Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 280–282
10.2. Amtliche Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.2. Amtliche Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG)
10.2.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr
Rz 280:
Für die in dieser Tarifpost zusammengefassten amtlichen Ausfertigungen wird die Gebühr für die Beurkundung der Verleihung von Berechtigungen erhoben.
Rz 281:
Gegenstand dieser Tarifpost sind rechtserzeugende und rechtsbezeugende Ausfertigungen, die in den einzelnen Ziffern erschöpfend aufgezählt sind. Gebührenpflichtig sind folgende amtliche Ausfertigungen:
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Z 1
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Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 283 ff)
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Z 2
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Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe (siehe Rz 298)
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Z 3
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Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft (siehe Rz 300)
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Z 4 und 5
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Bergführerbücher, Trägerlegitimationen (siehe Rz 304)
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Z 6 und 7
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Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung (siehe Rz 306)
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Z 8 und 9
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Bergrechtliche Bewilligungen (siehe Rz 308)
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Z 10
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Namensänderung (siehe Rz 310)
Rz 282:
Die festen Gebühren sind für die einzelnen Tatbestände verschieden hoch festgelegt. Die Abstufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Bedeutung, die die amtliche Ausfertigung für den Bewerber hat. Der Tarif sieht die feste Gebühr jeweils für den ersten Bogen vor. Sind mehrere Bogen vorhanden, so beträgt die Gebühr für jeden weiteren Bogen gemäß § 6 GebG 13 Euro (siehe Rz 110 f).
Normen und Schlagworte
- § 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF