Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0491-I/02
Vorsteuerabzug bei Kostengemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-I/02vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn zwei oder mehrere Unternehmer ihre Unternehmertätigkeit in einem von ihnen gemeinsam gemieteten Bestandsobjekt in der Weise ausüben, dass jeder von ihnen seine umsatzsteuerliche Selbstständigkeit behält und daher kein nach außen hin selbstständig in Erscheinung tretendes Unternehmen - das für sich ein eigenes Umsatzsteuersubjekt darstellen würde - vorliegt, so kann jeder Unternehmer die vom Vermieter in Rechnung gestellte Steuer insoweit als Vorsteuer abziehen, als sie anteilsmäßig auf sein Unternehmen entfällt, sofern die Rechnungen an sämtliche der beteiligten Leistungsempfänger gerichtet ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
[Grafik]
Die Fälligkeit der
Umsatzsteuer erfährt gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich
der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in I. In seiner
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte der Bw. keine
Umsätze, sondern wies lediglich eine Umsatzsteuer-Gutschrift im Betrag von
43.135,00 S aus, welche sich laut seiner Beilage aus den erzielten
Einnahmen von 25.711,50 S sowie einem Vorsteuerbetrag von 47.421,60 S
ergeben würden. In dem am 12. Dezember 2001 erlassenen
Umsatzsteuerbescheid 2000 unterwarf das Finanzamt die Einnahmen der
Umsatzsteuer, ohne jedoch dem Bw. einen Vorsteuerabzug zu gewähren.
In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
8. Jänner 2002 fristgerecht erhobenen Berufung begehrte der Bw. den
gänzlichen Vorsteuerabzug. In Folge des Vorhaltes vom 1. Februar 2002
legte der Bw. dem Finanzamt die den begehrten Vorsteuerabzügen
zugrundeliegenden Rechnungen vor. Im Ergänzungsersuchen vom
25. Februar 2002 brachte das Finanzamt dem Bw. jene Rechnungen im
Gesamtbetrag von 127.490,90 S (inklusive 20.387,38 S Umsatzsteuer) zur
Kenntnis, welche auf gemäß
§ 20 EStG 1988
nichtabzugsfähige Ausgaben entfallen bzw. welche den gesetzlichen
Anforderungen gemäß
§ 11 UStG 1994 nicht entsprechen
würden (u.a. Rechnungen HS, M, P und FS), und ersuchte den Bw. um
Stellungnahme. Nachdem keine Stellungnahme erging, gab das Finanzamt der
Berufung in der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2000 (mit dem Ausfertigungsdatum 27. Juni 2002) teilweise Folge und
gewährte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 20.957,39 S. In der
Begründung verwies die Abgabenbehörde auf die Ergebnisse des
Vorhalteverfahrens.
Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
19. Juli 2002 in Verbindung mit dem Schreiben vom 31. Juli 2002
bekämpfte der Bw. (unter Beilage der entsprechenden Rechnungen bzw. von
Kontoauszügen) die Versagung des Vorsteuerabzuges betreffend der Rechnungen
der Fa. HS, der Fa. M, des P sowie des FS. Hiezu führte er aus, seinem
ehemaligen Vermieter, der Fa. HS, sei aus internen Gründen keine erneute
Rechnungsstellung möglich. Die Rechnung der Fa. M vom 3. Mai 2000
würde sich in der Vermittlung der Büroräumlichkeiten in IHF, die
des P vom 19. Oktober 2000 in der Überprüfung eines Produktnamens
einer Programmieranwendung als Marke begründen. Die Überprüfung
sei markenrechtlich für Firmen notwendig gewesen, bevor Produkte unter
einem gewissen Namen verkauft werden könnten. Den Rechnungen des FS
lägen Lieferungen von CEC für die angemietete Kaffeemaschine zu
Grunde, deren Kaffee für die Kunden im Warteraum gedacht gewesen
wäre.
Im Telefonat vom 3. Februar 2003 erklärte der Bw.
ausdrücklich, dass die Vorsteuerversagung lediglich hinsichtlich der im
Schreiben vom 31. Juli 2002 beigelegten Rechnungen bzw. Kontoauszüge
bekämpft werde. Bei dem Begriff "TWS" auf der Rechnung des P
handle es sich um ein von ihm vertriebenes Computer-Programm/System zur
schrittweisen Selbsterstellung einer Internetseite. Die in der Aufstellung
(Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2000) ausgewiesenen Einnahmen von
25.711,50 S würden weiters den erzielten Brutto-Einnahmen entsprechen,
sohin die in den Rechnungen ausgewiesene zwanzigprozentige Umsatzsteuer
enthalten. Der Bw. schränkte in Folge im Schreiben vom 3. Februar 2003
seine Berufung dahingehend ein, dass die Vorsteuerversagung betreffend Fa. FS
nicht mehr bekämpft werde, und legte weiters den den Überweisungen an
die Fa. HS zugrundeliegenden Mietvertrag vor. Dem Finanzamt wurde am
27. Februar 2003der Inhalt des
Telefonates sowie des Schreibens, beide vom 3. Februar 2003, zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung hinsichtlich der Versagung der Vorsteuer
betreffend der Rechnungen der Fa. W vom 14. April, 11. und
17. August 2000, TL vom 25. April 2000, PD vom 2. Mai 2000, AS
vom 2. und 24. Mai, 6. Juni und 15. November 2000, PJ vom
4. Mai 2000, SK vom 8. Mai und 9. Juni 2000, SL vom 17. Mai
2000, C vom 16. Juni 2000, EW vom 24. Juni (2x) und 10. Juli
2000, Ö vom 26. Oktober 2000, PT vom 6., 14. und
20. November 2000, SP vom 7. November 2000, TX vom 18. und
25. November 2000 sowie WE vom 30. Dezember 2000 wurde im
Vorlageantrag sowie betreffend der Rechnungen der Fa. FS vom 25. Juni,
14. Juli und 31. Oktober 2000 im Schreiben vom 3. Februar 2003
nicht mehr aufrecht gehalten. Der Referent teilt die - nunmehr unstrittige
- Ansicht der Abgabenbehörde, dass obigen Rechnungen keine betrieblichen
Veranlassungen zugrunde liegen und dem Bw. sohin der hiermit verbundene
Vorsteuerabzug zu versagen ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.
Rechnungen der Fa. M und des P:
Ein Unternehmer kann nur Vorsteuerbeträge für
Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges.
Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt (EuGH 11.7.1991,
Rs C-97/90 "Lennartz", Slg I-3795), und zwar auch dann, wenn es zur
Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt (vergebliche
Vorbereitungshandlungen; Ruppe, UStG 1994², 959, 1999).
Die Fa. M verrechnete dem Bw. mit Rechnung vom 3. Mai
2000 die Vermittlung von Räumlichkeiten in IHF, welche in Folge vom Bw. als
Büro genutzt wurden. Das P wiederum erstattete für den Bw.
Ähnlichkeitsrecherchen betreffend der gewünschten Bezeichnung
"TWS" für das von diesem erstellte und für den Vertrieb
vorgesehene Computerprogramm (Rechnung vom 20. Oktober 2000).
Nach Ansicht des Referenten dienten die
gegenständlichen Leistungen der M und des P dem Unternehmen des Bw., da
diese in Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit angefallen sind.
Auch wenn der Bw. in Folge betreffend dem Programm "TWS" keine
betrieblichen Umsätze getätigt hat, so stellen die in Auftrag
gegebenen Ähnlichkeitsrecherchen vergebliche Vorbereitungshandlungen dar.
Dem Bw. steht sohin der hiermit verbundene Vorsteuerabzug zu.
Abrechnung HS bzw. Mietvertrag:
Schließen sich mehrere Leistungsinteressenten zwecks
gemeinsamen Leistungsbezuges zu einer nicht rechtsfähigen
Personenvereinigung zusammen (zB. Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ohne
dass dieser Unternehmereigenschaft zukäme, sind die Mitglieder der
Personenvereinigung selbst Leistungsempfänger und nicht die Gesellschaft.
Für den Vorsteuerabzug kommt es daher darauf an, ob bzw. welches Mitglied
der Vereinigung Unternehmereigenschaft besitzt und die (Teil-)Leistung für
sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Abrechnungsmäßig muss es dabei
genügen, wenn die Rechnung an die Gemeinschaft gerichtet ist, sofern die
eigentlichen Leistungsempfänger damit ohne Schwierigkeiten feststellbar
sind.
Besitzt eine zum Zweck gemeinsamen Leistungsbezuges
eingeschaltete Personenvereinigung umsatzsteuerlich Unternehmereigenschaft
- wiewohl keine zivilrechtliche Rechtsfähigkeit - und tritt sie
beim Leistungsbezug in dieser Unternehmereigenschaft auf, dann ist sie und sind
nicht die Mitglieder als Leistungsempfänger anzusehen. Die Mitglieder sind
auf Grund der Leistung an die Vereinigung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hiezu wäre eine entgeltliche Weitergabe der von der Vereinigung bezogenen
Leistung an die Mitglieder erforderlich (Ruppe, UStG 1994², 955, 1999).
Ob die Gemeinschaft Unternehmereigenschaft besitzt, richtet
sich nach § 2 UStG 1994. Personenvereinigungen jeder Art, sohin
auch Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, können Unternehmer sein, wenn
sie nach außen hin selbstständig auftreten (Ruppe,
UStG 1994², 246, 1999). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist,
wenn sie als Außengesellschaft auftritt und selbstständig Leistungen
erbringt, umsatzsteuerlich als solche Unternehmer (VwGH 10.3.1981, 976/78,
ÖStZB 1982, 141).
Unternehmereigenschaft besitzen auch Personenvereinigungen,
die im eigenen Namen Waren oder Dienstleistungen beziehen und diese Leistungen
gegen Kostenersatz (=Leistungsentgelt) den Mitgliedern weiterreichen.
Voraussetzung ist, dass dem einzelnen Mitglied gegenüber die Vereinigung
als solche auftritt und Leistungen im Leistungsaustausch erbringt (und nicht
bloß Gemeinschaftsaufgaben erfüllt). Gewinnerzielung ist dabei nicht
erforderlich. Keine Unternehmereigenschaft ist hingegen gegeben, wenn die
Gemeinschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern bloß
Vorleistungen und deren Kosten intern aufgeteilt werden (VwGH 3.5.1968, 724/67
ÖStZB 133; Ruppe, UStG 1994², 249, 1999; Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zu Mehrwertsteuer, UStG 1994, Anm. 195 zu § 12, 42, 2003).
Wenn zwei oder mehrere Unternehmer ihre
Unternehmertätigkeit in einem von ihnen gemeinsam gemieteten Bestandsobjekt
in der Weise ausüben, dass jeder von ihnen seine umsatzsteuerliche
Selbstständigkeit behält und daher kein nach außen hin
selbstständig in Erscheinung tretendes Unternehmen - das für
sich ein eigenes Umsatzsteuersubjekt darstellen würde - vorliegt, so
kann jeder Unternehmer die vom Vermieter in Rechnung gestellte Steuer insoweit
als Vorsteuer abziehen, als sie anteilsmäßig auf sein Unternehmen
entfällt. Dieser Anteil ergibt sich aus der einkommensteuerrechtlichen
Zurechnung der Betriebsausgaben auf die einzelnen Unternehmer. In formeller
Hinsicht werden die Rechnungen, damit sie den Erfordernissen des § 11
UStG entsprechen, an sämtliche der beteiligten Leistungsempfänger
gerichtet sein müssen (Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994²,
Anmerkung 2 zu § 2, 67, 1997; Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur
MwSt, Anmerkung 97 zu § 12, 38, 1994).
Der Bw. mietete gemeinsam mit dem Unternehmer CH die
Büroräumlichkeiten IHS, welche von beiden anteilsmäßig je
zur Hälfte für ihr jeweiliges Unternehmen genutzt wurden. Die hiermit
verbundenen Kosten (Miete, Betriebskosten) wurden von beiden Unternehmern je zur
Hälfte getragen (monatlich je 9.230,04 S). Der Bw. begehrt nunmehr den
(anteiligen) Vorsteuerabzug aus der Anmietung seiner
Büroräumlichkeiten und legt zum Nachweis seiner Berechtigung den
Mietvertrag sowie Kontoauszüge der BK zu Kto.Nr. 1, aus welchen die
neun Zahlungsüberweisungen im Zeitraum April bis Dezember 2000 an die
Hausverwaltung ersichtlich sind, vor. Der Mietvertrag enthält ua.
nachfolgende Vertragsklauseln:
"Vermieter:
Herr WS, IA
Mieter:
Herr
CH
,
geb.
IM 1
und
Herr
Bw.
,
geb.
IM 2
Mietgegenstand:
Büro im II. Stock rechts des Hauses IHF
Vertragsbeginn:
1. April 2000
Vertragsdauer:
unbestimmte Dauer
1.
Herr WS, in der Folge kurz Vermieter genannt, vermietet an Herrn CH und Herrn
Bw., in der Folge kurz Mieter genannt, und diese mieten von Ersterem die
Büroräumlichkeiten im II. Stock rechts des Hauses, bestehend aus
Vorraum, vier Zimmern und Sanitärraum mit WC, für Geschäftszwecke
für den Betrieb einer Werbeagentur (Grafik- und
Webdesign).
2. Der
monatliche Nettomietzins beträgt ab Vertragsbeginn, somit ab 1. April
2000, ATS 13.500,-- zuzügl. der dzt. gültigen USt. von 20 %,
ATS 2.700,-- zuzügl. der anteilsmäßigen Betriebskosten,
öffentlichen Abgaben und Steuern, zu einem monatlichen Akonto-Betrag in
Höhe von derzeit ATS 2.260,80, sohin zusammen
ATS 18.460,80.
... Der
vorstehend angeführte Mietzins ist bis längstens 3. eines jeden Monats
spesen- und abzugsfrei im vorhinein als Bringschuld auf das Konto der
Gebäudeverwaltung HS bei der TS,
Blz.
,
Kto.Nr. 2, zur
Einzahlung zu bringen."
Der Bw. bildete mit CH lediglich zum Zwecke der Anmietung
von Büroräumlichkeiten eine Kostengemeinschaft, welche jedoch keine
nach außen hin in Erscheinung tretendes Unternehmen darstellte, sondern
bloß die mit der Anmietung verbundenen Vorleistungen und deren Kosten
intern an die beiden Gesellschafter aufteilte. Die Vereinigung trat dem
einzelnen Mitglied gegenüber nicht als solche auf und erbrachte diesen
gegenüber keine Leistungen im Leistungsaustausch, sodass ihr auf Grund
obiger Ausführungen auch umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft
zukam. Nach Ansicht des Referenten sind sohin die beiden Mitglieder der
Personenvereinigung selbst und nicht die Gesellschaft Leistungsempfänger
der Mietvereinbarung, sodass diese zum (anteilsmäßigen)
Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Der Bw. nutzte seine Hälfte der angemieteten
Büroräumlichkeiten für Zwecke seines Unternehmens, sodass seine
hiermit verbundenen Aufwendungen betrieblich begründet sind. Der auf den
Bw. entfallende monatliche Anteil an den Mietkosten, welche von ihm ab April
2000 bezahlt wurden, belief sich zum einen auf den (Hälfte-)Mietzins von
brutto 8.100 S, welcher sich aus dem Nettomietzins in Höhe von
6.750 S zuzüglich der 20% USt in Höhe von 1.350 S
zusammensetzte, und zum anderen auf den anteiligen Akonto-Betrag für
Betriebskosten in Höhe von 1.130,04 (vgl. neun Kontoauszüge der BK zu
Kto.Nr. 1 über je 9.230,04 S).
Ein Unternehmer kann gemäß
§ 12
Abs. 1 UStG 1994 nur die Steuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende
Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert
ausgewiesen hat. Erforderlich ist demzufolge eine Rechnung, die den
Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entspricht. Bei
Dauerleistungen (Mietverhältnisse, Lizenzgewährung) wird als Rechnung
der (schriftliche) Vertrag über die vereinbarte Leistung in Verbindung mit
dem Zahlungsbeleg angesehen, wenn im Vertrag alle im Gesetz geforderten Elemente
einer Rechnung - mit Ausnahme des konkreten Leistungszeitraumes -
enthalten sind (VwGH 14.5.1991; 88/14/0167; Ruppe, UStG 1994², Kommentar,
Anmerkungen 40, 44 zu § 12, 942ff, Tz. 49 zu § 11,
891,1999).
Im vorliegenden Fall weist der gegenständliche
Mietvertrag nur im Hinblick auf den Mietzins, nicht jedoch im Hinblick auf die
Akontozahlung eine Umsatzsteuer aus. Da eine unabdingbare Voraussetzung für
einen Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 11 UStG 1994 der gesonderte Ausweis der Steuer darstellt, ein
solcher im gegenständlichen Mietvertrag jedoch nur im Hinblick auf den
Mietzins gegeben ist, kann sohin auch nur dieser, soweit er
anteilsmäßig auf den Bw. entfällt, den Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Betriebskostenzahlungen
steht sohin dem Bw. auf Grund des fehlenden gesonderten Steuerausweises nicht
zu. Der sich aus der Anmietung der Büroräumlichkeiten ergebende und
auf den Bw. entfallende Vorsteuerabzug beträgt damit monatlich 1.350 S
(im streitgegenständlichen Jahr 12.150 S).
Das Finanzamt erkannte im bekämpften
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 den Vorsteuerabzug hinsichtlich der
Rechnungen der Fa. T vom 1. Februar, 2. Mai, 6. Juni,
3. Juli, 1. August, 1. September und 3. Oktober 2000, O vom
2. und 3. Februar, 3. April, 3. Mai, 3. Juni,
3. Juli, 3. August, 3. September, 3. Oktober,
3. November und 3. Dezember 2000, CT vom 24. Februar,
4. Mai, 20. Juni, 22. September und 16. Oktober 2000, C vom
4. und 5. April und 23. August 2000, IK vom 5. April,
5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September,
5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2000, ÖB vom
24. April, 27. Juni und 25. Juli 2000, MO vom 25. und
28. April sowie 4. Juli 2000, PD vom 2. und 23. Mai 2000, AC
vom 19. Juni und 3. August 2000, W vom 3. August 2000, IK vom
30. August 2000, ES vom 31. August 2000, HB vom 18. September
2000, NC vom 18. September 2000, TC vom 19. und 30. September,
6. November sowie 6. Dezember 2000, MC vom 25. September 2000, VL
vom 27. September 2000, TS vom 2. und 4. Oktober 2000, EO vom
29. Oktober 2000, EL vom 30. Oktober 2000, VR vom 2. November
2000, NM vom 3. November 2000 sowie PT vom 28. November 2000 nicht an.
In der Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2002 wurde der Berufung
teilweise Folge gegeben und die mit obigen Rechnungen verbundenen
Vorsteuerabzüge gewährt. Der Referent teilt auf Grund der vorliegenden
Aktenlage die Ansicht des Finanzamtes, dass die gegenständlichen
Aufwendungen im Rahmen des Unternehmens getätigt wurden, weshalb der
Berufung diesbezüglich stattgegeben wird.
Die im Jahr 2000 zu gewährende Vorsteuer berechnet
sich demnach wie folgt:
[Grafik]
Das Finanzamt unterwarf im bekämpften Bescheid die vom
Bw. erklärten Einnahmen von 25.711,50 S als Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch der
zwanzigprozentigen Umsatzsteuer (USt-Zahllast 5.142 S). Wie aus den
Beilagen zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 sowie aus der
Berufung vom 8. Jänner 2002 ersichtlich ist, handelt es sich bei dem
erklärten Einnahmenbetrag jedoch nicht um einen Netto-, sondern um den
erzielten Brutto-Betrag, sodass dieser die in den Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer inkludiert. Das Finanzamt legte sohin der Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 eine überhöhte Bemessungsgrundlage
zu Grunde, weshalb diese nunmehr auf den Betrag von 21.426,25 S zu
berichtigen ist.
Die Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallenden
Abgaben (in Schilling) sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte
mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 EUR =
13,7603 S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
3. Februar 2004
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Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-I/02
- Stammnummer
- 8002
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF