Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 48–54
2.3.3.2. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen (§ 2 Z 3 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
2.3.3.2. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen (§ 2 Z 3 GebG)
2.3.3.2.1. Begünstigte Vereinigungen
Rz 48:
Gemäß § 2 Z 3 GebG sind juristische Personen des Privatrechtes (Vereine, aber auch Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen oder Genossenschaften), die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern gebührenbefreit. Nicht befreit sind Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern diese gemeinnützigen Zwecke nicht zugleich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke sind (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209).
Rz 49:
Die Rechtsform allein ist nicht maßgebend. Die Gebührenfreiheit bestimmt sich nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung.
Beispiele:
ausschließlich humanitäre, wohltätige Zwecke verfolgen zB
Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz
Österreichisches Schwarzes Kreuz
Arbeitersamariterbund Österreichs
Österreichischer Zivilschutzbund
Österreichischer Bergrettungsdienst
ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen zB
Verband Österreichischer Hochschulen
Arbeitsgemeinschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation
2.3.3.2.2. Ausschließlichkeit
Rz 50:
Siehe VereinsR 2001 Rz 113 ff.
2.3.3.2.3. Unmittelbarkeit
Rz 51:
Siehe VereinsR 2001 Rz 119 ff.
2.3.3.2.4. Wissenschaftliche Zwecke
Rz 52:
Siehe VereinsR 2001 Rz 80.
2.3.3.2.5. Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke
Rz 53:
Solche liegen vor, wenn sie darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Hilfsbedürftigkeit bedeutet sowohl materielle Bedürftigkeit als auch das Angewiesensein auf Hilfe auf Grund der körperlichen oder geistigen Verfassung. Der Begriff der humanitären Zwecke ist dem Begriff der mildtätigen Zwecke iSd § 37 BAO gleichzusetzen.
Näheres siehe VereinsR 2001 Rz 28 f.
2.3.4. Gebührenbefreiung für Gesandte ausländischer Staaten
Rz 54:
Die Bestimmung des § 2 Z 4 GebG sieht die persönliche Gebührenfreiheit für die in Österreich akkreditierten Missionschefs ausländischer Vertretungen vor. Die Befreiung umfasst die von ihnen ausgestellten Schriften von den festen Gebühren, ausgenommen sind jene Schriften, die sich auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inland gelegene Sachen oder auf diesen haftende Forderungen beziehen. Darüber hinaus finden sich Befreiungen von Abgaben für bestimmte Gesandte ausländischer Staaten in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) sowie in Artikel 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969).
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Art. 49 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF