Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1101–1108
14. Unterzeichnung der Urkunde (§ 18 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
14. Unterzeichnung der Urkunde (§ 18 GebG)
Rz 1101:
§ 18 GebG regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift auf andere Art als durch handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist auch eine im Durchschreibeverfahren hergestellte Unterschrift.
Rz 1102:
Bei Einverständnis der Vertragspartner gilt für den Bereich des Gebührenrechts eine mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellte Unterzeichnung als Unterschrift. Mechanisch hergestellt ist zB der Aufdruck einer Namenszugstampiglie, die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie, ein durch jede Art von Druck hergestellter Firmenwortlaut oder eine Kanzleistampiglie (VwGH 17.2.2000, 99/16/0027). Die Namenszeichnung muss hiebei nicht die Wesenszüge einer handschriftlichen Unterzeichnung tragen. Die bei der Übermittlung einer original unterfertigten Schrift mittels Fernkopie (Telefax) reproduzierte Unterschrift stellt eine mechanisch hergestellte Unterzeichnung dar (Faxurkunde).
Ein Firmenbriefkopf stellt keine mechanische Unterschrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht (VwGH 28.6.1950, 2298/49).
Rz 1103:
Mit Unterschriften, die in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt sind, ist auf die Rechtswirkungen elektronischer Signaturen abgezielt. Jede elektronische Signatur ist eine Unterschrift iSd GebG.
Das Ausdrucken der Urkunde ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld.
Rz 1104:
Bei einem Handeln unter Verwendung eines fremden Namens ist die Namenszeichnung der handschriftlichen Unterschrift desjenigen gleichzusetzen, dessen Name verwendet wird, wenn dieser damit einverstanden ist.
Rz 1105:
Eine in einer Urkunde fehlende Unterschrift kann dadurch ersetzt werden, dass ein Vertragsteil eine Verhandlungsniederschrift anfertigt und diese unterzeichnet. Für die Entstehung der Gebührenschuld genügt die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Verfasser, dh. durch einen Vertragsteil.
Rz 1106:
Bei einseitigen Erklärungen begründet die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Berechtigten die Gebührenschuld.
Rz 1107:
Aktenvermerke oder interne Mitteilungen, die ein Vertragsteil für eigene Zwecke herstellt, sind keine gebührenpflichtigen Beurkundungen.
Rz 1108:
Zu Gedenkprotokollen, Erklärungen (Eingaben, Protokolle) an Gerichte und andere Behörden sowie Punktationen, die gemäß § 18 Abs. 2 bis 5 GebG eine Ersatzbeurkundung darstellen, siehe Rz 1032 f.
Normen und Schlagworte
- § 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 18 Abs. 2 bis 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF