Findok · Richtlinien
ZT-2505
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
überholte Fassung (bis 04.09.2018)RichtlinieBMF-010314/0233-III/11/2018gilt ab 13.04.2018
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2018 bis 04.09.2018.
01.05.201613.04.201805.09.201820.09.201801.01.202018.05.202001.07.202001.08.202018.11.202028.01.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
20.2. Erforderliche Ursprungsnachweise
Damit diese Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen laut ArtArt. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011. 5 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 13542018/20115621) den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt.
Dieser Ursprungsnachweis ist
a)bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis; dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Grönland, Färöer, Norwegen und Türkei.
b)bei anderen Zollkontingenten ein Ursprungsnachweis nach ArtikelArtikel 61 UZK 2)61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK), in dem zusätzlich zu den in besagtem Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:
der KN-Code (mindestens die vier ersten Ziffern);
die laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents;
das Gesamteigengewicht je Koeffizientenkategorie;
Wird der Ursprungsnachweis als Bescheinigung für eine einzige AnmeldungBei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, ist den Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern genannt seinzusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestellten Dokument vorzulegen. In allen anderen Fällen ist im Nachweis nur eine laufende Nummer vermerkt.Dieses Dokument muss die folgenden Angaben enthalten:
Name des Absenders;
Art des Erzeugnisses und sein KN-Code;
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
laufende Nummer oder laufenden Nummern des betreffenden Zollkontingents;
Nettogewicht aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß vorstehender Liste.
Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay.
c)im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter Buchstabe a) und Buchstabe b) fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a) genannte Nachweis. Dies gilt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Chile und Island.
Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 16. April 2018 wurden:
1) im Abschnitt 20.2. Absatz 1 die Textfolge "Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) idF der Durchführungsverordnung (EU) 2018/562Nr. 1354/2011" ersetzt durch "Art. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 idF der Durchführungsverordnung (EU) 2018/562".
2) weiters in Buchstabe b) die Textfolge "Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK)" ersetzt durch "Artikel 61 UZK".
3) schließlich wurde noch nach "Name des Absenders" ein Strichpunkt gesetzt und die fünf Aufzählungspunkte als solche formatiert.
Bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ländern, die vorstehend unter a), b) oder c) nicht genannt sind, ist festzustellen, ob mit diesen Ländern ein Freihandelsabkommen besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein in dem jeweiligen Land ausgestelltes Ursprungszeugnis EUR1 anerkannt werden kann. Besteht ein derartiges Abkommen, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punkts a) anzuwenden. Besteht ein derartiges Abkommen nicht, so sind die Bestimmungen des vorstehenden Punktes b) anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 61 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0233-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 32)
- Gültig
- 13.04.2018 bis 04.09.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF