RIS AI

Findok · Richtlinien

ZT-2505

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission den Zollbehörden ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Dabei gilt: a)hat die Ware Ursprung in einem Drittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein; dies gilt z.B. für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer und Türkei. b)hat die Ware Ursprung in einem Drittland mit welchem ein Präferenzabkommen besteht muss ein von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestelltes Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein: a) Name des Absenders; b) Art des Erzeugnisses und KN-Code; c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; d) laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente; e) Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehendem Punkt 20.1

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF