11.1.3. Beurkundung des Rechtsgeschäftes Rz 1017: Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd Abschnitts III des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist jedoch die Errichtung einer Urkunde (siehe Rz 1025 ff) als schriftliches Beweismittel (VwGH 18.11.1993, 93/16/0014) über…
…14 TP 13 GebG) 10.12.1. Gegenstand der Gebühr Rz 610: Dieser Tarifpost unterliegt die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen. Neben Notaren sind insbesondere Legalisatoren (in Tirol…
…oder Auslosungen von Wertpapieren, die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden sowie für Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG, siehe Rz 610) sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 179 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. …
…GebG) 10.2.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr Rz 280: Für die in dieser Tarifpost zusammengefassten amtlichen Ausfertigungen wird die Gebühr für die Beurkundung der Verleihung von Berechtigungen erhoben. Rz 281: Gegenstand dieser Tarifpost sind rechtserzeugende und rechtsbezeugende Ausfertigungen, die in den einzelnen Ziffern…
…ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 1025 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 1502 ff) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 1017). Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind: Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG; siehe Rz 1250 ff)…
…oder der Erfüllungsort liegt im Inland. Diese inhaltlichen Erfordernisse müssen bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes gegeben sein. Beispiel: Zwei Ausländer (oder etwa auch ein Ausländer und ein Inländer) schließen im Ausland einen Mietvertrag betreffend eine inländische Wohnung ab. Die Urkunde oder eine beglaubigte…
…dass das ursprüngliche Rechtsgeschäft, sofern es überhaupt gebührenpflichtig ist, infolge neuerlicher Beurkundung nicht nochmals der Gebühr unterliegt. 16.2. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen Rz 1120: Bei den gemäß § 20 Z 5 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften handelt es sich…
…Hauptgegenstand und nicht nur die bereits bestehenden Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden (siehe § 21 GebG). Sind die sonstigen gebührenrechtlichen Voraussetzungen (entsprechende Beurkundung etc.) gegeben, fällt die Gebühr für jenes neue Rechtsgeschäft an, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgewandelt wurde…
…in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil bedingte Leistungen und Lasten gemäß § 26 GebG als sofort fällig zu behandeln sind. Die Gebührenpflicht für den Vergleich im Zeitpunkt der Beurkundung ergibt sich aus § 33 TP 20 GebG (siehe Rz 1540 ff) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 GebG …
…3.1.1. Auszüge Rz 341: Auszüge im Sinne dieser Bestimmung sind amtlich angefertigte Abschriften oder Teilabschriften aus amtlichen Unterlagen und amtlich verwahrten Privatunterlagen. Darunter fallen auch die Beurkundungen des Notars gemäß § 89a Notariatsordnung über Eintragungen in öffentlichen Büchern. Rz 342: Nicht unter § 14 TP…
…jedoch nicht Tatbestandsmerkmal des § 14 TP 1 GebG. Ohne Sonderregelung wäre die Beglaubigung von Abschriften als Beurkundung tatsächlicher Umstände als Zeugnis gebührenpflichtig. Eine inhaltlich als Abschrift zu qualifizierende Schrift ist (folgend dem Enumerationsprinzip des GebG - siehe Rz 138 ff) gebührenrechtlich nur nach § 14 TP 1…
… 120 AktG zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift und ist vom ersten Bogen mit 285,90 Euro (der zweite und jeder weitere Bogen mit 13 Euro - siehe Rz 110 f) gebührenpflichtig. Rz 491: Protokolle über eine…
…Rechtsgeschäften, die wechselseitige Verpflichtungen der Vertragspartner zum Gegenstand haben, erfüllt eine einseitige Erklärung eines Vertragsteiles über das Rechtsgeschäft regelmäßig nicht das Tatbestandsmerkmal der Beurkundung, da nur ein am Rechtsgeschäft beteiligter Partner die wechselseitigen Verpflichtungen allein nicht in beweismachender Art und Weise feststellen kann (vgl. VwGH…
…Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers liegt (§ 907a ABGB). Rz 1070: Sind somit beide Parteien Inländer auf Grund eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte im Inland, ist trotz Beurkundung des Rechtsgeschäftes im Ausland dieses gebührenpflichtig, da zumindest ein Erfüllungsort im Inland liegt. Es sei denn…
… UFS 11.7.2005, RV/0495-G/02). Rz 1089: Bei Beurkundung eines Rechtsgeschäftes in einem Anbot- und einem Annahmeschreiben ist grundsätzlich der Inhalt des Anbotschreibens maßgeblich. Ein änderndes oder ergänzendes Annahmeschreiben ist als Gegenofferte zu qualifizieren und löst in Verbindung mit dem ursprünglichen Anbot…
…wird, kann mangels "bereits ausgefertigten Urkunde" kein Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG vorliegen. Es handelt sich in diesem Fall um eine erstmalige Beurkundung des Rechtsgeschäftes, weshalb für die Festsetzung der Gebühr nicht nur die Änderungen des Rechtsgeschäftes, sondern auch die unverändert gebliebenen Vertragsbestimmungen, so…
…liegt ein neues Rechtsgeschäft vor, das bei Beurkundung selbständig und seinem ganzen Inhalt nach der Gebühr unterliegt. Rz 1140: Wird durch einen Zusatz oder Nachtrag die Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert, richtet sich die Höhe der Gebühr für den Zusatz oder Nachtrag nach dem Umfang der…
…Gebührenschuldner Rz 1506: Die verschiedenen in § 33 TP 17 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Hinsichtlich der Beurkundung des Rechtsgeschäftes siehe Rz 1017 ff. Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes (siehe…
… zum Weitergaberecht siehe Rz 1337 ff). Die Abtretung unterliegt der Zessionsgebühr. Rz 1577: Unter den anderen Rechten, deren Abtretung im Falle der Beurkundung einer Gebühr unterliegt, sind auch absolute Rechte (zB verbücherte Dienstbarkeit, verbüchertes Bestandrecht) zu verstehen. Rz 1578: Ist der Forderungsübergang nicht die Folge…
…1106: Bei einseitigen Erklärungen begründet die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Berechtigten die Gebührenschuld. Rz 1107: Aktenvermerke oder interne Mitteilungen, die ein Vertragsteil für eigene Zwecke herstellt, sind keine gebührenpflichtigen Beurkundungen. Rz 1108: Zu Gedenkprotokollen, Erklärungen (Eingaben, Protokolle) an Gerichte und andere Behörden sowie Punktationen…