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2021-0.868.491

Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen zur Regelung der Auszahlungsphase 4 und des Ausfallsbonus III

geltende FassungErlass2021-0.868.491vom 13.01.2022Teil 1 von 2

Wortlaut laut Findok

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Ziel und Zweck der Förderung Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern. Weiters wird in Abschnitt IV der Ausfallsbonus III für Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank und für die touristischen Vermieter, die mangels Einkommens gemäß § 22 EStG 1988 oder § 23 EStG 1988 nicht einen Ausfallsbonus laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, BGBl. II Nr. 74/2021 oder Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, beantragen können, jedoch Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) entrichten, im Rahmen dieser Richtlinie umgesetzt. 2. Rechtsgrundlagen Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2021. Diese Richtlinie regelt die Auszahlungsphase 4 der Härtefallfonds-Förderung sowie den Ausfallsbonus III für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank. Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie zu berücksichtigen. 2.1. Europarechtliche Grundlagen Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Mitteilung der Kommission Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, ABl. Nr. C 91 I vom 20.3.2020 S. 1; zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission "Sechste Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, ABl. Nr. C 473 vom 24. November 2021 S. 1. Rahmengenehmigung der Kommission zur staatlichen Beihilfe SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme, geändert durch SA.58640 (2020/N), SA.59320 (2020/N), SA.61614 (2021/N) und SA.100831 (2021/N). II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen, sowie anderer Einkünfte bei Punkt 3 lit. b, d, e bei Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise. Das sind: a.Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank; b.Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof); c.Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten; d.Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten; e.Seminarbäuerinnen. 4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung 4.1. Zulässige Förderungswerber Zulässige Förderungswerber sind Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen: a.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen; b.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum Sitz oder Betriebsstätte in Österreich; c.Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese liegt bei einem Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum vor. d.Es wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Diesbezüglich gilt Folgendes: 1.Ausgenommen vom Ausschluss sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, der Verlustersatz, der Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz I und II, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds, Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie und einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume vor November 2021. Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung durch den Härtefallfonds im Rahmen der Auszahlungsphase 4. 2.Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt. e.Bei natürlichen Personen muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG vorliegen; bei Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die erwerbstätigen Gesellschafter über ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung verfügen. f.Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde. g.Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen werden nach Maßgabe des Punktes 5.3. im Rahmen der Deckelung berücksichtigt oder können gemäß Punkt 5.3. zum Ausschluss der Förderung führen. h.Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig. 4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig: a.Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen; b.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt oder im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. 5. Art und Ausmaß der Förderung im Rahmen der Auszahlungsphase 3 5.1. Art der Förderung Im Rahmen der Auszahlungsphase 4 soll der Einkunftsverlust weitestgehend ausgeglichen bzw. eine pauschale Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht aus einem nichtrückzahlbaren Zuschuss. Für jeden der gewählten Betrachtungszeiträume beträgt die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 jeweils pro Bewirtschafter. 5.2. Betrachtungszeitraum und Antragsfrist Es gibt fünf Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens 2.5.2022 einzubringen ist. Betrachtungszeitraum 1: 1.11.2021 bis 30.112021 Betrachtungszeitraum 2: 1.12.2021 bis 31.12.2021 Betrachtungszeitraum 3: 1.1.2022 bis 31.1.2022 Betrachtungszeitraum 4: 1.2.2022 bis 28.2.2022 Betrachtungszeitraum 5: 1.3.2022 bis 31.3.2022. 5.3. Ausmaß der Förderung A) Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum zuzüglich eines Betrages von EUR 100, mindestens aber EUR 600. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die im Vergleichszeitraum noch nicht tätig waren, pauschal EUR 600/Monat. Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020. Wurde der Betrieb erst nach dem Vergleichszeitraum übernommen, ist auf den Vorgänger abzustellen. Alternativ kann die Jungunternehmerförderung bis zu einer Höhe von EUR 600 beantragt werden. Für die Inanspruchnahme der pauschalen Jungunternehmerförderung gilt: Die Unternehmensgründung oder die Betriebsübernahme bzw. die Aufnahme der Tätigkeit im Betriebszweig muss vor dem 31.10.2021 erfolgt sein. Deckelung der Förderung Liegen im Betrachtungszeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen: a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste zu. b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 600 sinken. Nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen. Besonderheit für Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen Bei mehreren Bewirtschaftern pro Betrieb ist eine auf den einzelnen Bewirtschafter bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Bewirtschafter anteilig entfallenden Einkünfte. Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1 Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 600 je Bewirtschafter, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 insoweit angerechnet, als sie nicht bereits im Rahmen der Auszahlungsphase 2 und/oder Auszahlungsphase 3 angerechnet wurde. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 600 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 4. Bemessungsgrundlage Die Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist folgendermaßen zu ermitteln: Es werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen insgesamt erzielten Umsätze mit jenen des Vergleichszeitraums verglichen. Von der Differenz sind die folgenden pauschalen Prozentsätze für nicht angefallene Ausgaben abzuziehen: Fördergegenstand Punkt 3 lit. a: 70% Fördergegenstand Punkt 3 lit. b: 30% Fördergegenstand Punkt 3 lit. c: für die Vermarktung von Urprodukten 30%, für die gemeinsame Vermarktung von Urprodukten und verarbeiteten Produkten 45%, für Vermarktung ausschließlich verarbeiteter Produkte 60% Fördergegenstand Punkt 3 lit. d und e: 20% Davon abweichend kann der Förderungswerber die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen. 5.4. Kumulierungen Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens in Höhe von EUR 290.000/Unternehmen für den Betriebszweig gemäß Punkt 3c und EUR 2.300.000/Unternehmen für alle anderen Betriebszweige gemäß Punkt 3 kommen. Für die Landwirtschaft relevante Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind: der pauschale Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft, der Fixkostenzuschuss 800.000 gemäß der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000, der Verlustersatz gemäß Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes, zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise sowie Zuwendungen von Bundesländern oder Gemeinden, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse für entgangene Einkünfte nicht die Grenze von EUR 200.000/Unternehmen in drei Jahren übersteigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr des Inkrafttretens des Härtefallfondsgesetzes. Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird. Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt. 6. Verfahren der Förderungsabwicklung Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig. Ansuchen für die Auszahlungsphase 4 können frühestens ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bis spätestens 2.5.2022 eingebracht werden. 6.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen) Die Abwicklung erfolgt durch die AMA. Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird. Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben: a.Daten, die für die Identifikation nötig sind, b.Sonstige betriebliche Angaben wie Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc. c.Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen. d.Die Tatsache, dass im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum die Voraussetzung gemäß Punkt 4.1 lit a vorliegt und der Ausschlussgrund Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorliegt. Der Förderungswerber hat ausdrücklich zu bestätigen, dass e.die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4.1, insbesondere lit. c, dieser Richtlinie erfüllt sind, f.kein Ausschlusstatbestand nach Punkt 4.2 dieser Richtlinie vorliegt, g.über ihn oder dessen geschäftsführende Organe bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde. h.die Verpflichtung übernommen wird, die AMA zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne der lit. g aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden. i.alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und j.alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und wahrheitsgetreu gemacht wurden. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung ist auf geeignete Art und Weise darzustellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Als geeignete Nachweise gelten Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers, welche jedoch nicht die Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege herangezogen werden. Anstelle der Vorlage von Aufzeichnungen des Förderungswerbers kann die Höhe der Umsatzausfälle durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Förderungswerber, die ein vollständig befülltes Bestätigungsformular eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorlegen, können einmalig/Betrieb und unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 100 zur Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung beantragen. Treten Zweifel über die Plausibilität dieser freiwilligen Aufzeichnungen auf, kann die abwickelnde Stelle oder ein anderes Kontrollorgan vom Förderungswerber verlangen, dass eine Sachverhaltsbeurteilung der gesetzlichen Interessensvertretung (Landes- Landwirtschaftskammer) vorgelegt wird. Jungunternehmer müssen den Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum durch Darstellung ihrer betrieblichen Situation (z.B. Anzahl Ferienwohnungen) glaubhaft machen. 6.2. Entscheidung Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes: Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderungsansuchen übermittelt die AMA dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die AMA die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden. 6.3. Auszahlungsmodus Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine Kontoverbindung aus einem EU-Land oder einem EWR-Land bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet. Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen. Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig. 6.4. Berichtlegung und Kontrollrechte 6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen. 6.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA; dies gilt insbesondere für Ansuchen mit Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich. Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden. 6.5. Rückforderung Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne des Punktes 6.1 lit. g rechtskräftig verhängt wurden oder unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden oder wenn vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist, oder die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde, oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden. Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt. III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE PRIVATZIMMERVERMIETUNG 7. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19- Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. 8. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung 8.1. Zulässige Förderungswerber Zulässige Förderungswerber sind Privatzimmervermieter, die nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen: a.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; b.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum Hauptwohnsitz in Österreich; c.Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese liegt bei einem Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum vor. d.Es wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Diesbezüglich gilt Folgendes: 1.Ausgenommen vom Ausschluss sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, der Verlustersatz, der Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz I und II, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds und der Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie und einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume vor November 2021. Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung durch den Härtefallfonds im Rahmen der Auszahlungsphase 4. 2.Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt. e.Gegen den Förderungswerber darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. f.Einkünfte (abseits von Einkünften aus der Privatzimmervermietung) sind möglich, auch Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen werden nach Maßgabe des Punktes 9.3. im Rahmen der Deckelung berücksichtigt oder können gemäß Punkt 9.3. zum Ausschluss der Förderung führen. 8.2. Nicht förderfähige Förderungswerber Nicht förderfähig sind Förderungswerber, die zum Antragszeitpunkt oder im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. 9. Art und Ausmaß der Förderung 9.1. Art der Förderung Im Rahmen der Auszahlungsphase 4 soll der Einkunftsverlust weitestgehend ausgeglichen bzw. eine pauschale Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht aus einem nichtrückzahlbaren Zuschuss. Für jeden der gewählten Betrachtungszeiträume beträgt die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 jeweils pro Förderungswerber. 9.2. Betrachtungszeitraum und Antragsfrist Es gibt fünf Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens 2.5.2022 einzubringen ist. Betrachtungszeitraum 1: 1.11.2021 bis 30.11.2021 Betrachtungszeitraum 2: 1.12.2021 bis 31.12.2021 Betrachtungszeitraum 3: 1.1.2022 bis 31.1.2022 Betrachtungszeitraum 4: 1.2.2022 bis 28.2.2022 Betrachtungszeitraum 5: 1.3.2022 bis 31.3.2022. 9.3. Ausmaß der Förderung A) Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum zuzüglich eines Betrages von EUR 100, mindestens aber EUR 600. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die im Vergleichszeitraum noch nicht tätig waren, pauschal EUR 600/Monat. Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020. Davon abweichend beträgt die Förderung für jene, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu vermieten begonnen haben pauschal EUR 600 je Betrachtungszeitraum. Der Beginn der Vermietung muss vor dem 31.10.2021 erfolgt sein. Deckelung der Förderung Liegen im Zeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Privatzimmervermietung andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen: a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste zu. b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 600 sinken. Besonderheit für Personengesellschaften Bei Personen, die die Privatzimmervermietung gemeinsam betreiben, ist eine auf den einzelnen Förderungswerber bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Förderungswerber anteilig entfallenden Einkünfte. Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Als Bemessungsgrundlage für die Förderungshöhe dient die Differenz zwischen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Vergleichszeitraums des Jahres 2019 und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese ist folgendermaßen zu ermitteln: Für die Bemessung der Einkünfte aus der Vermietung werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen aus der Privatzimmervermietung insgesamt erzielten Einkünfte mit jenen des Vergleichszeitraums verglichen. Von der Differenz sind 50% für nicht angefallene Ausgaben (für Frühstück, Reinigung, Heizung, Strom) pauschal abzuziehen. Ist ein Vergleich mit dem Vergleichszeitraum nicht möglich, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2021 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen, z.B. durch Nachweis von Buchungen oder Stornierungen. 9.4. Kumulierungen Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens in Höhe von EUR 2.300.000/Unternehmen kommen. Für die Privatzimmervermieter relevante Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind: Zuwendungen von Bundesländern oder Gemeinden, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse für entgangene Einkünfte nicht die Grenze von EUR 200.000/Unternehmen in drei Jahren übersteigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr des Inkrafttretens des Härtefallfondsgesetzes. Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird. Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt. 10. Verfahren der Förderungsabwicklung Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig. Ansuchen für die Auszahlungsphase 4 können frühestens ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bis spätestens 2.5.2022 eingebracht werden. 10.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen) Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird. Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben: a.Daten, die für die Identifikation nötig sind, b.Angaben zur Bankverbindung, c.Anzahl der Gästebetten und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person, d.Gegenüberstellung der Einkünfte aus der Vermietung im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum, e.Erklärung, dass für die Nächtigungen im betreffenden Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum Tourismusabgaben (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe, etc.) bezahlt wurden. f.Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen. g.Die Tatsache, dass im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum die Voraussetzung gemäß Punkt 8.1 lit a vorliegt und der Ausschlussgrund gemäß Punkt 8.2 nicht vorliegt. Der Förderungswerber hat ausdrücklich zu bestätigen, dass k.die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 8.1, insbesondere lit. c, dieser Richtlinie erfüllt sind, l.kein Ausschlusstatbestand nach Punkt 8.2 dieser Richtlinie vorliegt, m.über ihn keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde. n.die Verpflichtung übernommen wird, die AMA zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne der lit. m aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden. o.alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und p.alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und wahrheitsgetreu gemacht wurden. Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung). Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass). Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung ist auf geeignete Art und Weise darzustellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Anstelle der Vorlage von Aufzeichnungen des Förderungswerbers kann die Höhe der Umsatzausfälle durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Förderungswerber, die ein vollständig befülltes Bestätigungsformular eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorlegen, können einmalig/Vermietung und unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 100 zur Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung beantragen. 10.2. Entscheidung Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes: Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderungsansuchen übermittelt die AMA dem Förderungswerber eine Förderungszusage, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung eines Förderungsantrages gibt die AMA die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe dem Förderungswerber schriftlich bekannt. Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden. 10.3. Auszahlungsmodus Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine Kontoverbindung aus einem EU-Land oder einem EWR-Land bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet. Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen. Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig. 10.4. Berichtlegung und Kontrollrechte 10.4.1. Allgemeine Berichtlegungspflichten des Förderungswerbers Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen. 10.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA; dies gilt insbesondere für Ansuchen mit Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich. Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden. 10.5. Rückforderung Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn eine oder mehrere Strafen im Sinne des Punktes 10.1. lit. m rechtskräftig verhängt wurden oder unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden oder vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr belegbar ist, oder die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder von dem Förderungsnehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbote nicht eingehalten wurde, oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden. Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt. IV. Bestimmungen betreffend einen Ausfallsbonus III für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank 11. Ausfallsbonus III 11.1. Gegenstand der Förderung: Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus III zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank. 11.2. Begünstigte: Ein Ausfallsbonus III darf nur zu Gunsten von folgenden Personen/Unternehmen gewährt werden: a.Privatzimmervermieter, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; b.Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen; c.Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen; d.Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte gemäß § 21 und/oder § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt; e.Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die mit einem Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 beziehen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt. Es müssen bei den genannten Begünstigten sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller, sofern es sich um Begünstigte gemäß 11.2. lit a oder lit. c handelt, hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Hauptwohnsitz bzw., sofern es sich um Begünstigte gemäß 11.2. lit b handelt, seine touristische Vermietungstätigkeit in Österreich; Der Antragsteller, sofern es sich um Begünstigte gemäß 11.2. d oder e handelt, hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung den Sitz oder die Betriebsstätte in Österreich; Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 % im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat gegenüber dem Vergleichszeitraum, sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November 2021 oder den Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall von mindestens 30 %; Der Antragsteller, sofern es sich um Begünstigte gemäß 11.2. lit a bis lit d handelt, hat für alle zur Berechnung des Ausfallsbonus III angeführten Umsätze Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) entrichtet; auch Umsätze aus touristischen Nächtigungen, die von Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) befreit sind (z.B. für Kinder), werden berücksichtigt; Es darf kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in den letzten drei veranlagten Jahren vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat; Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus III darf jedoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt; Ausgenommen von der Gewährung des Ausfallsbonus III nach der gegenständlichen Richtlinie sind: Personen bzw. Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde; In der Privatzimmervermietung oder touristischen Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen neu tätig werdende Personen bzw. Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze erzielt haben; wird die Tätigkeit von einem Rechtsvorgänger übernommen, kann ein Ausfallsbonus III gewährt werden. Im Eigentum von Körperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen; 11.3. Betrachtungszeitraum und Kumulierung: Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist das Kalendermonat. Für folgende Betrachtungszeiträume kann bei Vorliegen eines Umsatzausfalles nach 11.4. von mindestens 40 %, sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November 2021 oder den Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 30 %, in einem Kalendermonat ein Ausfallsbonus III beantragt werden, wobei für jeden Betrachtungszeitraum jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist: Betrachtungszeitraum 1: November 2021 Betrachtungszeitraum 2: Dezember 2021 Betrachtungszeitraum 3: Jänner 2022 Betrachtungszeitraum 4: Februar 2022 Betrachtungszeitraum 5: März 2022 Im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Förderungen zur Abgeltung der Einkunftsverluste sind nicht auf den Ausfallsbonus III anzurechnen. 11.4. Höhe und Berechnung des Ausfallsbonus III: Die Höhe des Ausfallsbonus III beträgt 40 % des ermittelten Umsatzausfalles pro Betrachtungszeitraum.

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HärtefallfondsSARS-CoV-2COVID-19CoronavirusCOVID-19-KriseHärtefälleland- und forstwirtschaftliche Betriebelandwirtschaftliche Betriebeforstwirtschaftliche BetriebePrivatzimmervermietungPrivatzimmervermieter

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Erlass
Geschäftszahl
2021-0.868.491
Stammnummer
80839
Gültig
13.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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