Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0567-W/03
Rückzahlung von Massegutschriften im Falle aushaftender, aber strittiger Masseforderungen sowie Vorliegens einer Masseunzulänglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-W/03vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Masseverwalterin Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung vom
26. November 2002, 6. Juni 2003, 29. August 2003, 6. Oktober
2003, 20. November 2003 entschieden:
Den
Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als ein Betrag von € 84,46
zurückgezahlt wird.
Im
Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschuss
des Handelsgerichtes Wien vom 27. April 2001 wurde der Konkurs über
das Vermögen der Bw. eröffnet.
1)
Die MV beantragte mit Schreiben
vom 15. November 2002 die Rückzahlung des für den
Voranmeldungszeitraum September 2002 in Höhe von € 498,72
vorangemeldeten Überschusses an Umsatzsteuer auf das
Konkursanderkonto.
Diesen Antrag wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 26. November 2002 mit der Begründung
ab, dass das "Guthaben (teilweise)" auf offene Masseforderungen angerechnet
worden wäre.
In der dagegen am
23. Dezember 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die MV
ein, dass weder zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages noch
zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Masseforderungen
unberichtigt ausgehaftet wären, weshalb das Guthaben zurückzuzahlen
wäre. In eventu stellte die MV den Antrag auf Bekanntgabe, auf welche
angeblich offenen Masseforderungen die Anrechnung erfolgt
wäre.
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. März
2003 mit der Begründung ab, dass die gegenständliche Gutschrift aus
der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2002 als Massegutschrift mit den offenen
Masseforderungen an Lohnabgaben für April und Mai 2002 verrechnet worden
wäre. Darüber hinaus würden derzeit noch weitere offene
Masseforderungen in Höhe von € 3.893,22 bestehen.
Mit
Schreiben vom 11. April 2003 beantragte die MV die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Erstellung eines
ergänzenden Vorbringens ersuchte sie um Gewährung einer Frist bis
30. Juni 2003, mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2003
schließlich bis 30. Juli 2003.
2)
Weiters beantragte die MV in
der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2003 vom 15. April 2003,
eingebracht am 19. Mai 2003, die Rückzahlung des in Höhe von
€ 91,66 vorangemeldeten Überschusses auf das
Konkursanderkonto.
Mit Bescheid vom
6. Juni 2003 wies das Finanzamt auch diesen Antrag ab und führte
begründend aus, dass die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 2/2003
auf die Lohnsteuer 5/2001 als offene Masseforderung verrechnet worden
wäre.
In der dagegen am 10. Juli
2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die MV erneut ein, dass derzeit
keine offenen Masseforderungen, insbesondere keine Lohnsteuer für Mai 2001,
unberichtigt bestehen würden, da alle Forderungen zum Zeitpunkt ihres
Entstehens seitens der Konkursmasse beglichen worden wären. Zur Berechnung
der Steuern wäre ein Steuerberater beigezogen und auf dieser Basis seitens
der Konkursmasse die entsprechenden Steuerverbindlichkeiten - bis auf den
Zeitraum der Masseunzulänglichkeit - auch fristgerecht abgeführt
worden, weshalb keine Masseforderungen unberichtigt aushaften könnten. Zum
Zwecke der Ausführung der näheren Berufungsgründe wurde um
Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2003, mit weiterem Schreiben vom
30. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003 ersucht.
3)
Mit Umsatzsteuervoranmeldung
für Juni 2003 vom 18. August 2003 beantragte die MV die
Rückzahlung des in Höhe von € 22,27 vorangemeldeten
Überschusses auf das Konkursanderkonto.
Das Finanzamt wies auch den
neuerlichen Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom 29. August 2003 mit
der Begründung ab, dass die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung
6/2003 auf die Umsatzsteuervorauszahlung 5/2002 als offene Masseforderung
verrechnet worden wäre.
Mit Schreiben vom
30. September 2003 brachte die MV dagegen rechtzeitig die Berufung ein und
wandte ein, dass keine Umsatzsteuervorauszahlung 5/2002 als offene
Masseforderung aushaften würde. Zwecks Vornahme allfälliger weiterer
Ausführungen wurde um Fristerstreckung bis 31. Dezember 2003
ersucht.
4)
Weiters beantragte die MV in
der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2003 vom 15. September 2003 die
Rückzahlung des in Höhe von € 226,78 vorangemeldeten
Überschusses auf das Konkursanderkonto.
Mit Bescheid vom
6. Oktober 2003 wurde der Antrag wiederum abgewiesen und begründend
ausgeführt, dass die betreffende Gutschrift mit offenen Masseforderungen
verrechnet worden wäre.
In der am 6. November 2003
eingebrachten Berufung brachte die MV vor, dass für die
Umsatzsteuervorauszahlung Juli 2003 keine offene Masseforderung aushaften
würde, und beantragte zwecks Vornahme allfälliger weiterer
Ausführungen eine Fristerstreckung bis 15. Dezember 2003.
5)
Schließlich
beantragte die MV in der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2003 vom
17. November 2003 die Rückzahlung des in Höhe von
€ 119,52 vorangemeldeten Überschusses auf das
Konkursanderkonto.
Das Finanzamt wies auch diesen
Antrag mit Bescheid vom 20. November 2003 als unbegründet ab, da das
"Guthaben (teilweise)" auf offene Masseforderungen angerechnet worden
wäre.
Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2003 brachte die MV dagegen rechtzeitig die
Berufung ein und wandte ein, dass weder derzeit noch zum 20. November 2003
unberichtigte Masseforderungen aushaften würden, die eine Abweisung des
Rückzahlungsansuchens rechtfertigen könnten. Darüber hinaus gab
die MV bekannt, dass es während des Jahres 2002 zu einer dem Handelsgericht
Wien bekannt gegebenen sowie auch im Internet veröffentlichten
Masseunzulänglichkeit gekommen wäre, und legte an das Finanzamt
gerichtete Schreiben vom 23. August 2001 sowie vom 24. September 2002,
worin die bisher vorgenommenen Zahlungen an Masseforderungen aufgelistet wurden
bzw. zu den einzelnen vom Finanzamt als noch ausständig vorgehaltenen
Masseforderungen Stellung genommen wurde, vor. Soweit Massezulänglichkeit
bestanden habe, hätte die MV alle seitens des Steuerberaters bekannt
gegebenen, auch aus der beigelegten Aufstellung ersichtlichen Masseforderungen
an Umsatzsteuer sowie Lohnabgaben abgeführt.
Die
Argumentation der MV stellt sich wie folgt tabellarisch dar:
|
Abgabe
|
Betrag
|
entrichtet
am
|
|
K
4-6/01
|
€
437,49
|
|
nicht
entrichtet
|
K
7-9/01
|
S
6.020,00
|
20.8.2001
|
|
K
10-12/01
|
€
437,49
|
|
nicht
entrichtet
|
K
4-6/02
|
€
437,00
|
|
nicht
entrichtet
|
K
7-9/02
|
€
437,00
|
19.8.2002
|
|
K
10-12/02
|
€
438,96
|
18.11.2002
|
|
K
1-3/03
|
€
437,00
|
18.2.2003
|
|
K
4-6/03
|
€
437,00
|
19.5.2003
|
|
K
7-9/03
|
€
437,00
|
20.8.2003
|
|
K
10-12/03
|
€
439,00
|
17.11.2003
|
|
|
|
|
|
U
5/01
|
S
12.576,00
|
20.8.2001
|
|
U
6/01
|
S
32.314,00
|
20.8.2001
|
|
SZ
U 5+6/01
|
S
898,00
|
16.10.2001
|
|
U
7/01
|
S
2.197,00
|
17.9.2001
|
|
U
8/01
|
S
28.379,00
|
16.10.2001
|
|
U
9/01
|
S
39.188,00
|
16.11.2001
|
|
U
10/01
|
S
30.616,00
|
20.12.2001
|
|
U
11/01
|
€
1.883,46
|
16.1.2002
|
|
U
12/01
|
€
3.783,78
|
18.2.2002
|
|
SZ
U 12/01
|
€
75,68
|
15.4.2002
|
|
U
½
|
€
487,64
|
18.3.2002
|
|
U
2/02
|
€
437,00
|
|
bestritten
|
U
2/02
|
€
916,01
|
18.4.2002
|
|
U
3/02
|
€
2.053,43
|
16.5.2002
|
|
U
10/02
|
€
37.164,06
|
18.12.2002
|
|
U
10/02
|
€
30,00
|
2.1.2003
|
|
|
|
|
|
L+DB+DZ
5-7/01
|
S
37.221,00
|
29.8.2001
|
|
L+DB+DZ
8/01
|
S
11.009,00
|
8.10.2001
|
|
L+DB+DZ
9/01
|
S
11.009,00
|
16.10.2001
|
|
L+DB+DZ
10/01
|
S
11.009,00
|
16.11.2001
|
|
L+DB+DZ
11/01
|
S
12.804,00
|
20.12.2001
|
|
L+DB+DZ
12/01
|
€
1.254,75
|
16.1.2002
|
|
L+DB+DZ
1/02
|
€
486,43
|
18.2.2002
|
|
L+DB+DZ
2/02
|
€
384,96
|
18.3.2002
|
|
L+DB+DZ
3/02 - 8/02
U
4/02 - 7/02
|
€
2.091,80
|
18.11.2002
|
Bei
dem am 3. März 2004 zur Klärung der Sach- und Rechtslage
anberaumten Erörterungstermin brachte die MV ergänzend vor, dass die
am 19. Juni 2001 für den Zeitraum Mai 2001 gebuchten Lohnabgaben in
Wahrheit von der Lohnsteuerprüfung festgestellte Nachforderungen an
Konkursforderungen darstellen würden.
Dies wurde vom Vertreter des
Finanzamtes bestätigt und auch eingeräumt, dass offenbar
Massegutschriften auf Konkursforderungen verrechnet worden
wären.
Weiters
wandte die MV ein, dass die Masseunzulänglichkeit bereits für
Zeiträume ab Mai 2002 bestanden hätte, weshalb auch die
Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/02 darunterfallen
würden.
Übereinstimmend brachten
die Parteien vor, dass die tatsächlich in Höhe von S 11.009,00
bestehenden Lohnabgaben für Oktober 2001 bereits am 16. November 2001
entrichtet worden wären, jedoch die am 23. November 2001 erneut
für diesen Zeitraum gebuchten Lohnabgaben offenbar von der
Geschäftsführerin der Bw., Frau H., eigenmächtig und
unrichtigerweise gemeldet worden wären. Diese Abgaben wären deshalb
wieder abzuschreiben, da der Geschäftsführerin während des
laufenden Konkursverfahrens keine Berechtigung zur Abgabe von Voranmeldungen
zugekommen wäre. Gleiches würde auch für die lt.
Rückstandsaufgliederung in Höhe von € 1.748,92 aushaftenden
Stundungszinsen für das Jahr 2002, die offenbar aus einem unzulässigen
und deshalb auch abgewiesenen Stundungsansuchen der Geschäftsführerin
resultieren würden, gelten.
Die MV
wandte weiters ein, dass die aushaftende Umsatzsteuervorauszahlung 2/02 offenbar
irrtümlich gebucht worden wäre, da deren Höhe den sonstigen
Körperschaftsteuervorauszahlungen von € 437,00 entsprechen
würde. Dem stimmte der Amtsbeauftragte zu.
Bezüglich der Lohnabgaben
für Juli 2002 räumte der Vertreter des Finanzamtes ein, dass diese
sich offenbar noch irrtümlich im Rückstand befinden würden, in
Wahrheit aber bereits entrichtet wären.
Somit würden lediglich die
in Höhe von € 437,00 sowie € 437,49 aushaftenenden
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/01 und 4-6/02 als mit den bisher in
Höhe von insgesamt € 958,95 eingereichten (und dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegten)
Umsatzsteuergutschriften zu verrechnenden Masseforderungen verbleiben, weshalb
ein Differenzbetrag von € 84,46 zur Rückzahlung gelangen
müsste.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben grundsätzlich
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) erfolgen.
Bestehen
zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 216 BAO darüber auf
Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
In Wahrheit
besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto
der Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239
Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO
auszutragen (VwGH 25.2.1997, 93/14/0143). Da sich aus dem Vorbringen der MV
ergibt, dass strittig ist, ob eine Kompensation des Guthabens mit anderen
Abgabenforderungen zulässig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch
zu Recht bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen
Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Strittig
ist, ob die Rückzahlung der am Abgabenkonto der Bw. gebuchten Gutschriften
an Umsatzsteuer für 9/02 in Höhe von € 498,72, für 2/03
von € 91,66, für 6/03 von € 22,27, für 7/03 von
€ 226,78 sowie für 9/03 von € 119,52 zulässig
ist.
Ein Guthaben
im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf
dem Abgabenkonto dar. Weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung noch
derzeit wurde bzw. wird ein Guthaben ausgewiesen.
In den
Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214
Abs. 1 BAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst
grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren kommt
den Aufrechnungsvorschriften von Konkurs- und Ausgleichsordnung Vorrang vor den
Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO zu.
Gemäß
§ 124 Abs. 1 KO sind die Massegläubiger ohne
Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre
Ansprüche feststehen und fällig sind.
Aus dem Vorbringen der MV, dass
es während des Jahres 2002 (laut Ediktsdatei angezeigt vom
25. September 2002 bis 22. April 2003) zu einer
Masseunzulänglichkeit gekommen wäre, lässt sich nichts gewinnen,
da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechnung von
Masseforderungen gegen (die Abgaben betreffende) Forderungen der Masse
entsprechend den Verrechnungsregeln der §§ 214 ff. BAO
keiner konkursrechtlichen Sonderregelung unterliegt (VwGH 8.10.1985,
85/14/0086). Gleichlautend judiziert auch der Oberste Gerichtshof, wonach eine
Unzulänglichgkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen
gleichen Ranges die Aufrechnung aus dem Gedanken des § 124
Abs. 1 KO nicht beschränkt (OGH 26.3.1980,
6 Ob 564/80).
Darüber hinaus könnte
dieser Einwand der Berufung ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen, da
sämtliche offenen Masseforderungen bereits wesentlich vor dem angezeigten
Zeitraum der Masseunzulänglichkeit fällig waren. Dabei war zufolge der
bereits dargestellten Rechtslage der Einwand, dass die
Masseunzulänglichkeit bereits für Zeiträume ab Mai 2002 bestanden
hätte, weshalb auch die Körperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/02
darunterfallen würden, unerheblich und nicht weiter zu
prüfen.
