Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1570-W/03
Zweckmäßigkeit der Pfändungen von Klienten- und Subhonoraren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1570-W/03vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
22. Jänner 2004 über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien,
vertreten durch Mag. Friedrich Uhl, betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 3. Juni
2003 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von
gegenüber Herrn G., Herrn B., Frau Dr. B., der F-GmbH sowie
der M-GmbH bestehenden Forderungen zur Hereinbringung eines damals in Höhe
von € 39.257,04 (derzeit in Höhe von € 45.957,14)
aushaftenden Abgabenrückstandes.
Am 11. Juni 2003 gab das
Finanzamt auf Grund einer telefonischen Anfrage des Bw., weshalb
Forderungspfändungen durchgeführt worden wären, die Zusage, die
Pfändung im Falle der Barzahlung eines Betrages von € 20.000,00
einzustellen.
Mit gleichem Datum brachte
daraufhin der Bw. schriftlich vor, seine Zahlungswilligkeit damit dokumentieren
zu wollen, dass er in einen Hausbriefkasten eines Wiener Finanzamtes, das
verkehrstechnisch günstiger läge als das für die Abgabeneinhebung
zuständige Finanzamt, in einem verschlossenen Kuvert einen 5-Euro-Schein
einwerfen und der Finanzprokuratur allfällige Amtshaftungsansprüche
gegen die Republik, das Land Oberösterreich und die Stadt Linz als
Träger der Jugend- und Gesundheitsfürsorge in geschätzter
Höhe von € 200.000,00 zur Abtretung anbieten werde. Darüber
hinaus würden weitere Dokumentationen seiner Zahlungswilligkeit "in ihm
geeignet scheinender Form zu gegebener Zeit" erfolgen.
Mit Schreiben vom 17. Juni
2003 teilte die Finanzprokuratur dem Finanzamt mit, dass weder
Amtshaftungsansprüche des Bw. gegen die Republik Österreich
aktenkundig wären noch mangels Kenntnis des Sachverhaltes beurteilt werden
könnte, ob und wieweit Ansprüche gegen das Land Oberösterreich
und die Stadt Linz zu Recht bestehen würden.
Mit Eingabe vom 12. Juni
2003 forderte der Bw. das Finanzamt auf, bekanntzugeben, welche
wahrheitsgemäße Antwort er unter dem Aspekt "Vermeidung der
Schädigung fremder Gläubigerrechte" zu geben hätte, wenn er von
der Mandantschaft gefragt werde, ob zur Kontrolle der Einhaltung der
Pfändung die Wahrscheinlichkeit von Betriebsprüfungen, Revisionen und
Nachschauen steigen würde. Weiters begehrte er eine behördliche
Darlegung, wie er sich unter demselben Aspekt gegenüber Klienten, die noch
nicht von der Honorarpfändung betroffen wären, von dieser aber von
Klienten erfahren hätten und wissen wollen, was dies für sie bedeute,
bzw. gegenüber Klienten, die noch nichts wüssten, verhalten sollte. Da
er keinerlei Buchhaltung mache und die Dienstleistung "elektronische UVA" nicht
anbiete, würde es möglicherweise bei Klienten, die selbst die
Buchhaltung machen würden, unabhängig von der Tatsache der
Honorarpfändung zu einem Wechsel in der steuerlichen Vertretung kommen.
Schließlich wandte der Bw. ein, dass allfällige Subunternehmer in
Hinkunft direkt an Mandantschaften fakturieren müssten, da diese
zusätzlich zum allgemeinen Risiko der Bezahlung von Honoraren
einkalkulieren müssten, dass Honorare gepfändet werden würden,
weshalb Subhonorare damit nicht mehr gesichert bezahlt werden
könnten.
In Beantwortung dieser Anfrage
teilte das Finanzamt dem Bw. mit Schreiben vom 1. Juli 2003 mit, dass die
Pfändung von Klientenhonoraren kein alleiniges Kriterium für eine
abgabenbehördliche Überprüfung wäre. Da die Anfrage jedoch
keinen auskunftspflichtigen Sachverhalt im Wirkungsbereich des Finanzamtes
darstellen würde, wurde er auf seine standesrechtliche Berufsvertretung
verwiesen. Betreffend den vorgebrachten Amtshaftungsanspruch und die in Aussicht
gestellte Zession des Schadenersatzanspruches zur Abdeckung der
Abgabenverbindlichkeiten wurde der Bw. um Darstellung des rechtserzeugenden
Sachverhaltes und der bisher gesetzten Schritte ersucht.
In Beantwortung der angefragten
Ableitung der Amtshaftungsansprüche führte der Bw. mit Schreiben vom
15. Juli 2003 ausführlich seine seit der Kindheit bestehenden
gesundheitlichen Probleme ins Treffen, ohne jedoch tatsächlich gesetzte
konkrete Maßnahmen zur Geltendmachung dieser behaupteten Ansprüche
erkennen zu lassen.
In der am 16. Juli 2003
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die ersatzlose Aufhebung der
Bescheide, die Entscheidung über die Berufung durch den Berufungssenat und
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die
Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. "Vorläufig kursorisch" wurde
begründend ausgeführt, dass die Pfändung keiner gesetzeskonformen
Ermessensübung entsprechen würde, da sie objektiv gesehen die
Ertragskraft der Einkommensquelle und damit die Einbringlichkeit der Abgaben
schmälern würde. Die Beantragung der aufschiebenden Wirkung wurde
damit begründet, dass der Abgabepflichtige nicht mit allen Wirkungen einer
potenziell rechtswidrigen Entscheidung belastet werden dürfe, wozu auf die
Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung des
"§ 245 BAO" (gemeint wohl § 254 BAO) verwiesen
werde.
In der am 22. Jänner
2004 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw.
ergänzend vor, dass die gegenüber der Republik Österreich
bestehenden Amtshaftungsansprüche gegenüber der Abgabenbehörde
bereits ausreichend konkretisiert worden wären. Beim gegenständlichen
Berufungsverfahren stelle sich zudem die Frage, ob Forderungspfändungen des
Finanzamtes, aus denen die Höhe der Abgabenschuld hervorgehe,
gegenüber Klienten zweckmäßig wären, zumal einem Mandanten
telefonisch konkretere Auskünfte über die Dauer des Zahlungsverzuges
erteilt worden wären. Weiters wandte der Bw. ein, dass die für die
Einstellung der Pfändungen geforderte Bezahlung von € 20.000,00
eine Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
Darüber hinaus begehrte
der Bw. zu erfahren, wie die Subhonorare der Mitbetreuer in der Folge zu
entrichten wären bzw. wie Angestellte bezahlt werden sollten, hätte er
welche. Auch stelle sich die Zweckmäßigkeit der
Forderungspfändung deswegen, weil er nicht wüsste, ob er
überhaupt noch Klienten aufnehmen könne oder sich strafbar mache, wenn
er diesen nicht mitteilen würde, dass gegen ihn Exekution geführt
werde. Außerdem wäre durch die Pfändungen das
Vertrauensverhältnis mit den Klienten gestört, da diese bezweifeln
würden, dass ihre Anliegen entsprechend dem Berufsstand vertreten
werden.
Weiters erachtete der Bw. die
späte Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als
unzweckmäßig.
Auf Befragen des Vorsitzenden
führte er aus, dass der Anlass für das Telefonat vom 11. Juni
2003 mit der Einbringungsstelle des Finanzamtes auf Grund eines Anrufes eines
Klienten erfolgt wäre, welcher ihm in der Folge den entsprechenden
Pfändungsbescheid im FAX-Wege übermittelt hätte. An ihn
wären die betreffenden Bescheide erst am 16. Juni 2003 zugestellt
worden. Dazu merkte der Bw. an, dass er es als befremdend und
unzweckmäßig empfunden habe, dass zuerst seine Mandanten von den
Forderungspfändungen erfahren hätten. Abschließend beantragte
er, der Berufung stattzugeben.
Der Vertreter des Finanzamtes
wandte ein, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Pfändung
der Beurteilung der Abgabenbehörde obliegt, und ersuchte, die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Der
Senat hat erwogen:
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
gemäß
§ 226 BAO in dem von der Behörde
festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß
vollstreckbar.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß
Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß
Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Zwar ist gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide,
welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über
das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung
bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den
Drittschuldner gemäß
§ 65 AbgEO erlassenen Bescheide
bekämpft werden, zulässig (VwGH 5.4.1989, 88/13/0123).
Den gegenständlichen
Pfändungsbescheiden liegt ein Rückstandsausweis vom 9. Mai 2003
zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 38.865,34 ausweist.
Da weder ein
Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 212 BAO noch
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO eingebracht wurde, bestand auch keine Hemmung der
Einbringung gemäß
§ 230 BAO, die die Durchführung
der bekämpften Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gemacht
hätte. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht, zu
versuchen, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken. Das
Finanzamt war aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, alle ihm im
Rahmen des Gesetzes zustehenden Mittel zur Hereinbringung des
Abgabenrückstandes auszuschöpfen.
Über die gesetzliche
Anordnung des § 230 BAO hinaus kann aus den maßgebenden
Rechtsvorschriften ein Rechtsanspruch auf Unterlassung von
Vollstreckungshandlungen lediglich aus den Gründen der
§§ 12 bis 14 und 16 AbgEO abgeleitet
werden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
Wenn
der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist,
oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung
überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist
verzichtet hat, so hat er gemäß
§ 13 Abs. 1 AbgEO
seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu
machen.
Gegen
die Vollstreckung kann gemäß
§ 14 Abs. 1 AbgEO
auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem
durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen
ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig
machen würde.
Außer
in den in den §§ 12 bis 14 AbgEO angeführten
Fällen ist gemäß
§ 16 Abs. 1 AbgEO die
Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen
einzustellen,
1.
wenn der ihr zu Grunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige
Entscheidung aufgehoben wurde;
2.
wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach
den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer
abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3.
wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und
gemeinnützig erklärte Anstalt für unzulässig erklärt
wurde;
4.
wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige
Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5.
wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt
oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder
wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden
ist;
6.
wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung
der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden
Ertrag ergeben wird;
7.
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig
aufgehoben wurde.
Da das Vorbringen des Bw.
jedoch ausschließlich darauf gerichtet ist, dass die vorgenommenen
Pfändungen von Klientenhonoraren die Ertragskraft der Einkunftsquelle
infolge eines möglichen Verlustes von Klienten sowie Subvertretern
schmälern würde, kann es der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da
damit weder eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der
Pfändungen getroffen wurde noch Einwendungen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen vorgebracht wurden.
Die vorgebrachten
Zweckmäßigkeitsgründe betreffen das berufliche Fortkommen des
Bw., sind daher für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren zwar
grundsätzlich nicht unbeachtlich, da bei der Vornahme von
Vollstreckungsmaßnahmen auch darauf zu achten ist, ob diese auch zur
Hereinbringung des Abgabenrückstandes zweckmäßig sind. Im
gegenständlichen Fall waren diese aber dennoch nicht relevant, da bereits
zuvor versuchte Sachpfändungen erfolglos verliefen, weshalb für die
Ermessensübung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit kein Raum
blieb. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der
Abgabenpflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren
zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreift
(VwGH vom 14.11.1990, 87/13/0012).
Auch die angebotenen
Forderungsabtretungen sowie die am 20. Juni 2003 eingezahlten
€ 5,00 waren nicht geeignet, eine Einstellung der Vollstreckung zu
erwirken, da die diesbezügliche Zusage des Finanzamtes nur unter der
Bedingung der Bezahlung eines Betrages von € 20.000,00 gegeben wurde.
Da laut Auskunft der Finanzprokuratur aber weder Amtshaftungsansprüche des
Bw. gegen die Republik Österreich aktenkundig waren noch mangels Kenntnis
des Sachverhaltes beurteilt werden konnte, ob und wieweit Ansprüche gegen
das Land Oberösterreich und die Stadt Linz zu Recht bestehen, und der Bw.
auch der Aufforderung des Finanzamtes vom 1. Juli 2003 um Darstellung des
rechtserzeugenden Sachverhaltes sowie der bisher gesetzten Schritte nicht
nachkam, waren damit die dem Bw. zur Einstellung der Vollstreckung erteilten
Auflagen nicht erfüllt, zumal seit der Zahlung der wohl nicht als
ernsthaftes Tilgungsangebot zu deutenden € 5,00 keine weitere
Abstattung des Abgabenrückstandes erfolgt war.
Da den gegenständlichen
Forderungspfändungen ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu
Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein
gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurden die Bescheide betreffend
Pfändung und Überweisung von Geldforderungen zu Recht
erlassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 14 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 15 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
PfändungGeldforderungForderungsabtretungKlientenhonorarHemmungAufschiebungEinstellungVollstreckungunzulässigVerzichtErmessenZweckmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1570-W/03
- Stammnummer
- 7864
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF