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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1017–1024

11.1.3. Beurkundung des Rechtsgeschäftes

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

11.1.3. Beurkundung des Rechtsgeschäftes Rz 1017: Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd Abschnitts III des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist jedoch die Errichtung einer Urkunde (siehe Rz 1025 ff) als schriftliches Beweismittel (VwGH 18.11.1993, 93/16/0014) über das zustande gekommene Rechtsgeschäft. Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts entsteht mit Errichtung der Urkunde. Die Errichtung mehrerer Urkunden über dasselbe Rechtsgeschäft, führt hingegen nicht zu einer mehrfachen, sondern nur zu einer einfachen Gebühr. In Einzelfällen kann die Gebührenpflicht aber auch ohne Urkunde (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG; siehe Rz 1502 ff), oder durch eine sogenannte Ersatzbeurkundung ausgelöst werden (siehe Rz 1032 ff). Rz 1018: Eine Urkunde über ein zivilrechtlich nicht gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft kann keine Gebührenpflicht auslösen. Urkunden, die vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, lösen daher keine Gebührenpflicht aus. Rz 1019: Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur eine Vertragspartei im Stande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen. Rz 1020: Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, spricht man von einer rechtserzeugenden Urkunde. Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet wurde, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet. Sowohl eine rechtserzeugende, als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff). 11.1.4. Punktation - Vorvertrag - Option Rz 1021: Zur Gebührenpflicht von Punktationen siehe Rz 1037 ff. Rz 1022: Ein Vorvertrag liegt vor, wenn es übereinstimmender Parteienwille ist, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst in Zukunft zu vereinbaren. Eine als Vorvertrag zu wertende Vereinbarung unterliegt nicht der Gebühr, da eine solche Vereinbarung nicht in den Tatbeständen des § 33 GebG angeführt ist (VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115). Von einem Vorvertrag ist nur dann auszugehen, wenn der Leistungsinhalt der Vereinbarung die Verpflichtung enthält, künftig einen Vertrag abzuschließen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung auf Grund des klar erkennbaren Parteiwillens bereits über sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurde und auf Grund des Vertrages Leistungen zu erbringen sind oder gefordert werden können. Rz 1023: Unter einer Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Anders als der Vorvertrag, welcher keiner Rechtsgebühr unterliegt (vgl. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115), gibt die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Im Unterschied zum bloßen Offert, welches lediglich ein Element eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes ist, wird im Optionsvertrag bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert (vgl. bspw. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0237 mwN). Gleiches hat aber auch für Optionen, durch deren Ausübung ein neues Vertragsverhältnis wirksam wird, zu gelten. Auch diese ist als Fall eines durch ihre Ausübung aufschiebend bedingten Vertrages anzusehen und unter den in § 17 Abs. 4 GebG besonders geregelten Tatbestand zu subsumieren (VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053). Die Beurkundung der Einräumung einer Option begründet somit die Gebührenpflicht, wenn Gegenstand des Optionsvertrages ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft ist. Rz 1024: Zur Option auf Vertragsverlängerung bei einer ursprünglich befristeten Vertragsdauer siehe Rz 1096 ff und Rz 1318.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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