Die
Aufrechnung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Gemäß Abs. 3 können jedoch Ansprüche
aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung entstehen oder wieder
aufleben.
Daraus
folgt, dass - vor Konkurseröffnung entstandene - Konkursforderungen des
Abgabengläubigers nicht mit Gegenforderungen der Masse aus
Umsatzsteuergutschriften, die während des laufenden Konkursverfahrens
entstanden waren, gegenverrechnet werden können, sondern lediglich mit
aushaftenden Masseforderungen.
Die zur
mängelfreien Durchführung dieses Gebotes möglicherweise
hilfreiche Trennung von Abgabenkonten für Gebarungsvorgänge, die
Zeiträume vor bzw. nach Konkurseröffnung betreffen, wurde seitens des
Finanzamtes jedoch nicht durchgeführt, weshalb es teilweise zu
unzulässigen Verrechnungen kam.
Zu
prüfen war daher, ob und in welcher Höhe im Falle
ordnungsgemäßer Trennung der Abgabenschuldigkeiten in Konkurs- und
Masseforderungen ein rückzahlbares Guthaben bestand.
Den im Zuge
des Erörterungstermines glaubhaft vorgebrachten Einwendungen der MV, dass
die Lohnabgaben für Mai 2001 in Wahrheit Konkursforderungen darstellen
würden sowie die derzeit aushaftenden Lohnabgaben für Oktober 2001 zu
Unrecht von der Geschäftsführerin gemeldet, aber nicht geschuldet
wurden, konnte gefolgt werden. Ebenso war von der Richtigkeit des Einwandes
bezüglich der aushaftenden Stundungszinsen auszugehen. Die noch im
Rückstand befindlichen Lohnabgaben für Juli 2002 waren nach der
Aktenlage ohnehin bereits als entrichtet einzustufen.
Außerdem
war entgegen der Ansicht der MV festzustellen, dass die
Körperschaftsteuervorauszahlung 4-6/01 zur Gänze eine Konkursforderung
darstellt und nicht aliquot aufzuteilen ist, da sich die Qualifikation einer
Abgabenschuld gemäß
§ 46 KO danach richtet, wann der
die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde. Im
gegenständlichen Fall entstand die Steuerschuld der
Körperschaftsteuervorauszahlung 4-6/01 - gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 1 BAO mit Beginn des Kalendervierteljahres - am
1. April 2001 und somit vor der am 27. April 2001 erfolgten
Konkurseröffnung.
Schließlich
war auch dem von der MV vorgebrachten und auch vom Vertreter des Finanzamtes
bestätigten Einwand, dass die in Höhe der
Körperschaftsteuervorauszahlungen aushaftende Umsatzsteuervorauszahlung
2/02 offenbar irrtümlich gebucht worden wäre, Folge zu
geben.
Somit haften
nach der Aktenlage lediglich die zunächst unverständlicherweise
negierten, aber letztlich von der MV doch einbekannten
Körperschaftsteuervorauszahlungen 10-12/01 sowie 4-6/02 als offene
Masseforderungen nach wie vor unberichtigt aus. Da somit während des
laufenden Konkursverfahrens einander im Sinne des § 20
Abs. 3 KO aufrechenbare Forderungen gegenüberstanden, waren daher
die aus der Zeit nach der Konkurseröffnung vorangemeldeten
Umsatzsteuergutschriften zur Tilgung der aushaftenden Masseforderungen zu
verwenden.
Dabei war
allerdings von den ursprünglich gebuchten Beträgen, nämlich
€ 437,49 für K 10-12/01 sowie € 437,00 für
K 4-6/02 auszugehen, sodass nach Abzug der insgesamt in Höhe von
€ 958,95 vorangemeldeten Umsatzsteuergutschriften ein verbleibender
Restbetrag von € 84,46 zur Rückzahlung gelangen
kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 124 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
RückzahlungMasseforderungenKonkursforderungen MassegutschriftenMasseunzulänglichkeitAbrechnungGuthabenAufrechnungVerrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-W/03
- Stammnummer
- 8610
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF