Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1720–1725
29. Übergangs- und Sonderbestimmungen (§ 35 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
29. Übergangs- und Sonderbestimmungen (§ 35 GebG)
29.1. Befreiung für Schriften im Zusammenhang mit Wahlen
Rz 1720:
Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 2018 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den festen Gebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
Rz 1721:
Nicht umfasst von der Befreiungsbestimmung sind die von der Landwirtschaftskammerwahl unmittelbar veranlassten Schriften.
29.2. Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Katastrophenschäden
Rz 1722:
Für bestimmte Gebühren (GebG) und Bundesverwaltungsabgaben (AVG) besteht eine Befreiung im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
Rz 1723:
Befreit sind feste Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 35 Abs. 5 Z 1 GebG) für
die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine);
die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (zB Baubewilligungen, Zulassungen von PKW).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiung ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Schrift und der Nachweise des Schadens innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt.
Rz 1724:
Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr (§ 35 Abs. 5 Z 2 GebG) für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag). Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiung ist, dass der Eintritt und die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung glaubhaft gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch die Bestätigung der Gemeinde, ein Schadenserhebungsprotokoll oder die Bestätigung diverser Förderungsstellen erfolgen. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist der Abschluss der Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt.
Rz 1725:
Befreit von den Bundesverwaltungsabgaben (§ 78a Z 3 AVG) sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
Sollten die angeführten Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 bereits entrichtet worden sein, kann deren Rückerstattung beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragt werden. Die Rückerstattung der Bundesverwaltungsabgaben kann bei der einschreitenden Behörde beantragt werden.
Normen und Schlagworte
- § 35 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 35 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 35 Abs. 5 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 78a Z 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF