Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1000–1005
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG)
11.1. Allgemeines
Rz 1000:
Nach dem Gebührengesetz 1957 sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 1250 ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 1025 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 1502 ff) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 1017).
Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind:
Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG; siehe Rz 1250 ff);
Anweisungen (§ 33 TP 4 GebG; siehe Rz 1270 ff);
Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG; siehe Rz 1280 ff);
Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG; siehe Rz 1400 ff);
Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG; siehe Rz 1440 ff);
Ehepakte (§ 33 TP 11 GebG; siehe Rz 1480 ff);
Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG; siehe Rz 1490 ff);
Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG; siehe Rz 1520 ff);
Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG; siehe Rz 1540 ff);
Zessionen (§ 33 TP 21 GebG; siehe Rz 1570 ff);
Wechsel (§ 33 TP 22 GebG; siehe Rz 1620 ff).
Rz 1001:
Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 1502 ff).
Rz 1002:
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.
11.1.1. Rechtsgeschäfte
Rz 1003:
Rechtsgeschäfte sind privatgeschäftliche Willenserklärungen, die auf die Begründung, Aufhebung oder Abänderung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind. Das Gebührengesetz 1957 knüpft hinsichtlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften an das Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts an. Es umschreibt die Tatbestände des § 33 GebG im Allgemeinen mit Begriffen des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgeblich.
Rz 1004:
Gemischte Verträge sind solche, die die Merkmale verschiedener Vertragstypen des Zivilrechts aufweisen. Enthält ein einheitlicher Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Dabei ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkung des Vertrages maßgebend. Es kommt vor allem auf den von den Parteien bei Vertragsabschluss verfolgten, objektiv erkennbaren Willen an, wobei das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente des Vertrages maßgeblich sind.
Rz 1005:
Werden in einer Urkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte beurkundet, so unterliegen alle darin enthaltenen Rechtsgeschäfte, die einen Tatbestand des § 33 GebG erfüllen, der Gebühr. Im Zweifel kommt § 17 Abs. 2 GebG zur Anwendung (siehe Rz 1083 ff).
Normen und Schlagworte
- § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF