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Findok · Erlässe & Informationen

2021-0.868.491

Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen zur Regelung der Auszahlungsphase 4 und des Ausfallsbonus III

geltende FassungErlass2021-0.868.491vom 13.01.2022Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

Die Förderung ist mit EUR 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus III beträgt EUR 100 pro Betrachtungszeitraum. Im Falle der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenze nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) ist der Ausfallsbonus III entsprechend zu kürzen. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind bei der Beurteilung der Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenze zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020. Der Umsatzausfall ist die Differenz aus den Umsätzen aus touristischer Vermietung bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank im Vergleichszeitraum und jenen im Betrachtungszeitraum. Die heranzuziehenden Umsätze im Vergleichszeitraum und im Betrachtungszeitraum sind anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den jeweiligen Monat angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze aus der Privatzimmervermietung oder sonstigen touristischen Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank entfällt; falls keine UVA für den jeweiligen Monat abzugeben war, ist die Summe der in der UVA für das Quartal, in das dieser Monat fällt, dividiert durch drei, heranzuziehen. Liegen diese Daten nicht vor, oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Anstelle der Vorlage von Aufzeichnungen des Förderungswerbers kann die Höhe der Umsatzausfälle durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Bescheinigung hat auch die gemäß Punkt 11.6. lit c erforderlichen Bestätigungen zu umfassen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Förderungswerber, die ein vollständig befülltes Bestätigungsformular eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorlegen, können einmalig und unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 100 zur Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung beantragen. Wurde die Pauschalzahlung bereits im Rahmen der Härtefallförderung-Auszahlungsphase 4 gewährt, steht keine weitere Kostenabgeltung zu. Bei Förderungswerbern, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben bzw. einen Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank betrieben haben, kann der Vergleich mit vergleichbaren bestehenden Umsätzen des Jahres 2021 erfolgen, sofern nicht die Daten des Rechtsvorgängers herangezogen werden. In diesen Fällen wird der durchschnittliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit herangezogen (Gesamtumsatz aus touristischer Vermietung 2021 dividiert durch fünf [Anzahl der Monate uneingeschränkter Geschäftstätigkeit im Jahr 2021]). Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, kann der Ausfallsbonus III den Begünstigten in der Mindesthöhe von EUR 100 gewährt werden. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen, für die keine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorgelegt wurde, oder daran, dass die berechnete Höhe des Ausfallsbonus III den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen auf diese Weise nicht ausgeräumt werden, hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit durch Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus III nachzuweisen. Diese Frist ist um bis zu vier Wochen verlängerbar. 11.5. Antragstellung: Der Ausfallsbonus II kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. 11.6. Verfahren der Förderungsabwicklung Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig. 11.6.1 Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen) Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird. Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben: a.Daten, die für die Identifikation nötig sind, b.Angaben zur Bankverbindung, c.Bei touristischer Vermietung (Begünstigte gemäß Punkt 11.2. lit a bis lit d): Anzahl der Gästebetten und gegebenenfalls Anzahl der Ferienwohnungen und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person, Gegenüberstellung der Umsätze aus der Vermietung im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum wie in Punkt 11.4. definiert, Bestätigung darüber, dass für die Nächtigungen im betreffenden Vergleichszeitraum Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) bezahlt wurden. Dazu ist ein Auszug aus dem Beitragskonto des Antragstellers, eine Abgabenerklärung oder ein anderer, vergleichbarer Nachweis betreffend den Vergleichszeitraum vorzulegen; Bestätigung darüber, dass die Vermietungstätigkeit noch aufrecht ist. Dazu ist ein Auszug aus dem Abgabenkonto des Antragstellers, eine Abgabenerklärung, eine Bestätigung über die im Betrachtungszeitraum aufrechte Registrierung beim Tourismusverband oder ein anderer, vergleichbarer Nachweis betreffend den Betrachtungszeitraum vorzulegen. Vorlage des Formulars E1b (bzw. bei Ehe-/Personengemeinschaften das Formular E6b als Beilage zur Feststellungserklärung E 6) als Beilage zur Einkommenssteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken 2020 bzw. wenn dieses nicht vorliegt, jenes aus dem Jahr 2021, oder der entsprechende Einkommensteuerbescheid als Nachweis zur korrekten Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Liegen diese Dokumente noch nicht vor, kann die korrekte Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch durch die Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters erfolgen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Begünstigte, die nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen sowie für Begünstigte gemäß Punkt 11.2 lit. a und lit. d. d.Bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank: Gegenüberstellung der Umsätze aus Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum wie in Punkt 11.4. definiert. Der Förderungswerber hat ausdrücklich zu bestätigen, dass e.die Fördervoraussetzungen gemäß Punkt 11.2 vorliegen, f.kein Ausschlusstatbestand gegeben ist, g.alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden, h.alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind, i.über ihn oder dessen geschäftsführende Organe bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde und j.die Verpflichtung übernommen wird, die AMA zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne der lit. i aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden. Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung). Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Zusätzlich zu den in diesem Teil der Richtlinie angeführten Bestimmungen gelten für den Ausfallsbonus III die Bestimmungen gemäß der Punkte 10.2., 10.3., 10.4. und 10.5. V. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 12. Datenschutz und Veröffentlichung 12.1. Datenverarbeitung 1.Die AMA ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen. 2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die AMA als Verantwortliche berechtigt ist, a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Wahrnehmung einer der AMA (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke zu verarbeiten und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA; b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA. c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA. 3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verarbeitung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und § 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der AMA zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen. 4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person, oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. 5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der AMA in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der AMA (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden. 12.2. Einwilligungserklärung Eine über Punkt 12.1 hinausgehende Datenverarbeitung ist - sofern und die Datenverarbeitung nicht ohnedies zulässig ist, nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der AMA für diese zusätzlichen Zwecke verarbeitet werden können. In der Einwilligungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden können. Ein Widerruf dieser Einwilligungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der AMA schriftlich erklärt werden. Die weitere Verarbeitung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der AMA unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt. 13. Gerichtsstand Der Förderungsweber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu wenden. Der AMA bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderwerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen. Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden. 14. Inkrafttreten und Laufzeit Die vorliegende Richtlinie tritt mit 13. Jänner 2022 in Kraft. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel können Ansuchen auf Förderungen gemäß Abschnitt II und III bis spätestens 2.5.2022 und Ansuchen auf Förderungen gemäß Abschnitt IV nach den Vorgaben des Punktes 11.5. gestellt werden. Für Ansuchen auf eine pauschale Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters gelten die gleichen Fristen. Danach ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden. 15. Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.   Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

HärtefallfondsSARS-CoV-2COVID-19CoronavirusCOVID-19-KriseHärtefälleland- und forstwirtschaftliche Betriebelandwirtschaftliche Betriebeforstwirtschaftliche BetriebePrivatzimmervermietungPrivatzimmervermieter

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Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2021-0.868.491
Stammnummer
80839
Gültig
13.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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