10.7.3. Befreiungen Rz 514: Gebührenfrei ist nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG der Antrag auf Erteilung eines Visums für Forscher aus Drittstaaten, die sich iSd Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu…
2. Gebührenbefreiungen 2.1. Allgemeines Rz 17: Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen…
31.1.10. Befreiungen 31.1.10.1. Befreiungen im AVG Rz 1813: Von den Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78a AVG befreit: Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen; die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen…
…ist diese Tätigkeit dem Bund zuzurechnen, weshalb hiefür Gebührenfreiheit besteht. Dies gilt hingegen nicht für die Rechtshandlungen des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren. 2.3.1.2. Vom Bund betriebene Unternehmungen Rz 26: Die Gebührenbefreiung besteht auch für die vom Bund direkt betriebenen Unternehmungen…
30. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes Rz 1780: Nur in denjenigen Gesetzen, in denen eine Gebührenbefreiung ausdrücklich Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof umfasst, besteht eine Befreiung von der Gebühr nach der VwG-EGebV und nach § 24a VwGG oder…
10.13.8. Gebührenbefreiungen Rz 656: Im GebG sind nachstehende sachliche Befreiungen angeführt (§ 14 TP 14 Abs. 2 GebG): | Z 1 | Armutszeugnisse, auch als Beilagen gebührenpflichtiger Eingaben und Protokolle | Z 2 | Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind | Z 3…
2.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis Rz 20: Sind von mehreren Beteiligten nur einzelne persönlich befreit, so bleibt die Gebühren- und Haftungsschuld (siehe Rz 1187, Rz 1193) der übrigen Beteiligten davon unberührt. Daran vermögen auch zivilrechtliche Vereinbarungen nichts zu ändern, zumal der öffentlich…
27.10.5. Gebührenbefreiungen Rz 1601: Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1040 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder nach § 20 Z…
29.3. Befreiung für von der Geburt veranlasste Schriften Rz 1726: Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt…
10.5.12. Befreiungen Abweichend von den Ausführungen in der Einleitung ist dieser Abschnitt ab 1. Jänner 2026 anzuwenden. Rz 446: Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind gebührenfrei: | Z 1 | Eingaben an Gerichte | In Justizverwaltungsangelegenheiten besteht eine Befreiung nur, wenn…
…Nicht begünstigte Sicherungsgeschäfte Rz 1127: Die Gebührenbefreiung ist nicht anwendbar, wenn zB Urkunden über Sicherungsgeschäfte keinerlei Angaben enthalten, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG hinweisen; nicht mit sämtlichen in der Pfandurkunde als Kredit- oder Darlehensnehmer angeführten Personen…
27.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz Rz 1551: Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen, zB auch Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde. Rz 1552…
29.4. Befreiung für Leitungsrechte (Rechtslage bis 31. Dezember 2024) Rz 1745: Von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 GebG sind Rechtsgeschäfte befreit, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur…
…2005/16/0209). Rz 49: Die Rechtsform allein ist nicht maßgebend. Die Gebührenfreiheit bestimmt sich nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung. Beispiele: ausschließlich humanitäre, wohltätige Zwecke verfolgen zB Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz Österreichisches Schwarzes Kreuz Arbeitersamariterbund Österreichs Österreichischer…
…Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 360 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen. 10.15.2…
…beispielsweise durch die Bestätigung der Gemeinde, ein Schadenserhebungsprotokoll oder die Bestätigung diverser Förderungsstellen erfolgen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist der Abschluss der Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt. Rz 1725: Befreit von den Bundesverwaltungsabgaben (§ 78a Z 3 AVG) sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insb…
…Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen. Rz 552: Eingaben gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 1…
…oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigt oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw. deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Rz 1211: Kommt die persönliche Gebührenfreiheit nicht allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern zu, so besteht die Anzeigepflicht für die übrigen…
…und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat (Z 4). Rz 1649: Erforderlich für die Gebührenbefreiung ist ein Vermerk auf dem (Finanz-)Wechsel über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit nach der jeweiligen Ziffer des §…
2.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG) Rz 35: § 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen persönlich von der Gebühr, der Umfang der Befreiung ist allerdings auf den Schriftverkehr mit den öffentlichen Behörden und Ämtern…