Findok · Richtlinien
ZT-2505
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
01.05.201613.04.201805.09.201820.09.201801.01.202018.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission den Zollbehörden ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
Dabei gilt:
a)hat die Ware Ursprung in einem Drittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein; dies gilt z.B. für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer und Türkei.
b)hat die Ware Ursprung in einem Drittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht muss ein von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestelltes Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein:
a) Name des Absenders;
b) Art des Erzeugnisses und KN-Code;
c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
d) laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente;
e) Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehendem Punkt 20.1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0-069-003
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 32 (geltend: 32)
- Gültig
- 28.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF