+1.027,40 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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6.164,40 Euro
Rückrechnung Neuwagenwert von Brutto auf Netto:
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Neuwagenwert lt. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)
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90.000,00Euro
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plus Abzugsposten
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+ 0,00 Euro
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plus Bonus
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+ 0,00 Euro
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minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)
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- 2.400,00 Euro
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Zwischensumme (brutto)
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87.600 Euro
* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
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Zwischensumme (brutto)
|
87.600 Euro
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Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto) (87.600/1,368*)
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+ 64.035,09 Euro
* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))
Vergleichsrechnung:
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Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto)
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64.035,09 Euro
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Aktuelle Bemessungsgrundlage (netto)
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30.000,00Euro
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Zeitwert*
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46,85%
* Berechnung Zeitwert: Es ist aus dem Neupreis die inkludierte Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, sowie der Erhöhungsbetrag herauszurechnen. Anschließend wird dieser reduzierte Neuwagenwert mit der aktuellen Bemessungsgrundlage in Relation gesetzt.
Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:
Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 32.000 €
Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA) : 75.000 €
Erstzulassung in der EU: 1. April 2013 (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)
MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km
CO2 in g/km: 200 (NEFZ)
NOx in mg/km: 65
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Bemessungsgrundlage (brutto):
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32.000,00Euro
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NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (22.643,22 € x 14%)
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3.170,05 Euro
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Bemessungsgrundlage (netto)
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22.643,22 Euro
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Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
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-0,00Euro
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Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
|
- 0,00 Euro
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Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
|
- 0,00 Euro
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Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
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+ 2.000,00 Euro
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Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
|
+0,00Euro
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Summe NoVA-Malus
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+ 2.000,00 Euro
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Summe Bonus-Malus:(42,67% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)
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+ 853,40 Euro
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Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
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+ 804,69 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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4828,14 Euro4.828,14 Euro
Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:
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Bemessungsgrundlage (brutto):
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32.000,00Euro
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plus Abzugsposten
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+ 0,00 Euro
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plus Bonus
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+ 0,00 Euro
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minus Malus*
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- 1.024,08 Euro
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Zwischensumme (brutto)
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30.975,92 Euro
* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Zeitwert: 2.400 € x 42,67% = 1.024,08 €
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Zwischensumme inkl. USt und NoVA
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30.975,92 Euro
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Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,92 Euro / 1,368*
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22.643,22 Euro
* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))
Vergleichsrechnung:
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Neuwagenwert inklusive(brutto - inkl. USt und NoVA (brutto)
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75.000,00 Euro
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Aktuelle Bemessungsgrundlage (brutto - inkl. USt und NoVA)
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32.000,00Euro
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Zeitwert*
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42,67%
* Berechnung Zeitwert: Es wird der Neuwagenwert (brutto) mit der aktuellen Bemessungsgrundlage (brutto) in Relation gesetzt.
Rz 933932:
Liegt neben dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert kein Neuwagenwert vor, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert.
Ist der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben ganzen Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren.
Die Berücksichtigung der Wertentwicklung über eine Achtelung stellt ein bloßes Hilfsinstrument für Fälle dar, in denen der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt ist.
Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:
Gemeiner Wert (netto): 30.000 €
Neuwagenwert: nicht bekannt
Erstzulassung in der EU am: 8. Februar 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich am: 9. März 2019 (maßgeblich für die Aliquotierung)
Gemeiner Wert 30.000 € (netto)
MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km
CO2 in g/km: 200 (NEFZ)
NOx in mg/km: 65
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Bemessungsgrundlage (netto):
|
30.000,00Euro
|
NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%
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4.200,00Euro
|
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
|
-0,00Euro
|
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
|
-0,00Euro
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Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
|
- 0,00 Euro
|
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
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+ 2.000,00 Euro*
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Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
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+0,00Euro
|
Summe NoVA-Malus
|
+2.000,00Euro
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Summe Bonus-Malus:(2/8 von 2.000,00 )
|
+ 500,00Euro
|
Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
|
+940,00Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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5.640,00Euro
* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.
Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:
Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 44.000 €
Neuwagenwert: nicht bekannt
Erstzulassung in der EU am: 8. Februar 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich am: 20. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung)
Gemeiner Wert 44.000 € (brutto)
MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km
CO2 in g/km: 200 (NEFZ)
NOx in mg/km: 65
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Bemessungsgrundlage (brutto):
|
44.000,00Euro
|
NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (31.944,44 x 14%)
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4.472,22 Euro
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Bemessungsgrundlage (netto):
|
31.944,44 Euro
|
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)
|
-0,00Euro
|
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)
|
-0,00Euro
|
Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)
|
- 0,00 Euro
|
Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß
|
+ 2.000,00 Euro*
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Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten
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+0,00Euro
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Summe NoVA-Malus
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+2.000,00Euro
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Summe Bonus-Malus: (1/8 von 2.000,00 )
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+ 250,00 Euro
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Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
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+944,44 Euro
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zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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5.666,66Euro
** Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des BerechnungMalus berücksichtigt. Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.
Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:
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Bemessungsgrundlage (brutto):
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44.000,00Euro
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plus Abzugsposten
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+ 0,00 Euro
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plus Bonus
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+ 0,00 Euro
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minus Malus*
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- 300,00Euro
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Zwischensumme (brutto)
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43.700,00 Euro
* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Achtelung: Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird beim Malus nur ein Achtel berücksichtigt, welches immer stehen bleibt. (2.400 € / 8) x 1 = 300 €= 2.000 € x 1,2 = 2.400 €Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Achtelung: Da seit Februar 2013 mehr als acht ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird beim Malus nur ein Achtel berücksichtigt, welches immer stehen bleibt. (2.400 € / 8) x 1 = 300 €
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Zwischensumme inkl. USt und NoVA
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43.700,00 Euro
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Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,9243.700,00 Euro / 1,368*
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31.944,44 Euro
* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))
Rz 934933:
Bei Tatbestandsverwirklichung abseit 1. Juli 2021 ist auch beim Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag der anzuwendenden Rechtslage heranzuziehen, welche sich nach dem Erstzulassungsdatum im Unionsgebiet richtet. Dieser ist wie der Bonus-Malus entweder über die tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern (siehe Rz 932931 f).
Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dieser ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen.
Rz 935934:
Es gelten auch für Kraftfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem Unionsgebiet kommen, die Bestimmungen des § 5 NoVAG 1991 zur Bemessungsgrundlage.
Rz 935:
Für Gebrauchtfahrzeuge, die aus Drittländern in das Inland gebracht werden, besteht keine solche Regelung. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Drittland importiert werden, ist somit die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zeitpunkt der Lieferung durch inländischen Fahrzeughändler bzw. Zeitpunkt der Zulassung im Inland bei Privatimport) zu bemessen. Die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges ist dabei für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen, womit die vollen Beträge anzusetzen sind.
Beispiel 1:
Eine Privatperson importiert im August 2023 im Rahmen einer Übersiedlung einen Personenkraftwagen aus der Schweiz. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2023 in Österreich zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug am 10. Mai 2018 in der Schweiz zugelassen. Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.
Gemeiner Wert (netto): 20.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Fahrzeugimportes aus Drittländern siehe Rz 815 f)
CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt
CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km
Leistung: 110 kW
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Bemessungsgrundlage (netto)
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20.000,00 Euro
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NoVA-Satz: (220 g/km* - 102 g/km) / 5
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24%
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= NoVA Grundbetrag
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4.800,00 Euro
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plus Malus
(220 g/km* - 170 g/km) = 50 g/km; 50 x 70 Euro = 3.500 Euro
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+ 3.500,00 Euro
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minus Abzugsposten
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- 350,00 Euro
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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7.950,00 Euro
* Ersatzberechnung CO2-Emissionswert: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) (August 2023) der WLTP-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem zweifachen Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920).
110 kW x 2 = 220 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)
Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 (Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen ist. Nach Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, ist jedoch Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet anzusehen. Alle Kraftfahrzeuge, die aus dem Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zu unterwerfen.
Beispiel 2:
Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt und importiert im März 2022 ein Motorrad aus dem Vereinigten Königreich. Erstmalig wurde das Motorrad am 15. Oktober 2010 in Deutschland zugelassen. Am 10. April 2022 verkauft und liefert der österreichische Händler das Motorrad an eine im Inland ansässige Privatperson. Da es sich um ein Motorrad handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.
Kaufpreis / Entgelt (netto): 12.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen der inländischen Lieferung siehe Rz 801 ff)
CO2-Emissionswert (WMTC): nicht bekannt
Hubraum: 1000 cm3
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Bemessungsgrundlage (netto)
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12.000,00 Euro
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NoVA-Satz*: (1.000 cm3 - 100 cm3) x 0,02
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18%
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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2.160,00 Euro
* Ersatzberechnung Steuersatz: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) (April 2022) der WMTC-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02 (siehe Rz 919).
Ebenso ist für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden, ein etwaiges früheres Erstzulassungsdatum im Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe unbeachtlich.
Beispiel 3:
Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen aus den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2024 in Österreich zugelassen.
Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am 14. September 2018 im Vereinigten Königreich zugelassen. Am 6. Juni 2022 (und daher nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande geliefert und zugelassen.
Da das Kraftfahrzeug unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht wird und bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen war, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Da das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU als Drittland anzusehen ist, ist das Erstzulassungsdatum im Jahr 2018 unbeachtlich. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist vielmehr die Rechtslage anzuwenden, die am 6. Juni 2022, im Zeitpunkt der Zulassung in den Niederlanden, in Österreich anzuwenden gewesen wäre.
Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 18.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)
Neuwagenwert: nicht bekannt
Erstzulassung in der EU: 6. Juni 2022 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)
Zulassung in Österreich: 18. August 2024 (maßgeblich für die Aliquotierung)
CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt*
CO2-Emissionswert (NEFZ): 200 g/km
Leistung: 120 kW
* Berechnung CO2-Emissionswert: Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU (Juni 2022) ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der nach dem WLTP Messverfahren ermittelte kombinierte CO2-Ausstoß heranzuziehen (siehe Rz 912). Da dieser nicht vorliegt, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (120 kW x 2 = 240 g/km) angenommen.
Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:
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Bemessungsgrundlage (brutto)
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18.000,00 Euro
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plus Abzugsposten (350 Euro x 6/8)
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+ 262,50 Euro
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plus Bonus
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+ 0,00 Euro
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minus Malus*
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- 2.475,00 Euro
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Zwischensumme (brutto)
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15.787,50Euro
* Berechnung Malus: (240 - 185) x 60 € = 3.300 €
Malus aliquotiert über Achtelung: Da seit Juni 2022 mehr als zwei ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2024), werden sechs Achtel des Malus berücksichtigt. (3.300 € / 8) x 6 = 2.475 €
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Zwischensumme inkl. USt und NoVA
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15.787,50 Euro
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Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
15.787,50 Euro/ 1,47*
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10.739,80 Euro
* (1,47 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 27% Normverbrauchsabgabe)
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Bemessungsgrundlage (netto)
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10.739,80 Euro
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NoVA-Satz: (240 g/km - 107 g/km) / 5 = 26,6% ~ 27%
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27%
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NoVA-Grundbetrag
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2.899,75 Euro
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plus anteiliger Malus
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+ 2.475,00 Euro
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minus anteiliger Abzugsposten
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- 262,50 Euro
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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5.112,25 Euro
Anderes gilt jedoch für Kraftfahrzeuge,
die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (inkl. Nordirland) importiert werden,
bereits vor dem 1. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich zugelassen waren und
bereits vor dem 1. Jänner 2021 aus dem Vereinigten Königreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (inkl. Nordirland) importiert wurden.
Für diese Kraftfahrzeuge ist ein Zulassungsdatum im Vereinigten Königreich für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe weiterhin maßgeblich.
Beispiel 4:
Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen in den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2024 in Österreich zugelassen.
Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am 10. Jänner 2009 im Vereinigten Königreich zugelassen. Im März 2020 (und daher vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen in die Niederlande geliefert.
Da der Personenkraftwagen im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bereits in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde, ist für das Kraftfahrzeug die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 110 AEUV weiterhin zu beachten. Wird daher ein vor dem 1. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich zugelassenes und in die Europäische Union importiertes Kraftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert und zugelassen, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Es ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Vereinigten Königreich (Jänner 2009) zu bemessen.
Gemeiner Wert (netto): 6.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)
CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km
Leistung: 110 kW
MVEG-Verbrauch (Benzin): 8 l/100 km
NOx in mg/km: 65
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Bemessungsgrundlage (netto)
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6.000,00 Euro
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NoVA-Satz: (8 l - 3 l) x 2
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10%
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NoVA-Grundbetrag
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600,00 Euro
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Erhöhungsbetrag 20%
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120,00 Euro
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= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
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720,00 Euro
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 110 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 19.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF